Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.03.2006

OLG Karlsruhe (gemeinde, beurkundung, urkunde, angebot, grundstück, vorschrift, beschwerde, kaufpreis, erklärung, freiburg)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 29.3.2006, 14 Wx 12/05
Notarkosten: Veranlasser als Gebührenschuldner; Erstreckung der Gebührenermäßigung bei
Gesamtschuldnern
Leitsätze
1. Kostenschuldner kann auch sein, wer eine Beurkundung lediglich veranlaßt hat; es ist nicht erforderlich daß
auch von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen beurkundet wurden.
2. Bei Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner ist zur Ermittlung des Gesamtbetrags der Gebühren
mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung davon auszugehen, daß die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu
gleichen Teilen verpflichtet sind.
3. Bietet ein Grundstückseigentümer einer von der Entrichtung der Gebühren für die Beurkundung befreiten
Gemeinde den Abschluß eines Kaufvertrags über das Grundstück an, so kommen - wenn das Angebot nicht
angenommen worden ist - § 449 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. bzw. § 448 Abs. 2 BGB n. F. nicht als gesetzliche
Erstattungsvorschrift im Sinne von § 13 KostO in Betracht.
4. Auch wenn das Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrags auf Veranlassung und im Interesse des
Angebotsempfängers erfolgt, handelt es sich bei der Abgabe des Angebots um ein Geschäft des Anbieters und
nicht um ein solches des Angebotsempfängers. Deshalb kommt § 670 BGB in solchen Fällen nicht als
Erstattungsvorschrift i. S. d. § 13 KostO in Betracht.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg
vom 27.01.2005 - 4 T 314/03 - teilweise abgeändert:
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 31.10.2003 - 15 a UR II
11/02 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise dahin abgeändert, daß die Kostenrechnung
des Notariats 2 Freiburg vom 22.08.2001 - 2 UR 343/01 - auf die Erinnerung des Beteiligten R. B. teilweise
abgeändert wird:
a) Die von dem Beteiligten R. B. für die am 25.04.2001 erfolgte Beurkundung eines Kaufvertragsangebots zu
bezahlenden Kosten werden auf 789,41 EUR festgesetzt.
b) Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
I. 1. In der Urkunde 2 UR 343/01 hat die Notarin beim Notariat 2 Freiburg am 25.04.2001 in Anwesenheit des
Beteiligten R. B. und des für die Gemeinde handelnden Bürgermeisters der Gemeinde W. ein an die in der
Urkunde als „Käufer oder Gemeinde“ bezeichnete Gemeinde gerichtetes Angebot des in der Urkunde als
„Verkäufer oder Grundstückseigentümer“ bezeichneten Beteiligten R. B. beurkundet. Zum Kauf angeboten
wurde ein auf der Gemarkung W. gelegenes 3.256 qm großes Grundstück.
2
In Abschnitt III der Urkunde wurde das Kaufvertragsangebot formuliert. Gemäß § 2 Abs. 1 des angebotenen
Vertrags beträgt der Kaufpreis 480,00 DM pro qm (ohne Erschließungskosten) des in der Baulandumlegung
dem Verkäufer zugeteilten Grundbesitzes; für den Fall der Annahme vor Inkrafttreten des Umlegungsplanes
wurde vereinbart, daß sich dieser Quadratmeterpreis, der dann pro qm des Rohbaulandes gilt, um 30 %
vermindert.
3
§ 5 des angebotenen Kaufvertrags lautet:
4
„Die Käuferin trägt die Kosten des Angebots, der Annahme und des Grundbuchvollzugs
5
Es wird Gebührenfreiheit nach § 7 LJKG geltend gemacht“.
6
In Abschnitt IV der Urkunde heißt es u.a.:
7
„Die Gemeinde W. nimmt hiermit von dem vorstehenden Angebot Kenntnis, ohne dieses jedoch heute
7
„Die Gemeinde W. nimmt hiermit von dem vorstehenden Angebot Kenntnis, ohne dieses jedoch heute
anzunehmen.
8
Die Gemeinde verpflichtet sich, von dem Angebot keinen Gebrauch zu machen, wenn der Verkäufer die
unter Ziff. II vereinbarten [Verwendungs-]Verpflichtungen fristgerecht erfüllt.
9
…“.
10 Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des künftigen Anspruchs der Gemeinde auf
Eigentumsübertragung aufgrund des in Abschnitt III der Urkunde erklärten Verkaufsangebots wurde vom
Beteiligten B. zu Lasten seines Grundstücks unter Abschnitt VI der Urkunde bewilligt und von der Gemeinde
beantragt.
11 2. Auf Grundlage der Kostenberechnung des Notariats vom 22.08. wurden dem Beteiligten R. B. von der
Landesoberkasse für die Beurkundung des Angebots (§ 37 KostO) Kosten in Höhe von 4.340,72 DM
(einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt für die Beurkundung der Erklärungen über die
Bewilligung und Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (Abschnitt VI der Urkunde) wurden
keine Kosten angesetzt.
12 Gegen den Kostenansatz hat die Gemeinde W. für den Beteiligten B. unter Hinweis auf § 5 des angebotenen
Kaufvertrags Erinnerung eingelegt. Dieser ist die Vertreterin der Staatskasse mit der Begründung
entgegengetreten, daß es sich bei dem vom Beteiligten B. abgegebenen Kaufvertragsangebot mit in § 5
vorgesehener Kostenübernahme durch die Gemeinde nicht um eine Erklärung der Gemeinde handele, daß die
in einem Kaufvertrag enthaltene Erklärung einer Kostenübernahme keine Erklärung gegenüber dem Notar
darstelle, und daß auch eine wirksam erklärte Kostenübernahme nicht zu einer Befreiung von der Kostenschuld
nach § 7 LJKG führen würde.
13 Mit Beschluß vom 31.10.2003 hat das Amtsgericht die mit der Erinnerung angegriffene Kostenberechnung
aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, neben dem Anbietenden komme auch die Gemeinde als
Kostenschuldnerin in Betracht, weil sie die Beurkundung veranlaßt habe; die Gemeinde könne sich auf die ihr
zustehende Gebührenfreiheit berufen.
14 3. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom
24.11.2003 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.01.2005 als unbegründet zurückgewiesen.
15 Gegen diese Entscheidung richtet sich die - vom Landgericht zugelassene - weitere Beschwerde der Vertreterin
der Staatkasse (II 131/135).
16 II. Die infolge Zulassung (§ 14 Abs. 3 S. 2 KostO a.F.) statthafte und auch im übrigen zulässige weitere
Beschwerde ist teilweise begründet.
17 1. Das Landgericht hat ausgeführt:
18 Neben dem Anbietenden sei auch die Gemeinde gesamtschuldnerisch haftende Kostenschuldnerin, weil auch
sie die Beurkundung veranlaßt habe. Die der Gemeinde gem. § 7 LJKG zustehende Gebührenfreiheit komme
dem Anbietenden zugute, da § 449 BGB a.F. (jetzt: § 448 BGB) nach Auffassung der Kammer „gesetzliche
Vorschrift“ i.S.v. § 13 KostO sei. Daran ändere nichts der Umstand, daß kein Kaufvertrag, sondern lediglich ein
Vertragsangebot beurkundet worden sei. Dadurch, daß die Gemeinde sich in dem beabsichtigten Kaufvertrag
„schuldrechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet“ habe, habe sie nicht das Recht verloren, sich auf ihre
persönliche Gebührenbefreiung zu berufen.
19 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand:
20 a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach im vorliegenden Fall neben dem Beteiligten R.
B. auch die Gemeinde W. Kostenschuldnerin ist:
21 aa) Wie sich aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 1 KostO ergibt, ist zur Zahlung von Beurkundungskosten nicht nur
derjenige, dessen Erklärung beurkundet ist, sondern darüber hinaus jeder verpflichtet, der die Beurkundung
veranlaßt hat. Veranlassungs- und damit Kostenschuldner kann demgemäß auch jemand sein, von dem keine
rechtsgeschäftlichen Erklärungen beurkundet werden. Dies ist in der neueren Rechtsprechung und Literatur
nahezu allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 95; BayObLG, DNotZ 1989, S. 707 f.; OLG
Schleswig, DNotZ 1994, S. 721 f. = KostRsp. Nr. 84 [LS] m. krit. Anm. Lappe; KG, DNotZ 1984, S. 446 ff.,
447; BayObLG, FGPrax 1998, S. 30 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 2 KostO, Rdn. 13
[Stichwort: „Beurkundung“]; Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl. 2004, Stichwort: „Kostenschuldner“,
Abschnitt 1.2.4; Waldner, in: Rohs/Wedewer, KostO [Losebl.] 2. Aufl., Stand: Dezember 2005, § 2 Rdn. 12;
einschränkend: Korintenberg/Lappe, KostO, 16. Aufl. 2005, § 2 Rdn. 40).
22 bb) Entgegen der Auffassung der Vertreterin der Staatskasse rechtfertigt der von ihm fehlerfrei festgestellte
Sachverhalt das Ergebnis des Landgerichts, daß die hier in Rede stehende Beurkundung jedenfalls auch von
der Gemeinde veranlaßt worden ist. So hat die Gemeinde nicht nur den Beurkundungstermin vereinbart,
vielmehr war ihr Bürgermeister auch bei der Beurkundung anwesend und hat erklärt, von dem Angebot
Kenntnis zu nehmen. Die Gemeinde hatte auch ein erhebliches Interesse an der Abgabe eines verbindlichen
Verkaufsangebots durch den Grundstückseigentümer, denn sie beabsichtigte, das Grundstück in einen
Bebauungsplan einzubeziehen, der den Vorgaben des Landesentwicklungsplans zur Deckung des
Wohnbedarfs eines bestimmten Personenkreises entsprach. Hiermit im Einklang steht, daß der (bedingte)
künftige Anspruch der Gemeinde auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück durch eine Vormerkung
gesichert wurde. All diese Umstände genügen in ihrer Gesamtheit, eine Mitveranlassung der Beurkundung
durch die Gemeinde zu begründen (vgl. etwa auch BayObLG, DNotZ 1989, S. 707 f.). Daß die Gemeinde bei
der Beurkundung des Angebots keine Kostenübernahme erklärt hat, ändert daran nach Auffassung des Senats
nichts.
23 b) Der Beteiligte R. B. und die Gemeinde haften für die Beurkundungskosten als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1
S. 1 KostO). Dabei ist die Gemeinde von der Zahlung der Gebühren befreit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LJKG). Dies führt
indessen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zum völligen Wegfall der Kostenpflicht des
Beteiligten B., vielmehr kommt diesem die Gebührenfreiheit der Gemeinde lediglich nach Maßgabe von § 13
KostO zugute.
24 aa) Gemäß § 13 KostO hat die Gebührenfreiheit eines Gesamtschuldners zur Folge, daß sich der
Gesamtbetrag der Gebühren um den Betrag vermindert, den der befreite Beteiligte an den Nichtbefreiten
aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätte. Damit soll verhindert werden, daß der nichtbefreite
Gebührenschuldner in vollem Umfang zur Zahlung von Gebühren herangezogen wird und dann über den Umweg
einer gesetzlichen Ausgleichspflicht doch beim kostenbefreiten (Mit-) Gebührenschuldner Rückgriff nimmt
(OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, S. 272 f., 273 m.w.N.).
25 bb) Im vorliegenden Fall sind der Beteiligte B. als Anbieter einerseits und die Gemeinde als Empfängerin des
Verkaufsangebots andererseits gem.
26 § 426 Abs. 1 S. 1 BGB im Innenverhältnis zueinander je zur Hälfte verpflichtet. Die sich aus der genannten
Vorschrift ergebende gesetzliche Regelquote ist auch bei Anwendung von § 13 KostO maßgeblich, so daß sich
im hier zu entscheidenden Fall die für die Beurkundung anzusetzenden Kosten um die Hälfte vermindern:
27 (1) Daß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB eine gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 13 KostO und - diesem inhaltlich
entsprechend - § 144 Abs. 3 KostO ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig anerkannt (vgl. nur
OLG Karlsruhe, DNotZ 1965, S. 372 ff., 373; BayObLG, NJW-RR 2003, S. 358 ff., 359; Hartmann, a.a.O., § 13
KostO Rdn. 3; Waldner, in: Rohs/Wedewer, a.a.O., § 13 Rdn. 5; Assenmacher/Mathias, a.a.O., Stichwort
„Ermäßigung von Notargebühren“, Abschnitt 7.1; Korintenberg/Schwarz, a.a.O., § 144 Rdn. 44; a.A.
Korintenberg/Lappe, a.a.O.,
28 § 13 Rdn. 4 unter Hinweis auf zwei Entscheidungen der Landgerichte Bonn und Berlin). Der Senat hält die
herrschende Meinung für richtig und schließt sich ihr deshalb an.
29 (2) Von der gesetzlichen Regelquote abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß.
30 Eine vertragliche Kostenübernahme durch die Gemeinde liegt, da ein Kaufvertrag über das Grundstück nicht
geschlossen wurde, nicht vor und wäre - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - ohnehin in bezug auf § 13
KostO unbeachtlich (BayObLG, NJW-RR 2003, S. 358 ff., 359; Hartmann, a.a.O., § 13 KostO Rdn. 6 - jeweils
m.w.N.).
31 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt als gesetzliche Erstattungsvorschrift hier aber auch nicht §
449 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 448 Abs. 2 BGB) in Betracht, wonach der Käufer eines Grundstücks die
Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags zu tragen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei
angesichts ihrer Disponibilität überhaupt um eine „gesetzliche“ Vorschrift im Sinne von § 13 KostO (bzw. § 144
Abs. 3 KostO) handelt (so die heute h.M.; verneinend etwa OLG Bremen, DNotZ 1955, S. 546 ff., 548;
Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 13 Rdn. 2). Denn die Voraussetzungen von § 449 BGB a.F. bzw. § 448 BGB
liegen nicht vor, weil es nur zu einem Angebot, nicht aber zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags kam
(vgl. Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl. 2006, § 448 Rdn. 6).
32 Der Auffassung des Landgerichts, auf die genannte Verteilungsvorschrift sei gleichwohl zurückzugreifen,
vermag der Senat nicht zu folgen. Die bereits von BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 96 aufgeworfene, aber
dahingestellt gelassene Frage, ob im Rahmen von § 13 KostO eine derart weite Anwendung von § 448 BGB
zulässig ist, ist vielmehr zu verneinen, weil eine Abweichung von der gesetzlichen Regelquote (§ 426 Abs. 1 S.
1 BGB) nur auf der Grundlage einer eindeutigen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Regelung erfolgen
kann. Die Auffassung des Landgerichts, eine derartige Betrachtungsweise sei Formalismus, teilt der Senat
nicht. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht mit der an sich richtigen Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt
werden, die Gemeinde sei unabhängig von der Art der anfallenden Geschäfte von Beurkundungskosten befreit.
Denn tatsächlich kann die Gemeinde nicht auf Zahlung von Gebühren in Anspruch genommen werden und sie
wird es auch nicht. Eine Inanspruchnahme der Gemeinde ist auch nicht etwa im Regresswege möglich. Denn
aufgrund der durch § 13 KostO bewirkten Verminderung der Kostenschuld des nichtbefreiten
Gesamtschuldners ist dessen Erstattungsanspruch gegen den befreiten Gesamtschuldner gegenstandslos
(vgl. nur etwa Korintenberg/Lappe, a.a.O., § 13 Rdn. 1).
33 Als gesetzliche Erstattungsvorschrift kommt schließlich auch nicht § 670 BGB in Betracht. Denn zum einen
stellt die Abgabe eines Kaufangebotes auch dann ein Geschäft des Anbieters und nicht ein solches des
Empfängers dar, wenn die Abgabe auf Veranlassung des Angebotsempfängers erfolgt und auch in seinem
Interesse liegt (a.A. für den dort entschiedenen Fall BayObLGZ 1978, S. 94 ff., 96); und zum anderen ist nichts
dafür ersichtlich, daß der Beteiligte B. das Angebot in Erfüllung einer der Gemeinde gegenüber eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung abgegeben habe (vgl. auch OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, S. 272 f., 273).
34 3. Der seiner Kostenrechnung zugrundeliegenden Auffassung des Notariats, wonach sich der Geschäftswert
der Beurkundung aus Quadratmeterpreis (480,00 DM) und Größe des angebotenen Grundstücks (3.256 qm)
ergibt, kann nicht gefolgt werden. Denn gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 des angebotenen Kaufvertrags richtet sich der
Kaufpreis nach der Größe „des in der Baulandumlegung dem Verkäufer zugeteilten Grundbesitzes“. Da die
Umlegung - soweit ersichtlich - noch nicht abgeschlossen ist, so daß die Größe des dem jetzigen Anbieter im
Rahmen der Umlegung künftig einmal zugeteilten Grundstücks noch nicht feststeht, ist der Wertberechnung
der nach dessen mutmaßlicher Größe berechnete angebotene Kaufpreis zugrundezulegen (vgl.
Korintenberg/Bengel/Tiedtke, a.a.O., § 20 Rdn. 7).
35 Nach den Erfahrungen des Senats ist damit zu rechnen, daß bei Grundstücksumlegungen der hier vorliegenden
Art ca. 30 % der eingebrachten Flächen für Erschließungsanlagen eingesetzt und damit Gemeindeeigentum
werden, so daß nur ca. 70 % für die Zuteilung an die bisherigen Eigentümer zur Verfügung stehen und der
Einzelne ein Grundstück zugeteilt bekommt, das lediglich ca. 70 % der Fläche des von ihm eingebrachten
Grundstücks aufweist. Damit korrespondiert auch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des angebotenen Kaufvertrags
vorgesehene Verminderung des für die angebotene Fläche verlangten Quadratmeterpreises um 30 %. Der
Senat geht deshalb davon aus, daß sich die dem Beteiligten B. zuzuteilende Fläche auf 70 % von 3.256 qm -
das sind 2.279,2 qm - belaufen wird. Demgemäß schätzt er den sich aus dem beurkundeten Vertragsangebot
ergebenden Kaufpreis auf 2.279,2 x 480,00 DM, mithin auf 1.094.016,00 DM. Damit beläuft sich der
Gesamtbetrag der Gebühren für die Beurkundung des Angebots (2.640,00 DM) sowie Schreibauslagen (22,00
DM) und 16 % Umsatzsteuer aus 2.662,00 DM (425,92 DM) auf 3.087,92 DM. Dieser ermäßigt sich gemäß den
Ausführungen oben zu II 2 um 50 %. Die von dem Beteiligten R. B. geschuldeten Kosten belaufen sich daher
auf 1.543,96 DM, das sind 789,41 EUR. Dementsprechend war der Beschluß des Landgerichts unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Staatskasse abzuändern.
36 III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 14 Abs. 7, 131 Abs. 5 KostO a.F.