Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.09.2002

OLG Karlsruhe: aufhebung der beschlagnahme, sicherheitsleistung, ex tunc, zahlungsverbot, zukunft, zwangsvollstreckung, verfügung, rechtsberatung, vergleich

OLG Karlsruhe Beschluß vom 9.9.2002, 16 WF 118/02
Unzulässige Beschwerde gegen verfahrensfehlerhafte Aufhebung der Beschlagnahme einer mit einem vorläufigen Zahlungsverbot belegten
Forderung ohne Sicherheitsleistung
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 19. August 2002 wird auf Kosten der
Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis zu 2.000 EUR
Gründe
1 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem am 30. Juli 2001 vor dem Amtsgericht zu
8A F 96/00 geschlossenen Vergleich in Höhe von 3.971,49 EUR gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe eingestellt. Gleichzeitig hat es ein
vorläufiges Zahlungsverbot vom 12. August 2002 aufgehoben.
2 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen letzteren Teil dieses Beschlusses. Sie weist auf § 769 Abs. 1 S. 1 ZPO und darauf hin, dass
Vollstreckungsmaßregeln nur und ausschließlich gegen Sicherheitsleistung aufgehoben werden könnten. Insoweit sei der Beschluss wegen
greifbarer Gesetzeswidrigkeit aufzuheben und die Sicherheitsleistung anzuordnen.
3 Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es für den von der Beklagten verfolgten Zweck nicht zur Verfügung steht.
4 Allerdings durfte das Amtsgericht die Beschlagnahme der mit dem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung nicht ohne Sicherheitsleistung
aufheben. Dagegen steht der eindeutige Wortlaut des § 769 Abs. 1 S. 1 letzte Alternative ZPO. Die Aufhebung dieser Beschlagnahme ohne
Sicherheitsleistung war im vorliegenden Falle auch widersinnig. Einerseits hat das Amtsgericht, insoweit nicht angefochten, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung eingestellt. Dann aber macht die Aufhebung der Beschlagnahme einer Forderung mit oder ohne
Sicherheitsleistung keinen Sinn; denn bis zur Leistung der angeordneten Sicherheit sind weiter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich und
kann insbesondere das vorläufige Zahlungsverbot erneut angebracht werden.
5 Ob diese Erwägungen aber bereits zur Annahme einer sogenannten greifbaren Gesetzeswidrigkeit führen, welche eine an sich unzulässige
sofortige Beschwerde eröffnen würde, kann dahinstehen. Denn das Rechtsmittel kann aus anderen Gründen nicht zum Ziel führen.
6 Die Beschlagnahme der mit dem vorläufigen Zahlungsverbot belegten Forderung ist durch den angefochtenen Beschluss wirksam aufgehoben.
Das Beschwerdegericht kann nicht die Beschlagnahme ex tunc wiederherstellen und nachträglich ihre Aufhebung von der Leistung einer
Sicherheit abhängig machen. Dies wäre allenfalls mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dieses Ziel kann die Beklagte jedoch, bis der Kläger
Sicherheit leistet, dadurch viel einfacher erreichen, dass sie erneut ein vorläufiges Zahlungsverbot ausbringt. Dies mag zwar wenig sinnvoll
erscheinen; denn der Kläger könnte auch danach noch durch Sicherheitsleistung der Beklagten die Möglichkeit abschneiden, die
beschlagnahmte Forderung in ordentlicher Weise zu pfänden und auf diese Art und Weise die Beschlagnahme nach § 845 Abs. 2 S. 1 ZPO der
Unwirksamkeit zuführen. Genau dies könnte er aber auch, wenn das Beschwerdegericht, sofern dies überhaupt möglich wäre, die Wirkungen des
vorläufigen Zahlungsverbotes für die Zukunft durch Beschwerdeentscheidung (vorläufig) wieder herbeiführen würde.