Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.10.2002
OLG Karlsruhe: bebauungsplan, grundstück, falsche auskunft, berufungsschrift, verschulden, realisierung, amtspflicht, anfang, verwaltungsbehörde, auflage
OLG Karlsruhe Urteil vom 17.10.2002, 12 U 107/01
Amtshaftungsprozess: Wahrung des Unterschriftserfordernis durch Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift; Amtspflicht zu konsequentem
Verhalten
Leitsätze
Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks auf dem Doppel für den Gegner ersetzt die fehlende Unterschrift auf dem Schriftsatz für das
Gericht, auch wenn die Abschrift nicht in der Gerichtsakte verbleibt.
Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene
Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene
Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffe-nen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27.04.2001 - 1 O 38/01 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27.04.2001 - 1 O 38/01 - im Kostenpunkt aufgehoben und im
Übrigen geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden,
wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche - höhere Baukosten und nutzlose Planungsaufwendungen - geltend, weil er sein Grundstück in
Baden-Baden bis 1999 nicht bebauen konnte.
2
1966 erwarb er in B. ein Grundstück der Gemarkung L., um es zu bebauen. Das am Ortsrand gelegene Grundstück war durch einen Privatweg
und über ein Nachbargrundstück zu erreichen. Ein Antrag auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung wurde abgelehnt. Das
Widerspruchsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Bebauungsplan "E/S", in dessen Geltungsbereich sich das
Grundstück des Klägers befand, beschlossen hatte und der Bebauungsplan am 21.12.1968 in Kraft getreten war. Der Bebauungsplan sah vor,
dass das Grundstück des Klägers durch eine noch zu errichtende Straße erschlossen wird.
3
Die geplante Erschließungsstraße wurde von der Beklagten niemals errichtet. Auch ein dafür erforderliches Umlegungsverfahren wurde nicht
eingeleitet. 1982 beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid. Die Ablehnung seines Antrags wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe 1985
bestätigt. Ein 1992 erneut gestellter Antrag wurde wiederum abgelehnt. Das dagegen geführte Gerichtsverfahren blieb ebenfalls erfolglos
(Berufungsurteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.03.1996 - 3 S 3205/94).
4
Nachdem die Beklagte 1986 die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans angedacht hatte und 1993 dem Gemeinderat ein entsprechender
Beschluss vorgeschlagen war, änderte die Beklagte den Bebauungsplan am 22.09.1999. Durch die Änderung fiel die vorgesehene
Erschließungsstraße ersatzlos weg und wurde das Baufenster auf dem Grundstück des Klägers verkleinert.
5
Der Kläger hat geltend gemacht, der Bebauungsplan sei nur erlassen worden, um einem anderen Grundstücksinhaber, dem Fabrikanten F., eine
Baugenehmigung für sein Grundstück zu verschaffen. Der Bebauungsplan habe von Anfang an nicht realisiert werden sollen. Dies sei Mitte der
70er Jahre offensichtlich geworden, als die Bebauung in den bei der Gemeindereform hinzukommenden Umlandgemeinden der Vorrang
eingeräumt worden sei.
6
Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der im daraus
entstanden ist, dass die Beklagte die Bebauung seines Grundstücks seit 1968 verhinderte, mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug
genommen wird, für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 21.09.1999 stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.
7
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
8
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er macht geltend, dass das Landgericht den Beginn der Amtspflichtverletzung
der Beklagten willkürlich gewählt hätte. Die Beklagte hätte eine Realisierung des Bebauungsplans von Anfang an nicht vorgesehen. Finanzielle
Gründe hätten nicht entgegengestanden. Spätestens Mitte der 70er Jahre hätte festgestanden, dass der Bebauungsplan nicht verwirklicht
werden sollte. Der Bebauungsplan hätte nach der Gemeindereform der Stadtentwicklungskonzeption widersprochen. 1981 hätte er die Auskunft
erhalten, dass die Beklagte nicht die Absicht hätte, den Bebauungsplan zu verwirklichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte
verpflichtet gewesen, den Bebauungsplan aufzuheben.
9
Neben Amtshaftungsansprüchen hätte er auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. Er hätte 1968 bis 1972 Vertragsverhandlungen
mit der Beklagten geführt. Er hätte die Auskunft erhalten, dass seine Chance, eine Baugenehmigung zu erhalten, günstig sei. Schließlich hätte er
auch Entschädigungsansprüche gemäß § 18 BauGB.
10 Der Kläger beantragt,
11 das Urteil des Landgerichts abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus
entstanden ist, dass die Beklagte die Bebauung seines Grundstücks seit 1968 verhindert hat, und
12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und
15 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
16 Sie trägt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, spätestens ab 1988 den
Bebauungsplan aufzuheben. Ansprüche des Klägers bestünden auch deswegen nicht, weil er nie einen Anspruch gehabt hätte, das Grundstück
bebauen zu können. Dies hätte der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. Daran seien die Parteien gebunden. 1986 sei kein Verfahren zur
Abänderung des Bebauungsplans eingeleitet worden.
17 Soweit der Kläger Schäden wegen der Verkleinerung des Planungsfensters geltend machen würde, sei das Gericht unzuständig.
18 Schließlich beruft sich die Beklagte weiterhin auf die Einrede der Verjährung.
19 Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen. Die Akten des VG Karlsruhe 7 K 400/83
und die Akten des VGH Baden-Württemberg 3 S 3205/94 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
I.
20 Die Berufung des Klägers ist ebenso zulässig wie die der Beklagten.
21 Eine Berufungsschrift muss von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (BGH NJW 1991, 120). Die
Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks auf dem Doppel für den Gegner ersetzt allerdings die fehlende Unterschrift auf dem Schriftsatz für
das Gericht, auch wenn die Abschrift nicht in der Gerichtsakte verbleibt (BGH VersR 1993, 459; Zöller/Greger ZPO, 23. Auflage, § 130 Rdn. 19
m.w.N.). Die am 30.05.2001 eingegangene Berufungsschrift der Beklagten vom 29.05.2001 ist zwar nicht unterschrieben. Jedoch trägt das
Doppel der Berufungsschrift des Klägervertreters die Unterschrift des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der
Klägervertreter legte sein Doppel der Berufungsschrift mit dem unterzeichneten Beglaubigungsvermerk dem Senat vor.
II.
22 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
23 1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Er hat in der Berufungsverhandlung erklärt, er hätte im
Vertrauen auf die Realisierung des Bebauungsplans einen Architekten beauftragt und weitere Planungsaufwendungen getätigt. Diese
Aufwendungen können einen ersetzbaren Schaden darstellen, wenn die Beklagte die ihr vorgeworfene Pflichtverletzung zu verantworten hat
(vgl. BGH VersR 1990, 422; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 141).
24 2. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG. Er hat nicht dargetan, dass die Beklagte schuldhaft eine Pflicht verletzte, die
ihm gegenüber bestand und die für seine geltend gemachten Schäden ursächlich sein könnten.
25 a) Die Beklagte verletzte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger nicht dadurch, dass sie ihm keine Baugenehmigung erteilte.
26 Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dies haben sowohl das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil
von 1985 wie auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.03.1996 - 3 S 3205/94 - für den Senat bindend festgestellt. Die
Zivilgerichte sind an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden
(BGH VersR 1985, 472 = BGHZ 93, 87; VersR 1993, 86). Der Verwaltungsgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu
Recht die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids versagte. In der Begründung hat er ausgeführt, dass das Bauvorhaben des Klägers
unzulässig war, da das zu bebauende Grundstück nicht in der Weise erschlossen war, wie es der Bebauungsplan vorsah. Mit der Errichtung der
im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsstraße wäre nämlich nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.
27 Dass sich die Verhältnisse zwischen 1996 und dem Zeitpunkt der Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1999 noch grundlegend änderten und
damit sich auch die Rechtslage anders darstellte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
28 Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Baugenehmigung zu erteilen, bestand auch nicht aufgrund einer behördlichen Zusage. Der
Kläger hat eine konkrete Zusage nicht vorgetragen. Die Auskunft, dass die Chancen für ihn günstig seien, eine Baugenehmigung zu erhalten,
reicht nicht. Eine solche Mitteilung beinhaltet allenfalls eine unverbindliche vorläufige Einschätzung der Rechtslage. Die Chancen wurden zudem
davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan aufgehoben oder geändert wird.
29 b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts haftet die Beklagte nicht wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zu konsequentem Verhalten.
30 Die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten besagt, dass eine Behörde verpflichtet ist, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene
Maßnahme auch entsprechend durchzuführen. Sie darf sich nicht zu dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die gebotene
Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen
(BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 konsequentes Verhalten 1; Staudinger/Wurm, a.a.O., Rn. 141; Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 3.
Auflage, § 839 BGB Rn. 217). Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, die im Bebauungsplan
festgesetzte Erschließungsstraße, die das Grundstück des Klägers erschließen sollte, zu bauen oder den Bebauungsplan so zu ändern, dass die
geplante Erschließungsstraße wegfällt, kann offen bleiben. Jedenfalls hätte die Beklagte ihre Pflicht, die Bebaubarkeit der Grundstücke
herzustellen, die im Bereich des Bebauungsplans "E/S" lagen, nicht schuldhaft verletzt. Hat nämlich ein mit Berufsrichtern besetztes
Kollegialgericht das Verhalten der Bediensteten mit eingehender Begründung für rechtmäßig angesehen, kann den Bediensteten aus ihrem
Verhalten kein Vorwurf gemacht werden (BGH VersR 1986, 887 = BGHZ 97,97; BGHZ 73, 161; Staudinger/Wurm, a.A. O., Rn. 216 RGRK/Kreft,
BGB, 12. Auflage, § 839 Rn. 296 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung vom 21.03.1996 u.a. damit begründet, dass der
Bebauungsplan "E/S" gültig war und dass der Kläger keinen Anspruch auf Umsetzung der im Plan vorgesehenen Erschließung hatte. Die
fehlende Umsetzung des Bebauungsplans hat der Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig angesehen. Die generelle Erschließungsaufgabe der
Beklagten hätte sich nämlich nicht ausnahmsweise zugunsten des Klägers zu einer gegenwärtigen Erschließungspflicht verdichtet mit der Folge,
dass sie die das Grundstück des Klägers erschließende Straße hätte hergestellt haben müssen oder zumindest jetzt herstellen müssen.
Voraussetzung für eine Erschließungspflicht sei nämlich, dass das Grundstück ohne Bebauungsplan bebaubar wäre und den Betroffenen die
Sperrwirkung des Bebauungsplans träfe. Das Grundstück des Klägers wäre aber ohne Bebauungsplan nicht bebaubar. Es läge im Außenbereich
gemäß § 35 BauGB. Die geplante Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers wäre unzulässig, da sie nicht privilegiert im
Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB wäre und öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde.
31 Dass die vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verhältnisse sich bis zur Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1999 wesentlich änderten, so
dass eine Erschließungspflicht der Beklagten zugunsten des Klägers hätte entstehen können oder das Grundstück ohne Bebauungsplan
bebaubar geworden sein könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
32 Der Kläger könnte von der Beklagten auch nicht den geltend gemachten Schadensersatz verlangen, wenn die Beklagte ihre Pflicht zur Änderung
des Bebauungsplans verletzt oder eine Änderung des Bebauungsplans möglicherweise ungebührlich verzögert hätte. Der Kläger macht insoweit
geltend, dass die Beklagte schon bald nach Aufstellung des Bebauungsplans gar nicht mehr vorgesehen hätte, die geplante
Erschließungsstraße zu bauen. Eine derartige Pflichtverletzung wäre aber ebenfalls nicht schuldhaft. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass
ihr Verhalten, den Bebauungsplan nicht zu ändern, rechtmäßig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat insofern ausgeführt, dass ein
Bebauungsplan zwar funktionslos werden kann, wenn die Verhältnisse, auf die der Bebauungsplan sich bezieht, in der tatsächlichen
Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Planfestsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und die
Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die
Schutzwürdigkeit nimmt. Die bloße Absicht einer Gemeinde, künftig eine geänderte Planungskonzeption zu verfolgen, reiche nicht aus. Die
Verhältnisse im Bereich des Bebauungsplans "E/S" hätten sich aber nicht in einer Weise entwickelt, die eine Verwirklichung der Festsetzungen
des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließen würden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans einschließlich der festgesetzten
Erschließungsstraße wären daher noch nicht funktionslos.
33 Unabhängig von einem fehlenden Verschulden, könnte die Verletzung einer Pflicht zur Aufhebung des Bebauungsplans nicht ursächlich für die
bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des vom Kläger geplanten Wohnhauses sein. Die Beklagte hätte nämlich auch bei einer
Funktionslosigkeit des Bebauungsplans mit der Folge einer Änderungspflicht einen vom Kläger beantragten Bauvorbescheid versagen dürfen,
ohne rechtswidrig und schuldhaft zu handeln. Die Beklagte hätte nämlich davon ausgehen dürfen, dass die Funktionslosigkeit des
Bebauungsplans dessen vollständige Nichtigkeit zur Folge gehabt hätte. Dies hat der Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 20.03.1996
ausgeführt. Im Falle der Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans hätte aber die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines
Bauvorbescheids zurückweisen dürfen, weil das Grundstück des Klägers im Außenbereich gelegen hätte (siehe oben).
34 c) Die Beklagte verletzte auch nicht Auskunfts- oder Aufklärungspflichten. Auskünfte eines Beamten müssen dem Stand seiner
Erkenntnismöglichkeiten vollständig, richtig und unmissverständlich sein, selbst wenn eine Pflicht zur Auskunftserteilung nicht besteht (BGH
VersR 1980, 943). Eine Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte erteilte keine falsche Auskunft. Der Kläger trägt zwar vor, dass ihm
im Stadtbauamt die Auskunft erteilt worden wäre, dass die Chance günstig sei, eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Chancen wurden jedoch
davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan oder zumindest sein Geltungsbereich für das Grundstück des Klägers aufgehoben würde.
Diese Änderung ist jedoch nie erfolgt. Der Kläger hat zudem nicht vorgetragen, dass er auf diese Auskunft hin Maßnahmen veranlasste, die zu
ersatzfähigen Aufwendungen führten.
35 d) Die Behauptung des Klägers, die Realisierung des Bebauungsplans sei von Anfang an nicht vorgesehen worden, kann seine geltend
gemachten Ansprüche nicht stützen. Der Kläger behauptet selbst nicht, er habe nur wegen seines Vertrauens auf die Umsetzung des
Bebauungsplans sein Kapital langfristig in dem Grundstück gebunden, bei Kenntnis der wirklichen Planungen der Beklagten dieses aber
veräußert und sein Kapital anderweit gewinnbringend angelegt. Die von ihm behaupteten Aufwendungen für Architekten und Bauplanungen
stehen mit einem Vertrauen auf die Umsetzung des Bebauungsplans in keinem inneren Zusammenhang, sondern erfolgten aus der nicht
schuldhaft von der Beklagten veranlassten Erwartung, sein Grundstück sei bebaubar. Dies war jedoch - wie aufgezeigt - nach den Vorgaben des
Bebauungsplans nicht der Fall. Auch bei einer Aufhebung des Bebauungsplans hätte kein Anspruch auf eine Baugenehmigung bestanden.
36 Zudem durfte die Beklagte ohne Verschulden den beantragten Bauvorbescheid des Klägers ablehnen. Sie durfte nämlich davon ausgehen, dass
der Bebauungsplan "E/S" Bestand hatte und die vom Kläger geplante Bebauung den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprach. Der
Verwaltungsgerichtshof hat, wie schon ausgeführt, in den Gründen seines Urteils vom 20.03.1996 dargelegt, dass der Bebauungsplan gültig war
und die Beklagte nicht von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ausgehen musste.
37 3. Der Kläger hat keine Anspruche aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.).
38 Eine Haftung wegen schuldhaften Verhaltens bei Vertragsschluss kann nur geltend machen, wer bei einem Verhalten geschädigt wurde, das auf
Abschluss eines Vertrages oder Anbahnung geschäftlicher Kontakte abzielte (BGHZ 66, 51). Der Kläger hat konkreten Vertragsverhandlungen
oder ähnliches nicht vorgetragen. Er ging auf die Beklagten nicht zu, um zu ihr geschäftliche Beziehungen zu knüpfen. Er wollte vielmehr auf die
Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines Bauvorbescheids drängen oder deren Rechtmäßigkeit abklären. Dass er mehrfach vorstellig wurde,
um eine Baugenehmigung zu erhalten, begründet nicht Vertragsverhandlungen.
39 4. Der Senat hat nicht über mögliche Entschädigungsansprüche des Klägers entsprechend § 18 BauGB zu entscheiden. Offenbleiben kann, ob
der Senat überhaupt gemäß § 17 Abs. 2 GVG oder § 217 BauGB zur Entscheidung über diese Ansprüche berufen wäre. Gegenstand eines
gerichtlichen Entschädigungsverfahrens gemäß § 217 BauGB ist nämlich die Anfechtung eines Bescheids der Verwaltungsbehörde über eine
beantragte Entschädigung. Der Kläger hat bei der Beklagten aber keinen Antrag auf Entschädigung gestellt und diese hat insoweit keine
Entscheidung getroffen. Sachurteilsvoraussetzung eines Anfechtungsverfahrens nach § 217 BauGB wäre weiterhin, dass die höhere
Verwaltungsbehörde über einen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde entschieden hätte. Da ein
Entschädigungsbescheid nicht vorliegt, kann - unabhängig von Zuständigkeit - über die Rechtmäßigkeit eines solchen
Entschädigungsbescheides nicht mitgeurteilt werden.
III.
40 Die Anschlussberufung der Beklagten ist aus den Darlegungen unter II begründet.
IV.
41 Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.