Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.10.2010
OLG Karlsruhe: eingriff, kennzeichen, verdacht, ordnungswidrigkeit, identifizierung, persönlichkeitsrecht, fahrzeugführer, verkehr, grundrecht, strafprozessordnung
OLG Karlsruhe Beschluß vom 13.10.2010, 2(6) Ss Bs 404/10
Leitsätze
Zur Frage eines Beweiserhebungs- und eines Beweisverwertungsverbots bei Abstandsmessungen mit der Meßmethode "Vibram-BAMAS" und zur
Frage einer Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts F. vom 21. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Amtsgericht F. zurückverwiesen.
Gründe
1 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht F. den Betroffenen vom Vorwurf, fahrlässig den Sicherheitsabstand zu einem
vorangegangenen Fahrzeug nicht eingehalten zu haben, freigesprochen. Die rechtzeitig eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat
den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
2 Nicht nur die ausdrücklich erhobene Sachrüge, sondern auch die sich aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen, das auf die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses wegen rechtsfehlerhafter Annahme eines Beweiserhebungs- und –verwertungsverbotes zielt, erschließende
Verfahrensrüge (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 10) ist zulässig. Da auch die Sachrüge erhoben wurde, können die
Beschlussausführungen zur Ergänzung des nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geforderten Tatsachenvortrags herangezogen werden (Meyer-Goßner,
Strafprozessordnung, zu § 344 Rn 21 m.w.Nachw.).
3 Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg, weil die vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten
Feststellungen schon kein Beweiserhebungsverbot ergeben.
4 Nach den Beschlussausführungen liegt dem Betroffenen zur Last, am 9.10.2009 um 14.39 Uhr auf der BAB 5 in Fahrtrichtung Basel auf der
Gemarkung von Herbolzheim als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen K. fahrlässig bei einer Geschwindigkeit von 162
km/h den erforderlichen Abstand von 67,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe nach Abzug des
Toleranzwertes nur 20 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Die zur Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit zu
treffenden Feststellungen müssten indes auf der Grundlage der Ergebnisse der Messung mit dem Brückenabstandsmessverfahren Vibram-
BAMAS getroffen werden. Mit diesem Verfahren, bei dem der gesamte auf der Autobahn ankommende Verkehr mittels einer am Brückengeländer
angebrachten Messkamera aufgenommen werde, wobei ein Polizeibeamter die Aufzeichnungen verfolge und bei Verdacht einer
Abstandsunterschreitung manuell eine an der Mittelleitplanke angebrachte zweite Kamera, deren Aufnahmen Fahrzeug und Fahrer identifizieren
sollten, in Gang setze, werde jedoch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen, ohne dass dies durch eine
Gesetzesgrundlage gerechtfertigt sei. Die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs ziehe ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Dem Betroffenen könne
deshalb die Ordnungswidrigkeit nicht nachgewiesen werden, weshalb er freizusprechen sei.
5 Den Beschlussfeststellungen lässt sich indes ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf
informationelle Selbstbestimmung nur hinsichtlich der von der an der Mittelleitplanke angebrachten Kamera aufgenommenen Großbildaufnahme
entnehmen, den der Senat durch die Befugnisnorm der §§ 46 OWiG, 100h StPO gedeckt ansieht. Einen weiteren Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht durch die Aufnahmen der am Brückengeländer nach den §§ 161 Abs. 1, 163 Abs. 3 StPO, 46 Abs. 1
OWiG zulässig angebrachten Kamera kann der Senat hingegen nicht erkennen.
6 Bild- und Videoaufzeichnungen, die einen Verkehrsvorgang technisch fixieren und zur Identifizierung des Fahrers oder Fahrzeugs herangezogen
werden können, stellen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle
Selbstbestimmung dar (BVerfG NJW 2009, 3293 f.). Ein solcher Eingriff kann auch bereits im automatisierten Erfassen des KfZ-Kennzeichens
liegen (BVerfG NJW 2008, 1505, 1506). Danach steht hier außer Frage, dass die mit Hilfe der manuell auszulösenden Kamera angefertigten
Lichtbilder den Betroffenen in diesem Grundrecht beeinträchtigen. Demgegenüber ergeben die Feststellungen keinen Eingriff durch die
Aufzeichnungen der laufenden, den gesamten Verkehr erfassenden Überwachungskamera am Brückengeländer. Das Amtsgericht sieht einen
solchen Eingriff allerdings darin, dass nach einem offensichtlich in einem anderen Verfahren am 31.3.2010 erstellten Gutachten des
Sachverständigen Dr. L., der über einen Zeitraum von ca. 20 Tagen die gesamten Übersichtsaufnahmen ausgewertet habe, nicht der Fahrer, wohl
aber – bei Vorliegen bestimmter äußerer Bedingungen wie Helligkeit, Schwenkrichtung der Kamera und Positionierung der Kamera unmittelbar
über dem überwachten Verkehrsstreifen – „ in bis zu 50 % der Fälle mit einer Sicherheit von ca. 90 %“ das Kennzeichen - also nicht wie an
anderer Stelle ausgeführt das gesamte Kennzeichen – erkennbar sei. Doch hält diese Auffassung der rechtlichen Überprüfung schon deshalb
nicht stand, weil das Amtsgericht weder festgestellt hat, dass zum möglichen Tatzeitpunkt die genannten äußeren Bedingungen die Erfassung der
Kennzeichen durch die Videoaufnahmen überhaupt erlaubten noch dass die Übersichtskamera beim Betroffenen selbst das
Fahrzeugkennzeichen aufgenommen hätte, so dass im konkreten Fall ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu erwägen wäre.
Hinzu kommt, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schon vorliegt, wenn ein Autokennzeichen – teilweise –
auf den Auszeichnungen der Überwachungskamera erkennbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich mit Blick auf den durch den jeweiligen
Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das Interesse an den Daten bereits so verdichtet hat, dass bei einer
Gesamtbetrachtung ein Betroffensein in einer den Grundrechtsschutz auslösenden Qualität zu bejahen ist (BVerfGE NJW 2008, 1505, 1506 f.; 2.
Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10). Dies ist hier nicht der Fall. Die Aufzeichnungen der am Brückengeländer
angebrachten Überwachungskamera dienen allein dem Zweck, den Abstand zwischen den Fahrzeugen festzustellen und ggf. durch manuelles
Auslösen der zweiten Kamera Fahrer und Fahrzeug zu identifizieren. Dass von den Aufzeichnungen der Überwachungskamera möglicherweise
auch Fahrzeuge von Fahrern, die nicht in den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit geraten sind, mittels Auswertung des gesamten Films identifiziert
werden können, begründet für die Fahrzeugführer keinen mit dem Verwendungszweck verbundenen Gefährdungstatbestand (vgl. OLG Stuttgart
DAR 2010, 148; im Ergebnis OLG Bamberg NJW 2010, 100f.; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2010, 5 RBs 13/10, bei JURIS). Die
Individualisierung eines Betroffenen erfolgt gerade nicht durch die vom Amtsgericht in den Raum gestellte, nur unter bestimmten Voraussetzungen
und auch nur teilweise mögliche Identifizierung des Kennzeichens in den Aufzeichnungen der Überwachungskamera, sondern durch die
verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen mittels der Fahrbahnkamera (vgl. BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom
12.8.2010, 2 BvR 1447/10). Für diese verdachtsabhängigen Aufnahmen sieht der Senat aber in Übereinstimmung mit der herrschenden
obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Bamberg NJW 2010, 100f.; OLG Stuttgart DAR 2010, 148; OLG Hamm, Beschluss vom 11.3.2010, 5 RBs
13/10, bei JURIS) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 5.7.2010, 2 BvR 759/10 und
Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10) eine gesetzliche Eingriffsgrundlage in den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO.
7 Es besteht auch kein Anlass, die Sache hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Aufnahmen durch die Überwachungskamera dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. Zwar vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW 2010, 1216 ff.; vgl. auch OLG Oldenburg DAR 2010, 32f.) die
Auffassung, dass die Vorschrift der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO bei dem vorliegenden Abstandsmessverfahren als rechtliche
Grundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zur Anwendung kommt. Doch liegen die im
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG (Göhler, OWiG, zu § 79 Rn 38) für eine
Divergenzvorlage nicht vor. Entscheidungserheblich stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf darauf ab, dass die Vorschrift des § 100h Abs. 1 S. 1
Nr. 1 StPO als Eingriffsgrundlage nur für solche Videoaufzeichnungen herangezogen werden kann, die zeitlich nach dem Vorliegen eines
Anfangsverdachts in Gang gesetzt werden, so dass bei Beginn der Aufnahmen ein auf ein bestimmtes Fahrzeug konkretisierter Verdacht vorliegen
muss. Dies bedeutet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dass dem zur Videoüberwachung eingesetzten Beamten vor dem Start der
Aufzeichnung zureichende konkrete Anhaltspunkte für eine Abstandsunterschreitung vorliegen müssen, die sich gegen einen bestimmten
Fahrzeugführer richten (NJW 2010, 1216, 1218). Dem stimmt der Senat zu. Abweichend von der oben vertretenen Auffassung des Senats sieht
das Oberlandesgericht Düsseldorf in der dem verdachtsabhängigen Einschalten der Kamera vorausgebenden Primärfeststellung durch die am
Brückengeländer befestigte Kamera einen von keiner ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung gedeckten Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung. Doch ist die aus dieser Divergenz folgende Vorlagepflicht zwischenzeitlich entfallen. Eine Vorlagepflicht
besteht nämlich dann nicht, wenn nach der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, eine ihrerseits abweichende Entscheidung eines
höherrangigen Gerichts - hier des Bundesverfassungsgerichts - ergangen ist und das Oberlandesgericht dieser folgen will (BGHSt 44, 171, 173;
LR-Franke zu § 121 GVG, Rn 46; KK-Hannich zu § 121 GVG, Rn 26). So ist es aber hier. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 12.8.2010 (2. Kammer des 2. Senats, 2 BvR 1447/10) kommt der Anfertigung der Übersichtsaufnahmen nicht die Qualität eines Eingriffs in
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. Ergeben diese Aufnahmen den Verdacht einer Abstandsunterschreitung, so kann für die dann
verdachtsabhängige Identifizierung des Fahrers durch die Anfertigung von Aufnahmen verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 2. Kammer des
2. Senats, Beschluss vom 5.7.2010, 2 BvR 759/10 und Beschluss vom 12.8.2010, 2 BvR 1447/10) auf die §§ 46 Abs. 1 OWiG,100h Abs. 1 S. 1 Nr.
1 StPO als Eingriffsgrundlage zurückgegriffen werden (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg DAR 2010, 3911). Der rechtliche Ansatz der
abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist damit durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
überholt (BGHSt 44, 171, 173).
8 Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zu neuer Entscheidung zurückzugeben (§ 79 Abs. 6
OwiG). Eine Sachentscheidung des Senats kommt mangels ausreichender Feststellungen der für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen
Tatsachen nicht in Betracht.