Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.10.2006
OLG Karlsruhe: zulässigkeit der auslieferung, lebenslängliche freiheitsstrafe, hotel, bekämpfung des terrorismus, kosten des auslieferungsverfahrens, hinreichender tatverdacht, rechtliches gehör
OLG Karlsruhe Beschluß vom 27.10.2006, 1 AK 40/05
Auslieferung in die Türkei: Auslieferungsersuchen wegen Verfolgung einer Straftat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer
Staatsschutzbestimmung
Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass eine Straftat vom ersuchenden Staat nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Staatsschutzbestimmung (hier: Art.
146 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches) verfolgt wird, steht als politische Straftat der Auslieferung eines Verfolgten nach dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 nicht grundsätzlich entgegen.
2. Erforderlich ist aber der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter, mithin der Wahrscheinlichkeit, dass
eine Verurteilung nicht ausschließlich wegen der Verletzung der Staatsschutzbestimmung erfolgen könnte.
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei gemäß dem Auslieferungsersuchen vom 19. September 2005 wird für unzulässig erklärt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
1
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 10.10.2005 konnte nicht entsprochen werden, da nach abschließender Beurteilung
die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei nicht zulässig ist.
I.
2
1. Die türkischen Justizbehörden haben mit Verbalnote vom 19.9.2005 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung
ersucht. Gegen den Verfolgten bestand zunächst ein Abwesenheitshaftbefehl des Staatssicherheitsgerichts in A./Türkei vom 14.5.1997, welcher
am 23.6.2005 durch das Schwurgericht in A./Türkei in einen Festnahmebefehl umgewandelt wurde. Aus den vorgelegten
Auslieferungsunterlagen ergibt sich, dass die Oberstaatsanwaltschaft in Sivas unter dem 4.8.1993 gegen den Verfolgten und weitere 123
Personen Anklage zum Amtsstrafgericht in Sivas erhob, welches diese mit Urteil vom 23.8.1993 an das Staatssicherheitsgericht in A./Türkei
verwies. Dieses verurteilte den Verfolgten am 26.12.1994 wegen strafbarer Teilnahme an einer verbotenen Demonstration nach dem
Versammlungsgesetz Nr. 2911 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Am 30.9.1996 hob der Kassationshof der Türkischen Republik das Urteil
bezüglich des Verfolgten X. auf, weil sich dessen Tat als Beteiligung an der versuchten gewaltsamen Veränderung der grundgesetzlichen
Gesellschaftsordnung nach Art. 146 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) darstelle. Nach dieser Bestimmung verurteilte dass
Staatssicherheitsgericht A./Türkei in einem gegen 98 Personen geführten Strafverfahren den Verfolgten am 28.11.1997 zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten. Am 14.12.1998 hob der Kassationshof der Türkischen Republik auch dieses Urteil auf, weil dem im
Verfahren abwesenden Verfolgten kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.
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2. Hintergrund des Verfahrens ist ein alevitisches Kulturfestival in der anatolischen Stadt Sivas im Juli 1993, bei welchem es anlässlich von
Gegendemonstrationen von 10.000 bis zu 15.000 Personen zu gewalttätigen Ausschreitungen und zum Tode von 35 Menschen kam.
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Nach den zuletzt im - nicht rechtskräftigen Urteil - des Staatssicherheitsgerichts A./Türkei vom 28.11.1997 getroffenen Feststellungen wurde
durch den Pir Sultan Abdal Verein in der Zeit vom 1.7.1993 bis 4.7.1993 unter Beteiligung des Kulturministeriums und des örtlichen Gouverneurs
ein Festival organisiert, zu dem unter anderem der Dichter A. N. und einige Künstler und Dichter eingeladen wurden. Die Gäste übernachteten im
M. Hotel. Ein paar Tage vor den Ereignissen und in den frühen Morgenstunden am 2.7.1993 wurden durch unbekannte Personen in
verschiedenen Stadtteilen von Sivas Handzettel verteilt. Aus diesen ergab sich, dass A. N. einen Teil des Buches „Die Satanischen Verse“ von
Salman Rushdie übersetzt und in der Illustrierten Aydinlik veröffentlicht habe und dadurch der Islam und der Prophet beleidigt werde. Die
Handzettel enthielten unter anderem die Sätze „Die Moslems werden im Namen Allahs eines Tages das Erforderliche unternehmen“ und „Die
Gläubigen kämpfen im Namen Allahs - dann kämpft mit den Freuden des Satan“. Am 2.7.1993 gegen 13.30 Uhr verließen verschiedene Gruppen
ihre Moscheen und versammelten sich trotz der Mahnungen der Sicherheitskräfte vor dem Regierungsgebäude des Gouverneurs, wobei sie
unter anderem riefen „Der Sieg gehört den Moslems“, „Satan Aziz“, „Sivas wird für Azis die Grabstätte“, „Gouverneur kündige“ und „Ehrloser
Gouverneur“. Danach marschierten sie zum Kulturzentrum der Stadt und zerstörten am ethnografischen Museum Statuen von Volksdichtern und
die Atatürk-Büste. Gegen 18.00 Uhr versammelte die inzwischen aus zehn bis fünfzehntausend Menschen bestehende Menge vor dem M. Hotel,
in welchem sich die Künstler und Dichter aufhielten. Dort skandierten sie unter anderem „Allah ist groß“, „Heil Allah“, „Sivas wird für Azis zur
Grabstätte“, „Die Scheriat wird kommen“, „Die Ungerechtigkeit wird beendet“, „Die Republik wurde hier gegründet, wir werden sie hier beenden“,
„Hoch lebe Scheriat“, „Die Armee Mohameds ist die Angst der Ungläubigen“, „Hoch lebe Hizbullah “, „Nieder mit dem Laizismus“, „Wir sind zum
Sterben und den Aziz zu begraben gekommen“. Danach warfen einige Personen Steine gegen das Hotel, kippten parkende Fahrzeuge um,
überstiegen die von den Sicherheitskräften vor dem Hotel aufgestellten Barrikaden, drangen in das Hotel ein, warfen Einrichtungsgegenstände
wie Sessel, Tische und Gardinen hinaus und setzten mit benzingetränkten Lappen die umgekippten Fahrzeuge und das Hotel in Brand. Durch
die Menge wurden die Löschversuche der Feuerwehr zunächst behindert, weshalb das Feuer erst bekämpft werden konnte, nachdem
Sicherheitskräfte in die Luft geschossen und so die Menge aufgelöst hatten. Durch das beim Brand entstandene Kohlenmonoxid erstickten im
Hotel 35 Menschen, zwei weitere wurden erschossen sowie 56 Personen verletzt.
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3. Nach den nicht rechtskräftigen Feststellungen des Staatssicherheitsgerichts in A./Türkei war der Verfolgte bei dieser Versammlung anwesend.
Welche Rolle er bei den Ausschreitungen spielte, ergibt sich jedoch hieraus nicht im Einzelnen. Dem sich gegen insgesamt 98 Personen
richtenden Urteil vom 28.11.1997 ist jedoch zu entnehmen, dass 38 Beschuldigte nach der Vorschrift des § 146 Abs.1 TStGB zu Todesstrafen
oder langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, weil sie als unmittelbare Täter die vor dem Hotel M. aufgestellten Barrikaden überschritten
und das Hotel angezündet hatten, wohingegen 27 weitere Beschuldigte, darunter auch der Verfolgte X., nach der Vorschrift des § 146 Abs. 3
TStGB als Mittäter bestraft wurden, weil sie an dem Protestmarsch teilgenommen hatten, um die grundgesetzliche Gesellschaftsordnung der
Republik gewaltsam zu verändern. Wieder andere Beschuldigte wurden wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz Nr. 2911 verurteilt
oder mangels Beweisen freigesprochen.
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Die Strafbestimmung des Art. 146 TStGB hat in der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
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(1) Wer mit Gewalt versucht, die Verfassung der türkischen Republik ganz oder teilweise zu ändern und zu verändern oder die auf Grund dieser
Verfassung gebildete Grosse Nationalversammlung zu sprengen oder an der Ausübung ihrer Befugnisse zu hindern, wird mit dem Tode bestraft
(Die Todesstrafe wurde gemäß Gesetz Nr. 5218 § 1/A vom 14.7.2004 auf erschwerte lebenslängliche Freiheitsstrafe geändert).
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(2) Wer in der im Art. 65 angegebenen Form und Weise zur Begehung dieser Vergehen auffordert, indem er entweder allein oder mit anderen
gemeinsam durch Wort, Schrift oder Tat eine Verschwörung anzettelt oder auf Platzen und Straßen oder an Orten, an denen sich die Menschen
sammeln, Reden hält oder Plakats anheftet oder Veröffentlichungen erlässt, wird, auch wenn es bei einem Versuch bleibt, gleichfalls mit dem
Tode bestraft. (Die Todesstrafe wurde gemäß Gesetz Nr. 5218 § 1/A vom 14.7.2004 auf erschwerte lebenslängliche Freiheitsstrafe geändert).
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(3) Wer sich an den in den im ersten Absatz erwähnten Taten oder in der im zweiten Absatz erwähnten Weise als Mittäter beteiligt, wird mit
Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren bestraft und als Nebenfolge von der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen.
II.
10 Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand Einwendungen gegen die beantragte Auslieferung geltend gemacht und vorgebracht, diese sei
unzulässig, weil Gegenstand des Auslieferungsersuchen eine politische Straftat nach Art. 3 Abs.1 EuAlÜbk i.V.m. Art 6 Abs.1 IRG sei. Der
Verfolgte bestreite seine Teilnahme an der Demonstration nicht, diese habe er aber spätestens gegen 16 Uhr verlassen und sich nach Hause
begeben. Vor dem M. Hotel habe er sich nie befunden. Dass er sich nur vor dem Regierungspräsidium und dem Kulturzentrum aufgehalten
habe, ergebe sich aus den vorgelegten Videoprotokollen sowie aus dem ersten Urteil des Staatssicherheitsgerichts in A./Türkei vom 26.12.1994,
wobei die diesbezüglichen Urteilsstellen (AS 401 und 402) von den türkischen Justizbehörden nicht vorgelegt worden seien.
III.
11 Die von dem Verfolgten vorgetragenen Umstände stehen der Zulässigkeit der Auslieferung entgegen. Es bestehen ernstliche Gründe für die
Annahme, dass der Verfolgte wegen einer politischen Tat ausgeliefert werden soll (Art. 3 Abs.1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG).
12 Vorliegend ergibt sich aus den übermittelten türkischen Unterlagen und Gerichtsentscheidungen, dass der Verfolgte im Zusammenhang mit
seiner Nähe zu Taten verfolgt wird, die nach dem deutschen Strafgesetzbuch u.a. als schwere Brandstiftung mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord
oder Totschlag strafbar und mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Allein dass diese Taten bei Gelegenheit einer politischen oder
religiösen Demonstration begangen wurden und das Verhalten des Verfolgten von den türkischen Strafverfolgungsorganen nur unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Staatsschutzbestimmung des Art. 146 Abs. 3 TStGB verfolgt wird, nimmt der Strafverfolgung grundsätzlich nicht den
Charakter der Ahndung solchen kriminellen Unrechts und lässt sie nicht ohne weiteres als Verfolgung lediglich einer politischen Tat im Sinne des
Art. 3 Abs.1 EuAlÜbk, § 6 Abs.1 IRG erscheinen.
13 Allerdings besteht unter Berücksichtigung der Einlassung des Verfolgten schon aufgrund der vorgelegten Auslieferungsunterlagen kein
hinreichender Tatverdacht einer strafrechtlich dem Verfolgten zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter (§ 10 Abs. 2 IRG; zur
ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Tatverdachtsprüfung bei Geltendmachung politischer Verfolgung vgl. BVerfGE 63, 197; BGHSt 32, 314). Ein
für die Zulässigkeit der Auslieferung hinreichender Verdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren
Verurteilung (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 203 Rn. 2), im vorliegenden Fall damit in der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung
nicht ausschließlich wegen des Angriffs auf das in Art. 146 TStGB geschützte politische Rechtsgut ergehen könnte (vgl. hierzu bereits Senat,
Beschluss vom 8.4.2004, 1 AK 30/02).
14 Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden.
15 Individualisierende Feststellungen zu Tathandlungen des Verfolgten ergeben sich weder aus dem keine Sachverhaltschilderung enthaltenden
Abwesenheitshaftbefehl des Staatssicherheitsgerichts in A./Türkei vom 14.5.1997 noch aus den von den türkischen Justizbehörden vorgelegten
umfangreichen Auslieferungsunterlagen. Die nicht rechtskräftigen Urteile des Staatssicherheitsgerichts in A./Türkei vom 26.12.1994 und vom
28.11.1997 sowie die Entscheidungen des türkischen Kassationshofs vom 30.9.1996 und vom 14.12.1998 enthalten keine Hinweise, dass der
Verfolgte zu den Tätern gehörte, welche am 2.7.1993 die Barrikaden vor dem Hotel M. überschritten und dieses in Brand gesetzt hatten. Vielmehr
ergibt sich aus diesen Dokumenten gerade, dass der Verfolgte nicht als ein solcher „unmittelbarer Täter“ angesehen wurde, sondern - wenn auch
in gesellschaftsordnungswidriger Gesinnung - lediglich an den Demonstrationsmärschen teilnahm und mit der Menge die unter I. Ziffer 2
angeführten Parolen skandierte, weshalb die letzte Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht in A./Türkei am 28.11.1997 auch nicht wegen
unmittelbarer Täterschaft nach Art. 146 Abs. 1 TStGB erfolgte, diese vielmehr „nur“ wegen untergeordneter Teilnahme nach Art. 146 Abs. 3 TStGB
erging.
16 Die im Auslieferungsersuchen des Schwurgerichts in A./Türkei vom 22.8.2005 enthaltene Sachdarstellung, X. habe sich in der vorderen Reihe
der das Hotel umzingelnden Menschenansammlung befunden, findet in den vorgelegten Auslieferungsunterlagen keine Stütze. Aus dem
gefertigten polizeilichen Fotoidentifizierungsprotokoll vom 27.7.1993 und dem Videoidentifizierungsprotokoll vom 30.7.1993 ergibt sich lediglich,
dass sich der Verfolgte entsprechend seiner Einlassung zeitlich vor den gewalttätigen Ausschreitungen am Hotel M. beim Regierungsgebäude
des Gouverneurs aufgehalten hat. Selbst wenn er sich aber inmitten der ungefähr 15.000 Personen umfassenden Personenmenge vor dem
Hotel befunden und mit dieser Parolen gerufen haben sollte, belegt dies noch keine Billigung oder Unterstützung der Feuerlegung und der
Tötung von Menschen, zumal die Demonstranten weitgehend nicht organisiert waren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.11.2005, III - 4 Ausl
(A) 43/03 - 210/05 III) und Gegenteiliges beim Verfolgten nicht festgestellt ist. Ein notwendiger hinreichender Verdacht einer zurechenbaren
Individualrechtsgutsverletzung ergibt sich auch nicht aus den zunächst vergeblichen Löschbemühungen der Feuerwehr, weil eine
Menschenmenge von 15.000 Personen sich nicht einfach auflösen kann und - unabhängig von individuellen Tatbeiträgen des Verfolgten - schon
wegen ihrer Größe ein Hindernis darstellt.
17 Hieraus folgt, dass das Auslieferungsersuchen der türkischen Justizbehörden letztendlich nur auf die Beteiligung des Verfolgten an der
politischen Demonstration in Sivas vom 2.7.1993 gestützt ist und ihm die schweren Folgen dieser Demonstration rechtlich oder tatsächlich nicht
in einer Weise zugerechnet werden können, welche die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Tötungs- oder
Brandstiftungsdelikten oder zumindest wegen Beihilfe hierzu begründen könnte. Auch die Voraussetzungen des Art. 1 des Europäischen
Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.1.1997 (EuTerrÜbk) liegen nicht vor (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2004, 345).
18 Bei dieser Sachlage kann der Senat offen lassen, ob die Auslieferung des Verfolgten auch deshalb unzulässig wäre, weil ihm trotz seiner von
den türkischen Justizbehörden nur als nach Art. 146 Abs. 3 TStGB gewerteten „untergeordneten Teilnahme“ über die Erfassung eines kriminellen
Unrechts hinaus die Gefahr eines „Politzuschlages“ nach Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk drohen könnte (in diesem Sinne OLG Düsseldorf aaO).
IV.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs.1 StPO.
20 Da der Senat mit Beschlüssen vom 16.8.2005 (abgedruckt bei juris) und 18.10.2005 den Erlass einer Haftanordnung abgelehnt hat, ist eine
Entscheidung, ob dem Verfolgten eine Haftentschädigung zusteht, nicht zu treffen.