Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.01.2008
OLG Karlsruhe (kläger, höhe, stute, zpo, schwester, entsorgung, fohlen, schätzung, schaden, erkrankung)
OLG Karlsruhe Urteil vom 17.1.2008, 12 U 73/07
Deliktische Haftung bei eigenmächtiger Fütterung fremder Pferde auf einem Reiterhof
Leitsätze
Zur Haftung bei Fütterung fremder Tiere.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23. März 2007 - 8 O 476/06 -
unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.933,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 26. September 2006 sowie weitere 310,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 26. September 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten deliktischen Schädigung dreier Pferde in Anspruch.
2
Der Kläger betreibt in B einen Reiterhof. Am Abend des 14. Juli 2005 gegen 20.00 Uhr wollte der Beklagte
seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte
dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt,
überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen. Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu,
wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so
dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an die Pferde
"Esmeralda", "Lorca" und "Magic Specialist".
3
Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde seien mehrere Schilder mit
den Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen, die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im
Übrigen sei allgemein bekannt, dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften. Die vom Beklagten gefütterten
Pferde hätten wegen der Fütterung am 15. Juli 2005 Koliken erlitten. Wegen dieser Koliken habe die trächtige
Stute "Esmeralda" eingeschläfert werden müssen. Ihm sei ein Schaden entstanden in Höhe des Kaufpreises
für die Stute "Esmeralda", nämlich 14.700,00 Euro (K 4), in Höhe der Hälfte des Verlaufserlöses ihres Fohlens
im Erlebensfalle von mindestens 10.000,00 Euro, nämlich 5.000,00 Euro, in Höhe von 1.211,04 Euro für die
Behandlung der drei Pferde (K 5), in Höhe weiterer 10 Euro (K5) für die Entsorgung eines Pferdes und in Höhe
von 800,00 Euro - Deckkosten für die Stute "Esmeralda" (K6) -. Außerdem seien ihm Aufwendungen für die
Pflege und Betreuung der kranken Tiere sowie Entsorgung eines Pferdes in Höhe von 250,00 Euro entstanden.
Zudem könne er an nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Gebühren bereits bezahlte 510,28 Euro fordern,
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Der Kläger hat beantragt:
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.971,04 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,28 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe, nicht gewusst, dass das
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Er hat vorgetragen, er habe, da er keine Erfahrungen mit Pferden besessen habe, nicht gewusst, dass das
Füttern der Tiere mit Heu zu Koliken führen könne. Es treffe nicht zu, dass an deutlich sichtbarer Stelle
Schilder mit dem Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen seien. Ursächlich für Koliken sei nicht die
Fütterung mit frischem Heu gewesen. Es hätten Dritte Zutritt zum Hof gehabt. Gegebenenfalls habe nur deren
Fütterung die Koliken verursacht. Die Stute "Esmeralda" sei nicht als Folge der Fütterung des Beklagten
verendet bzw. habe nicht deshalb getötet werden müssen. Der Kläger sei weder Halter noch Eigentümer der
Pferde gewesen. Die Stute "Esmeralda" sei nicht trächtig gewesen. Die Schadenspositionen seien teils
unberechtigt, teils überhöht.
10 Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. März 2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen
wird, nach Vernehmung der Schwester des Beklagten und einer Mitarbeiterin des Klägers als Zeugen und
Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO die Klage abgewiesen. Dem Beklagten sei wegen des Verfütterns
des frischen Heus kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, da er nicht um die potentielle Schädlichkeit habe
wissen müssen. Nicht bewiesen sei, dass damals deutlich sichtbare Schilder in einem Bereich, in dem der
Beklagte die Schilder habe wahrnehmen müssen, angebracht gewesen seien. Da der Beklagte - soweit
festzustellen - nur eine geringe Menge an frischem Heu an die Pferde verfüttert habe, sei ihm aus dem
Unterlassen einer frühzeitigen Benachrichtigung des Klägers über sein Tun ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht zu
machen. Schließlich könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pferde auch von Dritten mit Heu gefüttert
worden seien, so dass das Handeln des Beklagten für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht
nachweislich ursächlich geworden sei.
11 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter
verfolgt. Er wiederholt den Vorwurf fahrlässigen Verhaltens des Beklagten, der habe wissen müssen, dass er
die Pferde des Klägers nicht habe füttern dürfen. Der Beklagte, der sich häufiger auf dem Reiterhof aufgehalten
habe, habe um das Verbot des Fütterns gewusst. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zur
Beschilderung fehlerhaft. Jedenfalls habe der Beklagte den Kläger sofort von seinem Tun unterrichten müssen.
Dafür, dass Dritte die Pferde ebenfalls gefüttert hätten, ergebe sich kein Anhalt.
12 Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.
13 Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat
hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Pferdehändlers F und der Tierärztin Dr. I sowie durch Einholung
eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 17. Januar 2008 Bezug genommen.
II.
14 Die Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB ein
Schadenersatzanspruch in Höhe von 7.933,54 Euro als Ausgleich für den Wert des Pferdes "Esmeralda" und
des ungeborenen Fohlens sowie für ihm erwachsene Kosten von 1.531,69 Euro zu.
15 1. Der Kläger kann eine Verletzung seines Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB) geltend machen. Die für ihn als
Besitzer nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitende Vermutung hat der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte (§ 292 ZPO) nicht widerlegt. Das Füttern der Pferde mit frischem Heu stellt einen
rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers dar.
16 Der Senat ist nach Vernehmung der Tierärztin und auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens der
Überzeugung, dass das Verfüttern des Heus durch den Beklagten für die Entstehung der Koliken bei allen drei
Pferden in haftungsbegründender Weise ursächlich war.
17 Die Zeugin bestätigte für den 15. Juli 2005 "deutliche Kolik-Symptome" bei der Stute Esmeralda und etwas
weniger gravierende Symptome bei den beiden anderen Pferden. Die Befunde standen für sie in Einklang mit
der Information, den Tieren sei für sie unverträgliches Heu verabreicht worden. Hieraus hat der
Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend auf die Heugabe als Ursache der Erkrankung der Tiere
geschlossen. Nach seiner Erläuterung genügen "ein oder zwei Handvoll Heu", um Koliken auszulösen. Der
Bakterien- und Pilzbefall nicht abgelagerten Heus und die besondere Beschaffenheit des Pferdemagens, der in
bestimmten Regionen keinen Magensaft enthält, begünstigt eine "explosionsartige" Vermehrung von Keimen
und damit die Entstehung von Gasblasen. Dass die Erkrankung der Tiere erst am Folgetag bemerkt wurde, ist
nach Darstellung des Sachverständigen nicht ungewöhnlich, da die Symptome im Frühstadium einer Kolik
durchaus unauffällig sein können. Andere Ursachen für die festgestellten Koliken schließt der Sachverständige
angesichts des Nachweises der Heugabe überzeugend aus.
18 Die Fütterung seitens des Beklagten war für die Eigentumsverletzung auch adäquat kausal. Denn die
Futtergabe war im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen (BGH, NJW 1990, 2882, 2883) geeignet,
die Erkrankung der Pferde herbeizuführen. Der Einwand, möglicherweise sei das Handeln Dritter, die die Pferde
ebenfalls gefüttert hätten, für die Koliken ursächlich, ist - entgegen der Ansicht des Landgerichts - schon
wegen der Regelung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich. Ein Rechtfertigungsgrund wird nicht geltend
gemacht.
19 2. Der Beklagte hat entgegen der Auffassung des Landgerichts fahrlässig gehandelt. Dieser Vorwurf trifft den,
der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei kommt es darauf an, was
von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises ohne
Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten, Kräfte, Erfahrungen und Kenntnisse des Handelnden
situationsbedingt erwartet werden kann. Voraussetzung für den Fahrlässigkeitsvorwurf sind die Erkennbarkeit
der Gefahr vor ihrer Verwirklichung und die Vermeidbarkeit des schädigenden Verhaltens
(MünchKomm/Grundmann, BGB 5. Aufl. 2007, § 276 Rdnr. 68 ff.). Beides war hier gegeben.
20 Dem Beklagte, der nach eigener Darstellung weder nähere Erfahrungen mit Pferden hatte noch über die
Nahrungsgewohnheiten der Tiere informiert war, musste klar sein, dass er keinerlei Kenntnisse über Nahrungs-
unverträglichkeiten hatte und er schon deshalb gehalten war, jegliche Gabe von Futter zu unterlassen. Zudem
hätte er erkennen können und müssen, dass eine ungeregelte und unkontrollierte Zufütterung eine Gefahr für
die Gesundheit der Tiere darstellen konnte, zumal er nicht übersehen konnte, wann die Pferde zuletzt gefüttert
worden waren und zu welchem Zeitpunkt die nächste Fütterung anstand. Dass es nicht zum Allgemeinwissen
gehören mag, dass frisches Heu für Pferde gefährlich ist, vermag ihn bei seinem Eingriff in fremdes Eigentum
nicht zu entlasten. Dem Beklagten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, von einer Fütterung der Pferde
abzusehen.
21 3. Für die Stute "Esmeralda" schuldet der Beklagte nach § 251 Abs. 1 BGB das Wertinteresse, somit den
Wiederbeschaffungswert oder Verkehrswert des Pferdes. Diesen Verkehrswert schätzt der Senat auf der
Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gemäß § 287 ZPO auf 5.512,50 Euro. Die Schätzung
beruht auf Angaben des Sachverständigen, der wegen des Fehlens eines Nachweises über die Ausbildung der
Stute und eines Abstammungsnachweises einen Markt(höchst-)preis für mittlere Qualität von 7.350,00 Euro
veranschlagte. Dagegen kann der vom Pferdehändler bestätigte Kaufpreis in Höhe von 14.700,00 Euro die
Wertermittlung nicht maßgebend beeinflussen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Stute
"Esmeralda" in den Disziplinen "Doma Classica" und "Doma Vaquera" tatsächlich ausgebildet war. Der Zeuge
selbst hatte sich von einer entsprechenden Qualifikation der Stute keine eigene Gewissheit verschafft. Die von
ihm bekundeten Angaben vom Hörensagen genügen nicht, um von solchen Kenntnissen der ausweislich des
Kaufvertrages als Freizeitpferd, nicht aber - wie bei dem geschilderten Stand der Ausbildung zu erwarten - als
Dressurpferd verkauften Stute auszugehen. Im Übrigen verfügte der Kläger nicht über den für einen
Weiterverkauf auf dem Markt bedeutsamen Abstammungsnachweis, was sich deutlich wertmindernd auswirken
musste. Da nicht einmal die vom Sachverständigen angesetzte mittlere Qualität belegt ist, kann im Wege der
Schätzung nach § 287 ZPO lediglich ein Schaden in Höhe von drei Vierteln des vom Sachverständigen
geschätzten Wertes - somit 5.512,50 Euro - angesetzt werden.
22 Der Kläger kann vom Beklagten weiter 1.200,00 Euro für das ungeborene Fohlen verlangen, das als Frucht der
Stute "Esmeralda" nach der unwiderlegten Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB in seinem Eigentum
stand. Dass die Stute "Esmeralda" erfolgreich gedeckt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats
aus den auf Hörensagen gestützten Angaben der Tierärztin und der vom Kläger vorgelegten tierärztlichen
Bescheinigung, die eine ultrasonographische Untersuchung der Stute am 16. April 2005 belegt. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, die Stute habe das Fohlen bei ihrer Erkrankung bereits verloren.
23 Bei der Schätzung des Wertes auf der Grundlage des § 287 ZPO ging der Senat zunächst von der Angabe des
Sachverständigen aus, das ungeborene Fohlen könne mit der doppelten Decktaxe, also mit 1.600,00 Euro,
veranschlagt werden. Da als Nachweis einer Decktaxe vom Kläger nur eine "Deckanzeige" für den eigenen
Hengst vorliegt, muss auch dieser Ansatz bei einer Schätzung um ein Viertel gekürzt werden.
24 Für die Behandlung der Pferde steht dem Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Schadenersatz in Höhe von
1.211,04 Euro zu. Der Geltendmachung von Behandlungskosten auch für die Stute "Esmeralda" nach § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB stand nicht entgegen, dass sich die Wiederherstellung der Stute später als unmöglich
erwies, da die Behandlungskosten vorher anfielen und § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dann nicht durch § 251 Abs. 1
BGB verdrängt wird.
25 Aufgrund der Angaben der Tierärztin und der Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon
überzeugt, dass Behandlungskosten in der vom Kläger geltend gemachten Höhe tatsächlich anfielen und
ordnungsgemäß auf der Grundlage der Tierärztegebührenordnung abgerechnet wurden. Die Einwände des
Beklagten gegen die vom Kläger vorgelegte Rechnung greifen nicht durch. Der Sachverständige legte zur
Überzeugung des Senats dar, die für die Untersuchungen bzw. Nachuntersuchung angesetzten Beträge seien
bei einer Vergleichsbetrachtung mit der nach der Tierärztegebührenordnung ebenfalls möglichen Abrechnung
auf Stundenbasis - dem Beklagten günstig! - eher noch zu niedrig. Die Abrechnung von jeweils drei Injektionen
für die medizinisch indizierte Gabe von Novalgin, Buscopan und Finaglin ist nicht zu beanstanden. Gleiches
gilt für die Abrechnung einer Nasenschlundsonde auf der Grundlage der Nr. V 1.2.2 I 1 der Anlage GOT, die
wegen der Unfähigkeit eines Pferdes, schädliche Kost zu erbrechen, eingebracht werden musste.
26 Weiter kann der Kläger eine Gebühr für die Entsorgung der Stute "Esmeralda" in Höhe von 10,00 Euro
beanspruchen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung ist taugliche Grundlage der Schadensschätzung des
Senats gemäß § 287 ZPO.
27 Schließlich kann der Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 310,65 Euro geltend machen, die in den
Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB fallen (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 249 Rdnr. 39).
Rechtsverfolgungskosten waren durch das Schadensereignis nicht nur adäquat verursacht, sondern aus Sicht
des Klägers als dem Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte auch erforderlich und zweckmäßig. Bei
der Berechnung ging der Senat von einem berechtigten Gegenstandswert von etwas unter 8.000,00 Euro aus,
aus dem sich eine 1,0-Gebühr in Höhe von 412,00 Euro und eine vom Kläger beanspruchte 0,65-Gebühr in
Höhe von 267,80 Euro ergab. Zuzüglich der Umsatzsteuer stehen dem Kläger damit ohne Zusatz für Post und
Telekommunikation 310,65 Euro zu.
28 4. Ein Abzug wegen einer mitwirkenden Tiergefahr der Pferde nach §§ 254, 833 BGB ist nicht veranlasst. Zwar
verwirklichte sich mit der verderblichen Aufnahme des Futters durch die Pferde eine typische Tiergefahr. Hier
führt aber der Rechtsgedanke des § 840 Abs. 3 BGB zu dem Ergebnis, dass dieser Umstand hinter der
schuldhaften deliktischen Handlung des Beklagten vollständig zurücktritt (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957,
958).
29 Inwieweit sich aus dem Fehlen von Schildern, die das Füttern der Pferde ausdrücklich verbieten, der Vorwurf
eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB herleiten ließe, bedarf keiner abschließenden Erörterung.
Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat das Fehlen von Verbotsschildern nicht dargetan. Im
ersten Rechtszug hat die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme keine Klärung der tatsächlichen Verhältnisse
am 14. Juli 2005 gebracht.
30 5. Den von ihm beanspruchten Zinsschaden kann der Kläger aus § 288 Abs 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB
herleiten.
31 6. Soweit der Kläger auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB für die Stute "Esmeralda" und das ungeborene
Fohlen einen höheren Schaden bzw. soweit er eine höhere Geschäftsgebühr geltend macht, war dem aus den
oben dargelegten Gründen nicht zu entsprechen. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet und
zurückzuweisen.
32 Gleiches gilt, soweit der Kläger fehlgeschlagene Aufwendungen in Höhe von 800,00 Euro im Zusammenhang
mit der Deckung der Stute "Esmeralda" beansprucht. Denn es gibt im Deliktsrecht keinen Grundsatz des
Inhalts, dass die Aufwendungen erstattet werden müssen, die infolge eines zum Schadenersatz
verpflichtenden Ereignisses nutzlos geworden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 957, 958). Der Kläger kann
zudem über den Schadenersatz für den Verlust des Fohlens nicht zusätzlich die Aufwendungen für dessen
Zeugung verlangen.
33 Weiter geltend gemachte "Aufwendungen" in Höhe von 250,00 Euro "für die Pflege, Betreuung der kranken
Tiere sowie Entsorgung des verstorbenen Pferdes" hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise substantiiert.
III.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
35 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.