Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.01.2005
OLG Karlsruhe: vorläufige einstellung, ratenzahlung, gegenpartei, aufnehmen, vergütung, verfügung, eltern, rechtsberatung, einforderung
OLG Karlsruhe Beschluß vom 24.1.2005, 16 WF 171/04
Prozesskostenhilfe: Geltendmachung eines übergangenen Kostenerstattungsanspruchs gegen eine Partei bei Prozesskostenhilfebewilligung
ohne Ratenzahlung
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 08. Juli 2004 - 36 F 157/03
- aufgehoben.
Gründe
1 Die Antragstellerin hatte vor dem Familiengericht Heidelberg die Regelung des Umgangs des Antragsgegners mit den gemeinsamen Kindern ..
und .. beantragt. Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe gegen Monatsraten von 45 EUR, dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Raten
bewilligt worden. Beiden Beteiligten waren Rechtsanwälte beigeordnet worden. Die Eltern schlossen zur Regelung des Umgangsrechts eine
Vereinbarung. Im Beschluss vom 27. Februar 2004 wurde die Vereinbarung gerichtlich bestätigt und zu den Kosten bestimmt: „Die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien hat der Antragsgegner zu tragen.“ An die den Beteiligten beigeordneten
Rechtsanwälte wurden auf jeder Seite 571,30 EUR aus der Staatskasse ausbezahlt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 bestimmte die
Rechtspflegerin: „Gem. § 120 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO wird die vorläufige Einstellung der von der Klägerin gemäß Beschluss vom 06.10.2003 zu
erbringenden Ratenzahlung angeordnet, da die Klägerin ihre Kosten gemäß Entscheidung vom 27.02.2004 bei der Gegenseite geltend machen
kann.“ Diesen Beschluss hob die Rechtspflegerin sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 08. Juli 2004 wieder auf mit der Begründung,
„die Kosten (könnten) bei der Gegenseite nicht angefordert werden ..., da der Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe (habe)“. Die gegen
diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der der Bezirksrevisor entgegengetreten ist und welcher die
Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat Erfolg. Es hat bei dem Beschluss vom 24. Juni 2004 zu verbleiben, jedoch mit der Maßgabe, dass die
Antragstellerin ihre Ratenzahlung deshalb einstellen kann, weil die Landeskasse die für die Antragstellerin aufgewendeten Rechtsanwaltskosten
bei dem Antragsgegner geltend machen kann.
2 1. Die Antragstellerin selbst und die ihr beigeordneten Rechtsanwälte (§ 126 Abs. 1 ZPO) können aufgrund der Kostenentscheidung vom 27.
Februar 2004 von dem Antragsgegner verlangen, dass dieser der Antragstellerin die bei ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet.
Nachdem die Staatskasse die Tätigkeit der der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwälte vergütet hat, ist dieser Erstattungsanspruch gem. §
130 BRAGO jetzt § 59 RVG, auf die Staatskasse übergegangen. Damit sind die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eingetreten; die für
die Antragstellerin aufgewendeten Rechtsanwaltskosten können von der Landeskasse bei dem Antragsgegner beigetrieben werden. Der
Umstand, dass (auch) dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Raten bewilligt wurde, steht dem nicht entgegen, dass die Landeskasse eine
Beitreibung versuchen kann (BGH Beschluss vom 11. Juni 1997 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1997, 1141; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15.
Aufl., 2002, § 130 Rn. 11 sowie RVG, 16. Aufl., 2004, § 59 Rn. 14). Zwar bestimmt § 122 Abs. 1 Nr. 1b) ZPO, dass die Staatskasse die auf sie
übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen gegen die Partei geltend machen
kann, die das Gericht getroffen hat. Ist beiden Parteien (hier: beiden Beteiligten) Prozesskostenhilfe bewilligt worden, und hat die Staatskasse den
beiden Beteiligten beigeordneten Rechtsanwälten jeweils ihre Tätigkeit vergütet, kann indessen unter dem auf die Staatskasse übergegangenen
Anspruch im Sinne des § 122 Abs. 1 Nr. 1b) ZPO jeweils nur der Anspruch verstanden werden, welcher dem beigeordneten Rechtsanwalt gegen
die eigene Partei zusteht; nur bei diesem Anspruch ist die Staatskasse gehindert, ihn sofort in voller Höhe bei der Partei geltend zu machen; sie
muss bei ratenfreier Prozesskostenhilfe davon gänzlich Abstand nehmen, bei Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung sich mit den Raten
begnügen - es sei denn, sie kann sich, wie im vorliegenden Fall, bei dem Gegner schadlos halten; dann hat sie - zunächst - auch von der
Einforderung von Raten abzusehen. Nicht in § 122 Abs. 1 Nr. 1b) ZPO gemeint ist der Kostenerstattungsanspruch, welcher dem beigeordneten
Rechtsanwalt nach § 126 ZPO gegen den Gegner seiner eigenen Partei zuwachsen kann. Soweit dieser auf die Staatskasse übergeht, kann er
ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Eine andere Auslegung wäre auch mit dem Sinn des § 123 ZPO nicht vereinbar: Wird einem
Beteiligten auferlegt, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, schützt sie auch die Bewilligung eigener Prozesskostenhilfe nicht vor
dem Erstattungsanspruch des Gegners. Es kann dann aber keinen Unterschied machen, ob dem Gegner seinerseits Prozesskostenhilfe bewilligt
ist und der Erstattungsanspruch auf die Staatskasse übergegangen ist oder ob der Gegner den Erstattungsanspruch im eigenen Namen geltend
machen kann.
3 2. Der Bezirksrevisor scheint den Standpunkt zu vertreten, dass die Staatskasse gegen die Antragstellerin, die gem. § 2 Nr. 1 KostO für die
entstandenen Kosten haftet, auch die Kosten geltend machen kann, die bei ihr durch die Vergütung der Rechtsanwälte des Antragsgegners
entstanden sind. Dies wäre dann richtig, wenn man - erneut - unter den auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüchen der beigeordneten
Rechtsanwälte (§ 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO) auch diejenigen verstehen würde, die bei den Rechtsanwälten der Gegenpartei entstanden sind und
wenn man aus § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO, ggf. in Verbindung mit § 2 Nr. 1 KostO, herauslesen könnte, dass die Staatskasse auch diese Kosten als
solche bezeichnen dürfte, welche die Partei ratenweise abzutragen hat. Indessen ist oben schon für den umgekehrten Fall festgestellt worden,
dass § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO jeweils nur die Ansprüche der Rechtsanwälte meint, die der Partei selbst beigeordnet worden sind.
4 3. Nach allem wird deshalb zunächst zu versuchen sein, die von der Staatskasse für die Antragstellerin aufgewendeten Rechtsanwaltskosten bei
dem Antragsgegner geltend zu machen. Da der Senat nur die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen wiederhergestellt hat, muss die
Antragstellerin indessen damit rechnen, dass sie Ratenzahlungen wieder aufnehmen muss, sobald die Landeskasse mit ihrer auf sie
übergegangenen Forderung gegen den Antragsgegner ausgefallen ist.