Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2008
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OLG Karlsruhe Urteil vom 20.11.2008, 12 U 234/07
Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Auslegung eines Versicherungsantrags
betreffend die Leistungsdauer
Leitsätze
Zur Auslegung einer Versicherungsantrags für eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung,
der die Rubriken „Versicherungsdauer“ „Beitragszahlungsdauer“ und „Leistungsdauer BUZ“ enthält.
Zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 VVG bei Vorliegen eines aufsichtsrechtlich genehmigten Muster-
Geschäftsplans.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 20.11.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, EUR 27.609,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 21.10.2006 an den Kläger zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 für die Dauer der bedingungsgemäßen
Berufsunfähigkeit bis längstens zum 01.06.2012 an den Kläger monatlich im voraus EUR 1.022, 58 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Mit der Klage macht der Kläger Leistungen und Feststellung der zukünftigen Leistungspflicht der Beklagten aus
einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.
2
Der Kläger beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 12.09.1994 eine Risikolebensversicherung
mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach Tarif BUZ (91) mit einer Jahresrente von DM 24.000,00
(EUR 12.271,01). Ihm wurde der Versicherungsschein vom 30.09.1994 übersandt. Im Versicherungsantrag
(Anlage K 1) ist für beide Versicherungen bei den Rubriken „Versicherungsdauer“ und „Beitragszahlungsdauer“
ein Zeitraum vom 10 Jahren eingetragen. Außerdem befindet sich unter dem Stichwort „Leistungsdauer BUZ“
die Angabe 10 Jahre, wobei die Zahlen jeweils handschriftlich eingefügt sind. Im Versicherungsschein (Anlage
K 9) ist als Versicherungs- und Beitragszahlungsende für die Risikolebensversicherung der 01.10.2004
angegeben. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung heißt es im Versicherungsschein:
3
„Versicherungsbeginn 01.10.1994
Versicherungsende
01.10.2004
Beitragszahlungsende
01.10.2004
Leistungsende
01.10.2004“
4
2003 wurde der Versicherungsbestand der Rechtsvorgängerin mit Genehmigung von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht auf die Beklagte übertragen.
5
Auf den Antrag des Klägers vom 02.07.2003 hat die Beklagte Leistungen aus der
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 01.06.2002 bis zum 01.10.2004 erbracht. In dem
Bewilligungsschreiben der Beklagten vom 25.05.2004 (Anlage K 6) heißt es:
6
„… kommen wir daher zu dem Ergebnis, dass bei Ihnen seit dem 01.06.2002 ein leistungsrelevanter
Grad der Berufsunfähigkeit in Höhe von 100 % vorliegt…
7
Da die Voraussetzungen zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gegeben sind, erkennen wir
gemäß § 2 Abs. 1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung unsere Leistungspflicht
an…
8
Für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Leistungsdauer, dies ist der
01.10.2004...“
9
Der Kläger meint, einen Anspruch über den 01.10.2004 hinaus zu haben. Er hat vorgetragen, der ihm
übersandte Versicherungsschein weiche hinsichtlich der Leistungsdauer vom Versicherungsantrag ab, ohne
dass er darauf hingewiesen worden sei.
10 Mit der Klage macht der Kläger rückständige Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung für den
Zeitraum 01.10.2004 bis 01.01.2007 in Höhe von EUR 27.609,66 sowie die Feststellung der Leistungspflicht
der Beklagten bis zum 01.06.2012 geltend. Darüber hinaus hat er Erstattung der außergerichtlichen
Anwaltskosten und - erstinstanzlich - Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses verlangt.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, dass der Versicherungsschein hinsichtlich
der Leistungsdauer für die BUZ mit dem Versicherungsantrag übereinstimme. Eine Leistungsdauer über das
Versicherungsende hinaus ergebe sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus dem
Versicherungsschein. Dass die Leistungsdauer der BUZ die Dauer der Hauptversicherung nicht übersteigen
dürfe, folge auch aus dem Mustergeschäftsplan für die BUZ des Bundesaufsichtsamts für
Versicherungswesen. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger über den 01.10.2004 hinaus
berufsunfähig im Sinne der §§ 1 ff BUZ sei. Sie meint, der Kläger sei beweisbelastet dafür, dass eine
Berufsunfähigkeit weiter vorliege, da sie ihre Leistungspflicht im Schreiben vom 25.05.2004 entsprechend
begrenzt habe.
12 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe auch wegen der
Antragstellung sowie der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens verwiesen wird, hat das
Landgericht die Klage abgewiesen und dabei die Auffassung vertreten, die Zahlung einer
Berufsunfähigkeitsrente über den 01.10.2004 hinaus sei nicht vereinbart.
13 Im Versicherungsschein heiße es ausdrücklich „Leistungsende 01.10.2004“. Auch weiche der
Versicherungsantrag nicht vom Inhalt des Versicherungsscheins ab, sodass § 5 VVG A.F. nicht einschlägig
sei. Der Begriff „Leistungsdauer“ im Versicherungsantrag sei dahin zu verstehen, dass dieser durch die
Vertragslaufzeit begrenzt sei. Da es sich bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich um eine
Zusatzversicherung zu der Lebensversicherung gehandelt habe, hätte dem Kläger hinsichtlich der Angaben im
Versicherungsantrag klar sein müssen, dass lediglich der Lebenszeitraum vom 01.10.1994 bis 01.10.2004
versichert sein sollte.
14 Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,
15
1. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20.11.2007, Az. 11 O 341/06 aufzuheben,
16
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 27.609,66 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2006,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 für die Dauer der weiteren
Berufsunfähigkeit des Klägers bis längstens zum 01.06.2012 an den Kläger monatlich im voraus EUR
1.022,58 zu zahlen nebst Zinsen aus dem jeweiligen monatlichen Betrag in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Monatsersten,
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4. die Beklagte zu verurteilen, EUR 594,73 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
19 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen.
II.
20 Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
A.
21 Der Kläger hat über den 01.10.2004 hinaus einen Anspruch auf Leistung der vereinbarten
Berufsunfähigkeitsrente bis längstens 01.06.2012. Zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der
Beklagten ist ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, dass dem Kläger ab dem Eintritt
der Versicherungsfalls für 10 Jahre Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zustehen, falls
er über diesen Zeitraum hinweg berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bleibt.
22 Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Versicherungsschein zur
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unzweideutig deren Leistungsende auf den 01.10.2004 festlegt. Eine
solche Regelung begegnet grundsätzlich auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Sie ist jedoch
nicht Inhalt des Versicherungsvertrages geworden. Nach § 5 VVG A.F. ist der Versicherungsschein für den
Inhalt der getroffenen Vereinbarung auch dann maßgebend, wenn er inhaltlich von dem Antrag oder den
getroffenen Vereinbarungen abweicht, der Versicherungsnehmer aber nicht innerhalb eines Monats
widerspricht. Diese Regelung erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer
durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus
dessen übrigen Inhalt hervorgehoben ist, auf die Abweichung hinweist. Geschieht dies nicht, so ist der Inhalt
des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen.
23 Der Versicherungsschein vom 30.09.1994 weicht entgegen der Auffassung des Landgerichts von dem
Versicherungsantrag ab. Im Versicherungsantrag findet sich die Rubrik „Leistungsdauer BUZ“ mit dem
handschriftlichen Eintrag „10“ vor „Jahre“. Dies ist für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen
Versicherungsnehmer so zu verstehen, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalls auch tatsächlich 10 Jahre
lang Leistungen erhält. Ein Hinweis, dass die Leistungsdauer durch die Versicherungsdauer beschränkt sein
soll, findet sich im Versicherungsantrag nicht, wäre aber erforderlich gewesen, wenn die Leistungsdauer so
hätte eingeschränkt werden sollen. Im Antrag kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass es sich bei der Angabe
„Leistungsdauer 10 Jahre“ um einen Maximalwert handeln soll. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass
nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer eine Beitragsbefreiung nicht mehr erfolgen kann. Mangels
Beitragsbelastung besteht insoweit kein fortdauernder Bedarf zur Risikoabsicherung. Das gilt aber gerade nicht
für die Rentenleistungen, die bei über das Vertragsende hinausgehender Berufsunfähigkeit einen
entsprechenden Bedarf abdecken. Ohne einen erläuternden Hinweis kann ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer die Laufzeitangaben im Antragsformular so auszulegen, dass zwar der Eintritt der
Berufsunfähigkeit nach dem Ende der Versicherungsdauer keine Ansprüche mehr begründen kann, dass aber -
sollte der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintreten - auch über die vereinbarte
Versicherungszeit hinaus Leistungen erbracht werden.
24 Anderes ergibt sich auch nicht aus den im Versicherungsantrag in Bezug genommenen
Versicherungsbedingungen. In § 1 Abs. 4 BUZ wird u.a. bestimmt, dass der Anspruch auf Rente bei Ablauf der
vertraglichen Leistungsdauer erlischt. Wie diese im einzelnen Versicherungsvertrag vereinbart wird oder wie
Vereinbarungen zur Leistungsdauer auszulegen sind, ergibt sich aber aus dieser Vorschrift nicht. Auch aus § 9
BUZ, der das Verhältnis der Berufsunfähigkeit zur Hauptversicherung regelt, folgt nicht anderes. Ergibt sich
nach Eintritt des Versicherungsfalls ein Umstand, der einer weiteren Gefahrtragung für die Zukunft entgegen
steht, bleibt dies nämlich ohne Auswirkung auf die einmal begründete Leistungspflicht (Senat ZfS 2007, 463 ;
Senat OLGR 2006, 294; Terno r+s 2008, 361, 367; Beckmann / Rixecker, Versicherungsrechtshandbuch, § 46
Rn. 109).
25 Unstreitig wurde bei Übersendung des Versicherungsscheins nicht auf die Abweichung vom
Versicherungsantrag hingewiesen, so dass gem. § 5 Abs. 3 VVG A.F. die Billigungsklausel des § 5 Abs. 1
VVG A.F. nicht greift mit der Folge, dass der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen ist.
Unbehelflich ist insoweit der Hinweis der Beklagten auf den genehmigten Muster-Geschäftsplan, nach dem die
Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung die Dauer der Hauptversicherung nicht überschreiten dürfe
(vgl. dazu auch Voit/Knappmann in Prölss/Martin, a.a.O., § 1 BUZ, Rdnr. 12). In diesem Zusammenhang wird
erwogen, dass § 5 Abs. 3 VVG nicht zur Anwendung komme, wenn ein bestimmter regelungsbedürftiger
Vertragsteil nicht der Disposition der Vertragsparteien unterliege (OLG Hamm VersR 1985, 751; LG Leipzig
VersR 1996, 968), was bei der früher bestehenden Genehmigungspflicht denkbar sei (Prölss in Prölss/Martin,
VVG; 27. Auflage, § 5 VVG Rdn. 4). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In einem Mustergeschäftsplan
werden die für einen Versicherungsbereich einschlägigen Aufsichtsgrundsätze zusammengefasst (vgl. Herde,
Der Geschäftsplan für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, VerBAV 9/1990, 453). Eine Einschränkung
der Vertragsfreiheit ist damit nicht verbunden. Verstöße gegen einen genehmigten Geschäftsplan können
allenfalls aufsichtsrechtliche Folgen für den Versicherer nach sich ziehen; Ansprüche des
Versicherungsnehmers können dadurch aber nicht geschmälert werden (vgl. dazu Kollhosser, in Prölss:
Versicherungsaufsichtsgesetz, 12. Auflage, § 81, Rdnr. 24; vgl. auch OLG Karlsruhe NVersZ 2002, 455).
26 Der Versicherungsfall als Voraussetzung der Leistungspflicht der Beklagten ist eingetreten. Nach § 1 Abs. 1 b)
BUZ ist die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, wenn der Versicherte während der Dauer der
Versicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig wird. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.05.2004 ihre
Leistungspflicht anerkannt und ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger seit dem 01.06.2002 berufsunfähig im
Sinne der Versicherungsbedingungen ist. Weiteres hat der Kläger nicht darzutun. Das bloße Bestreiten
fortdauernder Berufsunfähigkeit seitens der Beklagten ist unbeachtlich. Das gem. § 5 Abs. 1 BUZ erteilte
Anerkenntnis bindet die Beklagte bis zum vertragsgemäßen Erlöschen der Leistungspflicht (Senat VersR 2008,
1251; Voit/Knappmann, in Prölss/Martin, a.a.O., § 5 BUZ, Rdnr. 6). Lediglich über ein Nachprüfungsverfahren
nach § 7 BUZ kann die Beklagte die Wirkungen des einmal gegebenen Anerkenntnisses beseitigen. Die
Beklagte hat nicht dargetan, dass sie ein solches Verfahren nach § 7 BUZ durchgeführt hätte. Ohne Beachtung
dieser Bestimmung kann sie sich von ihrem Anerkenntnis nicht lösen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die
Beklagte ihr Anerkenntnis beschränkt hat auf die „Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum
Ablauf der Leistungsdauer, dies ist der 01.10.2004.“ Nach § 5 Abs. 2 BUZ kann der Versicherer bei
eingetretenem Versicherungsfall sein Anerkenntnis nur insoweit beschränken, als die Frage nach einer
Verweistätigkeit zurückgestellt wird. In allen anderen Fällen ist die Beschränkung bedingungswidrig mit der
Folge, dass der Versicherer sich so behandeln lassen muss, als habe er sich rechtmäßig verhalten (BGH
VersR 1997, 436).
C.
27 Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag stehen dem Kläger in der beantragten Höhe aus §§ 280 Abs. 1 und 2,
286 Abs. 1, 288 BGB ab dem 21.10.2006 zu. Es ist unstreitig geblieben, dass der Kläger die Beklagte
mehrfach, letztmals mit Schreiben vom 09.10.2006, zur Zahlung aufgefordert hat.
28 Dem Kläger können allerdings nicht bereits Zinsen aus den weiteren monatlich zu leistenden Beträgen
zugesprochen werden. Ein solcher Anspruch des Klägers könnte sich nur aus Verzug (§§ 280 Abs. 1 und 2,
286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ergeben; ob die Voraussetzungen vorliegen, kann zur Zeit noch gar nicht beurteilt
werden, da die jeweiligen Fälligkeitstermine noch nicht verstrichen sind.
29 Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt nicht in Betracht.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt
erfolgte, als die Beklagte sich bereits in Verzug befand, was für einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286
BGB allerdings erforderlich wäre.
III.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.