Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.02.2011

OLG Karlsruhe: beteiligter, handschriftliches testament, erblasser, erbschein, eigentumswohnung, kauf, verfügung, auskunft, erbeinsetzung, inventar

OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.2.2011, 14 Wx 52/10
Erbscheinsverfahren: Erbscheinserteilung bei einer telefonisch eingeholten Auskunft; Testamentsauslegung bei ungenauer Bezeichnung der
Erbteile
Leitsätze
1. Allein im Ausspruch des Nachlassgerichts, wonach "der beantragte Erbschein erteilt" wird, liegt noch keine Erbscheinserteilung im Sinne von §
352 FamFG.
2. Zur Auslegung einer testamentarischen Bestimmung, in der die den einzelnen Miterben zugewendeten Erbteile ihrer Größe nach lediglich in
ungenauer Weise ("ein bedeutender Betrag"; "ein großer Teil"; "ein Teil") bezeichnet sind.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten 3 wird der Beschluß des Notariats II Waldshut-Tiengen -Nachlaßgericht- vom 21.5.2010 (II NG 205/2009)
aufgehoben.
Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten 3 wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten 1 und 3 je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht
statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 48.333.- festgesetzt.
Gründe
I.
1
Mit der Beschwerde wendet sich der Beteiligte 3 gegen die Erteilung eines Erbscheins, der seiner Meinung nach unzutreffende Erbteilsquoten
der testamentarisch bedachten drei gemeinnützigen Organisationen, der Beteiligten 1 bis 3, ausweist.
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Dem Streit liegt ein von der am 23.10.2009 in W. verstorbenen D. H. und ihrem vorverstorbenen Ehemann am 1.4.1987 errichtetes
gemeinschaftliches handschriftliches Testament zugrunde. In diesem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten
weiter, daß („vom Nachlass von uns beiden") „erstens ein bedeutender Betrag" an den Beteiligten 3, „zweitens ein großer Teil" an den Beteiligten
2 und „drittens ein Teil" an den Beteiligten 1, „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen", gehen sollte. Die Eigentumswohnung sollte
verkauft werden und „das Inventar an bedürftige ordentliche Familien" gehen.
3
Am 8.3.2010 hat der Beteiligte 2 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins eingereicht, wonach die Beteiligten zu je 1/3 Erben geworden
seien. Der Beteiligte 3 erstrebte mit seinem am 10.3.2010 eingereichten Erbscheinsantrag eine Ausweisung der Erbteile wie folgt: Beteiligter 1 zu
2/10, Beteiligter 2 zu 3/10, Beteiligter 3 zu 5/10.
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Mit dem angefochtenen Beschluß vom 21.5.2010, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Nachlaßgericht auf Antrag
des Beteiligten 2 ausgesprochen:
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„1. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten 2 vom 2.3.2010 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Der beantragte Erbschein wird
erteilt.
2. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 8.3.2010 wird zurückgewiesen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird ausgesetzt."
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Der Beteiligte 3 verfolgt mit der dagegen gerichteten Beschwerde seinen eigenen Erbscheinsantrag weiter. Er vertritt die Auffassung, in der
testamentarischen Verfügung komme durch die unterschiedliche Bezeichnung der Zuwendungen und die mit „erstens, zweitens..." zum Ausdruck
gebrachte Rangfolge deutlich zum Ausdruck, daß nach dem Willen der Erblasser in dieser Reihenfolge unterschiedlich hohe Erbteile zugeteilt
werden sollten. Die Umsetzung dieses Willens erfordere die von ihm begehrte Abstufung der Erbquoten.
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Die Beteiligten 1 und 2 sind der Beschwerde entgegengetreten. Das Nachlaßgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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1.
der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Erbschein ab Erteilung nicht mehr mit der Beschwerde anfechtbar.
Im vorliegenden Fall hat das Nachlaßgericht zwar ausgesprochen: „Der beantragte Erbschein wird erteilt"; darin liegt aber noch keine Erteilung
des Erbscheins im Sinne des § 352 FamFG. Vielmehr ist ein Erbschein erteilt,, sobald er in Urschrift oder Ausfertigung dem Antragsteller
ausgehändigt oder übersandt wurde (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 352 Rn 130 m.N.). Das ist hier im Hinblick auf die Aussetzung der
Wirksamkeit des Beschlusses durch das Nachlaßgericht bisher nicht geschehen.
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2.
unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs den Beteiligten erst in den Gründen seiner Entscheidung mitgeteilt hat
und die Sache nach Einlegung der Beschwerde entgegen § 68 Abs. 1 FamFG ohne begründete Beschlußentscheidung über die
Abhilfe/Nichtabhilfe (Keidel/Sternal aaO § 68 Rn 12) vorgelegt hat, nötigt nicht zur Zurückverweisung ohne Sachentscheidung durch das
Beschwerdegericht. Denn die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zu den Angaben der Zeugin W. Stellung zu nehmen, und
das Beschwerdegericht kann eine Entscheidung in der Sache ohne aufwändige Beweiserhebung treffen; auch hat kein Beteiligter die
Zurückverweisung ohne Sachentscheidung beantragt (§ 69 Abs. 1 S. 3 FamFG).
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3.
Beteiligten 2 (Erbteile zu je 1/3) erforderlichen Tatsachen ist zwar zu Unrecht erfolgt; jedoch können die für die Begründetheit des
Erbscheinsantrages des Beteiligten 3 erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden. Vielmehr ist von einer testamentarischen Erbeinsetzung
der Beteiligten wie folgt auszugehen: Beteiligter 1 1/5, Beteiligter 2 2/5 und Beteiligter 3 2/5.
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a)
Erblasser mit seinen Worten sagen wollte und nicht etwa einen von der Erklärung losgelösten Willen ermitteln. Grundsätzlich ist bei nicht
eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gem. § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte. Allein
sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs ist maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus,
daß Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat als es
dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der
Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments heranzuziehen und zu würdigen. Abzustellen
ist aber stets auf den Willen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Danach eingetretene Umstände können daher nur Bedeutung
erlangen, soweit sie Rückschlüsse hierauf zulassen; nicht verwertbar sind sie insoweit, als sie ergeben, daß der Erblasser nach
Testamentserrichtung seinen Willen geändert hat (Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2084 Rn 1,2).
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b)
wurde und nicht nur ein Vermächtnis. Dafür spricht schon, daß nach dem Testament vom 1.4.1987 praktisch das ganze bedeutende Vermögen
wertmäßig unter den Beteiligten aufgeteilt werden sollte und lediglich die Einrichtungsgegenstände („Inventar") Dritten zukommen sollte. Daß der
Beteiligte 3 nach dem Wortlaut einen Geldbetrag erhalten sollte, während den Beteiligten 1 und 2 jeweils ein „Teil" des „Nachlasses von uns
beiden" zugesprochen wurde, nötigt nicht zur Annahme eines Geldvermächtnisses zugunsten des Beteiligten 3. Nach Sachlage bestand das
Vermögen der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung wie auch zum Zeitpunkt des Todes der letztversterbenden Ehefrau im wesentlichen
aus Geldvermögen und der Eigentumswohnung. Angesichts der Zuwendung dieses Nachlasses an drei gemeinnützige Organisationen war den
testierenden Eheleuten klar, daß nach ihrem Tode die Eigentumswohnung verkauft werden würde; so haben sie es im Testament auch
angeordnet. Ihnen war damit bewußt, daß der den drei Organisationen zugedachte Nachlaß dann vollständig aus Geldvermögen bestehen
würde. Der den Beteiligten 1 und 2 jeweils zugesprochene „Teil" des Nachlasses war dann ebenfalls nichts anderes als ein Geldbetrag.
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c)
Nachlasses) keine wertmäßige Abstufung zugunsten des einen oder anderen entnommen werden kann. Schon den Eigenschaftswörtern
„bedeutend" und „groß" für sich genommen vermag der Senat nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine unterschiedliche Größenbewertung
zuzumessen, auch nicht in dem vom Beteiligten 3 angeführten Beispiel eines „bedeutenden" oder „großen" Mannes. Dies gilt auch für die im
Testament verwendeten Zusammensetzungen „bedeutender Betrag" und „großer Teil". Der Nachlaß beträgt knapp EUR 300.000 (Geldvermögen
ca EUR 175.000; Wert der Eigentumswohnung ca. EUR 120.000). Es kann davon ausgegangen werden, daß Geldvermögen und
Eigentumswohnung in etwa dem Vermögensbestand der Eheleute zum Zeitpunkt des Testats entsprechen, da sie damals bereits über 70 Jahre
alt waren und ein danach eingetretener größerer Vermögenserwerb nicht ersichtlich und nicht anzunehmen ist. Bei Aufteilung eines solchen
Vermögens unter drei Begünstigte läßt die Verwendung von Bezeichnungen wie „ein großer Teil" oder „ein großer Betrag" oder „ein bedeutender
Betrag" oder „ein bedeutender Teil" keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf zu, daß der Erblasser damit unterschiedliche Werte verbunden
habe. Auch aus der Reihenfolge der Aufzählung der Erben („erstens, zweitens...) vermag der Senat keine wertmäßige Rangordnung hinsichtlich
der Beteiligten 1 und 2 zu erkennen. Hätten die Testierer eine wertmäßige Abstufung gewollt, so wäre zu erwarten gewesen, daß sie dies
deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, wie sie dies nach Auffassung des Senats hinsichtlich des Beteiligten 1 getan haben. Denn die
Zuweisung von einem „Teil" an den Beteiligten 1 ist nach Auffassung des Senats als gegenüber den anderen beiden Zuwendungen deutlich
geringerwertige Erbeinsetzung zu verstehen. Dafür spricht der klare Gegensatz zu den vorangegangenen Bezeichnungen „bedeutender Betrag"
und „großer Teil", der dem verständigen Leser sofort ins Auge fällt und auch den Testierern nicht entgangen sein kann. Daran ändert auch der
Zusatz „evtl. auch zum Kauf eines neuen Struppi-Wagen" nichts. Abgesehen davon, daß kaum angenommen werden kann, daß die Eheleute den
Preis eines solchen Fahrzeugs kannten, kann aus diesem -zudem mit „evtl." eingeleiteten- Zusatz nicht entnommen werden, daß der
zugewendete Betrag jedenfalls so hoch sein sollte, daß mit ihm allein ein Kauf verwirklicht werden konnte. Die vom Nachlaßgericht im Beschluß
vom 21.5.2010 wiedergegebenen Angaben von Frau W., der ehemaligen Betreuerin der letztverstorbenen Erblasserin, zwischen ihr und der
Erblasserin sei immer wieder Gesprächsthema gewesen, daß dieser alle drei Institutionen gleichermaßen wichtig gewesen seien, geben für die
Ermittlung des Erblasserwillens zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung (Palandt/Weidlich aaO § 2084 Rn 2) nichts her. Auf die
Frage, ob die Erblasserin die in Frage stehenden Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Testament noch ändern konnte, kommt es nicht an,
weil die Erblasserin eine Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dies ergibt sich aus dem von der Betreuerin unaufgefordert an den Senat
gerichteten Schreiben, eingegangen am 14.10.2010 , in dem sie erklärt, die Erblasserin habe nicht nur ein Mal gesagt, „daß es ihr am liebsten
wär wenn das S. Kinderdorf ihr ganzes Vermögen bekommen sollte aber Sie würde nie das Testament ihres Mannes anfassen u Ändern".
14 Bei dieser Sachlage hält es der Senat im Wege der ergänzenden Auslegung für sachgerecht, dem von den Erblassern im Testament mit den
Worten „ein bedeutender Betrag" und „ein großer Teil" (Beteiligter 2 und 3) einerseits sowie „ein Teil" (Beteiligter 1) andererseits zum Ausdruck
gebrachten Willen zur Differenzierung der erfolgten Zuwendungen durch Erbteile von je 2/5 zugunsten der Beteiligten 2 und 3 und von 1/5
zugunsten des Beteiligten 1 Geltung zu verschaffen.
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4.
Rechtslage entsprechenden Erbscheins ist dem Beschwerdegericht ohnehin verwehrt (Keidel/Zimmermann aaO § 352 Rn 153). Auch eine
Anweisung zur Erteilung eines solchen Erbscheins oder ein entsprechender Feststellungsbeschluß (§ 352 Abs. 1 FamFG) ist vorliegend nicht
möglich, da es bisher an einem Antrag dieses Inhalts fehlt.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Beteiligte 3 hatte mit seiner Beschwerde Erfolg, soweit er die Erteilung eines Erbscheins
gemäß des Antrags des Beteiligten 2 bekämpfte, ist aber mit seinem eigenen Antrag unterlegen. Der Teilerfolg geht letztlich zu Lasten des
Beteiligten 1, während die wirtschaftlichen Interessen des Beteiligten 2 nicht beeinträchtigt werden. Deshalb erschien es angemessen, die
Gerichtskosten je hälftig den Beteiligten 1 und 3 aufzuerlegen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten auszusprechen. Hinsichtlich des
Beteiligten 2 erscheint die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten ebenfalls gerechtfertigt, weil er durch die Beschwerdeentscheidung zwar
keine wirtschaftliche Einbuße erleidet, aber doch mit seinem Erbscheinsantrag unterlegen ist.
17 Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO. Er bemisst sich nach dem mit der Beschwerde
verfolgten wirtschaftlichen Interesse, hier nach der vom Beschwerdeführer erstrebten Erhöhung seines Anteils von 1/3 auf 1/2, also 1/6 des
Nachlasses. Aufgrund der von der Betreuerin mitgeteilten Werte ist von einem Aktivnachlaß von EUR 296.745 (Sparguthaben EUR 176.745,
Wohnung EUR 120.000) und von einem bereinigten Nachlaß von ca EUR 290.000 auszugehen. Der Geschäftswert beträgt damit EUR 48.333.
18 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).