Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.05.2002

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OLG Karlsruhe Urteil vom 16.5.2002, 3 Ss 128/00
Urkundenfälschung und Fälschung technischer Aufzeichnungen: Vortäuschung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch
Auswechslung der in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts S. vom 21. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere strafrichterliche Abteilung des
Amtsgerichts S. zurückverwiesen.
Gründe
I.
1
Das Amtsgericht -Strafrichter- S. sprach den Angeklagten von dem gegen ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. vom 21.11.1999
erhobenen Vorwurf der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 StGB) durch Urteil vom 21.06.2000 - aus
rechtlichen Gründen - frei. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte - von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene - (Sprung-)
Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt; sie erstrebt die Aufhebung des Urteils und die
Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts S. zu neuer Verhandlung und Entscheidung mit dem Ziel der
Verurteilung des Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 StGB), hilfsweise wegen bestimmter
Ordnungswidrigkeiten nach dem FPersG.
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Die Verteidigung beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
3
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig; sie hat -vorläufigen- Erfolg, allerdings nicht mit den materiellrechtlichen Beanstandungen, auf
die sie in ihrer Rechtfertigungsschrift vom 27.07.2000 die Sachrüge stützt.
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1. Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt, der der mit der zugelassenen Anklageschrift gegebenen Tatschilderung entspricht, festgestellt
bzw. unterstellt:
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„Am 02.06.1999 ab 04.50 Uhr war der Angeklagte mit dem Sattelzug Typ Scania, amtliches Kennzeichen …, unterwegs. Bei Fahrtantritt legte der
Angeklagte in das EG-Kontrollgerät sowohl auf der Fahrerseite, als auch auf der Beifahrerseite jeweils eine Diagrammscheibe ein, obwohl sich
kein Beifahrer im LKW befand. Um 13.05 Uhr, nach einer Fahrt mit zwei Pausen von je 60 Minuten, wechselte der Angeklagte die
Diagrammscheiben in der Weise aus, dass er die auf der Fahrerseite eingelegte Scheibe in das Beifahrerfach legte und die Scheibe aus dem
Beifahrerfach in das Fahrerfach. Auf der Scheibe, die nun im Fahrerfach lag, trug er spätestens zu diesem Zeitpunkt seinen Namen ein. Die
andere Scheibe, die nun im Beifahrerfach lag, blieb namenlos. Durch diese Vorgehensweise wollte der Angeklagte verschleiern, dass er vor
Wiederaufnahme der Fahrt keine ausreichende Ruhezeit eingehalten und die zulässige Lenkzeit überschritten hatte.
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Um 15.15 Uhr wurde der Angeklagte auf der T. Straße im Bereich H. von der Polizei kontrolliert. Der Angeklagte hat dem kontrollierenden
Polizeibeamten die vorgenannten Diagrammscheiben ausgehändigt überlassen in der Erwartung, dieser werde „die Täuschung“ nicht
bemerken.“
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2. Eine Verurteilung des Angeklagten nach § 268 StGB ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, aufgrund dieses Sachverhaltes, gegen
dessen Unterstellung die Staatsanwaltschaft als solches nichts erinnert, nicht möglich. Das fragliche Verhalten des Angeklagten genügt -
entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft - nicht den Tatbestandserfordernissen der Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268
StGB.
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Freilich sind die Aufzeichnungen eines solchen Fahrtenschreibers auf den eingelegten Schaublättern technische Aufzeichnungen i.S.v. § 268
Abs. 2 StGB (BGHSt 40, 26). Indes wurden durch das Eintragen des - zutreffenden - Namens des Angeklagten und das Austauschen der beiden
Schaublätter keine „unechten“ technischen Aufzeichnungen i.S.v. § 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB hergestellt. Auch eine störende, das
Aufzeichnungsergebnis beeinflussende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i.S.v. § 268 Abs. 3 StGB kann darin nicht gefunden werden.
Mithin wurde durch das Aushändigen der Schaublätter auch kein Gebrauch von unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnungen
gemacht (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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§ 268 StGB dient dem Schutz des Vertrauens in die Zuverlässigkeit technisch selbständiger Aufzeichnungen. Der Rechtsverkehr soll sich darauf
verlassen können, dass die Aufzeichnungen so, wie sie vorliegen, aus einem Herstellungsvorgang stammen, der in seinem Ablauf durch die
selbsttätige Arbeitsweise des betreffenden Geräts zwangsläufig vorgegeben ist, so dass hierdurch die Aufzeichnungen als das Ergebnis eines
automatisierten Herstellungsvorgangs die Vermutung inhaltlicher Richtigkeit für sich haben (BGH a.a.O.).
10 Der Angeklagte griff durch das vom Amtsgericht festgestellte Verhalten nicht in den automatisierten Herstellungsmodus der Aufzeichnungen des
EG-Kontrollgeräts ein. An den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers als solchen manipulierte er nicht. Dass die beiden in das Kontrollgerät
eingelegten Schaublätter dann, gegeneinander ausgetauscht, wieder in das Kontrollgerät eingelegt wurden, war ein der technischen Eigenart
und Verwendung des Geräts entsprechender Vorgang; die Aufzeichnungsergebnisse auf beiden Schaublättern, aus denen jeweils insbesondere
auch zutreffend hervorging, welchen Zeitraum diese jeweils betrafen, blieben unberührt.
11 Eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang i.S.d. § 268 Abs. 3 StGB kann sich zum einen auf die Anzeigeeinrichtung, zum anderen
aber auf den Gegenstand (Medium) der Darstellung beziehen. Da die technische Aufzeichnung in Absatz 2 der Vorschrift durch die
Selbsttätigkeit des technischen Vorgangs gekennzeichnet ist, sind daher alle jene Eingriffe in diese Selbsttätigkeit als störende Einwirkung auf
den Aufzeichnungsvorgang zu qualifizieren. Fremdbetätigungen des technischen Geräts, die von seiner Funktionsweise her vorgesehen sind
(wie z.B. Öffnen und Schließen des Geräts, Einlegen und Entnehmen von Schaublättern) fallen demnach nicht hierunter. Entscheidend ist somit
nicht, ob das Gerät - bei Wahrung seiner ordnungsgemäßen technischen Funktionsweise, d.h. ohne störenden Eingriff auf die Technik des
Gerätes - nicht so bedient werden darf.
12 Dementsprechend sind in der Rechtsprechung als störende Einwirkungen angesehen worden das Verbiegen des Geschwindigkeitsschreibers,
das Verstellen der Zeituhr des Kontrollgeräts oder das Verwenden gerätefremder Diagrammschreiben (BGH a.a.O.). Hierher gehören auch das
Einkleben eines Fremdkörpers in den Fahrtenschreiber und das Verändern des Zahnzahlenverhältnisses am Ausgleichsgetriebe.
13 Nicht als störende Einwirkung ist angesehen worden das Nichtaufziehen des Uhrwerks, Nichteinlegen eines Schaublatts, das Abschalten des
Geräts durch Öffnen des Gerätedeckels (vgl. hierzu BayObLG VRS 100, 444 m.w.N).
14 Dass der Angeklagte vortäuschen wollte, dass er die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Darüber, ob
im Fahrzeug tatsächlich mehrere Fahrer zur Verfügung stehen, sagen das EG-Kontrollgerät und seine technischen Aufzeichnungen selbst nichts
aus. Das Gerät kann nämlich auch durch einen Fahrer - ohne technischen Eingriff - so bedient werden, auch wenn es so nicht bedient werden
darf. In die technische Arbeitsweise des Geräts selbst wird daher nicht eingegriffen, wenn zwei Schaublätter nur durch einen Fahrer verwendet
werden. Das Gerät dokumentiert daher nur, dass im Fahrerschacht 2 ein Schaublatt eingelegt ist bzw. war und eine Ruhezeit aufgezeichnet
worden ist. Damit wird nicht die Zuverlässigkeit des technischen Herstellungsvorgangs in Frage gestellt, sondern nur die Zuverlässigkeit
entsprechender Bekundungen des auf dem Schaublatt eingetragenen Fahrers. Dass der Angeklagte glauben machen wollte, die
Aufzeichnungen seien aus vorschriftsgemäßer, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 wahrender Verwendung der Schaublätter
hervorgegangen, berührt nicht die mit dem technischen Herstellungsvorgang verbundene Zuverlässigkeit der Schaublattaufzeichnungen,
sondern die Verlässlichkeit entsprechender Bekundungen des Angeklagten. Das Vertrauen auf die inhaltliche Richtigkeit der Bekundungen des
Angeklagten wird durch § 268 StGB aber nicht geschützt.
15 Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung des § 268 StGB ist - wie bereits eingangs ausgeführt - die Sicherheit der Informationsgewinnung mittels
technischer Geräte. Deren Aufzeichnungen sollen in ihrer Entstehung vor gerätefremden Machinationen geschützt und ihre Herkunft aus einem
ordnungsgemäß arbeitenden Gerät verbürgt werden (Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 268 Rdnr. 2; BGHSt 28, 304). Geschütztes Rechtsgut ist
nicht ein Interesse an der inhaltlichen, hier mit den Vorschriften des Fahrpersonalrechts übereinstimmenden Richtigkeit. Denn dann wäre eine
Abgrenzung des Tatbestandes des § 268 StGB von falschen Eigeneintragungen des Fahrers auf dem Schaublatt nicht mehr möglich. Zielrichtung
des § 268 StGB ist der strafrechtliche Schutz des Vertrauens auf die Zuverlässigkeit und technische Vollkommenheit der selbsttätigen Vorrichtung
im Rechtsverkehr.
16 Damit sieht sich der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart (Die Justiz 1999, 495 = NStZ -RR 2000, 11), dem Brandenburgischen OLG
(VRS 92, 373), dem KG (VRS 57, 121) und dem BayObLG (NStZ-RR 2001, 371 = VRS 100, 444).
17 3. Auch ein Vergehen der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB scheidet aus.
18 Wohl handelt es sich bei den handschriftlich mit dem Namen eines Fahrers versehenen Fahrtenschreiberaufzeichnungen um Urkunden i.S.v. §
267 StGB. Zwar enthalten Schaublätter in ihrem Diagrammteil keine Gedankenerklärung. Sie sind vielmehr nach Aufzeichnung durch den
Fahrtenschreiber sog. Augenscheinsobjekte, die keinen Urkundencharakter aufweisen. Mit der Eintragung des Fahrers und des Datums der
Fahrt wird aber nach Beginn der Aufzeichnung durch den Fahrtschreiber eine feste Beweisbeziehung zum Augenscheinsobjekt hergestellt,
wodurch das Schaublatt als Ganzes zur zusammengesetzten Urkunde wird (vgl. schon BayObLG NJW 1981, 774; dass. NZV 1994, 36 und NStZ-
RR 1999, 153; OLG Karlsruhe Die Justiz 1999, 400 = VRS 97, 166). Denn die Eintragungen bekommen infolge der integrierenden Verbindung
mit dem Bezugsobjekt den für den Urkundencharakter erforderlichen Gedankeninhalt, nämlich, dass der auf dem Schaublatt eingetragene Fahrer
zu der eingetragenen Zeit das Kraftfahrzeug, in dessen Fahrtschreiber die technische Aufzeichnung erfolgt ist, geführt bzw. nicht geführt hat.
Diese sich aus der zusammengesetzten Urkunde somit ergebende Gedankenerklärung ist auch zum Beweis geeignet und bestimmt.
19 Nach den Feststellungen trug der Angeklagte im Zuge des Austausches der Diagrammscheiben (spätestens zu diesem Zeitpunkt) seinen Namen
auf dem Fahrtenschreiberschaublatt ein, das er in das Fahrerfach legte. Mit dieser Eintragung seines Namens gewann das Schaublatt mit
Fahrtantritt Urkundenqualität i.S.d. § 267 StGB. Indes stellte der Angeklagte keine unechte Urkunde her, da er seinen zutreffenden Namen eintrug
und mithin nicht über den wahren Aussteller täuschte. Das ihm zugeordnete Schaublatt verkörperte als Urkunde die Gedankenerklärung, dass er
als auf dem Schaublatt eingetragener Fahrer zu der eingetragenen Zeit das Fahrzeug geführt hat. Soweit die in diesem Schaublatt
aufgezeichnete Ruhezeit dem Angeklagten als Aussteller zugerechnet werden könnte, fehlt es ebenfalls ersichtlich an einer Täuschung über die
Identität des Ausstellers, es handelte sich schlicht um eine sog. ‚schriftliche Lüge’ des wahren Ausstellers. Inhaltlich unwahre Angaben in echten
Urkunden, schriftliche Lügen, sind aber nur im Falle öffentlicher Urkunden (§§ 271, 348 StGB) strafbar (Cramer in Schönke/Schröder StGB 26.
Aufl. § 267 Rdnr. 54).
20 Das zweite Schaublatt, das der Angeklagte im Zuge des Austausches der Schaublätter aus dem Fahrerschacht in den Beifahrerschacht legte,
blieb nach wie vor namenlos, stellte mithin keine Urkunde i.S.d. § 267 StGB dar. Auch der Versuch einer Urkundenfälschung kommt nach den
Urteilsfeststellungen insoweit nicht in Betracht (vgl. hierzu aber bei anders gelagertem Sachverhalt BayObLG NStZ-RR 1999, 153).
21 Die Entscheidung des OLG Karlsruhe (Die Justiz 1999, 400) führt daher zu keiner anderen Beurteilung. Der jener Entscheidung zugrunde
liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden schon dadurch, dass der Fahrer - mangels eines lenkbereiten Beifahrers - bei
Fahrtantritt beide Schaublätter ausfüllte und sie nur mit seinem Nachnamen versah, so dass er bei Herstellung der dem vermeintlichen zweiten
Fahrer zugeordneten Fahrtschreiberaufzeichnung den Eindruck hervorrief, diese stamme von einem zweiten Fahrer mit dem gleichen
Nachnamen. Darin lag die Herstellung einer unechten Urkunde.
III.
22 Allerdings hält die Meinung des Amtsgerichts, die Verfolgung der aufgrund des unterstellten Sachverhaltes in Betracht kommenden vorsätzlichen
Ordnungswidrigkeit des nicht ordnungsgemäßen Verwendens von Schaublättern (§§ 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 FPersG, 10 Nr. 3 a FPersV, Art. 15
Abs. 2 Unter Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3821/85) sei verjährt (insoweit verneint allerdings das BayObLG VRS 100, 444 entgegen OLG Stuttgart
Die Justiz 1999, 495 bereits eine Bußgeldbewehrung), rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend wäre diese Annahme nur, wenn das
Tatfahrzeug nicht durch vorgenannte Verordnung erfasst würde, mithin keine Ordnungswidrigkeit nach dem FPersG vorläge (vgl. hierzu
BayObLG VRS 60, 397), sondern eine der kurzen Verjährung unterliegende Ordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 69 a Abs. 3 Nr. 25 a StVZO
i.V.m. § 57 a Abs. 3 Satz 3 StVZO. Hierzu verhalten sich die Gründe des angefochtenen Urteils nicht, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob
das Tatfahrzeug für die Güterbeförderung diente und welches zulässiges Gesamtgewicht dieses hatte (vgl. hierzu näher - auch wegen der
sonstigen in Erwägung zu ziehenden Ordnungswidrigkeiten - BayObLG VRS 100, 444, 447; vgl. auch Bay ObLG NStZ-RR 1999, 153, wonach
eine Verurteilung allein wegen der gleichzeitigen Verwendung zweier Schaublätter wegen Änderung der Rechtslage nicht mehr möglich ist).
IV.
23 Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Amtsgerichts daher aufzuheben. Aufzuheben sind hier auch die dem Urteil zugrunde
liegenden Feststellungen (vgl. hierzu nur Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 353 Rdnr. 12). Der vom Amtsgericht, soweit ersichtlich,
lediglich unterstellte Sachverhalt darf nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben. Denn zum einen war der
freigesprochene Angeklagte mangels Beschwer bisher nicht in der Lage, die ihn u.U. teilweise belastenden (vgl. oben III.) Feststellungen im
Revisionsverfahren auf deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen überprüfen zu lassen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Schuldspruch 1; BGH StV
1999, 415; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 364, 365). Jedenfalls wirkt die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit auch als zugunsten des
Angeklagten eingelegt (§ 301 StPO). Zum anderen ist der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt, vielmehr sind (weitere) eigene Feststellungen
des Tatgerichts nötig und möglich.
24 Da mithin kein Fall vorliegt, in dem der Senat in der Sache selbst entscheiden könnte (§ 354 Abs. 1 StPO), ist die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafrichter des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 1,
354 Abs. 2 StPO).