Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.08.2003
OLG Karlsruhe: rückzahlung, prozessökonomie, schreibfehler, rückerstattung, rückabwicklung, rechtsberatung, meinung, verfügung
OLG Karlsruhe Beschluß vom 20.8.2003, 21 W 42/03
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 30. Mai 2003 - 1 O 124/01 -
dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an die Kläger Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 6.768,85
EUR seit dem 10.05.2002 und aus weiteren 3.399,45 EUR seit dem 25.03.2003 zu erstatten hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 428,10 EUR festgesetzt.
Gründe
1 Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 30.05.2003 ist nach § 104 Abs. 3
ZPO i.V.m. den §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG zulässig. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung einer Zinsforderung vom
10.05.2002 - 24.03.2003 (§ 4 Abs. 1 a.E. ZPO). Es ist begründet.
2 Nach herrschender Meinung (Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auf., § 104 Rn. 133-135, Wolst in Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., §
104 Rn. 42; Bork in Stein-Jonas, ZPO-Kommentar, 1993, § 104 Rn. 62; Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort
„Rückfestsetzung“), welcher sich das OLG Karlsruhe angeschlossen hat (JB 1986, 927), ist eine Rückfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren
zulässig, wenn es sich um die Rückabwicklung eines durch den Prozessverlauf überholten Kostenfestsetzungsbeschlusses handelt, die
Rückzahlung nach Grund und Höhe eindeutig und die Zahlung zwischen den Parteien unstreitig ist. In einem solchen Falle ist es nämlich aus
Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt, die Rückfestsetzung analog § 717 Abs. 2 ZPO in einem vereinfachten, dem Mündlichkeitsprinzip
nicht unterliegenden und durch den Rechtspfleger durchzuführenden Kostenfestsetzungsverfahren zuzulassen. Eine solche Rückfestsetzung
unterscheidet sich in keinem wesentlichen Punkt von dem dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren nach § 19 BRAGO.
3 Das Landgericht Heidelberg ist im angefochtenen Beschluss zurecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer solchen
Kostenrückfestsetzung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren vorliegen.
4 Die Rückfestsetzung von Kosten in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO in dem vom Rechtspfleger zu betreibenden
Kostenfestsetzungsverfahren umfasst allerdings lediglich die Rückzahlung geleisteter Beträge (Herget in Zöller, ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 104
Rn. 21, Stichwort „Rückfestsetzung“). Verlangt der Gläubiger einen über eine solche Rückerstattung hinausgehenden Ersatz, so kann darüber in
einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung nicht entschieden werden (Belz in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 105 Rn. 135; Wolst
in Musielak, ZPO-Kommentar, 3. Aufl., § 104 Rn. 42; Bork in Stein-Jonas, ZPO-Kommentar, 1993, § 104 Rn. 62); dieser Streit muss in einem
besonderen Erkenntnisverfahren ausgetragen werden.
5 Im vorliegenden Falle machen die Kläger indessen keinen weiteren Ersatz in diesem Sinne geltend. Sie verlangen lediglich Prozesszinsen nach §
291 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 291 S. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB), weil ihr Rückzahlungsanspruch analog § 717 Abs.
2 S. 2 ZPO als zur Zeit der Zahlung rechtshängig geworden anzusehen ist. Die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen dieser Zinsregelung
entspricht derjenigen bei § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren kraft Gesetzes dem Rechtspfleger übertragen ist. Er hat -
anders als wenn der Rückforderungsgläubiger einen weiteren Zinsschaden geltend macht - die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des
Schuldnerverzugs nicht zu prüfen. Eine solche Prüfung wäre einem neuen Erkenntnisverfahren vorzubehalten. Damit kann im
Rückforderungsverfahren die unstreitige oder eindeutig nachweisbare Rückzahlungsforderung einschließlich der analog § 717 Abs. 2 S. 2 ZPO
i.V.m. § 291 BGB kraft Gesetzes zu zahlenden Prozesszinsen festgesetzt werden. Dem entspricht das klägerische Begehren im
Beschwerdeverfahren.
6 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
7 Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an den Vorstellungen der Kläger im Beschwerdeschriftsatz vom 16.06.2003, nachdem dort
Rechen- und offensichtliche Schreibfehler berichtigt sind.