Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.09.2007

OLG Karlsruhe (entziehung der elterlichen sorge, unterbringung, elterliche sorge, mutter, beschwerde, eltern, kind, gefährdung der gesundheit, freiburg, freiwillige gerichtsbarkeit)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 20.9.2007, 5 UF 140/07
Unterbringung einer Minderjährigen: Beschwerderecht der Kindesmutter, der das Sorgerecht entzogen
ist; Erforderlichkeit der Unterbringung
Leitsätze
Eltern, denen das Sorgerecht entzogen worden ist, steht gegen die gerichtliche Genehmigung einer
freiheitsentziehenden Unterbringung des Kindes nach § 20 FGG ein Beschwerderecht zu.Eine Endentscheidung,
mit der die Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631 BGB familiengerichtlich genehmigt wird, ist mit
der befristeten Beschwerde gemäß § 621e ZPO und nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen beschwerde nach §
70m Abs. 1 FGG anzufechten.
Tenor
1.
Familiengericht - Freiburg vom 30.05.2007 (43 F 17/07) wird zurückgewiesen.
2.
3.
Gründe
I.
1
Frau D. und Herr D. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes K. Die Eltern von K. leben mittlerweile
seit 2006 von einander getrennt. Mit Beschluss des Familiengerichtes Freiburg vom 29.11.2006 (-) wurde den
Kindeseltern die elterliche Sorge für K. entzogen und insoweit Vormundschaft angeordnet. Als Vormündin
ausgewählt und bestellt wurde Frau K.
2
Mit Schriftsatz vom 17.01.2007 hatte die Vormündin Frau K. beim Familiengericht Freiburg den Antrag zur
Genehmigung der geschlossenen Unterbringung von K. nach § 1631 b BGB i. V. m. § 1800 BGB gestellt. Der
Grund für den Antrag waren die fortgeschrittenen Verhaltensauffälligkeiten von K.. K. hatte bis November 2006
die Hauptschule in M. besucht. Während dieser Zeit des Schulbesuches hat es immer wieder verschiedentlich
Inobhutnahmen des Kindes durch das Jugendamt und Aufenthalte in Pflegefamilien gegeben. Insbesondere in
der Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 hatte sich K. in einer Pflegefamilie aufgehalten. Bis November 2006
hatte das Jugendamt sich um ambulante Hilfen für die Eltern von K. bemüht, etwa die Einrichtung einer
sozialpädagogischen Familienhilfe oder die Vermittlung von „sozialer Gruppenarbeit für Mädchen“ in M. für K..
Nachdem diese Hilfen alle gescheitert und K. sich wiederholt um Inobhutnahme an das Jugendamt gewandt
hatte, kam K. am 14.12.2006 in eine vollstationäre Hilfe zur Erziehung in das - -Kinderdorf nach S.. Katrin hatte
vorher die Hauptschule in M. nicht mehr besucht. Auch die Unterbringung im - -Kinderdorf scheiterte, nachdem
K. wiederholt entwichen war und seit den Weihnachtsferien 2006/2007 nicht mehr zur Schule gegangen ist. Seit
dem 06.02.2007 hat sich K. dann in der Inobhutnahmestelle der E. Jugendhilfe in M. aufgehalten. Die
Vormündin hält angesichts dieser Entwicklung nun eine geschlossene Unterbringung von K. für erforderlich. K.
sei am 15.01.2007 bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. B. vorgestellt worden. In einer
Stellungnahme vom 17.01.2007 (As. I, 7 - 11) habe Frau Dr. B. auch die Unterbringung von K. in einer
geschlossenen Einrichtung befürwortet. Die Vormündin hat weiter ausgeführt, dass K. sich an keinerlei
Absprachen halte, nicht zur Schule gehe und die Wohngruppe abends verlasse und nachts teilweise erst nach
22:00 Uhr zurückkehre. Seit etwa 3 Jahre rauche K. auch 5 bis 6 Zigaretten täglich und trinke Alkohol. Auch
Drogen habe sie konsumiert.
3
Das Familiengericht Freiburg hatte mit Beschluss vom 26.01.2007 Herrn B. als Verfahrenspfleger bestellt und
zugleich die Einholung eines kindespsychiatrischen Sachverständigengutachtens nach § 70 e FGG
angeordnet. Mit Datum vom 23.03.2007 hat dann die Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitätsklinik
Freiburg ein Sachverständigengutachten vorgelegt (As. I, 51 - 121), das auch zur Grundlage des
angefochtenen Beschlusses wurde. In seiner Zusammenfassung führte der Sachverständige aus, dass es sich
bei K. um ein 13-jähriges Mädchen mit einer beginnenden Störung des Sozialverhaltens handele, die sich in
Schuleschwänzen und Sich-nicht-an-Regeln-Halten äußere. Es bestehe die Gefahr einer Verwahrlosung und
einer weiteren Akzentuierung der sozialen Auffälligkeiten. K. sei bereits aus verschiedenen Einrichtungen,
insbesondere auch aus dem Heim K., mehrmals weggelaufen, es habe mittlerweile die vierte Inobhutnahme
des Kindes stattgefunden. Ursächlich und das Störungsbild aufrechterhaltend seien die schwierigen
psychosozialen Umstände mit einer von einer Alkoholerkrankung gezeichneten Mutter, die entgegen der
eigenen Beteuerung nach wie vor Alkohol konsumiere. In der körperlichen Untersuchung sei auch eine
deutliche Adipositas von K. aufgefallen, die einer dringenden Behandlung bedürfe, da sonst eine Gefährdung
der Gesundheit bestehe. Eine Wiederherstellung des Kindes im häuslichen Umfeld erscheine dem
Sachverständigen nicht erfolgversprechend, da K. sich sehr um die Kindesmutter sorge, die ihrerseits an ihrer
Alkoholerkrankung leide und immer wieder Bedrohungen durch den Kindesvater ausgesetzt sei. Aus diesem
Grunde sei in der Vergangenheit eine offene Unterbringung immer wieder gescheitert. Dem Sachverständigen
erscheint deshalb auch eine ortsnahe Unterbringung von K. in einem offenen Rahmen nicht erfolgversprechend,
er empfiehlt eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Kindes für die Dauer eines Jahres.
4
Das Familiengericht Freiburg hatte mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.05.2007 die Unterbringung des
Kindes in einem geschlossenen Wohnbereich einer stationären Einrichtung der Jugendhilfe bis längstens zum
29.05.2008 genehmigt und auch zugleich die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das
Familiengericht hat sich dabei der Auffassung des Sachverständigen, der Vormündin und des
Kreisjugendamtes angeschlossen. Nach Auffassung des Gerichtes sei K. im Rahmen einer offenen
Unterbringung mittlerweile erzieherisch nicht mehr erreichbar, auch der Umstand, dass die Kontakte zur Mutter
mehr oder minder regelmäßig eskalieren, rechtfertige nicht den nochmaligen Versuch einer ortsnahen offenen
Unterbringung von K.. Zwar dränge es K. immer wieder zur Mutter, der gelinge es jedoch nicht, ihr die Sorge zu
nehmen und sie psychisch zu entlasten, sondern die Kindesmutter gehe - je nach ihrer Befindlichkeit -
bisweilen dazu über, K. emotional zurückzuweisen und körperlich unangemessen zu züchtigen. Für das Kind
entstehe dadurch eine Situation, dass sie sich in einem ständigen Wechselbad der Gefühle befindet, einerseits
von der Mutter dringend benötigt zu werden und diese nicht im Stich lassen zu dürfen, andererseits von dieser
zurückgewiesen und als Tochter verstoßen zu werden. Aus diesem Grunde sei nun eine geschlossene
Unterbringung von K. nötig, um wieder einen notwendigen erzieherischen Kontakt zu K. herstellen zu können.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des
Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die befristete Beschwerde der Kindesmutter im Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 08.06.2007. Die Kindesmutter weist darauf hin, dass dem erstinstanzlichen
Gericht anlässlich des Termins zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 24.05.2007 nicht die ausführliche
Stellungnahme der Einrichtung „K.“ vom 17.05.2007 (As. II, 27, 29) vorgelegen habe. In dieser Stellungnahme
werde deutlich gemacht, dass seit Mitte April 2007 eine deutliche Verbesserung in K.s Verhalten eingetreten
sei. K. sei über einen Zeitraum von 3 Wochen überhaupt nicht mehr aus der Gruppe entwichen und halte sich
weitgehend an die bestehenden Gruppenregelungen. Die Einrichtung der E. Jugendhilfe in M. könnte sich
vorstellen, weiterhin mit K. zu arbeiten, da eine deutliche Verbesserung des Verhaltens und eine positive
Entwicklung ersichtlich seien. K. integriere sich erheblich besser und besuche nun auch regelmäßig die
Heimschule. Sie fühle sich in der Einrichtung heimisch und habe dort mehr Vertrauen gefasst.
6
Die Vormündin Frau K. ist mit Schreiben vom 14.06.2007 diesem Eindruck entgegengetreten. Sie weist darauf
hin, dass K. nach wie vor in großer Gefahr sei, da sie nach wie vor unerlaubt aus der Einrichtung entweiche
und auch Alkohol konsumiere. Die Begegnungen mit der Mutter setzen K. emotional unter Druck, nicht selten
enden die Treffen zwischen Mutter und Tochter mit Streit und K. kehrt wieder enttäuscht in die schützende
Einrichtung zurück. Aus Sicht der Vormündin sei nun die Unterbringung notwendig, da das Kind sonst nicht
mehr zu führen sei. Auch die Einrichtung selber wünsche nunmehr umgehend eine entsprechende gerichtliche
Entscheidung. K. befindet sich nach Mitteilung der Vormündin nun seit dem 25.06.2007 in der
sozialpädagogischen Einrichtung N..
7
Der Senat hat K. im Termin vom 13.09.2007 angehört (As. II, 141 - 145). Sämtliche Verfahrensbeteiligten,
insbesondere die Eltern von K., die Mitarbeiterin der Einrichtung K., der Mitarbeiter des Jugendamtes, der
Verfahrenspfleger und die Vormündin wurden ausführlich im Termin vom 19.09.2007 angehört (II, 155 - 159).
II.
8
Die zulässige und auch statthafte befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des
Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007 ist als unbegründet zurückzuweisen.
9
1.
und fristgerecht eingelegt worden. Nach Auffassung des Senates ist gegen eine Endentscheidung, mit der die
Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631 b BGB familiengerichtlich genehmigt wird, mit der
befristeten Beschwerde gemäß § 621 e ZPO anzufechten und nicht mit dem Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde nach § 70 m Abs. 1 FGG. Das dortige Rechtsmittel bezieht sich ersichtlich auf die dem
Vormundschaftsgericht übertragenen Unterbringungsmaßnahmen. Für die dem Familiengericht obliegende
Unterbringung nach § 1631 b BGB verbleibt es bei dem allgemeinen Rechtsmittel der befristeten Beschwerde
nach § 621 e ZPO. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senates insbesondere aus der Bestimmung des § 64
Abs. 3 S. 1 FGG. Diese Bestimmung nimmt Bezug insbesondere auf das Rechtsmittel der befristeten
Beschwerde in allen Angelegenheiten, „die vor das Familiengericht gehören“ (ebenso das Rechtsmittel der
befristeten Beschwerde bejahend Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 46; MünchKomm/Huber, § 1631 b
BGB, Rdn. 19).
10 Nach Ansicht des Senates verfügt die Kindesmutter auch über eine Beschwerdeberechtigung ungeachtet des
Umstandes, dass ihr mit Beschluss des Familiengerichtes Freiburg die elterliche Sorge für K. entzogen und
insoweit Vormundschaft angeordnet worden ist (entgegen OLG Hamm, FamRZ 2007, 1577). Dabei kann es
dahinstehen, ob die Beschwerdeberechtigung sich bereits aus § 70 m Abs.2 FGG i.V.m. § 70 d FGG ergibt
(insoweit wohl zutreffend verneinend OLG Hamm, a.a.O.). Mit der Genehmigung der Unterbringung von K. wird
trotz der Entziehung der elterlichen Sorge die Kindesmutter jedenfalls gemäß § 20 Abs. 1 FGG in ihrem Recht
materiell beeinträchtigt (anders ebenfalls OLG Hamm, a.a.O.; auch FamRZ 2004, 887).
11 Die Zulässigkeit einer Beschwerde - auch derjenigen nach § 621 e ZPO (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 20 FGG, Rdn. 109) - setzt nach § 20 Abs. 1 FGG voraus, dass ein
Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist
danach nur derjenige, der durch die angefochtene Verfügung in seinem subjektiven Recht (Rechtsstellung)
negativ betroffen ist, für den die angefochtene Entscheidung also eine materielle Beschwer begründet.
Erforderlich, aber auch genügend ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer
zustehendes Recht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 20 FGG, Rdn. 12), wobei jede ungünstige
Beeinflussung, Verminderung, Beschränkung oder Schlechterstellung genügt. Nicht für die Anfechtung
ausreichend ist es, dass eine Person tatsächlich lediglich formell am Verfahren beteiligt ist.
12 An der formellen Beteiligung der Beschwerdeführerin im familiengerichtlichen Verfahren besteht angesichts der
Sachbehandlung durch das Familiengericht (Aufführung als Beteiligte im Rubrum des Beschlusses, Zustellung
des Beschlusses, Zuleitung des gesamten Schriftwechsels und Anhörung) kein Zweifel (vgl. OLG Karlsruhe,
FamRZ 2007, 746, das für diesen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht). Trotz der Entziehung der
elterlichen Sorge hat der Senat jedoch auch keinen Zweifel an der materiellen Beschwerdeberechtigung der
Kindesmutter. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass durch die geschlossene Unterbringung des Kindes die
Kindesmutter in ihrem Umgangsrecht nach § 1684 BGB faktisch beeinträchtigt wird, da die bislang engen
Umgangskontakte der Kindesmutter zu K. durch die geschlossene Unterbringung von K. eingeschränkt bzw.
gänzlich aufgehoben wurden. Bereits hierin sieht der Senat eine materielle Rechtsbeeinträchtigung und damit
eine Beschwerdeberechtigung der Kindesmutter. Der Senat weist weiter darauf hin, dass jede Maßnahme nach
§ 1666 BGB dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterfällt (vgl. § 1666 a BGB) und vom Grundsatz her nur
als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen ist, die unter dem Vorbehalt regelmäßiger Überprüfungen durch
das Familiengericht steht (vgl. § 1696 Abs. 3 BGB). Hierbei ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Maßnahme nach § 1666 BGB fortbestehen und ob die weitere Entziehung der elterlichen Sorge mit dem
Endziel einer Wiedervereinigung der natürlichen Eltern mit dem Kind vereinbar ist (vgl. das Urteil der Großen
Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12.07.2001, NJW 2003, 809). Hieraus wird
deutlich, dass trotz einer Entziehung der elterlichen Sorge materielle Elternrechte der leiblichen Eltern
gegenüber ihrem Kind nach wie vor fortbestehen, die auch im Rahmen eines Unterbringungsverfahrens zur
Geltung kommen müssen. Sofern eine Unterbringung des Kindes gegen den Willen der vormals
sorgeberechtigten leiblichen Eltern geschieht, sind diese hierdurch in ihren latent fortbestehenden Elternrechten
beeinträchtigt, mit der Folge, dass den Eltern und insbesondere der Kindesmutter das Beschwerderecht für
eine befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO gegen die Anordnung der Unterbringung zusteht.
13
2.
einer Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur mit Genehmigung des Familiengerichtes zulässig (§ 1631 b
Abs. 1 BGB). Diese Vorschrift regelt die familiengerichtliche Genehmigungspflicht der Unterbringung eines
Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern bzw. durch den Vormund (vgl. § 1800 BGB). Die elterliche Sorge
umfasst die Personensorge, also das Recht und die Pflicht das Kind zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt
zu bestimmen. Die mit einer Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung ist jedoch für das Kind besonders
einschneidend und soll deshalb auch von den Eltern/dem Vormund nicht ohne familiengerichtliche Kontrolle
vorgenommen werden (Palandt/Diederichsen, 66. Aufl. 2007, § 1631 b BGB, Rdn. 1). Das Gesetz erwartet
dabei vom Familiengericht eine inhaltliche Überprüfung der Unterbringungsentscheidung der
Personensorgeberechtigten und nicht lediglich deren formale Bestätigung. Die Eltern bzw. der Vormund sollen
das Kind nicht in einer geschlossenen Einrichtung verbringen, wenn bei sinnvoller Wahrnehmung ihres
Erziehungsrechtes eine Problemlösung auch auf weniger schwerwiegende Weise zu erreichen ist.
14 Voraussetzung ist, dass die Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, sie liegt vor, wenn das
betroffene Kind auf einem bestimmten beschränkten Raum festgehalten wird, der Aufenthalt ständig überwacht
und die Aufnahme von Kontakten mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen
verhindert wird. Dies ist in der Regel bei einer Unterbringung in einem geschlossenen Heim oder in einer
geschlossenen Anstalt oder in einer geschlossenen Abteilung eines solchen Heimes der Fall
(Palandt/Diederichsen, § 1631 b BGB, Rdn. 2; MünchKomm/Huber, 4. Aufl. 2002, § 1631 b BGB, Rdn. 4;
Staudinger/Salgo, 2002, § 1631 b BGB, Rdn. 12). Maßstab für die Entscheidung des Familiengerichts über die
Genehmigung der Unterbringung ist das Kindeswohl, dies ergibt sich aus § 1697 a BGB (MünchKomm/Huber, §
1631 b BGB, Rdn. 11; Palandt/Diederichsen, § 1631 b BGB, Rdn. 5; Saage/Göppinger, „Freiheitsentziehung
und Unterbringung“, 3. Aufl. 1994, § 1631 b BGB, Rdn. 5; Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 22, nach dem
die Unterbringung „im wohlverstandenen Interesse des Kindes“ liegen muss). Die Genehmigung darf demnach
nur dann erteilt werden, wenn die Unterbringung aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist. Dabei steht
dem Familiengericht eine umfassende Kontrollbefugnis zu. Es hat seine Prüfung sowohl darauf zu erstrecken,
ob angesichts der Kindesgefährdung eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung unerlässlich ist oder ob minder
eingreifende Mittel ausreichen. Aus Gründen des Kindeswohls kann eine Unterbringung dann geboten sein,
wenn das Kind sich selbst gefährden würde und auch dann, wenn es andere gefährden würde (Eigengefährdung
und Fremdgefährdung). Das Familiengericht hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung
jedoch stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das Ausmaß der drohenden
Kindeswohlgefährdung ist mit den Nachteilen der Freiheitsentziehung abzuwägen, eine schärfere
Unterbringungsform darf nicht genehmigt werden, wenn eine mildere ausreicht, um die Gefahren wirkungsvoll
auszuschließen (im Einzelnen Staudinger/Salgo, § 1631 b BGB, Rdn. 24, 25)
15 Die vorliegende angefochtene Entscheidung des Familiengerichtes Freiburg vom 30.05.2007 erfüllt diese
Vorgaben in jeder Hinsicht. Das Familiengericht hat die Vorgaben für das Unterbringungsverfahren nach den §
70 ff. FGG beachtet (Sachverständigengutachten, Beteiligung des Jugendamts, Anhörung der
Verfahrensbeteiligten). Im Übrigen hat sich der Beschluss in zutreffender Weise auf die eindeutigen Ergebnisse
des Sachverständigengutachtens vom 23.03.2007 gestützt. In der Tat erscheint eine offene ortsnahe
Unterbringung von K. nicht erfolgversprechend. Entsprechende Versuche sind unternommen worden, K. war im
Jahre 2006 in einer Pflegefamilie untergebracht, zudem in der vollstationären Einrichtung im - -Kinderdorf.
Daran schloss sich die Unterbringung der Einrichtung „K.“ im Jahre 2007 an. K. hat sich in diesen offenen,
ortsnahen Einrichtungen wiederholt nicht an Regeln gehalten und die Einrichtung unerlaubt verlassen, auch der
Schulbesuch war nicht sichergestellt. Wie das Familiengericht zutreffend und überzeugend ausführt, ist das
Verhältnis von K. zu ihrer Mutter ambivalent, einerseits sorgt sich K. um ihre Mutter, immer wieder drängt es
sie zur Mutter, dieser gelingt es jedoch nicht, dem Kind seine Sorgen zu nehmen und es psychisch zu
entlasten. Bisweilen weist die Mutter K. schroff zurück.
16 Auch der weitere Gang des Beschwerdeverfahrens bestätigt diese Annahmen. Insbesondere das Verhalten
beider Eltern im Zusammenhang mit der Verbringung des Kindes in N. belegen deren fehlende Einsicht in die
besondere Bedürftigkeit des Kindes: Zu nennen sind insbesondere die wiederholten Suizidversuche der Mutter
und ihre Absicht, diese auch dem Kind mitzuteilen, was ohne Zweifel zu einer weiteren erheblichen
Verunsicherung des Kindes beigetragen hätte. Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben im Termin vom
19.09.2007 sich nunmehr für einen Verbleib von K. in N. ausgesprochen, da nur dort der enge erzieherische
Rahmen für K. gewährleistet ist. Besonders die Stellungnahme der N. zur aktuellen Entwicklung von K. belegt
die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Zu nennen ist die Problematik des massiv auftretenden
Einkotens von K.. Da K. die notwendigen hygienischen Maßnahmen, die durch das Einkoten bestehen, nicht
mehr selbst ausführen kann, wird sie mittlerweile sehr eng durch die Einrichtung begleitet. Der konsiliarisch
hinzugezogene Kinder- und Jugendpsychiater, der K. regelmäßig sieht, erachtet nun eine psychiatrische
Abklärung dieser Einkotproblematik für erforderlich. Die Einrichtung sieht das Einkoten als einen Ausdruck
dafür, dass aufgrund der erzwungenen und nicht mehr beeinflussbaren Distanz zur Mutter ein Kontrollverlust für
K. entstanden sei, da ihr die Möglichkeit genommen sei, nunmehr noch Verantwortung und Sorge für die Mutter
zu tragen. Damit ist davon auszugehen, dass diese Problematik in besonders engem Zusammenhang mit den
ambivalenten Kontakten von K. mit der Mutter steht. Die Einrichtung wie auch die Vormündin und auch der
Verfahrenspfleger selbst und auch das Jugendamt stehen zwar persönlichen Kontakten der Mutter zu K. nicht
im Wege, erforderlich ist jedoch eine Begleitung des Besuches und vor allen Dingen als Voraussetzung ein
nüchterner Zustand der Mutter. Bislang haben aufgrund dieser Bedingungen persönliche Kontakte der Mutter zu
K. nicht stattfinden können. Gleichwohl zeigt die Problematik von K., dass die auch durch das Familiengericht
geschilderte ambivalente Beziehung des Kindes zur Mutter nach wie vor sich sehr nachteilhaft auf das Kind
auswirkt. Die Beschwerdeführerin und Kindesmutter würde ihrer Tochter am ehesten helfen, wenn sie die
Bemühungen um K. in der geschlossenen Einrichtung nunmehr akzeptieren könnte und dies auch K. vermitteln
würde. Sollte die Kindesmutter nach wie vor an ihrer opponierenden Haltung und ihrer Ablehnung der
Bemühungen aller Verfahrensbeteiligten um K. festhalten, stellt sich womöglich im Rahmen eines weiteren
Umgangsverfahrens die Frage nach einem Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Ehe es soweit
kommt, sollte die Kindesmutter ihre Rolle und Haltung überdenken und womöglich doch eine wohlwollendere
Einstellung zu den Bemühungen um K. entwickeln.
17 Im Ergebnis muss es nach Ansicht des Senates somit bei der geschlossenen Unterbringung des Kindes
verbleiben. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich und haben in der Vergangenheit - wie ausgeführt - nicht zum
gewünschten Erfolg geführt. Vor diesem Hintergrund war die unbegründete Beschwerde der Kindesmutter
zurückzuweisen.
III.
18 In Unterbringungssachen werden nach § 128 b KostO Gerichtsgebühren nicht erhoben, die Erstattung
außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 13 a FGG).
19 Der Beschwerdewert wurde gemäß § 131 Abs. 2 KostO i. V. m. § 30 Abs. 2 KostO festgesetzt.
20 Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung (entsprechend § 70 m Abs. 3, 69 g Abs. 5 S. 1,
70 g Abs. 3 S. 2 FGG) sowie die Anfügung einer Rechtsmittelbelehrung (entsprechend 70 m Abs. 3, 69 g Abs.
5 S. 1 FGG, § 70 f Abs. 1 Nr. 4 FGG) kommen im Hinblick auf die sofortige Rechtskraft des vorliegenden
Beschlusses nicht in Betracht.
21 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO besteht nach Ansicht des Senates
kein Anlass.