Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.12.2013
OLG Karlsruhe: teilzahlung, hauptsache, prozessstandschaft, klagerücknahme, aktivlegitimation, rechtsnachfolger, begriff, ermächtigung, regressforderung, anfang
OLG Karlsruhe Urteil vom 13.12.2013, 1 U 51/13
Aktivlegitimation des Geschädigten nach Teilzahlungen seines Kaskoversicherers
Leitsätze
1. Zur Frage der Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten nach erfolgten (Teil-) Zahlungen
seines Kasko-Versicherers nach Anhängigkeit einer Schadensersatzklage gegen den
Unfallschädiger einerseits bzw. Rechtshängigkeit der Klage andererseits und
2. zur Auslegung in diesen Situationen jeweils (nur einseitig) klägerseits erklärter "Erledigung"
der Hauptsache.
Tenor
I. Auf die – beschränkte - Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts B. vom
16.04.2013 – 3 O 273/12 -, im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziffer 1 mit folgender
Maßgabe abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 56/100 und der Beklagte 44/100 zu tragen;
von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger 58/100, der Beklagte 42/100.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Der Kläger hat mit seiner vor dem Landgericht anhängig gemachten Klage von dem
Beklagten ursprünglich Schadensersatz i.H.v. gut 21.000 EUR aufgrund eines
Verkehrsunfalls begehrt. Die Einstandspflicht des Beklagten für den am Klägerfahrzeug
dabei entstandenen Schaden ist unstreitig.
2 Am Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (29.08.2012) hat die Vollkaskoversicherung
des Klägers eine Teilzahlung i.H.v. 17.414,37 EUR und am 17.10.2012 eine weitere i.H.v.
3.432,77 EUR geleistet.
3 Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hatte,
4
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.767,76 EUR nebst 5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 08.05.2012 zu bezahlen und
2. den Beklagten weiter zu verurteilen, außergerichtliche Kosten des Klägers i.H.v.
1.023,16 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus
seit Klagezustellung zu bezahlen,
hat er nach den genannten Teilzahlungen in erster Instanz die Hauptsache insoweit –
teilweise - für erledigt erklärt.
5 Der Beklagte hat in erster Instanz - ungeachtet der Teilzahlungen und
Erledigungserklärungen - beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, des
Vorbringens der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche
Urteil Bezug genommen, mit dem dieses darauf erkannt hat, die Klage sei zulässig und
ganz überwiegend begründet. Der Rechtsstreit sei in Höhe von 3.432,77 EUR erledigt,
weil dieser Betrag unstreitig nach Rechtshängigkeit der Klage auf die
streitgegenständliche Forderung gezahlt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Teilzahlung
vom 29.08.2012 i.H.v. 17.414,37 EUR sei die Klage zurückgenommen worden, so dass
hierüber nicht mehr zu befinden sei. Der Beklagte habe die gesamten Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
8 Gegen dieses Urteil richtet sich die – beschränkte – Berufung des Beklagten, mit dem
dieser sich gegen die landgerichtliche Feststellung einer Erledigung der Hauptsache i.H.v.
3.432,77 EUR sowie die landgerichtliche Kostenentscheidung wendet
9 und beantragt:
10 Das Urteil des Landgerichts B. vom 16.04.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen,
soweit in Ziffer 1 des Tenors des Urteils festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit in Höhe
von 3.432,77 EUR erledigt ist.
11 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.
12 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
13 Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2013 (II 37) die Sache auf den
Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit den Parteien
am 09.12.2013 mündlich verhandelt (vgl. das Protokoll über den entsprechenden Termin
zur mündlichen Verhandlung).
14 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
15 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, beschränkte Berufung der Beklagten hat in
der Sache – wie tenoriert – Erfolg.
16 Zu Recht wendet sich die Berufung – in der Hauptsache – dagegen, dass das Landgericht
in der angefochtenen Entscheidung in Tenor 1 (und unter Ziffer I der gemäß Beschluss
des Landgerichts vom 22.05.2013 berichtigten Entscheidungsgründe, vgl. LGU 5 i.V.m. AS
I 95) darauf erkannt habe, der Rechtsstreit habe sich infolge der unstreitigen, nach
Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Teilzahlung des Kasko-Versicherers des Klägers
i.H.v. 3.432,77 EUR (wegen der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers, vgl. I 29) erledigt.
17 Denn der Erfolg einer – wie hier – einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des
Klägers erforderte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung
einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und
begründeten Klage (vgl. BGH NJW 1994, 2364; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, §
91a, Rn. 34 m.w.N.).
18 An Ersterem fehlte es jedoch hier. Zwar ging mit der entsprechenden Teilzahlung des
Kaskoversicherers des Klägers gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes der – kongruente -
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf die Kaskoversicherung
über (so gen. cessio legis), so dass die Aktivlegitimation (Sachberechtigung) des Klägers
entfiel und die unveränderte, d.h. weiterhin auf Zahlung an sich gerichtete Klage des
Klägers, in entsprechender Höhe nachfolgend als unbegründet abzuweisen gewesen
wäre. § 265 ZPO, der hier – wie auch der Kläger zu Recht einräumt (II 31) – einschlägig
ist, sieht jedoch u.a. für den Fall einer Abtretung nach Rechtshängigkeit, und dabei
anerkanntermaßen auch für eine solche kraft Gesetzes wie hier (vgl. BGH, NJW 2012,
3642; Musielak-Foerste, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 265, Rn. 9; Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., §
265, Rn. 5 m.w.N.), namentlich etwa die nach § 86 VVG (MünchKommZPO-Becker-
Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 265, Rn. 49), vor, dass dieselbe aus Gründen der
Prozessökonomie auf den Ablauf des Prozesses grundsätzlich keinen Einfluss haben soll.
Keine Partei soll sich durch Verfügungen ihrer Sachlegitimation begeben und damit den
Gegner zu einem neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger nötigen dürfen. Daher
zwingt § 265 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die subjektive Rechtskraft des Urteils sich
gemäß § 325 ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt, den Rechtsvorgänger zur
Fortführung des Prozesses in gesetzlicher Prozessstandschaft, d.h. zur Geltendmachung
fremden Rechts im eigenen Namen, falls nicht der Rechtsnachfolger mit Zustimmung des
Gegners die Parteirolle seines Vorgängers übernimmt (Greger, a.a.O.).
19 Letzteres ist hier unstreitig nicht erfolgt. Außerdem lag auch gemäß § 86 Abs. 1 VVG eine
Rechtsnachfolge kraft Gesetzes vor, mit der Folge einer Rechtskrafterstreckung gemäß §
325 ZPO (vgl. BeckOK-ZPO-Gruber, Stand: 15.07.2013, § 325 ZPO, Rn. 4).
20 Die Klage des Klägers wurde in Höhe der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung des
Kaskoversicherers in Höhe von 3.432,77 EUR mithin nicht etwa infolge eines Entfalls der
Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig oder wegen Wegfalls der
Aktivlegitimation unbegründet (vgl. zur Differenzierung: Musielak-Weth, ZPO, § 51 ZPO,
Rn. 15). Vielmehr war der Kläger berechtigt und – gemäß Vorstehendem – auch
verpflichtet, seine Zahlungsklage weiterzuführen, jedoch auf eine Zahlung an den
Versicherer umzustellen (vgl. BGH, NJW 2012, 3642, Rn. 8; KG, NZV 2009, 240; OLG
Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010 – 12 U 15/10, BeckRS 2010, 19827; Burmann/Heß/
Jahnke/Janker-Jahnke, StVR, 22. Aufl. 2012, § 86 VVG, Rn. 54). Das ist indessen nicht
geschehen.
21 Nach alledem waren die in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers
liegende Feststellungsklage (s.o.) abzuweisen und die diesbezüglichen, anteiligen, nicht
nur unerheblichen Kosten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
III.
22 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei wegen der erheblich
divergierenden Streitwerte erster sowie zweiter Instanz einerseits und der
unterschiedlichen Obsiegens- und Unterliegensquoten vorliegend eine getrennte
Kostenentscheidung veranlasst war.
23 a) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet die Berufung – gemäß dem unter
Ziffer II zuletzt Ausgeführten - zu Recht.
24 Soweit sie dabei freilich auch geltend macht, dem Kläger seien zusätzlich auch die –
vollständigen – Kosten insoweit aufzuerlegen, als infolge der am Tag der
Klageeinreichung erfolgten Zahlung der Kaskoversicherung des Klägers in Höhe von
17.414,37 EUR eine Klagerücknahme angenommen worden sei (II 21 f.), ist dem nicht –
zumindest jedoch nicht vollumfänglich – zu folgen.
25 aa) Es bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, ob das Landgericht zu Recht die – zwar
gesondert, aber auch diesbezüglich – klägerseits erfolgte Erledigungserklärung (I 15) in
eine entsprechende Klagerücknahme gemäß § 140 BGB „umgedeutet“ hat (LGU 5; vgl.
dazu BGH NJW 2007, 1460).
26 Denn anerkanntermaßen sind auch Prozesserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB
interessengerecht auszulegen, wobei die Auslegung einer Umdeutung vorgeht (vgl. BGH
WM 1959, 328; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 140, Rn. 4 m.w.N.). Zu Recht
hat demgemäß das Landgericht - im Ergebnis - hier angenommen, die allein mit der
Kaskozahlung am Tag der Einreichung der Klage, d.h. noch vor Zustellung und damit
Rechtshängigkeit derselben, begründete „Erledigungserklärung“ sei als Klagerücknahme
zu werten.
27 Schließlich setzt eine (einseitige) Erledigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung
die Rechtshängigkeit der Klage voraus, weswegen sich der Gesetzgeber gerade
veranlasst gesehen hat, für diese Konstellation zum 01.01.2002 die an § 91a ZPO
angelehnte Sonderregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu schaffen (vgl. dazu Zöller-
Vollkommer, a.a.O., § 91a, Rn. 31 ff. sowie Greger, ebenda, § 269, Rn. 18c).
28 Das (Auslegungs-)Ergebnis steht in zweiter Instanz zu Recht als solches zwischen den
Prozessparteien außer Streit.
29 bb) Insoweit ist vorliegend auch von einer teilweisen Erledigung der Klage bzw. dem
Wegfall des Klageanlasses auszugehen (s.o.).
30 (1) Denn dabei ist - entgegen der von der Berufung im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 09.12.2013 geäußerten Ansicht - nicht etwa alleine auf das Verhalten
des Beklagten abzustellen. Vielmehr entspricht es mit Blick auf das vom historischen
Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Anliegen, das bis dahin nur unbefriedigend zu
lösende Problem des Kostenausgleichs unter den Parteien bei einer Erledigung der
Hauptsache vor Rechtshängigkeit zu regeln, der ganz zutreffenden herrschenden Ansicht,
den Begriff des Anlasswegfalls i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Anlehnung an den
Begriff der Erledigung der Hauptsache zu definieren; d.h. von einem solchen auszugehen,
wenn eine Klage bis zu diesem Zeitpunkt zunächst zulässig und begründet war und durch
ein vor Eintritt ihrer Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet
geworden ist (MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 ZPO, Rn. 59
m.w.N.).
31 (2) Hier ist die Klage im Umfang der in insoweit hier in Rede stehenden Teilzahlung des
Kaskoversicherers am Tag der Klageeinreichung auch unzulässig geworden.
32 Denn § 265 ZPO ist – anders als hinsichtlich der vorstehend unter Ziffer II erörterten
Teilzahlung i.H.v. 3.432,77 EUR - nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine
Rechtshängigkeit voraussetzt (vgl. BeckOK-ZPO-Bacher, Stand: 15.07.2013, § 265, Rn.
12 m.w.N.), woran es aber bei der hier in Rede stehenden, schon am Tag der
Klageeinreichung beim Kläger eingegangenen Teilzahlung gerade fehlt.
33 Daran änderte es auch nichts, wenn man – wie der Kläger im Termin zur mündlichen
Berufungsverhandlung (bestrittenermaßen) unter Vorlage des Ausdrucks einer e-mail vom
gleichen Tage, 09.12.2013, 9:20 Uhr, geltend machen ließ - unterstellte, er sei tatsächlich
– wie schon in der Vergangenheit, so auch hier – von seinem Kaskoversicherer von
Anfang an zur Geltendmachung von dessen Regressforderung gegenüber dem Beklagten
im eigenen Namen und auch zur Zahlung an sich ermächtigt gewesen.
34 Zwar soll i.R. einer Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO grundsätzlich
prozessual Raum für eine Beweisaufnahme sein; diese erfolgt ggfs. nach allgemeinen
Regeln (Musielak-Foerste, a.a.O., § 269, Rn. 13a a.E.). Danach besteht indessen schon
kein Beweisbedarf und damit kein Raum für eine Beweisaufnahme, wenn gemäß § 244
Abs. 3 StPO a.E. analog die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann. So
liegt die Sache hier.
35 Insoweit kann sogar dahin stehen, ob nach erfolgter teilweiser Erledigungserklärung bzw.
Klagerücknahme überhaupt noch Raum für die im Rahmen gewillkürter
Prozessstandschaft grundsätzlich erforderliche Offenlegung derselben war (vgl. dazu
BGHZ 94, 122; 125, 201; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rn. 47 m.w.N.).
36 Denn selbst wenn von Letzterem ausginge, fehlten die weiteren Voraussetzungen für eine
zulässige Geltendmachung fremder Rechte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft.
Denn unterstellte man die behauptete Ermächtigung des Klägers seitens seiner
Kaskoversicherung als wahr, so hat jener durch seine (einseitig gebliebene)
Erledigungserklärung (I 15) deutlich gemacht, dass er von dieser Ermächtigung
prozessual keinen Gebrauch machen wollte und an einer Prozessführung für seine
Kaskoversicherung – wie für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nach
zutreffender gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ erforderlich (vgl.
BGH, Urt. v. 05.02.2009 – III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, 1215 Rn. 21; BGHZ 38, 283;
94, 117; 96, 151; 100, 217; 125, 196, 199) – ein eigenes schutzwürdiges rechtliches
Interesse an der (Fort-) Führung des Prozesses gerade nicht hatte.
37 Mangels zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft wäre seine Klage demgemäß – auch
dann - unzulässig geworden.
38 cc) Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO war demgemäß über die entsprechende
Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden.
39 Dabei ist im Streitfall einerseits zugrunde zu legen, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt
der hier in Rede stehenden teilweisen Erledigung schon länger in Verzug befunden und
demgemäß Anlass zur Einreichung einer insoweit ursprünglich zulässigen und
begründeten Klage gegeben hatte. Andererseits ist – wie die Berufung zu Recht ausführt
(II 19) – jedoch auch nicht zu verkennen, dass der Kläger die Klage erhob, obwohl er –
unbestritten und angesichts der bereits am Tage der Klageeinreichung erfolgten Zahlung
auch unbestreitbar – zu diesem Zeitpunkt bereits seine Kaskoversicherung in Anspruch
genommen, deren Reaktion aber offenkundig nicht abgewartet hat. Wie auch in dem –
hier nur zufällig nicht eingetretenen – Fall einer Erledigung schon vor der
Klageeinreichung auch, konnte der Kläger aber eine ihm günstige Kostenentscheidung
für den Fall der Klagerücknahme nach Zahlung durch seine Kaskoversicherung nur
erwarten, wenn ihm das erledigende Ereignis nicht bekannt sein musste (Greger, a.a.O.,
Rn. 18c unter Verweis auf Schnur, KTS 2004, 289 f.). Dafür ist nach Sachlage nichts
ersichtlich.
40 Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO
erscheint es nach alledem hier sachangemessen, die auf die Teilforderung i.H.v.
17.414,37 EUR entfallenen Kosten hälftig zwischen den Prozessparteien aufzuteilen.
41 Für die Kostenentscheidung erster Instanz ist sonach insgesamt eine – anteilige –
Kostentragungspflicht des Klägers bzgl. 3.432,77 EUR (s.o. unter II a.E.) und eine hälftige
hinsichtlich 17.414,37 EUR, d.h. in Höhe von 8.707,19 EUR, zusammen also 12.139,55
EUR, bei einem auf 21.767,76 EUR festgesetzten Gesamtstreitwert (I 103) auszugehen,
gerundet 56/100; die Beklagte hat demgemäß 44/100 der erstinstanzlichen Kosten zu
tragen.
42 b) Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ist von einem teilweisen Erfolg
der Berufung des Beklagten auszugehen.
43 Dabei ist für die Bemessung des (Gebühren-)Streitwerts der Berufung des Beklagten auf
die – gerügte – unberechtigte vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten erster
Instanz i.H.v. – unstreitig – 4.779,10 EUR (II 21) durch das Landgericht abzustellen, wovon
– nach der (auch insoweit beschränkten) Berufung – 95% richtigerweise dem Kläger, d.h.
4.576,98 EUR, aufzuerlegen gewesen sein sollten (II 21).
44 Unter Zugrundelegung der nach dem vorstehend Ausgeführten, d.h. einer
zutreffenderweise mit 56/100 zu bemessenden Kostentragungsverpflichtung des Klägers
für die Kosten des Verfahrens erster Instanz, hat die (beschränkte) Berufung des
Beklagten somit i.H.v. 58/100 Erfolg, was zu einer entsprechenden Aufteilung der
zweitinstanzlichen Kostenhaftung führt.
45 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 711, § 713 ZPO.
46 3. Gründe, die für den vorliegenden Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der
Revision rechtfertigten, sind nicht dargetan und liegen nicht vor.