Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2008
OLG Karlsruhe (internationale zuständigkeit, besetzung des gerichts, kläger, lieferung, kaufvertrag, gerichtliche zuständigkeit, vertrag, zuständigkeit, autonome auslegung, besondere zuständigkeit)
OLG Karlsruhe Urteil vom 12.6.2008, 19 U 5/08
Internationale Zuständigkeit: Zahlungsanspruch aus der Herstellung und Lieferung technischer Geräte
nach Österreich
Leitsätze
1. Hat der Unternehmer das zu liefernde Produkt aus von ihm selbst zu stellenden Stoffen herzustellen, handelt es
sich grds. in Anlehnung an Art. 3 Abs. 1 CISG um einen Kaufvertrag nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVO.
2. Erfüllungsort i.S.v. Art 5 Nr. 1 b - Spiegelstrich zwei - ist in erster Linie der Ort, an dem die Ware tatsächlich
geliefert wurde, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 abgeändert und die
Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Die Parteien streiten um die internationale Zuständigkeit für Zahlungsansprüche aus der Herstellung und
Lieferung technischer Geräte (Fernanzeigen).
2
Die Beklagte bestellte beim Kläger mit Schreiben vom 23.03.2006 zwei Fernanzeigen, „welche am 18.04.2006
bei uns im Hause einlangen müssen“. In der Auftragsbestätigung des Klägers vom 28.03.2006 wurde Lieferung
per DPD vermerkt. Die Fernanzeigen wurden beim Kläger in E. in Anlehnung an eine bereits zuvor erfolgte
Bestellung gefertigt und am 20.04.2006 durch den Kläger in L./Österreich am Sitz der Beklagten angeliefert, wo
sie rügelos abgenommen wurden. Zwei im Nachhinein bestellte Schriftzüge für die Fernanzeigen wurden der
Beklagten mit dem Transportunternehmen DPD übersandt und am Sitz der Beklagten ausgehändigt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom
04.12.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
3
Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und der Zahlungsklage, der unstreitige
Zahlungsansprüche zugrunde liegen, stattgegeben. Zwar sei zweifelhaft, ob eine wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung vorliege. Es bestehe jedoch die an den Erfüllungsort anknüpfende besondere
Zuständigkeit für die Erbringung von Dienstleistungen des Art. 5 Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO, weil der
Schwerpunkt des Vertrages im Bereich der kundenspezifischen und aufwändigen Herstellung der Geräte liege.
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche seien nicht substantiiert.
4
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Der Werklieferungsvertrag sei als Kaufvertrag gemäß
Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO einzuordnen. Bei der Auslegung von Art. 5 Nr. 1 b EuGVO könne auf
die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG sowie insbesondere auf das CISG zurückgegriffen werden.
Dass es sich vorliegend um einen Kaufvertrag handele, ergebe sich aus der insoweit maßgeblichen Regelung
in Art. 3 CISG, der mit Art. 1 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie übereinstimme.
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Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des erkennenden Senats.
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Die Beklagte beantragt,
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auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 04.12.2007 - 8 O
109/07 - aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
10 Es liege kein Kaufvertrag im Sinne der EuGVO vor. Der Schwerpunkt des Vertrages liege hier eindeutig auf der
Werkleistung - einer Dienstleistung im weiten europäischen Sinne. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sei zur
Auslegung der nicht verbraucherschützenden Norm des Art. 5 Nr. 1 EuGVO nicht heranzuziehen. Der Rückgriff
auf das CISG komme erst in Betracht, wenn feststehe, dass ein Kaufvertrag vorliege.
11 Die zulässige Berufung ist begründet.
12 1. Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts greift allerdings nicht.
13 Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe für das Jahr
2008 aufgrund Zuweisung nach der Turnusregelung zur Entscheidung in dieser Sache zuständig.
14 2. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage als unzulässig abzuweisen, denn das Landgericht Freiburg ist
für die vorliegende Streitigkeit nicht zuständig. Für den Rechtsstreit, der in den sachlichen Anwendungsbereich
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO) fällt, ergibt
sich weder aufgrund einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung noch aus Art. 5 Nr. 1 EuGVO eine
Zuständigkeit deutscher Gerichte.
15 a. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarunggemäß Art. 23 Abs. 1 EuGVO liegt nicht vor.
16 Eine Willenseinigung, die Voraussetzung sowohl für Art. 23 Abs. 1 S. 3 Nr. a) EuGVO als auch für Art. 23 Abs.
1 S. 3 Nr. b) EuGVO ist, steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht fest. Denn die Beklagte
hat ausweislich der auf dem Bestellschein vom 23.03.2006 ganz unten enthaltenen leserlichen Angaben unter
Bezugnahme auf den Gerichtsstand in M./Österreich bestellt während der Kläger die Bestellung unter Hinweis
auf seine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen angenommen hat, die als Gerichtsstand den Sitz des Lieferers
in Deutschland vorsehen. Durch die bloße stillschweigende Hinnahme der Auftragsbestätigung seitens der
Beklagten konnte der Kläger nicht auf ein Einverständnis der Beklagten mit seinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen schließen. Auf etwaige frühere Gepflogenheiten zwischen den Parteien kommt es mithin
nicht an.
17 b. Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht aus Art. 5 Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO. Der streitgegenständliche Vertrag ist als Kaufvertrag im
Sinne von Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO und nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5
Nr. 1 b zweiter Spiegelstrich EuGVO zu qualifizieren.
18 Sowohl der Begriff „Verkauf beweglicher Sachen“ als auch der Begriff der Erbringung von „Dienstleistungen“
gemäß Art. 5 Nr. 1 b EuGVO sind prozessrechtlich autonom, d.h. anhand der Zielsetzung und der Systematik
der EuGVO zu ermitteln (OLG Köln, OLGR 2005,380; OLG Hamm OLG Report 2006,327; Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 38). Beide Begriffe sind weit auszulegen (Auer in
Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. 1 Teil B Art. 5 Rdn. 52, 56).
19 Kaufverträge sind Austauschverträge, bei denen der Verkäufer zur Lieferung und Übereignung der Sache, der
Käufer zur Zahlung des vereinbarten Preises und zur Abnahme der Sache verpflichtet ist. Zu Art. 5 Nr. 1 b
EuGVO gehören sämtliche Kaufverträge über bewegliche Sachen und ihre Unterformen, in der Regel auch die
mit einer Dienstleistung verbundenen Kaufverträge, so insbesondere Werklieferungsverträge. Nur
ausnahmsweise, wenn der Dienstleistungsanteil gegenüber dem Kaufvertragsanteil überwiegt, dem Vertrag
sein wesentliches Gepräge gibt und daher als vertragscharakteristische Leistung anzusehen ist, sind
Werklieferungsverträge wie Dienstleistungsverträge zu behandeln (OLG Köln OLGR 2005,380; Kropholler,
Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 8; Leible in Rauscher, Europäisches
Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5 Rdn. 50). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass zur Auslegung des
Begriffs „Verkauf beweglicher Sachen“ auch auf das Wiener Kaufrechtsübereinkommen (CISG) zurückgegriffen
werden kann, das in Art. 3 die Werklieferungsverträge den Kaufverträgen gleichstellt, soweit nicht der Besteller
einen wesentlichen Teil des für die Herstellung erforderlichen Materials stellt (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht,
2. Aufl. 2003, Art. 5 Rdn. 10a, 10b; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 5
Rdn. 46; Auer in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. 1 Teil B Art.
5 Rdn. 52).
20 Vorliegend handelt es sich um einen typischen Werklieferungsvertrag, bei dem der Verkäufer die Ware
herzustellen und anschließend zu liefern und zu übereignen hat. Da der Kläger das Produkt aus von ihm selbst
zu stellenden Stoffen herzustellen hatte, handelt es sich in Anlehnung an die Regelung in Art. 3 Abs. 1 CISG
um einen Kaufvertrag nach Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO. Auch bei wertender Betrachtung
überwiegt hier die kaufvertragliche Komponente, nämlich die vereinbarte Lieferung und Übereignung der fertigen
Sache gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die tätigkeitsbezogene Dienstleistung, nämlich die
Herstellung des Produkts, mag sie für den Kläger auch zeit- und kostenintensiv sein, tritt dahinter - anders als
bei den typischen Dienstleistungsverträgen wie Geschäftsbesorgungs-, Beratungs- und Werkverträgen -
zurück. Der Fall des OLG Köln OLGR 2005,380 lag insoweit anders, da dort Vertragsgegen- stand nur die
Lieferung von Probemodellen war, so dass dort die Entwicklung und Herstellung der Probemodelle gegenüber
der Lieferung und Eigentumsverschaffung daran überwog. Vorliegend ist das Interesse des Kunden in erster
Linie auf Lieferung und Übereignung des fertigen Produkts gerichtet, zumal es zuvor bereits eine Vielzahl von
Bestellungen gegeben hatte, denen die Fertigung gleichartiger, durch Zusammenbau unterschiedlicher
Komponenten hergestellter Fernanzeigen zu Grunde lag. Die Tatsache, dass es sich jeweils um
Einzelanfertigungen unter Berücksichtigung der Kundenwünsche handelt, ändert nichts an dem
kaufvertraglichen Schwerpunkt der geschuldeten Leistung. Dies führt nicht dazu, die Lieferung und
Übereignung als bloße Annexpflicht einzustufen. Vielmehr gibt erst diese Lieferungs- und Übereignungspflicht
dem Vertrag sein typisches Gepräge
21 c. Erfüllungsort für den vorliegenden Kaufvertrag gemäß Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO ist
L./Österreich.
22 Nach der Regelung in Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO ist Erfüllungsort der Verpflichtung - sofern
nichts anderes vereinbart ist - der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind
oder hätten geliefert werden müssen.
23 Eine Erfüllungsortvereinbarung kann vorliegend genauso wenig festgestellt werden wie eine
Gerichtsstandsvereinbarung. Die Parteien haben einen konkreten, von der maßgeblichen Gesetzeslage
abweichenden Erfüllungsort weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart.
24 Erfüllungsort ist deshalb der Ort, an dem die Ware nach dem Vertrag geliefert wurde. Auch insofern kommt es
auf eine autonome Auslegung von Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO an, und zwar im Licht der
Entstehungsgeschichte, der Ziele und der Systematik der Verordnung (EuGH Urt. v. 03.05.2007, NJW
2007,1800). Durch den prozessrechtlich autonom zu bestimmenden Erfüllungsort in Art. 5 Nr. 1 b EuGVO
sollte ein einheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen aus dem Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag
begründet werden. Die mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH verbundenen Nachteile durch den
Rückgriff auf Regeln des IPR des angerufenen Gerichts sollten dadurch vermieden und die Vereinheitlichung
der Gerichtsstandsregeln im Bestreben um ein möglichst hohes Maß an Vorhersehbarkeit erreicht werden
(Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 27).
25 Vor dem Hintergrund dieses pragmatischen Erfüllungsbegriffs ist der Ort, an dem die Ware nach dem Vertrag
geliefert wurde, vorliegend L./Österreich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Ware tatsächlich in L.
angeliefert wurde und erst hier in den Machtbereich der Beklagten gelangt ist. Die beiden Fernanzeigen sind
vom Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt wurde, selbst per Zufuhr bis zum Sitz
der Beklagten angeliefert worden. Eine Versendung mit DPD, wie in der Auftragsbestätigung vorgesehen, ist
nicht erfolgt. Die tatsächliche Anlieferung in Österreich, ohne dass dabei bezüglich des Lieferorts eine neue
Vereinbarung getroffen wurde, belegt in Zusammenhang mit der Vorgabe, wann die Ware im Hause der
Beklagten eingehen sollte, dass die Parteien sich einig waren, dass der Kläger seine vertragliche Verpflichtung
mit Anlieferung am Sitz der Beklagten erfüllt. Ob die Anlieferung durch den Kläger selbst oder durch ein
Drittunternehmen erfolgt, war offensichtlich in das Belieben des Klägers gestellt. Dies gilt sowohl für die
Fernanzeigen als auch für die dazugehörigen Schriftzüge, die dann später per DPD übersandt wurden.
26 Da der Lieferort hier im Einzelfall auf der Grundlage der konkreten Vertragsabsprachen und der tatsächlichen
Auslieferung bestimmbar ist, kommt es auf die Streitfrage, wo bei einem Versendungskauf der Lieferort im
Sinne des Art. 5 Nr. 1 b erster Spiegelstrich EuGVO liegt, wenn der Vertrag hierzu keinerlei Anhaltspunkte
liefert, nicht an (dazu Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 Rdn. 49 m.w.N.).
27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
28 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn es liegt keiner der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Kriterien für die
Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b EuGVO sind geklärt.
Die Einordnung erfolgt hier aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Bestimmung des Lieferorts
erfolgt vorliegend ebenfalls anhand der konkreten Vertragsdurchführung. Eine klärungsbedürftige und
entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt sich weder in dem einen noch dem anderen Zusammenhang.