Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006

OLG Karlsruhe (rechtshilfe in strafsachen, bundesrepublik deutschland, rumänien, strafe, freiheitsstrafe, auslieferung, verhältnis zu, auslieferungshaft, fahrzeug, höhe)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 16.10.2006, 1 AK 35/06
Auslieferung: Berücksichtigung der Strafhöhe und der Nichtanrechnung erlittener Auslieferungshaft bei
der Frage des Vorliegens einer unerträglichen Härte
Leitsätze
Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens einer unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur auf
die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere
Umstände berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung bereits erlittener Auslieferungshaft gehört
(Fortführung von Senat, Beschluss vom 10.8.2006, 1 AK 1/06).
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien aufgrund des Auslieferungsersuchens der rumänischen
Justizbehörden vom 28. August 2006 wird für nicht zulässig erklärt.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. September 2006 wird aufgehoben.
3. Die dem Verfolgten im Auslieferungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur
Last.
4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.
Gründe
I.
1
Der Verfolgte R. befindet sich seit dem 21.8.2006 in Auslieferungshaft. Die rumänischen Justizbehörden
begehren seine Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von vier Jahren, welche aufgrund des
Strafurteils Nr. 969/2001 des Gerichtshofes O./Rumänien vom 30.05.2001 in Verbindung mit der
Strafentscheidung Nr. 568/A/2001 des Gerichtshofes B./Rumänien vom 12.09.2001 und der Strafentscheidung
Nr. 678/R/2001 des Berufungsgerichtshofes -Strafabteilung- O./Rumänien vom 08.11.2001 wegen „qualifizierten
Diebstahls“ nach Art. 208 Abs.1 und Art. 209 Buchs. e, g, i des rumänischen Strafgesetzbuches gegen ihn
verhängt worden ist. Nach den dortigen Feststellungen hat der Verfolgte in der Nacht des 3./4.11.2000 gegen 4
Uhr in O/Rumänien das nicht verschlossene Fahrzeug der Marke DACIA , Kennz. BH 04RES, des C. im Werte
von 55.450.000 ROL nach Kurzschließen der Elektrokabel entwendet. Beim Verlassen der Stadt konnte er kurz
nach der Tat von der Polizei angehalten und das Fahrzeug sichergestellt werden, wobei am Fahrzeug ein
inzwischen vom Verfolgten ausgeglichener Schaden in Höhe von 6.000.000 ROL entstand.
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Der Verfolgte hat gegen seine Auslieferung Einwendungen erhoben und wegen der Höhe der verhängten
Sanktion eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht.
II.
3
Nach abschließender Beurteilung ist die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien gemäß dem
Auslieferungsersuchen vom 28.8.2006 aufgrund des Strafurteils Nr. 969/2001 des Gerichtshofes O./Rumänien
vom 30.05.2001 in Verbindung mit der Strafentscheidung Nr. 568/A/2001 des Gerichtshofes B./Rumänien vom
12.09.2001 und der Strafentscheidung Nr. 678/R/2001 des Berufungsgerichtshofes -Strafabteilung-
O/Rumänien vom 08.11.2001 nicht zulässig.
4
Die zu vollstreckende Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint nämlich unter zusammenfassender Würdigung
aller Umstände zur Ahndung der vom Verfolgten begangenen Tat unerträglich hart, so dass eine Auslieferung
des Verfolgten wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (§ 73 Satz 1
IRG).
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Nach dem innerstaatlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss
die Schwere der Straftat und die Schuld des Täters in einem gerechten Verhältnis zu der gesetzlich
angedrohten oder der gerichtlich verhängten Strafe stehen. Die abstrakte Strafandrohung und die konkret
verhängte Strafe müssen im Hinblick auf das unter Strafe gestellte Verhalten bzw. die konkret abgeurteilte Tat
nach ihrem konkreten Unrechts- und Schuldgehalt angemessen sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen
zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik und fordert
auch im Auslieferungsverkehr Beachtung (BVerfGE 63, 332; 75, 1; NJW 1994, 2884; EuGRZ 1984, 271). Ein
Verfolgter darf zur Strafvollstreckung daher nicht ausgeliefert werden, wenn die Strafe, die gegen ihn im
ersuchenden Staat verhängt worden ist, als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt
unangemessen erscheint (BVerfGE 75, 1; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180; OLG
Zweibrücken StV 1996, 105; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315; siehe auch Senat, MDR 1997, 188; Vogel, in:
Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., § 73 Rdn. 99 f.). Es genügt allerdings nicht,
dass die Strafe unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Grundsätze als
eindeutig zu hart anzusehen ist, sondern die Strafe muss - bei einer Gesamtschau des materiellen Rechts und
unter Einbeziehung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen und der Vollzugssituation (vgl. BGH NStZ 1993,
547) - unerträglich hart und schlechthin unangemessen sein (BVerfG, a.a.O; a.A. Lagodny, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 Rdn. 60: kein im Auslieferungsrecht abgesenkter Prüfungs-Maßstab;
siehe auch Lagodny, Grundrechte als Auslieferungsgegenrechte, NJW 1988, 2146). Bei der Prüfung der Frage
der Angemessenheit im Auslieferungsverkehr ist zu berücksichtigen, dass die Staaten unterschiedliche
Auffassungen über die Strafwürdigkeit kriminellen Verhaltens haben (vgl. BVerfGE 108, 129); dies gilt
insbesondere für den Bereich der Eigentumsdelikte (Beschluss des Senats vom 10. August 2006 - 1 AK 1/06).
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Der Senat ist im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die
zur Vollstreckung anstehende Freiheitsstrafe von vier Jahren für die abgeurteilte Straftat insbesondere
angesichts des Umstands, dass der Geschädigte das Fahrzeug zurück erhalten und der von Anfang an voll
geständige Verfolgte den hieran entstanden Schaden wieder gut gemacht hat als in hohem Maße hart
anzusehen ist. Im Inland wäre eine Ahndung nach Sachlage nur als einfacher Diebstahl nach § 242 StGB
(Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) in Betracht gekommen und - Vorstrafen des
Verfolgten sind nicht mitgeteilt - allenfalls mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem
Jahr zu rechnen gewesen. Eine wesentlich höhere, insbesondere eine zu vollstreckende Freiheitsstrafe, würde
dagegen außerhalb des Spielraums liegen, der dem Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zuzubilligen ist.
Eine nicht mehr zur Bewährung aussetzbare Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren würde nach
innerstaatlichen Grundsätzen den Bereich der schuldangemessenen Strafe eindeutig verlassen. Dabei hat der
Senat darauf Bedacht genommen, dass die rumänischen Strafurteile maßgeblich auch generalpräventive
Gesichtspunkte bei der Strafzumessung berücksichtigen und dies auch nach deutschem Recht nicht
grundsätzlich ausgeschlossen ist. Auch wurde gesehen, dass Eigentumskriminalität nach den Vorstellungen
des rumänischen Gesetzgebers, der den einfachen Diebstahl mit einem Strafrahmen von einem bis zwölf
Jahren und den so genannten „qualifizierten Diebstahl“ mit einem Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren
versehen hat, ersichtlich als in hohem Maße strafwürdig anzusehen ist und diese gesetzgeberische
Einschätzung des ersuchenden Staates im Rahmen des Vertretbaren zu respektieren ist.
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Gleichwohl erscheint die verhängte Strafe von vier Jahren, auch wenn sie nach rumänischem Recht die
gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nur um ein Jahr übersteigt, vorliegend als sehr hart und unangemessen.
Zwar handelte es sich insgesamt um eine geplante Tat; gleichwohl ist letztlich kein bleibender Schaden
entstanden. Das entwendete Kraftfahrzeug konnte unmittelbar nach der Tat sichergestellt und an den
Geschädigten zurückgegeben werden. Auch wurden dessen weitere Schadensersatzansprüche vom Verfolgten
durch Zahlung eines Geldbetrages von 6.000.000 ROL ausgeglichen. Zudem hat der der Verfolgte bereits
unmittelbar nach der Tat ein Geständnis abgelegt.
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Hinzu tritt, dass die Tat mittlerweile beinahe sechs Jahre zurückliegt und die Strafvollstreckung den Verfolgten,
der bereits seit längerer Zeit - soweit ersichtlich - unauffällig in Spanien lebt und arbeitet, besonders hart treffen
würde. Im Rahmen der Prüfung der konkreten Vollstreckungs- und Vollzugssituation hat der Senat besonders
berücksichtigt, dass die Haftbedingungen in Rumänien - trotz aktueller Bemühungen der rumänischen
Behörden - jedenfalls die in Mitteleuropa herrschenden durchschnittlichen Standards unterschreiten und als
erheblich belastend angesehen werden müssen, so dass auf den Verfolgten neben der besonders hohen Strafe
auch noch erschwerte Haftbedingungen zukommen würden. Die Möglichkeiten einer vorzeitigen Entlassung
aus dem Strafvollzug sind außerdem ungewiss. Schließlich ist zu sehen, dass der Verfolgte sich in dieser
Sache bereits aufgrund eines Auslieferungsersuchens der rumänischen Justizbehörden in der Zeit vom
7.10.2002 bis 18.7.2003 in Spanien in Auslieferungshaft befand und die spanischen Justizbehörden eine
Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien wegen der Höhe der Sanktion - nach spanischem Recht wäre
allenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren in Betracht gekommen - abgelehnt haben. Dass die Dauer dieser
Auslieferungshaft auf die noch zu verbüßende Strafe angerechnet werden würde, haben die rumänischen
Justizbehörden nicht mitgeteilt, sondern das Auslieferungsersuchen vom 28.8.2006 geht von einer noch zu
vollstreckenden Strafe von vier Jahren aus, wovon nach dem beigefügten Verfahrensreferat des Gerichtshofs
in O/Rumänien vom 23.8.2006 lediglich die von 4.11.2000 bis 18.12.2000 in Rumänien verbüßte
Untersuchungshaft in Abzug gebracht wird.
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Der Senat ist daher bei zusammenfassender Würdigung aller Umstände zu der Auffassung gelangt, dass die
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für die vom Verfolgten begangene Straftat unerträglich hart
und schlechthin unangemessen ist und die Auslieferung daher ausscheidet.
III.
10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
11 Eine Entschädigung aus der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft nach dem Gesetz über die
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses
Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in
welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu
vertreten hätten, nicht vorliegt (Senat, wistra 2004, 199 sowie Beschluss vom 07. April 2004 - 1 AK 23/02).