Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.03.2002
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OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.3.2002, 6 W 4/02
Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Fotokopiekosten für Anlagen zu Schriftsätzen
Leitsätze
Legt der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit (hier: einem Patentverletzungsprozess) dem Gericht Kopien von Unterlagen vor, die zur Verdeutlichung
und Untermauerung des Parteivortrags erforderlich sind, so verdient er die Pauschale gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Solche Kosten sind gem. § 91
ZPO vom Gegner zu erstatten.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 13.12.01 (7-O-80/01)
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Klägerin sind aufgrund des gegen Sicherheitsleistung von 22.000 DM vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Mannheim vom
26.10.01 an die Beklagte zu erstatten: 19.032,18 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 18.831,30 DM seit 26.10.01 und aus weiteren
200,88 DM seit 09.11.01.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Der Beschwerdewert beträgt DM 116,30.
Gründe
1 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Klägerin hat auch DM 116,30 Kosten für 271 Fotokopien zu erstatten. Die Kosten sind gem. § 27 Abs. 1
Nr. 3 BRAGO angefallen und gem. § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Insbesondere in
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes sind vollständige Kopien über die zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge, insbesondere
die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen oder der Werbung, und vorangegangenen Entscheidungen im Erteilungs-, Einspruchs-,
Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren für eine sachgerechte richterliche Beurteilung unerlässlich (vgl. Senat OLGR Karlsruhe 1998, 304 = AnwBl
1998, 541 = JurBüro 1998, 596; OLG Düsseldorf MittdtschPatAnw 2001, 138). Solche Kopiekosten sind daher vom unterlegenen Gegner zu
erstatten. Der in Kostensachen des gewerblichen Rechtsschutzes zuständige 6. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe befindet sich mit dieser
Rechtsansicht in Übereinstimmung zur Rechtsprechung der allgemeinen Kostensenate des Oberlandesgerichts Karlsruhe (vgl. AnwBl 2000, 264;
Justiz 2001, 102). Die von der Rechtspflegerin zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (MDR 2000, 1398 - dort unzutreffend dem OLG Karlsruhe
zugeschrieben) gibt keinen Anlass, von der im diesem Oberlandesgerichtsbezirk gefestigten Praxis abzuweichen. Über die gesetzlichen
Regelung der Fotokopiekosten in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung darf sich der Richter nicht mit dem Argument hinwegsetzen, die
gesonderte Erfassung und Berechnung sei aufgrund der technischen und sozialen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Die vom Gesetz nach
Grund und Höhe besonders geregelten Kosten können auch beim Streben nach einer an Effektivität orientierten Rechtspflege nicht außen vor
gelassen werden. Ob sich die Rechtspflege eine solche Regelung leisten kann, haben nicht die Gerichte zu entscheiden. Die Auffassung des
Oberlandesgerichts Stuttgart, die von der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung vorgesehenen Kosten überstiegen die wahren Kosten deutlich
und eröffneten dem Anwalt eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit, überzeugt nicht. Der Rechtsanwalt erhält nur, was die Justizverwaltung in
gleicher Höhe selbst an Auslagen vom Bürger für Kopien fordert. Mit der Herstellung von Fotokopien sind regelmäßig nicht nur Sachkosten für
Kopiergerät und Papier, sondern auch Personal-, Energie- und Raumkosten verbunden. Dass sich bei "massenhafter" Herstellung von Kopien ein
unangemessen hoher Betrag ergeben könnte, hat der Gesetzgeber durch die Herabsetzung des Betrags von 1 DM auf 0,30 DM ab der fünfzigsten
Kopie gem. §§ 27 Abs. 2 BRAGO, Nr. 9000 Kostenverzeichnis GKG geregelt. Die Gefahr, die gesetzliche Regelung verleite die Rechtsanwälte zur
Vorlage großer Mengen von Kopien, so dass das Gericht mit weniger notwendigen und auch ersichtlich überflüssigen Kopien "zugedeckt" werde,
sieht der Senat für seinen Zuständigkeitsbereich nicht. Eher wäre zu befürchten, dass die Parteien bei fehlender Möglichkeit der Kostenerstattung
in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes wegen der Unterlagen auf Behördenakten und wegen der Werbung auf allgemein
zugängliche Quellen, insbesondere das Internet verweisen würden, so dass Kammer und Senat gezwungen wären, sich die relevanten Quelle
selbst zu erschließen, statt die Aufbereitung des Sachverhalts den Parteivertretern überlassen zu können. Insbesondere im vorliegenden Fall ist
ein solcher vom Oberlandesgericht Stuttgart befürchteter Missbrauch weder behauptet noch auch nur ansatzweise sonst erkennbar.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auch wenn die Klägerin die Fotokopiekosten nie beanstandet hat und der sofortigen
Beschwerde der Beklagten nicht entgegengetreten ist, ist sie doch im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei. Der Beschwerdewert
entspricht dem Betrag, dessen zusätzliche Festsetzung die Beklagte erstrebt hat. Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, da der
angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss noch vor dem 01.01.02 der Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist und deshalb noch
altes Prozessrecht Anwendung findet (§§ 574 Abs. 3 ZPO n.F., 26 Nr. 10 EGZPO).
3 Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss darüber hinaus dadurch abgeändert worden ist, dass an die Stelle der Zahl "208,88" die Zahl "200,88"
getreten ist, beruht die Entscheidung auf entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Zahlenangabe ist ein Schreibversehen.
Das Schreibversehen ist offensichtlich, den nur die Addition von DM 18.715 + DM 200,88 ergibt den im Beschluss ausgewiesenen Endbetrag von
DM 18.915,88. Die Beklagte hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 09.11.01 auch nur um DM 200,88 erweitert. Der Senat ist als Rechtsmittelgericht
auch für diese berichtigende Entscheidung zuständig (vgl. BGHZ 106, 370, 373; 133, 184, 191 jeweils m.w.N.).