Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.01.2014

OLG Karlsruhe: kaufvertrag, fahrzeug, versteigerung, rücktritt, auktion, mangel, anwaltskosten, unkosten, rückabwicklung, vertragsschluss

OLG Karlsruhe Urteil vom 14.1.2014, 9 U 233/12
"TÜV neu" - Beschaffenheitsvereinbarung beim Gebrauchtwagenkauf
Leitsätze
1. Beschreibt der Verkäufer einen Gebrauchtwagen für eine Versteigerung bei ebay mit dem
Zusatz "TÜV neu", so liegt darin in der Regel eine Willenserklärung, die auf den Abschluss einer
entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gerichtet
ist.
2. Schließen die Parteien auf der Basis eines vorausgegangenen Angebots bei Ebay einen
schriftlichen Kaufvertrag ab, wird die verbindliche Beschreibung bei Ebay ("TÜV neu") in der
Regel auch dann Bestandteil des Kaufvertrages, wenn die Beschreibung im Kaufvertrag nicht
ausdrücklich erwähnt wird.
3. Ein formularmäßiger Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beseitigt nicht die Haftung
des Verkäufers aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung.
4. Soll mit "TÜV neu" auf eine kurz vorher durchgeführte TÜV-Prüfung hingewiesen werden, so
ist diese Beschreibung dahingehend zu verstehen, dass bei der TÜV-Prüfung kein erheblicher
Mangel festgestellt wurde, bzw. dass ein vom TÜV möglicherweise festgestellter erheblicher
Mangel, den der Käufer nicht kennt, vom Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrages beseitigt
wurde (hier: Korrosion an tragenden Teilen).
Tenor
I. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.11.2012 – 2 O 210/12 B – wird im Kostenpunkt
aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.794,14 Euro zu
bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012, Zug um Zug gegen
Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ...
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte wegen der Annahme des in
Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.451,25 Euro zu
zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2012.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,80 Euro
außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
444,50 Euro seit dem 14.06.2012 und aus weiteren 259,30 Euro seit dem
20.06.2012.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu
9/10.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines
Gebrauchtwagenkaufs. Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-
Fahrzeug Chevrolet Avalanche auf der Internetplattform Ebay zur Versteigerung an. Er
hatte einen Mindestpreis von 12.700,- Euro festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war
auf zehn Tage angesetzt.
2
Der Beklagte hatte seinem Angebot bei Ebay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und
eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.:
3
"Hallo Ebayer und willkommen in meiner Auktion, Gegenstand dieser Auktion ist ein
ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup… BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz…
Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April)…"
4
Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungs-Details. Außerdem wurden im
Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben:
5
"Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal
von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so
einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt
werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder
gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden."
6
Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zum Beklagten Telefonkontakt
auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das
Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000,- Euro erwerben sollte, wobei Einzelheiten
dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Absprache mit dem Kläger beendete der
Beklagte am 20.08.2011 – vor Ablauf der Auktionsfrist – die Ebay-Auktion ("…Artikel nicht
mehr verfügbar…"). Am 22.08.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß
an dessen Wohnort in U. gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten
vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1). In dem Kaufvertrag (ADAC-Formular
2010) war ein formularmäßiger "Ausschluss der Sachmängelhaftung" vereinbart. In der
Rubrik "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich eingetragen:
7
"Siehe Ebay-Auktion!"
8
Der Kläger übergab der vor Ort für den Beklagten auftretenden Person, die ihm das
Fahrzeug gebracht hatte, 12.500,- Euro. Bei der Fahrzeugübergabe war ein Fehler der
Klimaanlage festgestellt worden, den der Kläger auf eigene Kosten beheben sollte; den
Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises von 500,- Euro sollte der Kläger nach
Durchführung dieser Reparatur zahlen, unter Abzug der von ihm dafür aufgewendeten
Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage
K1 verwiesen.
9
Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger auch verschiedene Papiere, u.a. einen TÜV-Bericht
von der Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden "geringe Mängel"
festgestellt, die Prüf-Plakette wurde zugeteilt. Die festgestellten Mängel waren in dem
Bericht wie folgt bezeichnet:
10 "Korrosion sonst tragende Teile – schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur"
11 Der Bericht weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche
Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Die im TÜV-Bericht festgestellte Korrosion
wurde vom Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22.08.2011
nicht beseitigt. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vom
Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat.
12 In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel des
Fahrzeugs geltend, und verlangte eine Beseitigung der Mängel, insbesondere der im
TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Mit Schreiben
vom 31.10.2011 (Anlage K7) und vom 15.12.2011 (Anlage K8) setzte die
Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Mangelbeseitigung Fristen. Der
Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012
ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
13 Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund seines
Rücktritts verlangt. Er hat Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 12.500,-
Euro gefordert, abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile, sowie Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro, und für das Fahrzeug getätigte
Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.451,25 Euro, jeweils nebst Zinsen. Er sei zum
Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug verschiedene schwerwiegende Mängel
aufgewiesen habe. Diese Mängel habe der Beklagte beim Verkauf arglistig
verschwiegen.
14 Der Beklagte hat die Mängel teilweise bestritten. Keinesfalls habe er Mängel arglistig
verschwiegen. Der Kläger habe vor Abschluss des schriftlichen Vertrages genügend
Gelegenheit gehabt, den Zustand des Fahrzeugs festzustellen. Der fragliche TÜV-Bericht
sei dem Kläger noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausgehändigt worden. Die
behaupteten Aufwendungen für das Fahrzeug hat der Beklagte bestritten. Der Kläger hat
eingewandt, er habe den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht im Einzelnen
überprüfen können. Aus Zeitgründen habe er keine Probefahrt machen können. Den
TÜV-Bericht habe er erst irgendwann später – zusammen mit anderen Unterlagen – im
Fahrzeug gefunden.
15 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da im schriftlichen Kaufvertrag ein
Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, könne der Kläger keine
Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei
nicht festzustellen; denn der Kläger hätte vor Abschluss des Kaufvertrages genügend
Gelegenheit gehabt, sich wegen des Zustands des Fahrzeugs bei einer Probefahrt zu
vergewissern.
16 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die
Auffassung, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die
verschiedenen Mängel festzustellen. Außerdem komme es auf den schriftlichen Vertrag
(Anlage K1), der am 22.08.2011 abgeschlossen worden sei, nicht an. Denn es sei bereits
vorher durch wechselseitige E-Mails ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen
worden.
17 Der Kläger beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
18 1. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts
Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.268,00
Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs
Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu
bezahlen.
19 2. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts
Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug
befindet.
20 3. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts
Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.451,25 Euro
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit 14.06.2012 zu bezahlen.
21 4. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts
Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger
außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu
bezahlen.
22 Der Beklagte beantragt,
23 die Berufung zurückzuweisen.
24 Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er habe keinesfalls arglistig
gehandelt. Die vom Kläger behaupteten Mängel – mit Ausnahme der im TÜV-Bericht vom
23.05.2011 beschriebenen Korrosions-Schäden – bestreitet der Beklagte weiterhin.
25 Mit Verfügung vom 29.10.2013 hat der Einzelrichter schriftliche Hinweise zu den
Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten erteilt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
II.
26 Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger war zum Rücktritt
vom Kaufvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 (Anlage
K9) berechtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung.
27 1. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt sich aus
§§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Nach erfolgloser Fristsetzung in den
vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 (Anlage K7 und K8) war
der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Denn das Fahrzeug war mangelhaft, da es zum
Zeitpunkt der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs.
1 Satz 1 BGB).
28 a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des
Fahrzeugs auf Ebay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des
angebotenen Pickup abgegeben.
29 aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf Ebay ist grundsätzlich durch
Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" wird zum Einen
beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung
erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den
Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis
April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum Anderen ist die Formulierung
"TÜV neu" jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen
Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung
technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. "TÜV neu"
heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine
erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht
vergeben worden), oder, dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer
beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche
Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "unverzüglichen Beseitigung aller
Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)"
nicht zu erwarten.
30 Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die
Beschreibung auf Ebay gerichtet ist. "TÜV neu" wird – unter Umständen mit
verschiedenen Zusätzen – beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur
Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit
auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn – wie vorliegend – die
TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der
Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine
Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten. "TÜV neu" wird vom
Interessenten dahingehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat,
was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegen gestanden hätte. Wenn – wie im
vorliegenden Fall – der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen
Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass sich
der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten
Pflichten bereits nachgekommen ist.
31 Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu der Klausel "TÜV neu"
stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. In der Rechtsprechung werden
unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob und inwieweit der Hinweis
"TÜV neu" gleichzeitig eine eigene Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des
Fahrzeugs enthält, oder ob der Hinweis lediglich – ohne eigene Erklärungen zur
Beschaffenheit – die Feststellungen des TÜV bei einer Untersuchung wiedergeben soll.
(Vgl. mit teilweise unterschiedlichen Tendenzen die Entscheidungen OLG München,
Urteil vom 19.10.1990 – 21 U 6283/90 – zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, VersR 1993,
192; OLG Köln, OLGR 1997, 172; OLG Köln, VersR 2000, 246.) In der Rechtsprechung
wird dabei zum Teil die Auffassung vertreten, "TÜV neu" bedeute nur, dass der TÜV
keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht jedoch, dass diese Feststellung
des TÜV auch zutreffend war (so OLG München aaO; anders OLG Karlsruhe, aaO). Um
diese Problematik geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vorliegend geht es darum,
dass "TÜV neu" aus der Sicht des Käufers – mindestens – bedeutet, dass der TÜV bei
der angegebenen Untersuchung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat,
bzw., dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung vom TÜV
festgestellter Mängel nachgekommen ist (siehe oben).
32 bb) Der Hinweis "TÜV & AU neu" auf Ebay ist nicht nur eine unverbindliche
Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des
angebotenen Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum
Einen aus dem Charakter der Angebots-Beschreibungen auf Ebay, und zum Anderen aus
den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten.
33 Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf Ebay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot
auf Ebay die einzige Grundlage – und die einzige Information – für den Kaufinteressenten
ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf Ebay und das Gebot des
Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines
verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine
Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und
Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der
Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung
des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der
Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im
Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher
Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der
Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist. (Vgl. zu
Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil
vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 –, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012
– VIII ZR 96/12 – Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig,
DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 – 3 U 174/10 –, Rn. 5, zitiert nach
Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in
welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im
Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR
2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den
dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging.
34 Für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung des Beklagten sprechen
zudem die weiteren Ausführungen in dem Angebot. Es handelt sich um eine ausführliche
verbale Fahrzeugbeschreibung, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des
Fahrzeugs, aber auch zu kleineren Mängeln. Der Beklagte hat auf ein Loch in der
Ledersitzfläche, auf Steinschlag-Schäden und einen defekten Außenspiegel
hingewiesen. In der Überschrift des Angebots ist die Rede von einem "ehrlichen
Chevrolet Avalanche Z71 Pickup". Es handelt sich bei diesen Formulierungen um
zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen
für den Käufer wesentlichen Punkten beschreiben wollte. Wenn der Beklagte auf
Kleinstmängel (Loch in der Ledersitzfläche, Steinschlagschäden und defekter
Außenspiegel) hinweist, dann kann der Käufer nicht damit rechnen, dass bei der
Erklärung "TÜV neu" vom TÜV schriftlich festgestellte und dem Verkäufer bekannte,
sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden.
35 b) Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht
unmittelbar aufgrund des Angebots bei Ebay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem
schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1), nachdem der Beklagte – nach beiderseitigem
telefonischen Kontakt – die Auktion bei Ebay abgebrochen hatte. Der schriftliche
Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des
Beklagten auf Ebay "TÜV & AU neu (April)" Teil des Kaufvertrages im Sinne einer
Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die
Parteien – wie der Kläger geltend macht – bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen
(verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher
vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag (Anlage K1) überholt.
36 Grundlage des schriftlichen Vertrages war das vorherige Angebot des Beklagten auf
Ebay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung,
die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei
den "Angaben des Verkäufers" für die "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör"
ausdrücklich auf die Ebay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin
dahingehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf Ebay – einschließlich
der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB –
maßgeblich sein sollte.
37 Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher
Kaufvertrag – wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird – zwar schon durch den
Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung
noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch
nicht selten so verfahren, dass auch nach einer – bereits verbindlichen – Versteigerung
ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die
Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In
derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay – und
die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung – für den anschließend
abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine
ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von
der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt,
dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im
anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung
haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –, Rn. 14 ff., zitiert
nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR
2011, 260.)
38 Wenn – wie vorliegend – der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-
Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer
Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch
vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht
beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des
Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von
der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten
Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen
Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung "TÜV neu".
39 c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen
der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in
einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag ist generell dahingehend zu verstehen, dass dieser
solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer
gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung
würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der
Parteien widersprechen. (Vgl. zur begrenzten Wirkung eines
Gewährleistungsausschlusses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung
BGH, NJW 2007, 1346; BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12, Rn. 19, zitiert nach
Juris.)
40 d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten
Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei
Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden
Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die
Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011
angegebenen Mangel (Anlage K4) hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt.
41 Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit
darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend
waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an
den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter
diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei
Übergabe – oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – noch weitere
Korrosions-Schäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-
Bericht waren.
42 e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte
Beschaffenheit nicht betrifft (siehe oben), kommt es entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des
Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei
Vertragsschluss gekannt hätte, oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben wäre (§ 442 Abs. 1 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall.
43 Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer
(vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB Rn. 6). Eine Kenntnis des
Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den
TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem
Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im
Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man
den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom
28.06.2012, Seite 3 (I 37) heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die
Korrosion bei Abschluss des Vertrages "bekannt" gewesen, hat der Beklagte keinen
Beweis angetreten.
44 Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann der Senat nicht
feststellen. Ob es für den Kläger zweckmäßig gewesen wäre, das Fahrzeug vor
Vertragsschluss einer technischen Untersuchung zu unterziehen, ist ohne Bedeutung.
Denn es gehört zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der
Käufer diesen Angaben vertrauen darf. Es war daher keinesfalls grob fahrlässig, dass der
Kläger auf die Beschreibung "TÜV neu" ohne eigene Prüfung vor Vertragsschluss vertraut
hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es heute vielfach üblich ist, Gebrauchtwagen
auf dem privaten Markt ohne eingehende technische Prüfungen zu verkaufen. Anders
wären insbesondere auch Versteigerungen auf Ebay nicht denkbar.
45 f) Da nach dem unstreitigen Sachverhalt ein erheblicher Mangel vorhanden war, der den
Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), kommt es nicht darauf
an, ob auch die anderen – streitigen – Mängel (Spiel der Lenkung und durchgerosteter
Auspuff) den Rücktritt rechtfertigen konnten.
46 2. Nach dem Rücktritt des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Zahlung
von 10.794,14 Euro nebst Zinsen verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs.
47 a) Der Beklagte hat den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 12.500,- Euro zurückzuzahlen.
48 b) Mit dem Kaufpreis sind Nutzungsvorteile des Klägers in Höhe von 1.705,86 Euro zu
verrechnen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.794,14 Euro verbleibt.
49 Der Kläger hat gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen zu leisten. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 78.800
Meilen übernommen; zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die
Laufleistung 88.812 Meilen. Die Differenz von 10.012 Meilen entspricht 16.093 km. Die
Nutzungen sind mit 0,106 Euro/km zu vergüten, so dass sich bei 16.093 km eine
Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 1.705,86 Euro ergibt.
50 Die Laufleistung bei Vertragsschluss von 88.812 Meilen entspricht 126.816 km. Der Senat
schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Pickup auf 250.000 km (vgl. zu dieser
Schätzung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rn. 3568 ff.). Auf dieser
Grundlage ergab sich für den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs noch eine
voraussichtliche Restlaufleistung von 123.184 km. Bei einem vertraglichen Kaufpreis von
13.000 Euro (Zahlung von 12.500 Euro zzgl. 500 Euro wegen möglicher Unkosten im
Hinblick auf den Defekt an der Klimaanlage) ergibt sich für die Restlaufleistung ein
Nutzungswert von 0,106 Euro/km (vgl. zur Berechnung der Nutzungsvorteile
Reinking/Eggert aaO).
51 c) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB.
52 d) Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Pflichten
sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.
53 3. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB
in Annahmeverzug. Auf Antrag des Klägers ist dies im Tenor festzustellen.
54 4. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.451,25
Euro nebst Zinsen.
55 a) Dem Kläger sind folgende vergeblichen Aufwendungen entstanden:
56
Unkosten Klimaservice 23.08.2011 100,- Euro
Ölwechsel 29.08.2011
204,02 Euro
Reparatur Auspuff 11.10.2011
1.756,82 Euro
Neue Batterie 22.12.2011
166,85 Euro
Überprüfung Antriebsstrang
163,80 Euro
Kosten Zulassung
29,50 Euro
Kosten Kennzeichen
30,23 Euro
Summe:
2.451,25 Euro
57 b) Die Ersatzfähigkeit dieser Unkosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 284 BGB.
Bei einem zu vertretenden Mangel schuldet der Beklagte Schadensersatz. Der Rücktritt
des Klägers hindert ihn nicht, daneben Schadensersatz für weitere Vermögenseinbußen
zu fordern (§ 325 BGB). Die geltend gemachten Unkosten hat der Kläger aufgewendet,
weil er im Sinne von § 284 BGB "auf den Erhalt der Leistung vertraut hat". Die
Aufwendungen sind im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages für den Kläger
nutzlos geworden. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 284
BGB liegen mithin vor (vgl. zur Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen beim
Rücktritt vom Kaufvertrag Reinking/Eggert, aaO, Rn. 3807 ff.).
58 c) Die Art der Aufwendungen und die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden
Rechnungen bezahlt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Belegen (Anlagen K11,
K12, K13, K14, K15, K16, K17).
59 d) Die Forderung ist, wie vom Kläger beantragt, ab dem 14.06.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
60 5. Der Kläger kann außerdem Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
703,80 Euro nebst Zinsen verlangen.
61 a) Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 325 BGB. Die vorgerichtliche
Beauftragung der Rechtsanwältin war geboten, um den Rückabwicklungsanspruch
gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Rückabwicklung des Vertrages
gemäß § 346 BGB steht einer Schadensersatzforderung wegen der Anwaltskosten nicht
entgegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006, 6 U 146/06 –, Rn. 39 ff., zitiert nach
Juris).
62 b) Der Kläger ist hinsichtlich der Anwaltskosten aktiv legitimiert, soweit er die Unkosten
der Anwältin selbst bezahlt hat. Soweit die Unkosten von der Rechtsschutzversicherung
übernommen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation aus der Ermächtigung durch die
Rechtsschutzversicherung im Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K26). Es handelt sich
um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft.
63 c) Der Höhe nach beschränken sich die Anwaltskosten auf einen Betrag von 703,80 Euro
netto. Bei einem Gegenstandswert bis zu 16.000 Euro beträgt die 1,3-fache Gebühr
gemäß Nr. 2300 VV-RVG 683,80 Euro. Unter Berücksichtigung der Postgebühr gem. Nr.
7002 VV-RVG in Höhe von 20 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung von 703,80 Euro.
64 Die geltend gemachten Anwaltskosten sind insoweit teilweise nicht berechtigt, als der
Kläger – über den zuerkannten Betrag hinaus – eine 1,5-fache Gebühr gemäß Nr. 2300
VV-RVG für angemessen erachtet. Denn ein Gebührensatz, der die Mittelgebühr
übersteigt, käme nur dann in Betracht, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der Anwältin
umfangreich oder schwierig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR
323/11). Dies ist aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich.
65 d) Die Anwaltskosten sind seit Rechtshängigkeit, mithin teilweise seit dem 14.06.2012
und im Übrigen seit dem 20.06.2012, gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen.
66 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, Ziff. 713
ZPO.
68 7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht
vor.