Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.07.2007

OLG Karlsruhe (berufliche tätigkeit, allgemeine versicherungsbedingungen, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, allgemeine geschäftsbedingungen, transport, auslegung, tätigkeit, reparatur, presse)

OLG Karlsruhe Urteil vom 19.7.2007, 12 U 21/07
Betriebshaftpflichtversicherung: Anspruch auf Versicherungsschutz für den Betrieb "Montage, Reparatur
und Transport von Maschinen"
Leitsätze
Zur Auslegung einer Tätigkeitsklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.01.2007 - 4 O 476/06 - wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von der
Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.03.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den bereits aus
dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus dem
Versicherungsvertrag ..... zu gewähren hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe 110%
des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Gründe
I.
1
Zwischen den Parteien wurde am 20.01.1999 ein Montageumsatzvertrag nach AmoB abgeschlossen.
Zusätzlich besteht zwischen den Parteien eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der Betriebsbeschreibung
„Montage, Reparatur und Transport von Maschinen“. Aus dieser begehrt die Klägerin Deckungsschutz.
2
In den vereinbarten Besonderen Bedingungen wird bestimmt:
3
3. Welche Deckungserweiterungen sind vereinbart?
4
3.19 Tätigkeitsschäden
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versichert ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6 b) AHB -
6
die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Schadensarten:
7
3.19.1 Bearbeitungsschäden
8
Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
an oder mit diesen Sachen auch nach Abschluss der Tätigkeit entstanden sind und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
9
Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
....
10 3.19.2 Be- und Entladeschäden, Verpackungsschäden im Zusammenhang mit Transporten/Be- und
Entladevorgängen
11 Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim und infolge des Be- und Entladens.
12 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von
oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens.
13 Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst zu tragen.
14 Für Schäden am Lade- und Verpackungsgut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
15 - die Ladung oder Verpackung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
16 - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
17 - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung
von Dritten übernommen wurde,
18 - die Verpackung nicht von Versicherungsnehmer vorgenommen wird
19 Die Klägerin war von der Firma H - GmbH & Co. KG beauftragt worden, am 31.03.2006 auf deren
Betriebsgelände eine Heizpresse im Gebäude Nr. 6 mit ihrem Kran zu demontieren und in eine andere Halle auf
dem Betriebsgelände zu verbringen. Bei dem Vorgang des Anhebens der Presse wurden die angelegten
Kantenschoner und Rundschlingen durchgeschnitten; die Maschine stürzte gegen den Unterbau des Krans. An
der Presse ist ein Totalschaden entstanden. Die Auftraggeberin macht gegen die Beklagte
Schadensersatzansprüche geltend, die auf erste Sicht den Reparaturaufwand und einen
Produktionsmehraufwand betreffen, und die sie zuletzt mit 63.788,04 EUR beziffert hat.
20 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen
wird, antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus
dem von der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 21.03.2006 (richtig 31.03.2006)
Versicherungsschutz zu gewähren hat.
21 Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung anstrebt. Die Klägerin hat
ihren Klagantrag auf Hinweis des Senats wie folgt gefasst:
22 Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Haftpflichtforderung der H - GmbH & Co. KG aus dem von
der Klägerin verursachten Schadensereignis vom 31.03.2006 für Sach- und Vermögensschäden über den
bereits aus dem Montageumsatzvertrag regulierten Betrag hinaus bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus
dem Versicherungsvertrag 10 A - 539 - 512128114 - 9/884 zu gewähren hat.
23 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
II.
24 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
25 Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Das Klagebegehren ist - mit dem im Berufungsrechtszug in
zulässiger Weise präzisierten Inhalt - begründet.
26 Die Beklagte hat Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht für den Betrieb „Montage, Reparatur und
Transport von Maschinen“ versprochen. In Abweichung von § 4 Ziff. I 6 b AHB sind gemäß Ziffer 3.19.1 in den
Versicherungsschutz eingeschlossen „Schäden, die an fremden Sachen“ durch jene betrieblichen Tätigkeiten
entstehen „und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden“. Gerade solche Schäden werden gegen die
Klägerin aus dem Schadensereignis vom 31.03.2006 geltend gemacht.
27 Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Risikoeinschluss in Ziffer 3.19.1 im Hinblick auf Ziffer 3.19.2
nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass Transportschäden hiervon nicht umfasst sein sollen,
noch kann Ziffer 3.19.2 als Risikoausschluss verstanden werden für Transportschäden, die auch
Bearbeitungsschäden in Sinne von Ziffer 3.19.1 darstellen.
28 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers im Sinne des
§ 1 AGBG. Dieser Charakter der Versicherungsbedingungen bestimmt die bei ihrer Auslegung anzuwendenden
Maßstäbe; er hindert es, sie "gesetzesähnlich" auszulegen. Vielmehr sind - nach der gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein
durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muß ( BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt
es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche
Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für eine an diesen Grundsätzen orientierte
Auslegung ist nicht maßgeblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (BGH
VersR 1986, 177, 178). Die Entstehungsgeschichte der Bedingungen, die der Versicherungsnehmer
typischerweise nicht kennt, hat bei der Auslegung - wie auch sonst bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen -
außer Betracht zu bleiben; versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit
Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen
Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen (Senat NJW-RR 2005, 1273; VersR 2005, 547; BGH NJW-RR
2000, 1341). Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass
der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Ihr
Anwendungsbereich darf mithin nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung des
wirtschaftlichen Ziels und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer
braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm dies hinreichend
verdeutlicht wird (BGH VersR 2003, 454).
29 Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter „gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten“ im Sinne der
Ziffer 3.19.1 jedenfalls all diejenigen Arbeiten verstehen, die der Betriebsbeschreibung im Versicherungsschein
entsprechen. Seine berechtigte Leistungserwartung geht dahin, dass hierdurch verursachte Schäden in den
Deckungsbereich der Betriebshaftpflichtversicherung fallen. Umfasst die Betriebsbeschreibung wie hier den
„Transport von Maschinen“, so rechnet er mit Versicherungschutz für den Fall, dass aus dieser Tätigkeit
Schäden an den transportierten Maschinen entstehen. Dass Transportschäden von Ziffer 3.19.1 nicht umfasst
oder wiederum ausgenommen sein sollen, erschließt sich dem Versicherungsnehmer, zu dessen
hauptsächlicher betrieblicher Tätigkeit der Transport von Maschinen gehört, selbst bei sorgfältiger Lektüre der
Ziffer 3.19.2 nicht. Diese Bestimmung enthält dem Wortlaut und ihrem erkennbaren Sinngehalt nach eine
insoweit § 4 I 6 b AHB verdrängende Risikoausweitung für „Be- und Entladeschäden, Verpackungsschäden im
Zusammenhang mit Transporten/Be- und Entladevorgängen“. Für die genannten Schäden besteht aus Sicht
des um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers Deckungsschutz selbst in den Fällen, in denen dem
Schadensfall keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit den fremden Sachen zugrunde liegt. Dass
- wie die Beklagte meint - Ziffer 3.19.2 einen Ausschluss für Schäden am Ladegut für die Fälle enthält, in den
der Versicherungsnehmer den Transport übernommen hat, kann der Bestimmung nicht entnommen werden.
Eine solche Auslegung der Klausel würde den Versicherungsnehmer angesichts des Leistungsversprechens
des Versicherers überraschen und unangemessen benachteiligen. Eine Klausel, die unter dem Begriff
„Deckungserweiterung“ (Ziffer 3.1 bis 3.26) Ausschlüsse bzw Deckungseinschränkungen (die ausdrücklich in
Ziffer 4.1 bis 4.19) geregelt sind) verbirgt, wäre zudem wegen Intransparenz unwirksam (OLG Hamm VersR
2007, 980).
30 Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass zwischen den Parteien neben der
Betriebshaftpflichtversicherung mit dem Montageumsatzvertrag auch eine Montageversicherung (AmoB)
besteht. Im Versicherungsschein werden als „Versicherte Sachen“ genannt „Werkzeugmaschinen mit
Montageleistungen“, in den Besonderen Bedingungen lautet die Beschreibung der versicherten Sachen:
„Versichert sind die Montagearbeiten des Versicherungsnehmers an den zu montierenden Anlagen der
Auftraggeber incl. Transporte innerhalb des Betriebsgeländes...“ Unter II. 6 wird bestimmt: „Versichert gilt das
Interesse des Versicherungsnehmers, nicht aber das des Auftraggebers.“ Selbst wenn dieses Vertragswerk
das Sachersatzinteresse der Klägerin mitversichern sollte, gleichwohl aber § 16 AmoB nicht zur Anwendung
gelangen sollte (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., AmoB § 16 Rdn. 2), kann hieraus nicht geschlossen
werden, dass nach dem Willen der Parteien die Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin einen
geringeren Deckungsumfang aufweisen sollte, als das Bedingungswerk annehmen lässt. Beide Versicherungen
nebeneinander machen durchaus Sinn. Die Allgefahrenversicherung des Montageumsatzvertrags kann dabei
im Rahmen ihrer Entschädigungsgrenzen eine rasche Ersatzleistung ohne nähere Prüfung der
Verantwortlichkeiten bewirken; die Betriebshaftpflichtversicherung deckt dann jeweils die weiteren Gefahren
eines darüber hinausgehenden wirklichen oder vermeintlichen Schadens ab.
31 Soweit die Beklagte letztlich auf § 4 Ziffer I 6 Abs. 3 AHB verweist, wonach die Erfüllung von Verträgen und
Erfüllungssurrogate sowie Gewährleistungsansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, nicht
Gegenstand der Haftpflichtversicherung sind, (Prölss/Martin, aaO § 1 AHB, Rdn. 4), ist dies unbehelflich. Die
gegen die Klägerin erhobenen Ansprüche, die ihren Grund in dem Ausfall der Presse haben, betreffen nicht das
Interesse der H - GmbH & Co. KG an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, sondern deren Integritätsinteresse.
32 Der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz steht auch nicht entgegen, dass sie aus
dem Montageumsatzvertrag eine bedingungsgemäße Entschädigung für die beschädigte Presse geleistet hat.
Zum einen ist die Entschädigung nach AmoB nicht deckungsgleich mit dem nach §§ 249 ff BGB zu
ersetzenden Sachschaden. Zum anderen hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer auch unberechtigte
Schadensersatzbegehren abzuwehren. Gegenüber der Klägerin werden seitens der Geschädigten Ansprüche
geltend gemacht, die die Entschädigungsleistung aus dem Montageumsatzvertrag um ein mehrfaches
übersteigen. Ob es sich dabei tatsächlich zum größten Teil um einen Sachschaden handelt, wie wohl auch die
Klägerin meint, kann offen bleiben. Das Schreiben der Anwälte der Geschädigten vom 11.07.2006 deutet eher
darauf hin, dass die Bemühungen um ein Ersatzgerät entsprechend dem von der Beklagten geschätzten
Zeitwert erfolglos verliefen, und die „unwirtschaftliche“ Reparatur zur Vermeidung größerer Schäden
(Produktionsausfälle, Vertragsstrafen) in Auftrag gegeben wurde. Dann jedoch läge insoweit ein
Vermögensschaden vor, der aber nach Ziffer 3.19.1 ebenfalls vom Deckungsschutz umfasst ist.
III.
33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
34 Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der
Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.