Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2005

OLG Karlsruhe: betriebskosten, nebenkosten, mietvertrag, gas, heizung, abwasser, hauswart, auszug, fernwärme, ungezieferbekämpfung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 16.2.2005, 16 WF 158/04
Prozesskostenhilfe: Kosten der Unterkunft
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Ratenzahlungsanordnung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim
vom 14. Oktober 2004 gänzlich aufgehoben.
Gründe
1 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt, und angeordnet, dass sie Monatsraten
von 60 EUR zu zahlen hat. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sie sich gegen diese Anordnung. In seiner Abhilfeentscheidung vom 28.
Oktober 2004 hat das Amtsgericht die Raten auf 30 EUR monatlich ermäßigt. Das weitergehende Rechtsmittel der Antragstellerin hat Erfolg.
2 Das Amtsgericht hat an Unterkunfts- und Heizungskosten lediglich 226 EUR eingesetzt, nämlich die Miete ohne Mietnebenkosten mit 199,40 EUR
und Heizungskosten mit monatlich 26,60 EUR, nicht aber übrige Nebenkosten von 132,20 EUR.
3 Zu den Kosten der Unterkunft zählen auch die Mietnebenkosten einschließlich der Betriebskosten, auch wenn für sie eine besondere Umlage
vereinbart wird (Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rdn. 37 m.w.N.). Zu den Betriebskosten können - neben den gesondert erwähnten Kosten für
die Heizung und Warmwasserversorgung - gehören: die Grundsteuer, die Kosten für Wasser (Senatsbeschluss FamRZ 1999, 599), die Kosten des
Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, der Straßenreinigung, der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der
Beleuchtung der Gemeinschaftsanlagen, der Schornsteinreinigung, der Sach- und Haftpflichtversicherung, die Kosten für den Hauswart, die
Kosten des Betriebs einer Einrichtung für die Wäschepflege und andere Betriebskosten. Nicht dazu gehören die Kosten für Strom und Gas
(übereinstimmende Rechtsprechung der Karlsruher Familiensenate des OLG Karlsruhe; anders noch Senat a.a.O.), es sei denn, es wird mit Strom
oder Gas auch geheizt. Schwierigkeiten können aufkommen, wenn in die Umlagevereinbarung auch Kosten aufgenommen sind, die
üblicherweise nicht zu den Betriebskosten gehören, etwa gerade für nicht zum Heizen benötigte Haushaltsenergie, zumal im allgemeinen
Sprachgebrauch häufig auch diese Kosten zu den Nebenkosten gezählt werden. Dies kann indessen nicht dazu führen, sämtliche Nebenkosten
außer den Kosten für Heizung gänzlich außer Betracht zu lassen. I. d. R. werden die in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetragenen übrigen Nebenkosten zunächst zu übernehmen sein. Vielfach wird dann eine reine Plausibilitätskontrolle
weiterführen. Notfalls ist der Mietvertrag anzufordern, wenn dies nicht bereits routinemäßig geschehen sollte.
4 Im vorliegenden Fall liegt der Mietvertrag auszugsweise vor. Nach diesem hat die Antragstellerin 52 DM für Fernwärme zu zahlen, 99 DM für
Wasser und Abwasser, Niederschlagswasser, Allgemeinstrom und Müllabfuhr sowie 52 DM für allgemeine Betriebskosten. Die Aufschlüsselung
allgemeinen Betriebskosten ist aus dem Auszug nicht zu entnehmen. Schätzt man indessen die Summe aus Kosten für Abwasser u.a. und
allgemeinen Betriebskosten mit nur 65 EUR, verbleiben als einzusetzendes Einkommen weniger als 15 EUR. Raten sind danach nicht mehr zu
erbringen.