Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.07.2006
OLG Karlsruhe (mutter, wohl des kindes, pflegeeltern, rückführung, elterliche sorge, jugendamt, eltern, gegenstand des verfahrens, einleitung des verfahrens, kind)
OLG Karlsruhe Beschluß vom 13.7.2006, 16 UF 87/06
Elterliche Sorge: Vorrang des Herausgabeverlangens der Eltern vor der Verbleibensanordnung
Tenor
Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 10.
April 2006 - 2 F 73/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter -
wird abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird die Kostenentscheidung des genannten Beschlusses aufgehoben.
Gerichtskosten und Auslagen werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 3000 EUR
Gründe
A.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Verbleibs der am … 2000 geborene D. bei den Pflegeeltern ….
Sie ist die nichteheliche Tochter von … und …. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge.
2
Das Jugendamt der Stadt … beantragte am 08.02.2005, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu
entziehen und dem Jugendamt zu übertragen. Hintergrund war, dass die Mutter seit einer mit ihrer Zustimmung
erfolgten Inpflegenahme des Kindes am 06.12.2003 bei den Pflegeeltern, den Beteiligten Ziffer 4 und 5,
wiederholt damit gedroht hatte, die Herausgabe des Kindes aus der Pflegefamilie zu verlangen.
3
Das Jugendamt hielt die Mutter zur Erziehung ungeeignet, weil
4
- diese eine instabile Lebenssituation habe. Bis zum 17. Lebensjahr habe die Mutter 13 Beziehungsabbrüche
verarbeiten müssen, vom Wechsel zwischen den geschiedenen Eltern über Pflegefamilie und Heim bis hin zur
betreuten Wohngemeinschaft;
5
- D. bis zu ihrem 3. Lebensjahr bereits mehrfach unterschiedliche Betreuungsinstanzen erlebt habe;
6
- eine Bindungsstörung bei D. vorliege (distanzloses und aggressives Verhalten);
7
- die Mutter nicht in der Lage sei, den erzieherischen Bedarf des Kindes abzudecken;
8
- zu befürchten sei, dass D. das gleiche Los der Beziehungsabbrüche teilen wird wie ihre Mutter;
9
- zu befürchten sei, dass die Kindesmutter angesichts ihrer Impulsivität und ihres wenig perspektivischen,
bedürfnisgesteuerten Handelns die Maßnahme beenden und einen erneuten Beziehungsabbruch herbeiführen
und dadurch die beginnende Stabilisierung des Kindes gefährden werde.
10 Das Amtsgericht hat zunächst eine umfangreiche Anhörung durchgeführt und sodann mit Beschluss vom
14.03.2005 bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter vorläufig
entzogen und dem Jugendamt übertragen. Es wurde eine Verfahrenspflegerin bestellt. Diese äußerte sich mit
Schreiben vom …. Nach einer weiteren Anhörung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.05.2005 die
Einholung eines Gutachtens angeordnet zu folgenden Fragestellungen:
11 - ist es unter Berücksichtigung eines Bindungsverlustes zur Pflegefamilie und der Erziehungsfähigkeit der
Kindesmutter derzeit mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn das Kind in den Haushalt der Kindesmutter
zurückgeführt würde?
12 - Sollte dies der Fall sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Ausgestaltung wird eine Rückführung
angeraten?
13 - Sollte dies nicht der Fall sein, wie sollten in die Umgangskontakte des Kindes mit der Kindesmutter erfolgen
und könnten von Seiten der Kindesmutter Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine Rückführung in der
Zukunft mit dem Kindeswohl vereinbar wäre?
14 Das Gutachten wurde von der … erstellt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass sich D. in einem massiven
Loyalitätskonflikt zwischen der Pflegefamilie und der leiblichen Mutter befinde. Es bestehe ein starkes
Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden Müttern, die es bisher nicht geschafft hätten, eine gegenseitige
Akzeptanz zu entwickeln. Ursprüngliche Zielsetzung der Pflegefamilie sei eine Dauerpflege gewesen, für die
Mutter sei die Pflege nur ein vorübergehender Zustand. Die Sachverständige hält eine Rückführung des Kindes
zur Mutter für möglich, wenn
15 - die Mutter eine Therapie mache, um ihre eigenen Beziehungsabbrüche aufzuarbeiten und zu lernen, sich in
die Bedürfnisse ihrer Tochter besser einzufühlen;
16 - eine Rückführung behutsam und nicht zu schnell durchgeführt werde, d. h. eine Verlängerung der
Besuchskontakte und 14-tägige Übernachtungen am Wochenende stattfinde;
17 - die Rückführung erst nach dem geplanten Umzug der Mutter mit ihrem Lebensgefährten in ein diesem
gehörendes, noch nicht abschließend renoviertes Haus erfolge (vorgesehen war Frühjahr 2006), um dem Kind
einen nochmaligen Wechsel des Lebensmittelpunktes zu ersparen;
18 - der Mutter eine sozialpädagogische Familienhilfe zur Verfügung stehe;
19 - der Kontakt von D. zur Pflegefamilie auch nach der endgültigen Rückführung aufrechterhalten bleibe;
20 Nach einer weiteren Anhörung hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung vom 14.05.2005 mit Beschluss
vom gleichen Tage aufgehoben und der Mutter aufgegeben,
21 - einen Nachweis für eine Therapieaufnahme und -fortsetzung bei einem Psychologen binnen drei Wochen
vorzulegen;
22 - einen Nachweis einer Kontaktaufnahme zum sozialen Dienst des Jugendamtes einem Neckar vorzulegen;
23 Ferner wurde eine Besuchsregelung ab September 2005 angeordnet, die ab 18.11.2005 in eine 14-tägigen
Wochenendaufenthalt (Fr-So) münden sollte.
24 Das Jugendamt hat mit Antrag vom … beantragt, die Verfahrenspflegerin auszuwechseln. Zugleich berichtete
es über Verhaltensauffälligkeiten bei D., die als Folge der intensivierten Umgangskontakte zwischen Mutter
und Kind aufgetreten seien (»Hundespiel«). Zugleich beantragte das Jugendamt, die Entwicklung und Situation
des Kindes erneut gutachterlich zu bewerten. Die Verfahrenspflegerin hat diesen Antrag unterstützt.
25 Die Pflegeeltern stellten am … einen Verbleibensantrag gem. § 1632 Abs. 4 BGB. Zur Begründung trugen sie
vor, dass die angestrebte Rückführung die Kräfte des Kindes übersteige und dass die Mutter
erziehungsungeeignet sei.
26 Mit Schriftsatz vom … hat das Jugendamt beantragt, den unbegleiteten Umgang zwischen Mutter und Kind
durch einstweilige Anordnung auszusetzen, was ebenfalls mit Verhaltensauffälligkeiten des Kindes begründet
wurde.
27 Die Pflegeeltern haben mit Antrag vom …beantragt, den Umgang zwischen Mutter und Kind auf 14-tägig
samstags von 9:30 Uhr bis 18:00 Uhr zu reduzieren.
28 Nach einer weiteren Anhörung am … hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. 12. 2005 den Umgang für die
Weihnachtszeit gesondert geregelt, es im übrigen aber bei dem 14-tägigen Umgang von Freitag- bis
Sonntagabend belassen. Der Mutter wurde erneut aufgegeben, die Aufnahme und Durchführung einer Therapie
nachzuweisen. Ferner wurde eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens angeordnet, welche die
Sachverständige mit Datum vom 02.02.2006 vorlegte. Diese kam zu dem Ergebnis:
29 - dass sich die Häufung der Besucheskontakte zwischen Mutter und Tochter sowohl positiv wie auch negativ
ausgewirkt hätten, da sie zu einer Verschärfung des Loyalitätskonflikts zwischen Pflegeeltern und Mutter
geführt hätten;
30 - dass die Mutter sehr offen für Anregungen durch Familienhilfe, Therapie oder Erziehungsberatungsstelle sei;
31 - dass eine Rückführung von D. in den Haushalt der Mutter mit dem Kindeswohl vereinbar sei;
32 - dass die Mutter sich weiterhin bemühen solle, im Frühjahr 2006 einen Therapieplatz zu bekommen;
33 - dass zur Unterstützung der Rückführung eine sozialpädagogische Familienhilfe bis auf weiteres in Anspruch
genommen werden solle;
34 Am 15.02.2006 erfolgte eine weitere Anhörung. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10.04.2006 hat das
Amtsgericht sodann den Sorgerechtsantrag (Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) sowie in den
Antrag der Pflegeeltern auf Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der
Kindesmutter und den Pflegeeltern je zur Hälfte auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass der mit einer Rückführung D. in ihre Herkunftsfamilie verbundene Wechsel der Hauptbezugspersonen
zwar zu einer Belastung des Kindes führen werde. Ein Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes würde
jedoch zwangsläufig zu einer Reduzierung der Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter und damit zu
Verfestigung des Pflegeverhältnisses führen, was eine Rückführung in Zukunft fast unmöglich machen würde.
Eine schonendere Rückführung scheide angesichts der gegenwärtigen Verhältnisse aus. Die persönliche
Situation der Mutter habe sich stabilisiert. Mit fachkundiger Unterstützung sei sie erziehungsgeeignet. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
35 Gegen diesen Beschluss hat das Jugendamt form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der es
beantragt, den Beschluss aufzuheben und das Verbleiben von D. in der Pflegefamilie anzuordnen, bis die
Kindesmutter eine stabile, tragfähige und erziehungskompetente Führung entsprechend dem erzieherischen
Bedarf des Kindes gewährleisten und dies auch nachweisen kann. Das Jugendamt hält die Mutter nach wie vor
für nicht erziehungsgeeignet. Die Rückführung des Kindes in den Haushalt der Mutter sei weiterhin eine
erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls im psychischen/seelischen Bereich mit einem massiven Verlust
an vertrauten Beziehungen und Bindungen.
36 Die Pflegeeltern haben Beschwerde unter Beschränkung auf die Kostenentscheidung eingelegt. Sie sind der
Ansicht, die Kostenentscheidung sei nicht sachgerecht und ermessensfehlerhaft, denn sie hätten nicht im
eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Pflegekindes den Antrag auf Verbleiben gestellt.
Es sei nicht sachgerecht, die Pflegeeltern anteilig an den erheblichen Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
37 Die Kindesmutter ist beiden Beschwerden entgegengetreten.
38 Nachdem sich D. weigerte, in Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Pflegefamilie zu verlassen,
hat das Jugendamt am 28.04.2006 D. gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen und bei den Pflegeeltern
belassen. Die Mutter hat der Inobhutnahme anlässlich der Anhörung der Beteiligten durch den Senat
widersprochen. Das Jugendamt hat daraufhin beantragt, eine Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen und die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsechtes im Wege der einstweiligen Anordnung
beantragt. Die Mutter ist diesen Anträgen entgegengetreten.
B.
39 Die nach §§ 621e, 621 ZPO, 20 FGG zulässige Beschwerde des Jugendamtes ist unbegründet. Die
Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs.4 BGB liegen nicht vor.
40 I. Nach § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass ein Kind bei einer Pflegeperson verbleibt,
bei der es schon längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, wenn und solange das Kindeswohl durch die
Wegnahme durch den sorgeberechtigten Elternteil gefährdet würde. Familienpflege in diesem Sinne bedeutet
dabei die Pflege und Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen in einer anderen als seiner Herkunftsfamilie
(BGH NJW 2001, 3337 unter Hinweis auf Jans / Happe / Saurbier , Kinder- und JugendhilfeR, 3.Aufl., KJHG, §
33 Rdnr. 1, 10, 11, 16-16b), wobei jedes faktische Pflegeverhältnis familienähnlicher Art ausreicht, gleichgültig
ob ein Pflegevertrag oder eine etwa erforderliche Pflegeerlaubnis vorliegt (BGH a.a.O.).
41 II. Eine Verbleibensanordnung kann jedoch nur erlassen werden, wenn durch die Wegnahme des Kindes das
Kindeswohl gefährdet wäre.
42 1. Die Trennung eines Kindes von seinen leiblichen Eltern ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das
Elternrecht des Art. 6 Abs.2 S. 1 GG (BVerfG, FamRZ 2000, 1489). Dabei gebührt den Eltern der Schutz des
Art. 6 Abs.3 GG nicht nur im Augenblick der Trennung der Kinder von der Familie, sondern auch, wenn es um
Entscheidungen über die Aufrechterhaltung dieses Zustandes geht (BVerfG, FamRZ 1985, 39, 41). Die
verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts in Art. 6 Abs.2 S. 1 GG dient in erster Linie dem
Schutz des Kindes (BVerfGE 61, 358, 371 = FamRZ 1982, 1179). Das Kindeswohl ist damit grundsätzlich die
oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidung der Instanzgerichte
(vgl. BVerfG, FamRZ 2000, 1489, m. w. N.). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, die Tragweite
einer Trennung des Kindes von seinen Eltern mit den negativen Folgen einer Trennung des Kindes von seinen
„Pflegeeltern“ abzuwägen.
43 2. Der Wunsch der Eltern auf Herausgabe des Kindes darf nur dann versagt werden, wenn durch die
Wegnahme von den Pflegeeltern das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes konkret gefährdet
würde (vgl. BVerfG NJW 1985, 423). Nur unter dieser Voraussetzung hat die Verbleibensanordnung Vorrang vor
dem Wunsch in der Eltern. Dem Herausgabeverlangen steht deshalb nicht schon entgegen, dass das Kind bei
den Pflegeeltern gut versorgt wird oder diese auch sonst geeigneter erscheinen mögen als die leiblichen Eltern
(BayObLG FamRZ 1984, 932) und es dem Kind dort „besser geht“. Entscheidend ist vielmehr das Ausmaß der
Integration des Kindes in die Pflegefamilie und die Folgen der Herausnahme aus dem gewohnten Umfeld.
44 3. Der Senat ist der Überzeugung, dass die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen verbundene
Belastung für D. es nicht rechtfertigt, eine Rückführung des Kindes zu seiner Mutter zu verhindern und einen
Verbleib in der Pflegefamilie anzuordnen.
45 a) Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, das D. nicht nur zu ihren Pflegeeltern - bei denen
sie sich jetzt seit etwa 2 1/2 Jahren aufhält - ein gutes Verhältnis hat, sondern auch zu der leiblichen Mutter
und auch zum leiblichen Vater. Daraus ergibt sich, dass die Eltern - Kind - Beziehung zwischen D. und ihrer
Mutter offenbar nie ernsthaft gefährdet war, wie dies in anderen Fällen oft zu beobachten ist. D. wird in ein ihr
vertrautes Umfeld zurückkehren, sieht mal einmal von dem Umzug der Mutter und ihres Lebenspartners in ein
neues Heim ab.
46 Ein solcher Umzug stünde D. aber auch mit der Pflegefamilie bevor, die ebenfalls in absehbarer Zeit nach
Gengenbach umziehen will. Durch die Vergrößerung der Entfernung zwischen den beiden Wohnsitzen würde
der Besuchskontakt zwischen Mutter und Tochter erheblich erschwert, was ebenfalls grundsätzlich dem
Kindeswohl abträglich ist.
47 b) Gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter ist deren instabile Lebenssituation, die auf ihre eigene
Biografie gründet, vorgebracht worden. Sie sei nicht in der Lage, den erzieherischen Bedarf des Kindes
abzudecken. Dennoch hat sich die Sachverständige in Abwägung der Gesamtumstände dafür ausgesprochen,
dass D. in Zukunft bei der Mutter leben soll. Das Verhalten der Mutter nach der Anhörung beim Amtsgericht
zeigt, dass sie insoweit Vertrauen verdient. Sie hat Kontakt zum Jugendamt des Rhein-Neckar-Kreises
aufgenommen und sich erfolgreich um eine sozial-pädagogische Familienhilfe (SPFH) bemüht. Sie lebt seit
über zwei Jahren in einer festen Partnerschaft. Ihre Lebensumstände (Wohnung, Versorgung der Kindes) haben
sich stabilisiert und sind ohne Beanstandungen durch die beteiligten Behörden bzw. Verfahrensbeteiligten
geblieben. Auch der persönliche Eindruck, den die Mutter bei ihrer Anhörung hinterließ, war positiv.
48 c) Die Sachverständige kam in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Rückführung von D. in den
Haushalt der Mutter möglich ist, wenn diese
49 - eine Therapie mache, um ihre eigenen Beziehungsabbrüche in der Kindheit aufzuarbeiten,
50 - die Rückführung durch eine Verlängerung der Besuchskontakte vorbereitet werde,
51 - die Rückführung nach dem Umzug in das neue Haus stattfindet,
52 - die Mutter eine SPFH in Anspruch nehme,
53 - der Kontakt zur Pflegefamilie aufrecht erhalten bleibe.
54 Diese Voraussetzungen sind hier im Wesentlichen erfüllt bzw. die Beteiligten haben es in der Hand, die
äußeren Umstände der Rückführung (Besuchskontakte) selbst und für D. so erträglich wie möglich zu
gestalten. Der Senat hat deshalb auch ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Erziehungsbedarf
des Kindes die Überzeugung gewonnen, dass die Mutter in der Lage sein wird, diesen Bedarf zu decken, wenn
ihr die gebotene Unterstützung durch öffentliche Stellen zuteil wird - was der Fall ist - und sie sich im Rahmen
ihrer Möglichkeiten selbst darum bemüht, etwaige Defizite aufzuarbeiten.
55 4. Der Senat verkennt nicht, dass die Rückführung von D. in den Haushalt der Mutter für alle Beteiligten eine
Belastung darstellen wird. Gleichwohl ist sie hier anzuordnen. Eine Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 BGB
stellt immer eine Kollision zwischen dem Interesse der sorgeberechtigten leiblichen Eltern an der Herausgabe
des Kindes und dem Kindeswohl dar. Die Verfassung verlangt eine Auslegung dieser Vorschrift, die sowohl
dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Art. 6 Abs.2 GG gibt den Eltern ein Abwehrrecht gegen
staatliche Eingriffe und lässt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines Wächteramtes zu (BVerfGE 56,
363, 382 = FamRZ 1981, 429; BVerfGE 61, 358, 372 = FamRZ 1982, 1179). Der Schutz von Art. 6 Abs.1 und
3 GG erstreckt sich andererseits auch auf die Pflegefamilie, so dass Art. 6 Abs.3 GG bei der Entscheidung
über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten der Pflegeeltern nicht
gänzlich außer acht bleiben darf (BVerfGE 68, 176, 187 = FamRZ 1985, 39). Innerhalb dieser zwei
widerstreitenden Positionen kommt grundsätzlich den sorgeberechtigten Eltern der Vorrang zu. Im Rahmen der
erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG
in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, dass das Wohl des Kindes letztlich
bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 68, 176, 188; 75, 201, 218; vgl. auch BVerfGE 79, 51, 64). Auch wenn
die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische
Belastung bedeutet, darf dies allein nicht zum Anlass genommen werden, die Herausgabe des Kindes zu
verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer schon dann ausgeschlossen
wäre, wenn - wie hier - das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hat (so ausdrücklich BVerfG in FamRZ 2004,
771 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 201, 219 f.).
C.
56 Die Inobhutnahme durch das Jugendamt wird durch die Entscheidung des Senats überholt. Maßnahmen nach §
1666 BGB sind nicht zu treffen, da das Kindeswohl durch die Rückführung nicht gefährdet ist. Insbesondere
kommt ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht. Der
insoweit gestellte Antrag war daher zurückzuweisen.
D.
57 Die Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist
zulässig und begründet. Gemäß § 94 Abs.3 S.2 i.V.m. Abs. 1 Nr.4 und 6 KostO ist von der Erhebung von
Kosten und Auslagen anzusehen.
58 I. Durch die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung von § 94 Abs. 3 KostO ist der Anwendungsbereich
der Vorschrift und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erweitert worden. Von der Möglichkeit,
einen oder mehrere Verfahrensbeteiligte von der Zahlungspflicht zu befreien, kann nun auch in Bezug auf
gerichtliche Auslagen Gebrauch gemacht werden (ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2006, 139). Nach der
Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem
Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die
Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung
solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.
59 II. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht zu folgen ist, dass die Pflegeeltern bei einer beantragten
Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind, weil sie stets nur im Interesse des
Kindes handeln (so OLG Hamm, FamRZ 1995, 1365; Hartmann , Kostengesetze, 34. Aufl., § 94 Rn. 28; a. A.
BayObLG FamRZ 1998, 37: Handeln auch im Interesse der Pflegeeltern) oder ob bei einem Streit um eine
Verbleibensanordnung für das Pflegekind auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden können, wenn
dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht. Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung
von Gerichtskosten und Auslagen auf Seiten der Beteiligten Ziffer 1, 3 und 4 abzusehen (§ 94 Abs. 3 S. 2, 2.
HS KostO).
60 1. Die Pflegeeltern hatten Anlass zu der Annahme, dass die allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Mutter
D. aus der Pflegefamilie herausnehmen und nicht zurückbringen würde. Ihre Überlegung, dass es für D.
möglicherweise besser wäre, in der Pflegefamilie zu verbleiben, wurde vom Jugendamt unterstützt. Weiter ist
zu berücksichtigen, dass nicht die Pflegeltern das Verfahren in Gang gebracht haben, sondern das Jugendamt
durch seinen Sorgerechtsantrag und dass sich die Pflegeeltern erst im Laufe des Verfahrens mit einem
eigenen Verbleibensantrag der Ansicht des Jugendamtes angeschlossen haben. Die Verfahrenskosten wären
daher in der jetzigen Form auch dann entstanden, wenn die Pflegeltern ihren Verbleibensantrag nicht gestellt
hätten, denn auch die Prüfung nur des Sorgerechtsantrages hätte eine umfassende Kindeswohlprüfung unter
Einschaltung einer Verfahrenspflegerin und die Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Mutter
notwendig machte.
61 2. Die Mutter mit den Kosten des Verfahrens zu belasten entspricht ebenfalls nicht der Billigkeit, denn sie hat
weder begründeten Anlass zur Einleitung des Verfahrens gegeben noch ist es in irgendeiner Weise zu ihrem
Nachteil ausgegangen.
62 3. Auf die Beschwerde der Pflegeltern war die amtsgerichtliche Kostenentscheidung abzuändern.
63 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. § 13a Abs.1 FGG).
64 Einer Entscheidung über die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil solche nicht
angefallen sind, denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde im Interesse des Kindes
eingelegt worden ist (§ 131 Abs. 2 KostO).
E.
65 Gem. § 31 Abs. 1 Satz 1, 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 161 KostO ist der Geschäftswert
auf den Regelsatz von 3.000 EUR festzusetzen. Gründe für eine Anhebung oder Absenkung des
Regelstreitwertes bietet der vorliegende Sachverhalt nicht.
66 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.