Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.12.2004

OLG Karlsruhe: örtliche zuständigkeit, besonderer gerichtsstand, gerichtsstandsvereinbarung, streitgenossenschaft, bezirk, zivilprozessordnung, bedürfnis, rüge, hauptsache, abgabe

OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.12.2004, 15 AR 41/04
Zivilprozessrecht: Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft
Leitsätze
Maßgeblich für die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung bei Streitgenossenschaft (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) ist grundsätzlich der
Sachvortrag des Antragstellers. Ergibt dieser - evtl. streitige - Sachvortrag einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand (hier: wirksame
Gerichtsstandsvereinbarung mit allen Antragsgegnern), kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, und zwar auch nicht etwa
"vorsorglich" für den Fall, dass sich später im Hauptverfahren die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung herausstellt.
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin verlangt von den Antragsgegnern im Verfahren vor dem Landgericht M. 8 O 276/04 Zahlung in Höhe von insgesamt 2 Mio.
EUR. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin Ziff. 3 aus verschiedenen Verträgen als Darlehensschuldnerin in Anspruch, die
Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 als Bürgen. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts M. hat sich die Antragstellerin in der
Klageschrift auf Gerichtsstandsvereinbarungen mit sämtlichen Antragsgegnern berufen.
2
Mit Schriftsatz vom 20.07.2004 hat der Antragsgegner Ziff. 2 gegenüber dem Landgericht M. die örtliche Zuständigkeit gerügt, da er nicht im
Bezirk des Landgerichts M. wohne, sondern in R. im Bezirk des Landgerichts S.
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Die Antragstellerin bittet mit Schriftsatz vom 10.08.2004 an das Oberlandesgericht Karlsruhe um Bestimmung eines für alle Beklagten
gemeinsam zuständigen Gerichts. Sie regt an, das Landgericht M. zu bestimmen. Die Antragstellerin geht nach wie vor davon aus, dass sich die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M. bereits aus wirksamen Gerichtsstandsvereinbarungen mit sämtlichen Antragsgegnern ergebe.
Insbesondere seien auch die Gerichtsstandsvereinbarungen in den maßgeblichen Bürgschaftserklärungen des Antragsgegners Ziff. 2 wirksam,
da der Antragsgegner Ziff. 2 zum Zeitpunkt seiner Bürgschaftserklärungen (13.07.1994, 09.01.1996 und 25.11.1996) (Voll-)Kaufmann gewesen
sei. Der Antragsgegner Ziff. 2 habe in der maßgeblichen Zeit zusammen mit dem Antragsgegner Ziff. 1 in größerem Umfang Immobilien erstellt
und veräußert und zu diesem Zweck einen entsprechend kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten.
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Der Antragsgegner Ziff. 2 tritt dem Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung entgegen. Er sei kein Vollkaufmann (AS. 135).
II.
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Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.
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1. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 2 ZPO.
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2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO (Bestimmung bei Streitgenossenschaft) liegen nicht vor.
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts käme nur dann in Betracht, wenn ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand
nicht begründet wäre (§ 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Es gibt - nach dem für die Entscheidung des Senats
maßgeblichen Sachverhalt - einen besonderen Gerichtsstand beim Landgericht M. für die Klage gegen alle drei Antragsgegner.
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Die Zuständigkeit des Landgerichts M. ergibt sich - aus der derzeitigen Sicht des Senats - aus § 38 Abs. 1 ZPO (Gerichtsstandsvereinbarung). Die
Antragstellerin hat unstreitig mit allen drei Antragsgegnern jeweils entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen. Von der Wirksamkeit dieser
Vereinbarungen muss der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgehen, auch wenn der Antragsgegner Ziff. 2 meint, er sei zur Zeit der Abgabe
der Bürgschaftserklärungen kein Vollkaufmann gewesen.
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Maßgeblich für die Entscheidung des Senats ist im Rahmen von § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO grundsätzlich der Vortrag des Antragstellers (vgl.
Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2004, § 36 ZPO Rn. 18; BayObLGZ 1985, 314, 316). Dies gilt auch für die Voraussetzungen
eines besonderen Gerichtsstands. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die Antragsgegner Ziff. 1 und Ziff. 2 bei Abschluss der
Gerichtsstandsvereinbarungen Vollkaufleute waren. Daraus ergibt sich die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen und eine
entsprechende (gemeinsame) örtliche Zuständigkeit des Landgerichts M.
10 3. Eine „vorsorgliche“ Gerichtsstandsbestimmung, für den Fall, dass sich im Verfahren des Landgerichts M. entgegen dem Sachvortrag und der
Auffassung der Antragstellerin die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen herausstellen sollte, kommt nicht in Betracht. Eine solche
„vorsorgliche“ Gerichtsstandsbestimmung ist in § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht vorgesehen. Der Senat sieht auch kein Bedürfnis für eine auf
Zweckmäßigkeitserwägungen gestützte entsprechende Anwendung des Gesetzes.
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a) Sollte der Antragsgegner Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. die Rüge der örtlichen Zuständigkeit aufrecht
erhalten, wird das Landgericht M. die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen im Hinblick auf § 38 Abs. 1 ZPO (wohl in der bis
zum 30.06.1998 geltenden Fassung) zu prüfen haben. Sollte das Landgericht M. zu dem Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen
des § 38 Abs. 1 ZPO a.F. für den Antragsgegner Ziff. 2 nicht vorlagen und dementsprechend eine örtliche Zuständigkeit in M. für die
Klage gegen den Antragsgegner Ziff. 2 nicht gegeben ist, könnte zu diesem (späteren) Zeitpunkt ein neuer Antrag auf
Gerichtsstandsbestimmung an das Oberlandesgericht Karlsruhe in Betracht kommen. Der Senat berücksichtigt in derartigen Fällen für
die Frage, ob ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand gegeben ist, die Rechtsauffassung des mit der Hauptsache befassten
Gerichts, ohne diese Rechtsauffassung inhaltlich zu überprüfen (vgl. Senat, OLGR Karlsruhe 2004, 257). Das heißt: Als Voraussetzung
für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat würde es in einem derartigen Fall ausreichen, wenn das Landgericht M. in einem
Vermerk oder in einem Hinweis - auch ohne genauere Begründung - seine Auffassung vom Fehlen eines gemeinschaftlichen
besonderen Gerichtsstands darlegt. Voraussetzung für eine solche Gerichtsstandsbestimmung während des laufenden Verfahrens beim
Landgericht M. zu einem späteren Zeitpunkt wäre allerdings, dass das Verfahren des Landgerichts M. zu diesem Zeitpunkt bestimmte
Verfahrensstadien noch nicht erreicht hat (vgl. hierzu im Einzelnen Zöller/Vollkommer, a.a.O., §§ 36 ZPO Rn. 8, 16). Im Übrigen ist das
Landgericht M. - wie bei jeder Gerichtsstandsbestimmung während des anhängigen Hauptverfahrens - in der Verfahrensgestaltung frei,
ob und inwieweit ein paralleles Bestimmungsverfahren abgewartet wird.
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b) Eine „vorsorgliche“ Gerichtsstandsbestimmung erscheint auch im Hinblick auf die möglichen Ergebnisse einer solchen Entscheidung
derzeit nicht angebracht: Solange die Möglichkeit besteht, dass das Landgericht M. bereits aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarungen
für die Klage gegen alle drei Antragsgegner zuständig ist, käme eine „vorsorgliche“ Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts
kaum in Betracht; denn mit der Bestimmung eines anderen zuständigen Gerichts würde der Senat der Antragstellerin die ihr
zustehenden Vorteile möglicherweise wirksamer Gerichtsstandsvereinbarungen nehmen. Sollte sich allerdings im Verfahren des
Landgerichts M. die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarungen mit den Antragsgegnern Ziff. 1 und Ziff. 2 herausstellen, sähe die
Situation bei der Bestimmung eines zuständigen Gerichts eventuell anders aus: In diesem Fall würden die Interessen der Antragsgegner
Ziff. 1 und Ziff. 2 ein stärkeres Gewicht erhalten, so dass - entsprechend dem Schriftsatz des Antragsgegners Ziff. 2 vom 30.08.2004 -
auch eine Bestimmung des Landgerichts S. als zuständig in Betracht kommen könnte.
13 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
14 5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.