Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.12.2005

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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.12.2005, 15 U 43/04
Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08. April 2004 -2 O 512/03 -im Kostenpunkt aufgehoben und im
Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen mit folgender Ergänzung:
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Der Notar … hielt im Beurkundungstermin vom 13.12.2000 eine Zustimmung des Beklagten zum Verkauf der Eigentumswohnung der
Klägerin für erforderlich. Der Beklagte machte im Notartermin seine Zustimmung von der Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des
notariellen Vertrages abhängig. Ohne eine solche Regelung, durch die die Auszahlung des Restkaufpreises vom Einverständnis des
Beklagten abhängig gemacht wurde, hätte er eine Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung nicht erteilt.
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Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei berechtigt, von
dem Beklagten die Zustimmung zu einer Auszahlung des Guthabens auf dem gemeinschaftlichen Sparbuch bei der Sparkasse … zu
verlangen. Das Guthaben stehe der Klägerin allein zu. Gem. § 749 Abs. 1 BGB könne die Klägerin die Aufhebung der an dem Sparbuch
bestehenden Gemeinschaft verlangen. Die Parteien hätten keine Vereinbarung getroffen, durch welche die Klägerin gehindert werde, von
diesem Recht Gebrauch zu machen. Dem Beklagten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nachweis einer Absprache nicht
gelungen, wonach der Restbetrag aus dem Veräußerungserlös zur Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten
verwendet werden sollte. Das Landgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB
(Verfügung über Vermögen im Ganzen) beim Verkauf der Eigentumswohnung im Dezember 2000 nicht vorgelegen hätten. Denn es seien -
insoweit unstreitig neben der Eigentumswohnung weitere erhebliche Werte im Vermögen der Klägerin vorhanden gewesen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er vertritt die Auffassung, die Klägerin könne bis zur endgültigen Klärung der
Zugewinnausgleichsansprüche des Beklagten keine Auflösung des Sparkontos bei der Sparkasse … verlangen. Zwischen den Parteien sei
vereinbart worden, dass der restliche Erlös aus dem Verkauf der Wohnung der Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des
Beklagten dienen solle. Die abweichende Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft.
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Der Beklagte beantragt,
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auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2004 -2 O 512/03 -aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.04.2004 -2 O 512/03 -zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie weist insbesondere erneut darauf hin, dass es keine mündliche Absprache zwischen
den Parteien dahingehend gegeben habe, dass der in § 5 Abs. 3 des notariellen Vertrages genannte Restkaufpreis der Sicherung von
eventuellen Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten dienen sollte. Die Klägerin weist ergänzend auf ein Schreiben des Beklagten
vom 24.11.2000 (II 193) hin, in welchem dieser bestimmte Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wohnung der Klägerin
geltend gemacht habe ("Kostenanteil 1999" sowie "Hausgeld" für 12 Monate in Höhe von DM 2.400). Die Treuhandregelung im notariellen
Vertrag könne -allenfalls -im Zusammenhang mit derartigen Ansprüchen gesehen werden, auch wenn der Beklagte die in diesem Schreiben
angegebenen Ansprüche später nicht weiter verfolgt habe. Schließlich könne die Klägerin eine Aufhebung der an dem Sparkonto
bestehenden Gemeinschaft gem. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, da sich wesentliche Umstände verändert hätten: Zum einen seien die
Parteien seit dem 24.01.2004 rechtskräftig geschieden, ohne dass gleichzeitig auch bereits der Zugewinnausgleich abschließend geklärt
worden wäre. Zum anderen zeichne sich inzwischen ab, dass nicht etwa ein Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten gegen die
Klägerin, sondern der Klägerin gegen den Beklagten bestehe. Beides lasse einen -unterstellten -Sicherungszweck entfallen.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Die Parteien haben im Senatstermin vom 14.12.2005 klargestellt, dass der Rechtsstreit zur Klärung der wechselseitig geltend gemachten
Zugewinnausgleichsansprüche noch nicht beendet ist. Die Klägerin hat in ihrem Antrag im Zugewinnausgleichsverfahren zuletzt einen
Anspruch gegen den Beklagten in Höhe von 83.899,01 Euro geltend gemacht, während der Beklagte - widerklagend - meint, ihm stehe ein
Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 27.012,86 Euro zu. Wann das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht … beendet
wird, ist -nach übereinstimmenden Angaben der Parteien -derzeit noch nicht absehbar, da das Amtsgericht … möglicherweise noch
Beweiserhebungen zu bestimmten Vermögenspositionen anordnen werde.
II.
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist -jedenfalls derzeit -nicht verpflichtet, einer Freigabe des Guthabens nebst
Zinsen auf dem gemeinschaftlichen Sparbuch Konto-Nr. … bei der Sparkasse … zugunsten der Klägerin zuzustimmen.
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1. Die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin richten sich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nach § 749 BGB
(Aufhebung einer Gemeinschaft). Grundsätzlich kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1
BGB). Das Recht der Klägerin ist im vorliegenden Fall allerdings -insoweit entgegen der Auffassung des Landgerichts -ausgeschlossen, weil
die Parteien einen solchen Ausschluss vereinbart haben (§ 749 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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Der in § 5 Abs. 3 Satz 2 genannte "Restbetrag" sollte nach dem Willen der Parteien der Sicherung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche
des Beklagten dienen. Der Beklagte wäre daher nur dann verpflichtet, einer Auszahlung des Sparguthabens an die Klägerin zuzustimmen,
wenn geklärt wäre, dass ihm keine Zugewinnausgleichsansprüche zustehen, oder, wenn feststünde, dass der "Restbetrag" zur Sicherung
von Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten nicht mehr benötigt wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig nicht vor. Das
Zugewinnausgleichsverfahren ist noch nicht beendet. Aus dem Sachvortrag der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein
Sicherungsbedürfnis des Beklagten für einen möglichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns entfallen wäre.
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2. Die Parteien haben in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen Vertrages vom 13.12.2000 vereinbart, wie mit dem restlichen Kaufpreis verfahren
werden sollte, der sich nach Ablösung der Verbindlichkeiten und nach Auszahlung eines Betrages von 50.000 DM an die Klägerin ergab.
Aus dieser Vereinbarung ergibt sich im Wege der Auslegung, dass der Beklagte derzeit einer Auszahlung des Restbetrages an die Klägerin
nicht zustimmen muss.
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a) § 5 des notariellen Vertrages enthält eine Treuhandregelung im Zusammenhang mit der Abwicklung der Kaufpreiszahlung. Diese
Regelung hatte zunächst eine Funktion im Verhältnis zwischen der Klägerin (als Verkäuferin) und der Käuferin …. Im Verhältnis zwischen
Verkäuferin und Käuferin sollte sichergestellt werden, dass die Klägerin den Kaufpreis nur erhalten konnte, wenn der Eigentumserwerb der
Käuferin sichergestellt war.
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Im Verhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin war allerdings die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages bedeutungslos. Nach
vertragsgemäßem Eigentumserwerb (§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages) gab es für die Käuferin kein Sicherungsinteresse mehr, welches die
weitere Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages rechtfertigen könnte. Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages hatte
Bedeutung mithin nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten. In dieser Regelung des notariellen Vertrages übernahm die
Sparkasse … daher eine treuhänderische Funktion nicht im Verhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin, sondern im Verhältnis zwischen
der Klägerin und dem Beklagten, die nur gemeinsam über den "Restbetrag" verfügen wollten.
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b) Die Regelung, wonach die Treuhänderin "nur nach gemeinsamer Weisung" der Parteien den "Restbetrag" auszahlen sollte, ist eine
typische vertragliche Sicherungsabrede. Aus der Formulierung folgt, dass die Parteien mit dieser Treuhandregelung einen bestimmten
Sicherungszweck verfolgt haben. Ohne einen Sicherungszweck wäre die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen Vertrages sinnlos.
Der Sicherungszweck kann sich nur aus dem Verhältnis zwischen den Parteien ergeben. Hierbei sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten
denkbar: Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages wäre zum einen erklärbar, wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten
Unklarheiten bestanden hätten, ob der Kaufpreis -oder Teile des Kaufpreises -einerseits der Klägerin oder andererseits dem Beklagten
zustanden. In diesem Fall hätte die Treuhandregelung den Zweck gehabt, die Frage, wem der Kaufpreis zusteht, nach Abschluss des
notariellen Kaufvertrages -beispielsweise in einem Rechtsstreit -zu klären. Andererseits war die Treuhandregelung dann sinnvoll, wenn es
darum ging, andere Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin (beispielsweise Zugewinnausgleichsansprüche) zu sichern. In diesem
Fall lag der Sinn der Regelung darin, dem Beklagten eine Befriedigung dieser (möglichen) anderen Ansprüche aus dem von der Sparkasse
… treuhänderisch verwalteten Betrag zu ermöglichen.
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c) Die Sicherungsabrede kann sich nur auf Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin beziehen. Aus dem Kaufvertrag standen dem
Beklagten keine eigenen Ansprüche gegen die Käuferin zu; denn die verkaufte Wohnung befand sich im Alleineigentum der Klägerin. Auch
im Innenverhältnis zwischen den Parteien gab es unstreitig keine tatsächliche Grundlage dafür, dass die Klägerin den Beklagten in
irgendeiner Weise an dem Kaufpreis hätte teilhaben lassen müssen. Über diese Frage gab es unstreitig zwischen den Parteien auch zu
keinem Zeitpunkt Meinungsverschiedenheiten. Dementsprechend konnte sich die Sicherungsabrede nur auf Ansprüche des Beklagten
beziehen, die unmittelbar mit dem Verkauf der Wohnung nichts zu tun hatten.
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Nach Auffassung des Senats kommen als Sicherungszweck nur eventuelle Zugewinnausgleichsansprüche des Beklagten gegen die
Klägerin in Betracht. Im Hinblick auf das im Dezember 2000 bereits laufende Scheidungsverfahren waren solche Ansprüche zwischen den
Parteien streitig. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin vom 15.09.2000 (Anlagenheft LG Beklagter, AS. 5 ff) aufgrund einer
vorläufigen Berechnung seine Ansprüche mit „ca. 100.000 DM“ angegeben. Die Sicherungsabrede in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen
Vertrages ist daher dahingehend auszulegen, dass die Vereinbarung (nur) der Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des
Beklagten dienen sollte.
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d) Eine Auslegung der Treuhandabrede dahingehend, dass damit die im Schreiben des Beklagten vom 24.11.2000 (II 193) genannten
Ansprüche gesichert werden sollten, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Aus dem Schreiben vom 24.11.2000 ergibt sich,
dass der Beklagte seine Zustimmung zum Verkauf der Wohnung von diesen Ansprüchen (Kostenanteil 1999 und Hausgeld) nicht abhängig
machen wollte. Im Notartermin standen die im Schreiben vom 24.11.2000 genannten Ansprüche unstreitig nicht zur Diskussion. Ein
Zusammenhang mit der Treuhandregelung erscheint auch deshalb fern liegend, weil die im Schreiben vom 24.11.2000 genannten
Ansprüche offenbar wesentlich niedriger sind als der von der Sparkasse … treuhänderisch zu verwaltende Kaufpreisanteil. Entscheidend für
die Auslegung der Treuhandregelung ist nach Auffassung des Senats letztlich der Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung in § 1365
BGB (dazu siehe unten f).
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e) Der Beklagte hat die Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung (vgl. die Zustimmungserklärung in § 1 des Kaufvertrages)
unstreitig von der Treuhandregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages abhängig gemacht. Ohne die Treuhandregelung hätte der Beklagte
seine Zustimmung zum Kaufvertrag, die der Notar zur Abwicklung des Verkaufs für erforderlich hielt, nicht erteilt. Die (nur) gemeinsame
Befugnis der Parteien, über den „Restbetrag“ des Kaufpreises zu verfügen, sollte die Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen des
Beklagten durchsetzen. Da der Beklagte bis dahin keine anderen Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte (zu den Kosten
der Eigentumswohnung siehe oben d)), waren die Erklärungen des Beklagten auch aus der Sicht der Klägerin nur so zu verstehen. Aufgrund
der geschilderten Umstände gilt dies auch dann, wenn der Beklagte bei den Erörterungen im Notartermin die Klägerin nicht noch einmal
ausdrücklich auf die geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche hingewiesen haben sollte.
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f) Die Auslegung des Senats korrespondiert mit dem Gesetzeszweck des Einwilligungsvorbehalts in § 1365 Abs. 1 BGB: Der Notar hielt bei
der Protokollierung des Kaufvertrages eine Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung der Wohnung gem. § 1365 Abs. 1 BGB (Verfügung
über Vermögen im Ganzen) für erforderlich. Wenn -wie vorliegend -ein Scheidungsantrag eingereicht und die Ehescheidung absehbar ist,
dient der Zustimmungsvorbehalt in § 1365 Abs. 1 BGB weniger der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der
Familiengemeinschaft; vielmehr soll die gesetzliche Regelung, die einen Ehegatten hindert, ohne Zustimmung des anderen über sein
Vermögen im Ganzen zu verfügen, in erster Linie der Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegenwirken (vgl. BGH NJW
1978, 1380; BGH, NJW 2000, 1947, 1948; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, §
1365 BGB Rn. 1). Indem der Beklagte die Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung der Klägerin von einer bestimmten Regelung
hinsichtlich des Veräußerungserlöses abhängig machte, wollte er erkennbar die in § 1365 Abs. 1 BGB vorgesehene Sicherung von
Zugewinnausgleichsansprüchen auf andere Weise wahrnehmen.
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g) Die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB lagen im Notartermin tatsächlich allerdings nicht vor; da die Klägerin
Kapitallebensversicherungen mit einem erheblichen Wert besaß, stellte die Eigentumswohnung nicht ihr "Vermögen im Ganzen" im Sinne
von § 1365 Abs. 1 BGB dar. Für die Auslegung der Treuhandvereinbarung spielt dies jedoch keine Rolle. Denn die Klägerin hat der
Sicherungsabrede in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen Vertrages ohne irgendwelche Vorbehalte im Hinblick auf die Voraussetzungen von §
1365 Abs. 1 BGB zugestimmt.
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Zwar wäre nach Auffassung des Senats in einem Fall der vorliegenden Art eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten denkbar, bei der die
Sicherungsfunktion des Kaufpreises davon abhängig gemacht wird, dass die Ehegatten nachträglich klären, ob die -vorsorglich vom
Ehemann im notariellen Vertrag erklärte -Zustimmung zum Verkauf tatsächlich gem. § 1365 Abs. 1 BGB erforderlich war. Denkbar wäre wohl
auch, dass die Beteiligten bei einer solchen Abrede die Frage einer Verpflichtung zur Zustimmung nachträglich klären wollen (vgl. zu einer
solchen Verpflichtung Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1365 BGB Rn. 21 ff). Aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass
derartige Vorbehalte Gegenstand der Erörterungen im Notartermin gewesen wären. Der Senat sieht auch keine sonstigen Umstände, die für
eine solche einschränkende Interpretation der Sicherungsabrede sprechen könnten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie gegenüber
dem Zustimmungsvorbehalt des Beklagten im Notartermin Einwendungen erhoben habe. Die Klägerin hat sich -im Notartermin weder darauf
berufen, eine Zustimmung des Beklagten sei nicht erforderlich, noch, der Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet. Die Sicherungsabrede
stand mithin nicht unter dem Vorbehalt, dass die Parteien nach dem Notartermin noch die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB klären
wollten.
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Gegen einen solchen Vorbehalt spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagte sich mit einer Vorabauszahlung von 50.000 DM an
die Klägerin einverstanden erklärt hat. Der Beklagte ist insoweit der Klägerin entgegengekommen und hat sich mit einem eher relativ
geringen Betrag zur Sicherung seiner Zugewinnausgleichsansprüche begnügt (nach der späteren Abrechnung der Sparkasse … 12.945,73
DM). Das Entgegenkommen des Beklagten ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass jedenfalls dieser (eher geringe) Restbetrag zur
Sicherung von Zugewinnausgleichsansprüchen zur Verfügung stehen sollte. Bei einer Abrede unter Vorbehalt (Klärung der
Voraussetzungen von § 1365 BGB) wäre ein solches Entgegenkommen des Beklagten nicht ohne Weiteres erklärbar.
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h) Die Sicherungsabrede gilt in gleicher Weise für das am 19.04.2001 von den Parteien eröffnete Sparkonto, auf welches der Restbetrag von
der Sparkasse … übertragen wurde. Bei diesem Sparkonto handelt es sich um ein "Und-Gemeinschaftskonto", bei dem durch den Vertrag
mit der Sparkasse … festgelegt war, dass -wie in § 5 Abs. 3 Satz 2 des notariellen Vertrages -nur eine gemeinschaftliche Verfügung der
Parteien möglich war. Die Eröffnung des gemeinschaftlichen Sparkontos stellt sich der Sache nach als eine Verlängerung der
Treuhandvereinbarung in § 5 Abs. 3 Satz 2 des Kaufvertrages dar. Andere Zwecke der Umbuchung auf das Sparkonto sind aus dem
Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich. Dementsprechend diente auch das Sparkonto in gleicher Weise der Sicherung von
Zugewinnausgleichsansprüchen des Beklagten. Dass die Parteien bei der Eröffnung des Sparkontos den Sicherungszweck abgeändert
hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
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i) Es kommt nach alledem entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob die Parteien im Notartermin -oder später -den
Sicherungszweck der Treuhandregelung - bzw. des Und-Kontos -ausdrücklich besprochen haben. Es kann insbesondere dahinstehen, ob
die Klägerin -vor der Einrichtung des Und-Kontos eine Kopie des Schreibens des Beklagten vom 26.02.2001 (Anlagenheft LG Beklagter, AS.
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eine solche Erörterung aus den angegebenen Gründen im Sinne des Beklagten zu verstehen.
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Eine abweichende Auslegung käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien eine abweichende Sicherungsfunktion der Treuhandregelung
mündlich vereinbart hätten. Dies lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht entnehmen.
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3. Die Klägerin kann auch keinen wichtigen Grund für eine Aufhebung der Gemeinschaft (vgl. § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend machen.
Weder die inzwischen rechtskräftige Ehescheidung noch die zwischenzeitliche Entwicklung des Zugewinnausgleichsrechtsstreits beim
Amtsgericht … stellen einen solchen wichtigen Grund dar. Denn am Sicherungszweck der Vereinbarung zwischen den Parteien hat sich
nichts geändert. Der Beklagte macht nach wie vor Zugewinnausgleichsansprüche geltend, die das Guthaben auf dem Sparbuch weit
übersteigen. Eine rechtskräftige Klärung, dass solche Ansprüche nicht bestehen, ist bisher nicht erfolgt. Auf die Frage, wie die
Erfolgsaussichten der von dem Beklagten geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche einzuschätzen sind, kommt es nicht an.
Solange die Frage des Zugewinnausgleichs nicht endgültig geklärt ist, bleibt der Schutzzweck des § 1365 BGB -und der damit
korrespondierende Schutzzweck der Vereinbarung zwischen den Parteien -selbst dann bestehen, wenn absehbar ist, dass der nicht
verfügende Ehegatte im Falle einer künftigen Auflösung der Ehe nicht ausgleichsberechtigt sein würde (so für § 1365 BGB ausdrücklich
BGH, NJW 2000, 1947, 1948).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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5. Für eine Zulassung der Revision bestand kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO).