Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.12.2008
OLG Karlsruhe (höhe, rampe, schnee, unfall, eis, schmerzensgeld, fahrtkosten, tag, ehemann, krankenhaus)
OLG Karlsruhe Urteil vom 30.12.2008, 14 U 107/07
Sturz auf einer Eisfläche: Verkehrssicherungspflicht des Verwalters einer Wohnanlage; Übertragung der
Streupflicht auf Hausmeisterfirma; Umfang der Streupflicht; Berechnung des
Haushaltsführungsschadens (maßgeblicher Zeitaufwand)
Leitsätze
1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige
zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.
2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten
nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur
Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Ver-schulden.
3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege,
sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.
4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der
Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat.
Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv
erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 05.06.2007 – 1 O 8/07 – teilweise
abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.875,48 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.522,80 EUR vom 30.09.2006 bis zum 30.04.2007
und aus 3.875,48 EUR seit dem 01.05.2007 sowie 495,11 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von
10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2007 zu
bezahlen. Die Beklagte Ziff. 2 wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000,00 EUR vom 12.01.2007 bis zum 14.01.2007 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen
materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Glatteisunfall am 12.03.2006 noch entstehen werden, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Ferner wird festgestellt, daß die
Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin eventuelle zukünftige, noch nicht erkenn- und
voraussehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Glatteisunfall am 12.03.2006 entstehen werden.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagten 4/5.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer Verletzung der Streupflicht auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die im Jahr 1938 geborene Klägerin wohnt in einer Mietwohnung in einer Wohnanlage in S.. Die aus drei
Häusern bestehende, Ende 2001 fertiggestellte Gesamtanlage hat eine Tiefgarage, in die man - von der Straße
und einem in die Wohnanlage führenden Privatweg kommend - über eine abschüssige Rampe gelangt. Der
obere Teil der Rampe liegt im Freien und ist nicht überdacht. Der untere Teil der Rampe, der durch ein Rollgitter
und eine für den Durchgang von Personen bestimmte Gittertür von dem oberen abgetrennt ist, befindet sich im
Gebäude. Im mittleren Bereich der Gittertür ist ein Blech angebracht. Etwa zwei Meter hinter dem Rollgitter und
der Gittertür trifft die Rampe auf den Boden der Tiefgarage; dort ist eine querverlaufende Birkorinne installiert.
3
Die Wohnungseigentümer haben einen Verwaltervertrag mit der Beklagten Ziff. 2 abgeschlossen, nach dem
diese im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun hat, „was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung
notwendig ist“; die Beklagte Ziff. 2 war unter anderem beauftragt und berechtigt, einen Hausmeister
auszuwählen und mit diesem einen Vertrag abzuschließen. Die Beklagte Ziff. 2 hat mit der Beklagten Ziff. 1
einen Vertrag über Hausmeistertätigkeiten abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hatte die Beklagte Ziff. 1 nach
Bedarf Schnee zu räumen und abstumpfende Mittel zu streuen.
4
Ausweislich des vorgelegten Wettergutachtens hat es am 11.03.2006 in S. zunächst geregnet und später
geschneit. In der ersten Tageshälfte des 12.03.2006 gab es anhaltenden Schneefall und ab Mittag einzelne
Schneeschauer (Tagesmenge ca. 2 cm). Die Temperatur betrug - 2 ° C. Das Gutachten vermerkt weiter:
„verbreitet Glätte durch Eis und Schnee“.
5
Die Klägerin hat aufgrund eines im Jahr 1967 erlittenen Unfalls ein versteiftes rechtes Kniegelenk. Am
12.03.2006 gegen 16.00 Uhr wollte sie mit ihrem Ehemann einen Sonntagsspaziergang unternehmen. Nachdem
sie das Haus verlassen hatten, beschlossen sie, wegen der aufziehenden Wolken einen Regenschirm aus dem
in der Tiefgarage abgestellten Auto zu holen. Die Klägerin stürzte auf der Rampe. Sie zog sich eine Verletzung
des linken Knöchels zu und wurde mit einem Rettungswagen in das S.-Krankenhaus in F. gebracht. Dort wurde
eine bimalleoläre OSG-Luxationsfraktur mit geschlossenem Weichteilschaden 3. Grades diagnostiziert. Die
Klägerin wurde am 20.03.2006 operiert (Plattenosteosynthese Fibula distal, Schrauben- und K-
Drahtosteosynthese Innenknöchel) und sie befand sich bis zum 27.03.2006 in stationärer Behandlung. In dem
Entlassungsbericht des Krankenhauses heißt es, daß die Klägerin an Unterarmgehstützen mobilisiert worden
sei, soweit dies mit der Einschränkung eines steifen Kniegelenks möglich sei. Für zu Hause habe sie einen
Rollstuhl zur Unterstützung erhalten. Das Krankenhaus hat einen geschlossenen Unterschenkelentlastungsgips
mit Fußsohlenbodenkontakt für zwei Wochen und danach einen Unterschenkelgehgips für drei Wochen
empfohlen.
6
Die Klägerin hat behauptet, bis zu der Gittertür sei die Rampe trocken und frei von Schnee gewesen. Nachdem
sie die Tür aufgeschlossen und einen Fuß hinter die Türschwelle gesetzt habe, sei sie auf der dort befindlichen
nicht abgestreuten Eisfläche ausgerutscht. Es habe sich um eine ca. 1 x 2 m große, transparente
Tauwasserfahne gehandelt, die von außen - insbesondere auch wegen des an der Tür angebrachten Blechs -
nicht zu sehen gewesen sei. Hinter der Tür sei es ständig feucht. Bei den herrschenden
Witterungsverhältnissen hätte sich dort Glatteis bilden müssen. Beide Beklagte hafteten ihr wegen einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Es habe der Beklagten Ziff. 2 oblegen, der ihr übertragenen
Verkehrssicherungspflicht selbst nachzukommen und/oder dafür zu sorgen, daß gestreut wird, und die
Beklagte Ziff. 1 laufend zu überwachen. Das habe sie nicht getan. Die Beklagte Ziff. 1 habe in dem Winter
wiederholt nicht geräumt und gestreut. Hinter der Tür sei weder in diesem noch in dem vor-angegangenen
Winter gestreut worden.
7
Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie sich nur mit Hilfe des Rollstuhls mit Schmerzen bewegen
können. Am 25.04.2006 sei der Gips abgenommen worden. Danach habe sie nur mit Krücken gehen können.
Die massiven Beeinträchtigungen hätten bis Ende Juni bestanden. Die Wundheilung habe bis September
gedauert. Anfang 2007 habe sie wieder begonnen, Auto zu fahren. Auch ein Jahr nach dem Unfall habe sie nur
20 Minuten hintereinander mit Krücken gehen können und dann eine Pause benötigt. Von der geplanten
Entfernung der eingesetzten Metallversorgung sei Abstand genommen worden. Bei einer solchen Verletzung
und Beeinträchtigung komme ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung ab 8.000,00 EUR in Betracht.
8
Die Klägerin hat zunächst Zahlung von 7.895,15 EUR sowie aus einem Gegenstandswert von 11.895,15 EUR
(4.000,00 EUR Schmerzensgeld, 7.895,15 EUR materieller Schaden) berechnete vorgerichtliche Anwaltskosten
in Höhe von 785,90 EUR begehrt und behauptet, daß ihr für die Zeit vom 12.03.2006 bis 30.06.2006 Kosten
von 316,95 EUR (Duschhocker, Gehstützen usw.) und ein Haushaltsführungsschaden nebst Fahrtkosten in
Höhe von 7.534,52 EUR entstanden seien. Wie sich aus dem in Bezug genommenen vorgerichtlichen
Schreiben ergibt, wollte sie auch Fahrtkosten zur Krankengymnastik in Höhe von 43,68 EUR geltend machen,
die in dem geforderten Betrag von 7.895,15 EUR enthalten sind. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin „für
materielle Schäden aus der Zeit 12.03.2006 bis 30.04.2007“ Zahlung von 8.247,83 EUR begehrt, nämlich außer
den bisher geltend gemachten 316,95 EUR zzgl. 43,68 EUR weitere 352,68 EUR (Zuzahlungen und
Fahrtkosten). Die Klägerin hat vorgetragen, sie bewohne mit ihrem 75jährigen Ehemann eine 88 qm große
Wohnung (Wohn-, Schlaf- und Gästezimmer, Küche, Bad, Toilette). Vor dem Unfall habe sie den Haushalt
allein geführt, weil ihr Ehemann unter Wirbelsäulenbeeinträchtigungen leide. Unter Berücksichtigung der
konkreten Gegebenheiten und Verhältnisse sei ihr bis zum 30.06.2006 ein Haushaltsführungsschaden
einschließlich Fahrtkosten ihrer Angehörigen in Höhe von 7.534,52 EUR entstanden. Die Hausarbeiten seien
von ihrem Ehemann und den beiden in E. und B. wohnenden Kindern erledigt worden. Der Zeitaufwand habe
sich auf 449 Stunden (46 Stunden während ihres Krankenhausaufenthaltes, 403 Stunden vom 27.03. bis
30.06.2006) belaufen; der Stundensatz werde mit 15,00 EUR angesetzt. Für Fahrten mit dem Pkw seien
799,52 EUR anzusetzen. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin geltend gemacht, unter Berücksichtigung von
Tabellenwerken sei davon auszugehen, daß im Haushalt wöchentlich 44 Stunden anfielen. Für die Zeit ihres
Krankenhausaufenthaltes seien 32,6 Wochenstunden anzusetzen. Für diese Zeit sei jedenfalls der fiktive
Nettolohn einer Wirtschafterin in Höhe von 10,63 EUR und für die Zeit nach ihrer Entlassung aus dem
Krankenhaus der fiktive Nettolohn einer Wirtschaftsgehilfin in Höhe von 9,79 EUR anzusetzen.
9
Die Beklagte Ziff. 1 hat behauptet, selbst wenn die Klägerin gestürzt wäre, wäre dies auf eigene
Ungeschicklichkeit und nicht auf Glatteis zurückzuführen. Die Klägerin trage bewußt falsch vor, um einen
Anspruch zu begründen. Die Behauptung, daß die Rampe nicht gestreut gewesen sei, sei abwegig. Ihr
Mitarbeiter P. habe am Morgen und am Nachmittag des 12.03.2006 Schnee geräumt und auch die
entsprechenden Streuarbeiten durchgeführt. Wegen der 2 cm hohen Türschwelle könne kein Wasser von außen
in die Tiefgarage gelangen. Es könne auch keine gefrorene Tauwasserfahne gegeben haben, denn bei einer
Temperatur von - 2 ° C habe der Schnee nicht tauen können. Die Hausbewohner hätten noch nie
Glatteisbildung im Tiefgaragenbereich beanstandet.
10 Die Beklagte Ziff. 2 hat behauptet, hinter der Tür zur Tiefgarage habe sich noch nie Glatteis gebildet. Es
bestehe schon deshalb keine Vereisungsgefahr, weil Niederschlags- oder Schmelzwasser wegen der Neigung
der Rampe in die Birkorinne laufe. Im übrigen verhindere die an der Gittertür angebrachte Metallplatte, daß
ähnlich tiefe Temperaturen wie im Außenbereich entstehen könnten. Bei einer Temperatur von - 2 ° C sei die
Bildung einer Eisfläche ausgeschlossen. Die Verkehrssicherungspflicht sei nicht vertraglich auf sie übertragen
worden. Ob dem Verwalter die Verkehrssicherungspflicht kraft Gesetzes obliege, sei streitig. Jedenfalls hafte
er nicht, wenn er die Verkehrssicherungspflicht auf eine zuverlässige Hauswartfirma übertragen habe. Die
Beklagte Ziff. 1 habe seit fünf Jahren ohne Beanstandungen eine Vielzahl von Objekten betreut. Sie habe
jedenfalls darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte Ziff. 1 der ihr übertragenen Verpflichtung weiterhin
nachkommt, weil dieses Vertrauen nicht durch Beschwerden erschüttert worden sei.
11 Im übrigen haben die Beklagten den Haushaltsführungsschaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten und
geltend gemacht, daß jedenfalls die Stundensätze nach BAT zugrundezulegen seien. Durch den
Krankenhausaufenthalt habe die Klägerin Lebenshaltungskosten in Höhe von 160,00 EUR erspart.
12 Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
13 Das Landgericht Freiburg hat die Klage durch Urteil vom 05.06.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Beklagten Ziff. 1 habe zwar die Räum- und Streupflicht für die Wohnanlage oblegen. Diese
habe sich grundsätzlich auch auf den Bereich des Personendurchgangs zur Tiefgarage erstreckt. Der eröffnete
Zugang zu dem Gebäude müsse bei Eis- und Schneeglätte gestreut werden. Die Klägerin habe aber nicht
bewiesen, daß der Zugang zu der Tiefgarage auch zum Unfallzeitpunkt bzw. am Unfalltag hätte gestreut
werden müssen. Für den Beginn und das Ende der Streupflicht sei eine Gefährdung durch Glättebildung
maßgebend. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Zeugen sei das Gericht allerdings überzeugt, daß
die Klägerin auf einer glatten gefrorenen Fläche gestürzt sei. Jedoch stehe nicht fest, daß die Beklagte Ziff. 1
aufgrund der Witterungsverhältnisse zur Durchführung von Streuarbeiten verpflichtet gewesen sei. Nach den
Angaben der Zeugen seien die Gehwege auf dem Gelände der Wohnanlage und die Zufahrt zu der Tiefgarage -
abgesehen von der glatten Fläche im Bereich des Personenzugangs - frei von Eis und Schnee und gut
begehbar gewesen. In dem maßgeblichen Zeitpunkt habe es also keine Gefährdung des Verkehrs durch
Glättebildung gegeben. Das Vorhandensein einer vereinzelten Glatteisfläche sei nicht ausreichend, um eine
Streupflicht zu begründen. Es bestehe keine Pflicht, bei sonst freien Verkehrswegen kleinere isolierte glatte
Flächen zu streuen (OLG München 1 U 5320/06). Daß die Glatteisfläche - wie die Klägerin vorgetragen habe -
nicht erkennbar gewesen sei, ändere hieran nichts. Die Beklagte Ziff. 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die
ansonsten eis- und schneefreien Geh- und Fahrwege der Wohnanlage und die Tiefgarageneinfahrt auf solche
nicht sichtbaren Eisflächen hin zu untersuchen (OLG Oldenburg, RuS 1999, 415). Auch die Beklagte Ziff 2
hafte nicht. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß für sie Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daß die
Beklagte Ziff. 1 die ihr übertragene Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, und daß die
Beklagte Ziff. 2 ihrer Überwachungspflicht nicht in hinreichendem Maße nachgekommen sei. Zudem lasse sich
eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte Ziff. 1 nicht feststellen.
14 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt.
15 Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe die Zeugenaussagen falsch gewürdigt. Die Unfallstelle sei
dem Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 1 nach dessen eigenen Angaben als besonders glatteisgefährdet bekannt
gewesen. Am Unfalltag habe aufgrund der Witterungsverhältnisse eine konkrete Gefahrenlage bestanden.
Dennoch habe er an dem fraglichen Tag nichts getan. Die Beklagte Ziff. 1 treffe der Vorwurf, eine bekannte
Gefahrenstelle bei gefahrträchtigen Witterungsverhältnissen nicht ausreichend kontrolliert und durch Streuen
beseitigt zu haben. Hier wäre sogar ein vorsorgliches Abstreuen der Gefahrenstelle erforderlich und zumutbar
gewesen. Der glättegefährdete, abschüssige und enge Türdurchgang sei mit den von den Oberlandesgerichten
München und Oldenburg entschiedenen Fällen nicht vergleichbar. Als Verwalter sei die Beklagte Ziff. 2 gemäß
§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zur Behebung von Baumängeln verpflichtet gewesen. Bei turnusmäßigen Rundgängen
hätte sie feststellen können, daß der Eingang zur Tiefgarage ständiger Feuchtigkeit ausgesetzt ist. Nunmehr
seien unter dem Vorwand des Baus eines Marderschutzes Profilbleche angebracht worden.
16 Im weiteren Verlauf hat die Klägerin ihre Tätigkeiten an einem normalen Tag vor dem Unfall geschildert:
Danach war sie etwa 8,5 Stunden am Tag im Haushalt tätig und hat einmal in der Woche einen zusätzlichen
Putztag eingelegt, um alles „tipp-topp“ zu reinigen und zu säubern. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem
Senat hat die Klägerin erklärt, bis September 2006 habe sie zwei Gehstützen benötigt und danach - bis
November/Dezember 2006 - noch eine Gehstütze. Seitdem benütze sie einen Spazierstock, wenn sie
außerhalb des Hauses allein unterwegs sei.
17 Die Klägerin beantragt
18
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl.
Schadensersatz aus dem Glatteisunfall vom 12.03.2006 für materielle Schäden aus der Zeit von
12.03.2006 bis 30.04.2007 in Höhe von 8.247,83 EUR nebst Zinsen aus 7.895,15 EUR in Höhe von 5
%-Punkten für dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30.09.2006 bis 30.04.2007 sowie Zinsen in Höhe
von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 8.247,83 EUR seit 01.05.2007 zzgl. 785,90 EUR nicht
anzurechnende Geschäftsgebühr gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG zu zahlen;
19
festzustellen, daß die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl. sämtliche zukünftigen
materiellen Schäden aus dem Unfall vom 12.03.2006 zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
20
die Bekl. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
21
festzustellen, daß die Bekl. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl. sämtliche zukünftigen
immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.03.2006 zu bezahlen.
22 Die Beklagten beantragen,
23
die Berufung zurückzuweisen.
24 Die Beklagte Ziff. 1 macht geltend, alle Zeugen hätten ausgesagt, daß die Wege der Wohnanlage und die
Zufahrt zu der Tiefgarage frei von Eis und Schnee und gut begehbar gewesen seien. Sie sei ihrer Streupflicht
also nachgekommen. Es müsse nicht sämtlicher Schnee entfernt werden. Schnee könne zu Schneematsch
werden, die Flüssigkeit könne die Rampe herunterlaufen und sich an der im Schatten liegenden Türschwelle
ansammeln. Das angesammelte Wasser könne gefrieren, während der in der Sonne liegende Teil der Rampe
abtrockne. Da nicht alles Matschwasser über die Türschwelle in die Tiefgarage laufen könne, müsse es schon
vor der Tür gefrorenes Matschwasser gegeben haben, das sich farblich von dem Bodenbelag abgezeichnet
habe. Die Klägerin hätte die Farbunterschiede erkennen können. Zur Zeit der Durchführung der Räum- und
Streupflicht seien die farblichen Unterschiede nicht vorhanden gewesen, denn gerade auf diesen Bereich habe
ihr Mitarbeiter besonders geachtet. Da es sonnig und trocken gewesen sei, habe sie keinen Anlaß gehabt, der
Räum- und Streupflicht weiter nachzugehen. Durch die Streupflicht könne nicht vermieden werden, daß Tau-
und Schneewasser in einem schattigen Bereich gefriere. Jedenfalls nachmittags gegen 16 Uhr habe sie davon
ausgehen dürfen, daß der Sonnenschein eine Vereisung durch gefrorenes Schmelzwasser beseitigt habe. Das
Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß eine Verkehrssicherungspflicht „genereller Art“ an diesem Tag
nicht bestanden habe und daß sie kein Problembewußtsein hinsichtlich einer einzelnen noch verbliebenen
Stelle zu entfalten brauchte. Wenn schon die Klägerin davon ausgegangen sei, daß es keine Glätte gab, dann
habe auch sie davon ausgehen können.
25 Die Beklagte Ziff. 2 trägt vor, bis zu der Beweisaufnahme habe sie nichts von der Problematik an der fraglichen
Stelle gewußt. Auch die Klägerin habe vor dem Unfall dort wohl nie eine Glättebildung festgestellt, denn sie
habe nicht das geringste Gefahrenbewußtsein gehabt. Bauliche Maßnahmen seien nicht angezeigt gewesen.
Der Situation sei durch Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht zu begegnen gewesen, die auf die Beklagte
Ziff. 1 übertragen war.
26 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
27 Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
28 Der Verkehrssicherungspflichtige muß - wie das Landgericht insoweit noch zutreffend angenommen hat - den
Zugang zu einem Gebäude bei Eisglätte streuen. Dies gilt auch für den Zugang zu der Tiefgarage. Die Klägerin
ist auf einer nicht abgestreuten Eisfläche ausgerutscht, als sie auf der abschüssigen Rampe durch die
geöffnete Gittertür gegangen ist. Nicht nur ihr Ehemann, sondern auch ein zu Hilfe gekommener Nachbar und
die beiden Rettungssanitäter haben bekundet, daß es dort „vereist“, „rutschig“, „spiegelglatt“ war. Die Sanitäter
hatten Probleme, die Klägerin vom Boden aufzuheben und auf die Trage zu legen, weil es dort so glatt war.
Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte Ziff. 1 nicht zum Streuen des Türbereichs verpflichtet war,
weil die Wege der Wohnanlage und der obere Teil der Rampe frei von Eis und Schnee waren und eine
vereinzelte Glatteisfläche keine Streupflicht begründe. Dabei wird verkannt, daß es nach dem vorgelegten
Wettergutachten am Vortag geregnet und geschneit hatte, daß es in der ersten Tageshälfte des 12.03.2006
anhaltenden Schneefall und ab Mittag einzelne Schneeschauer gegeben hatte und - bei einer Temperatur von -
2 ° C - verbreitet Glätte durch Eis und Schnee herrschte. Die Beklagte Ziff. 1 hat sich denn auch gar nicht
darauf berufen, daß die Witterungsverhältnisse keinen Anlaß zum Schneeräumen und Streuen geboten hätten.
Sie hat vielmehr vorgetragen, daß Herr P. an diesem Tag zweimal - morgens und am Nachmittag - Schnee
geräumt und gestreut habe. Wer zwar die Wege einer Wohnanlage räumt und streut, den Personendurchgang
zur Tiefgarage aber ungestreut läßt, genügt seiner Verkehrssicherungspflicht gerade nicht. Auch hier zu
streuen war fraglos geboten und zumutbar. Gerade der Umstand, daß die Wege der Anlage und der obere Teil
der Rampe frei von Eis und Schnee waren, verleitete einen Fußgänger zu der Annahme, daß er auch in die
Tiefgarage gehen könne, ohne Schaden zu nehmen. Warum der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 1 im
Bereich der Gittertür nicht gestreut hat, ist offen. Herr P. hat bei seiner Zeugenvernehmung angegeben, keine
Erinnerung an den 12.03.2006 zu haben. Im übrigen hat der Zeuge ausgesagt, daß die Tiefgaragenrampe sehr
gefährlich sei. Kurz vor oder im Innenbereich an der Schwelle der Personendurchgangstür könne es eine
Eisfläche geben. Für seine Ruhe sei es besser gewesen, Salz zu streuen. Es gebe Tage, an denen es nicht
schneie und trotzdem glatt sei. In S. habe er 10 bis 15 Objekte machen müssen. Ein Gehweg habe auch
einmal eine halbe Stunde länger warten können. Die Rampen zu den Tiefgaragen seien besonders wichtig
gewesen, weil speziell sie gefährlich seien. Dies ist unmittelbar einleuchtend: Da Feuchtigkeit und
Niederschlag durch die Öffnungen der Gittertür gelangen kann, wird der Bodenbelag der Rampe bei
Temperaturen unter dem Gefrierpunkt mit einem Eisfilm überzogen. Selbst wenn - was dem von der Beklagten
Ziff. 1 vorgelegten Wettergutachten nicht entnommen werden kann - am Nachmittag des 12.03.2006 in S. auch
einmal die Sonne geschienen haben sollte, konnte die Beklagte Ziff. 1 Streumaßnahmen an der späteren
Unfallstelle jedenfalls nicht mit der Überlegung unterlassen, daß die - ohnehin nicht in der Sonne liegende -
vereiste Stelle auftauen werde.
29 Die Klägerin kann auch die Beklagte Ziff. 2 in Anspruch nehmen. Nach dem Verwaltervertrag hat die Beklagte
Ziff. 2 im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung
notwendig ist. Die Verpflichtung alles zu tun, was zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung notwendig ist, umfaßt
auch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (BayObLG, NZM 2005, 24; OLG München, NZM 2006,
110). Der Mieter ist in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, durch den der Eigentümer seine Räum-
und Streupflicht auf einen Dritten überträgt (BGH, NJW 2008, 1440). Denn die Sicherung des Zugangs zu dem
Haus bei Schnee- und Eisglätte ist Aufgabe des Vermieters, und sie dient vor allem dem Schutz des Mieters.
Hätte die Beklagte Ziff. 2 den Vertrag über die Hausmeistertätigkeiten allerdings im Namen der
Wohnungseigentümer mit der Beklagten Ziff. 1 abgeschlossen, hätte sie nicht gemäß § 278 BGB für deren
Fehlverhalten einzustehen, weil sie die Befreiung von der Verpflichtung zur Vornahme eigener Maßnahmen
nicht dadurch erlangt hätte, daß sie für sich einen Dritten beauftragt hat, sondern dadurch, daß eigene
Maßnahmen von ihrer Seite nicht mehr erforderlich waren, weil die Wohnungseigentümer selbst alles zur
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht Erforderliche unternommen haben (BayObLG a.a.O., OLG München
a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte Ziff. 2 den Hausmeistervertrag mit der Beklagten Ziff. 1 aber im
eigenem Namen abgeschlossen; sie hat sich der Beklagten Ziff. 1 zur Erfüllung ihrer Streupflicht bedient und
haftet daher für deren Verschulden.
30 Ein Mitverschulden ist der Klägerin nicht anzulasten. Die Tiefgarage war nicht beleuchtet und der Blick hinein
durch das Blech an der Gittertür beeinträchtigt. Der Zeuge K. hat auch ausgesagt, es sei nicht so gewesen,
„daß man direkt eine Eisfläche gesehen hätte“.
31 Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens, der in Höhe von 713,31 EUR unstreitig ist.
Für die Klinikbesuche ihrer Angehörigen kann sie im Ergebnis keinen Fahrtkostenersatz verlangen. Zwar
gehören zu den Heilungskosten, die die Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen hat, auch
Fahrtkosten von nahen Angehörigen für Krankenhausbesuche. Bei Pkw-Fahrten können 0,20 EUR/km
angesetzt werden (Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 249 Rdn. 9). Die Klägerin hat geltend gemacht, daß ihr
Ehemann sie insgesamt sechsmal (je 44 km) und die beiden Kinder sie je viermal (je 30 km bzw. 26 km)
besucht hätten. Hierfür wären Fahrtkosten von insgesamt 97,60 EUR (488 km x 0,20 EUR) anzusetzen.
Andererseits sind auf die Heilbehandlungskosten die bei einem Krankenhausaufenthalt ersparten häuslichen
Verpflegungskosten anzurechnen (Palandt/Heinrichs a.a.O. vor § 249 Rdn. 141). Diese - von den Beklagten
unwidersprochen mit 160,00 EUR bezifferten - Kosten sind höher als die zu erstattenden Fahrtkosten.
32 Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz ihres Schadens hinsichtlich der Verminderung ihrer häuslichen
Arbeitsleistung. In dem Zeitraum, für den die Klägerin ihren Haushaltsführungsschaden geltend macht -
nämlich bis zum 30.06.2006 - brauchte sie zunächst einen Rollstuhl und danach zwei Gehstützen. Daher
konnte sie nur solche Hausarbeiten verrichten, die im Sitzen erledigt werden können. Der für die nicht im
Sitzen zu erledigenden Hausarbeiten erforderliche Arbeitszeitaufwand richtet sich aber nicht nach dem
Aufwand, den die Klägerin selbst nach ihrem Vortrag vor dem Unfall betrieben hat. Insoweit kommt es auch
nicht auf den vorgetragenen Zeitaufwand ihres Ehemannes und der Kinder an. Maßgeblich ist vielmehr, welche
Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch
hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt der Klägerin zu verrichten. Dieser Zeitaufwand ist nach § 287 ZPO auf
drei Stunden am Tag zu schätzen; zu einer solchen Schätzung ist der Senat imstande, da seine Mitglieder
jahrzehntelange Erfahrung mit Hausarbeiten haben. Für die Zeit, da die Klägerin im Krankenhaus war, ist ein
reduzierter Zeitaufwand von 2,5 Stunden am Tag anzunehmen. Dies ergibt - unter Ansatz des fiktiven
Nettolohns einer Wirtschaftsgehilfin - einen Betrag von 3.162,17 EUR (14 Tage x 2,5 Std. = 35 Std. x 9,79
EUR = 342,65 EUR; 96 Tage x 3 Std. = 288 Std. x 9,79 EUR = 2.819,52 EUR).
33 Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die anteiligen (63 %) vorgerichtlichen Anwaltskosten, da die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.
34 Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Schmerzensgeld. Dem Schmerzensgeld kommt vor allem eine
Ausgleichsfunktion zu. Dabei kann seine richtige Höhe nicht mit mathematischer Genauigkeit ermittelt werden.
Vielmehr ist sie nach § 287 ZPO nach freier Überzeugung unter Würdigung aller für die Bemessung
maßgeblichen Umstände zu bestimmen. Von Bedeutung sind dabei vor allem das Ausmaß und die Schwere
der physischen Störung, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und das Maß der Lebensbeeinträchtigung. Der
als Zeuge vernommene Hausarzt der Klägerin hat ausgesagt, daß die Klägerin rund vier Wochen einen
Rollstuhl benötigt habe, da ihr Gang auch mit zwei Gehstützen unsicher gewesen sei. Die Wundheilung habe
sich um Monate - bis in den Juni hinein - verzögert. Es habe sich ein Ödem im Wundheilungsgebiet gebildet,
die Wundnaht habe sich auseinandergezogen, es sei zu einer Vereiterung und einer starken Adduktorenreizung
gekommen. Noch im September habe die Klägerin zwei Gehstützen gebraucht. Als Folgeschaden werde in
etwa fünf Jahren mit Sicherheit eine Arthrose auftreten. Wie dann unstreitig gestellt worden ist, hat die Klägerin
noch bis November/Dezember 2006 eine Gehstütze benötigt. Im Hinblick auf diese Umstände - insbesondere
den langwierigen Heilungsverlauf und die rund acht Monate andauernde gravierende Gehbehinderung - hält der
Senat ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR für angemessen.
35 Mit dem Schmerzensgeld werden alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und
objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt
werden kann. Nicht erfaßt werden Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist (BGH, NJW 2004, 1243). Daher ist
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin eventuelle zukünftige, noch nicht erkenn- und
voraussehbare immaterielle Schäden zu ersetzen.
36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist
nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 ZPO).