Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.06.2005

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 30.6.2005, 16 UF 183/04
Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer betrieblichen Altersvorsorge in den Versorgungsausgleich
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts — Familiengericht — Mannheim vom 16.08.2004 (Az.: 1A F 171/03) wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Mannheim vom 16.08.2004 geschieden, das auch den Versorgungsausgleich
regelte.
2
Beide Parteien haben in der Ehezeit (01.12.1986 bis 30.11.2003 gemäß § 1587 Abs. 2 BGB) in der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA)
Versorgungsanwartschaften erworben (der Antragsteller 670,44 EUR, die Antragsgegnerin 81,03 EUR). Daneben hat die Antragsgegnerin
Ansprüche aus einer Lebensversicherung erworben (ehezeitliches Deckungskapital 622,87 EUR), die das Amtsgericht mit einer dynamischen
Rente in Höhe von 2,86 EUR berücksichtigt hat. Diese Anwartschaften hat das Amtsgericht in Höhe von 670,44 - (81,03 + 2,86)/2 = 293,28 EUR
zu Gunsten der der Antragsgegnerin ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.
3
Gegen das ihr am 19.08.2004 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.09.2004 — eingegangen beim OLG am gleichen
Tage — Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 19.10.1004 — eingegangen beim OLG am gleichen Tage — begründet hat.
4
Sie trägt vor, der Antragsteller verfüge über die vom Amtsgericht berücksichtigten Versorgungsanwartschaften hinaus über eine betriebliche
Altersversorgung bei seinem Arbeitgeber, die möglicherweise in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen sei. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Schriftsatz vom 19.10.2004 (...) verwiesen.
5
Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegengetreten und trägt vor, es handele sich um eine Anwartschaft auf Kapitalleistung.
6
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft beim Arbeitgeber des Antragstellers eingeholt, ... Danach erhält der am 14.04.1953 geborene
Antragsteller mit Vollendung des 62. Lebensjahres ein Kapital in Höhe von 62.628 EUR, welches auf Antrag auch verrentet werden kann. Der
Antrag kann jedoch erst mit Bewilligung und Zugang zu der gesetzlichen Rente gestellt werden (vgl. Schreiben des Arbeitgebers vom 26.04.2005
(...).
7
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
II.
8
Die nach §§ 621e Abs. 1, 629a S.2, S.1 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist nicht begründet, da die betriebliche
Altersversorgung des Antragstellers nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.
9
Die Anwartschaften des Antragstellers aus der Versorgungszusage der E. GmbH sind im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, da sie
nicht primär auf eine regelmäßige wiederkehrende Leistung gerichtet sind (OLG Karlsruhe Beschluss v. 13. 3. 2003 - 2 UF 312/01; OLG
Karlsruhe - 2. ZS. - FamRZ 2004, 103; ebenso OLG Bamberg in FamRZ 2001 für die vergleichbare betriebliche Altersversorgung bei der Fa. R. B.
GmbH; OLG Stuttgart in FamRZ 2001, 998, 999 für die betriebliche Altersversorgung bei der Deutschen Telekom AG). Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB
unterfallen dem Versorgungsausgleich lediglich Altersvorsorgungen, bei denen die zu erwartende Versorgungsleistung auf regelmäßig
wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Versorgungen, die die Auszahlung einer Kapitalleistung vorsehen, sind dagegen güterrechtlich
auszugleichen (BGH, FamRZ 2003, 153; 1992, 411; 1984, 156). Nicht entscheidend ist dabei, dass die Auszahlung des Kapitalbetrages in Raten
erfolgt, wenn er — wie hier zu erwarten ist — über 25.000 EUR liegt, da dadurch die Versorgungszusage insgesamt nicht den Charakter einer
Rente erhält sowie weiter, dass die Versorgungszusage auf Antrag des Antragstellers gemäß Ziffer 3.1 der Betriebsvereinbarung auf Antrag
verrentet werden kann, wenn sie über 25.000 EUR liegt (ebenso die betriebliche Altersversorgung der R. B. GmbH, vgl. OLG Bamberg a.a.O.).
Dies ist nur dann von Bedeutung, wenn der Antrag bereits bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages gestellt worden ist, was hier nicht der
Fall ist.
10 Im Übrigen hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich im Wege des Rentensplittings gemäß § 1587b Abs. 1 BGB in nicht zu
beanstandender Weise durchgeführt. Weitere Einwendungen sind nicht erhoben und auch sonst nicht erkennbar, so dass es insgesamt beim
angefochtenen Urteil verbleibt.
III.
11 Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches
Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist (BGH FamRZ 1983, 267)
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO.
13 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 49 GKG.
14 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.