Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.08.2009

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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.8.2009, 1 U 58/09
Verjährung: Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens einer unerlaubten Handlung
Leitsätze
Der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer unerlaubten Handlung unterliegt einer eigenständigen
Verjährung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - IX ZR 240/04, NZI 2007, 245).
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24. Februar 2009, 2 O 88/08,
im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin erstrebt die ergänzende Feststellung, dass ein bereits rechtskräftig titulierter
Zahlungsanspruch gegen den Beklagten auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Heidelberg gemäß § 540 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden
Ausführungen:
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Wegen offener Rechnungen aus Warenlieferungen beantragte die Klägerin Ende 2000 den Erlass eines
Mahnbescheids gegen den Beklagten, den sie damit begründete: „Hauptforderung … aus vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlungen in der Zeit v. 11.7.00 bis 8.8.00“. Nach einem Widerspruch des
Beklagten erwirkte die Klägerin im Vorprozess gegen den Beklagten alsdann im schriftlichen Vorverfahren
gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein rechtskräftiges Versäumnisurteil mit Datum vom 30.08.2001, wonach der
Beklagte 12.096,98 DM nebst 15 % Zinsen hieraus seit dem 21.07.2001 sowie rückständige Zinsen in
Höhe von 1.254,48 DM und vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen hatte.
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Mit vorliegender, im März 2008 eingereichten Klage beantragte die Klägerin nun ergänzend:
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Es wird festgestellt, dass die Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg
vom 30.08.2001, 2 O 113/01, auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen beruhen.
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Der Beklagte beantragte erstinstanzlich Klagabweisung und machte dafür geltend, er habe nicht vorsätzlich
gehandelt. Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Die Klägerin habe ein
Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO für die titelergänzende Feststellungsklage. Die Klage sei auch
begründet. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten sei davon auszugehen, dass der titulierte Anspruch
auch, neben der Anspruchsgrundlage der Kaufpreiszahlung, auf Delikt beruhe. Denn der Beklagte habe bei
seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er selbst und auch der Mitarbeiter Fischer in seinem
Namen für das neu gegründete Geschäft bei der Klägerin die entsprechenden Bestellungen aufgegeben
hätten. Der Beklagte habe dabei nicht dartun können, womit die getätigten Bestellungen hätten bezahlt
werden sollen. Vielmehr sei der Beklagte offenbar davon ausgegangen, dass durch die spätere Bezahlung
seiner eigenen Auftraggeber die Forderungen der Klägerin ausgeglichen werden könnten. Wer jedoch bei
einer solchen Bestellung gegenüber dem Vertragspartner suggeriere, er sei in der Lage, diese Bestellungen
zu bezahlen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Mittel hierfür in der Zukunft erst möglicherweise
erwirtschaftet werden könnten, täusche den Vertragspartner bedingt vorsätzlich über die Zahlungsfähigkeit
und Zahlungswilligkeit. Gleiches gelte auch insoweit, als der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass der
Mitarbeiter Fischer bevollmächtigt gewesen sei, im Namen des Beklagten entsprechende Bestellungen zu
tätigen. Es lägen daher hinsichtlich der nicht bezahlten Bestellungen deliktische Handlungen im Sinne von
§ 263 Abs. 2 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB vor (vgl. BGHSt 15, 24).
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Der Feststellungsanspruch sei auch nicht verjährt. Dieser sei schon nicht der Gegenstand der Verjährung
im Sinne von § 194 BGB. Lediglich der Zahlungsanspruch könne der Verjährung unterliegen, doch sei
diesbezüglich durch das Versäumnisurteil die Verjährung auf 30 Jahre gehemmt. So lange der
Hauptanspruch mithin nicht verjähren könne, könne auch Feststellung beantragt werden, dass dieser
Zahlungsanspruch auch aus deliktischen Ansprüchen herrühre. Aus der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (NZI 2007, 245) folge nichts anderes. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn das
Versäumnisurteil lediglich den Zahlungsanspruch aus Kaufvertragsrecht betroffen hätte und über einen
deliktischen Zahlungsanspruch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen hätte, mithin zwei
unterschiedliche Anspruchsgründe vorlägen und das Landgericht damals nur über den kaufrechtlichen
entschieden hätte. Im Ursprungsverfahren sei der Anspruch jedoch im Mahnverfahren bereits auch auf
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen gestützt worden. In der Anspruchsbegründungsschrift sei
zur Anspruchsgrundlage zwar nicht näher Stellung genommen. Auch das Versäumnisurteil enthalte mithin
keine weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass
durch dieses der gesamte Lebenssachverhalt, woraus die Klägerin ihren Zahlungsanspruch ableitete,
abgedeckt sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 56; 2007, 2560), so dass weder der Zahlungsanspruch aus
Kaufvertrag noch der Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt verjährt seien. Es liege aber wohl ohnehin
nur ein einheitlicher Lebenssachverhalt und mithin Anspruchsgrund vor, weil der Anspruch auf Zahlung des
Schadens für den nicht entrichteten Kaufpreis nicht ohne die kaufrechtliche Seite des Sachverhalts
gesehen werden könne.
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Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung
seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin eine Klageabweisung erstrebt.
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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung, wobei sie ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag
wiederholt und vertieft.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur
Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie Abweisung der erhobenen Feststellungsklage.
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1. Zu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage als zulässig angesehen. Insbesondere mangelt es
der Klägerin - schon mit Blick auf das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO - nicht am
erforderlichen Feststellungsinteresse für die erhobene titelergänzende Feststellungsklage (ständige
Rechtsprechung; vgl. BGHZ 109, 275; 152, 148; NJW 2005, 1663).
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2. Die Klage ist indessen unbegründet. Denn die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass ihre
Zahlungsansprüche gemäß dem Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 30.08.2001, 2 O
113/01, auf vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen des Beklagten beruhten.
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a) Das Berufungsgericht vermag schon nicht zu erkennen, dass der Beklagten bei Bestellung der Waren im
Sinne der §§ 823 ff. BGB (i.V.m. § 263 StGB) vorsätzlich unerlaubt gehandelt hätte. Immerhin konnte sein
Vorbringen nicht widerlegt werden, dass - soweit er überhaupt selbst die Bestellungen vorgenommen bzw.
von denen seines Mitarbeiters F. gewusst habe - die Waren für einen bestimmten Kundenauftrag bestellt
worden seien und er daher bei der Bestellung der Waren davon ausgegangen sei, die Rechnungen der
Klägerin mit den entsprechenden Zahlungen des Kunden ausgleichen zu können. Dass der Kläger
demnach auch nur billigend eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen hätte, lässt sich dem
festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
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b) Dessen ungeachtet wäre ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung
vorliegend jedenfalls wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar, worauf sich der Beklagte auch
ausdrücklich berufen hat.
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aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin, der das Landgericht gefolgt ist, unterliegt der Anspruch auf
Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung einer eigenständigen Verjährung.
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In seiner Entscheidung vom 06. April 2006, IX ZR 240/04, NZI 2007, 245 hat der 9. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs ausdrücklich ausgeführt:
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„Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung , dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von
Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe von
15.125,12 EUR unbegründet sei, als verjährt angesehen. …
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Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB) …. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststellung einer
vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in der Rechtsprechung
anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch auch ein
Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand eines gesonderten Antrages oder eines
gesonderten Prozesses sein kann (BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die
Vorschriften, aus denen der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet
(§ 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaubte Handlung
im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die allgemein für deliktsrechtliche
Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die
einen anderen ihm zustehenden Anspruch betrifft, berufen könnte.
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.… in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte [ist] anerkannt,
dass der Anspruch auf Feststellung des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach
altem Recht gemäß § 852 BGB a.F. verjährte .“ ( Hervorhebungen sowie Ergänzung - […] - nur
hier).
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Demnach ist indessen richterrechtlich anerkannt, dass dem Gläubiger eines (Haupt-/Zahlungs-)
Anspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen den Schuldner auch ein - materiell-rechtlicher
- (Neben-) Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB) auf entsprechende Feststellung zusteht. Dieser unterliegt
auch der Verjährung (anders als - möglicherweise - das prozessuale Klagerecht - vgl. Palandt-
Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 194, Rn. 2).
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Die Verjährungsfrist betrug nach dem bis Ablauf des 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht drei Jahre
ab Kenntnis des Gläubigers vom Schuldner sowie den anspruchsbegründenden Umständen (§ 852
BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB - vgl. BGH a.a.O.).
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bb) Nach diesen Maßstäben begann demnach im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist - jedenfalls -
noch im Dezember 2000 zu laufen, weil der Klägerin - ausweislich der Begründung ihres
Mahnbescheid-Antrags vom 27.12.2000 (Beiakte des Vorprozesses, dort AS 5, 9: „Hauptforderung …
aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen in der Zeit v. 11.7.00 bis 8.8.00“) - schon zu
diesem Zeitpunkt sowohl die Person des Schuldners als auch die anspruchsbegründenden Umstände
bekannt waren. Folgerichtig lief die Verjährungsfrist Ende 2003 ab.
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cc) Der Lauf dieser Verjährungsfrist wurde auch nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. (i.V.m. Art.
229 § 6 EGBGB) durch die Zustellung des Mahnbescheids (im Vorprozess) unterbrochen (bzw. nach
neuem Recht „gehemmt“ - vgl. § 204 Abs. 1 Nr. BGB n.F.).
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Denn in ihm konnte ohnehin nur ein Zahlungsanspruch, nicht hingegen ein Feststellungsanspruch
geltend gemacht werden (vgl. § 688 Abs. 1 ZPO: „Wegen eines Anspruchs auf Zahlung …“).
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Im Übrigen hätte selbst ein (nachfolgender) mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung begründeter
Vollstreckungsbescheid insoweit - in Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht
genügt (vgl. BGH NJW 2005, 1663).
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Außerdem unterbrach bzw. hemmt nach der zutreffenden, ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Mahnbescheid die Verjährung (eines Zahlungsanspruchs) auch nur dann, wenn
der geltend gemachte Anspruch nach § 690I Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert wird. Der Anspruch
muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden,
dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der
Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn konkret geltend
gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will
(vgl. BGH NJW 1992, 1111; 1994, 323; 1995, 2230; 1996, 2152 [2153] und NJW 2000, 1420). Speziell
bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen - wie hier - muss deren Bezeichnung im
Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus
für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (vgl. BGH, NJW 1993, 862; 2001, 305/306 f.).
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Diesen Anforderungen genügte der Mahnbescheid im Vorprozess indessen ersichtlich nicht. Denn die
im Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung der geltend gemachten Zahlungsansprüche war
ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels zu sein. Schließlich hieß es
darin lediglich: „Hauptforderung … aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen in der Zeit v.
11.7.00 bis 8.8.00 “ (vgl. Beiakte des Vorprozesses, AS 5 - Hervorhebung nur hier). Damit jedoch
waren die zu einer Gesamtsumme zusammengefassten, diversen Einzelforderungen weder inhaltlich
noch datums- oder auch nur betragsmäßig individualisierbar bezeichnet.
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dd) Der nachfolgenden Konkretisierung der verschiedenen Bestellvorgänge im streitigen Verfahren,
nämlich im Rahmen der Anspruchsbegründungsschrift der Klägerin vom 20.07.2001 (ebenda, AS 19
ff.) kam danach eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht mehr zu (vgl. BGH NJW 2001, 305/306
f.; zum neuen Recht auch BGH NJW 2009, 56 [Tz. 20]), zumal darin die Klägerin die geltend
gemachten Zahlungsansprüche auch nur noch kaufvertraglich begründete, jeden Anhaltspunkt für
etwaige unerlaubte Handlungen des Beklagten hingegen schuldig blieb.
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Das Versäumnisurteil des Landgerichts gemäß § 331 Abs. 3 ZPO vom 30.08.2001 im genannten
Vorprozess enthielt im Einklang mit § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Begründung (vgl. die
entsprechende Beiakte, AS 75 f.). Erst recht wurde darin die nunmehr begehrte Feststellung nicht
getroffen, was neben der Zahlung ohne weiteres hätte beantragt und tenoriert werden können (vgl.
BGHZ 152, 148 - juris Tz. 11). Ansprüche aus unerlaubter Handlung wurden mithin gerichtlich auch
nicht geprüft.
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ee) Nach alledem war der streitgegenständliche Anspruch auf Feststellung mit Ablauf des Jahres 2003
verjährt, bevor die Klägerin im März 2008 die vorliegende Feststellungsklage erhob.
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c) Wenngleich nach Vorstehendem nicht mehr entscheidungserheblich kann die Klägerin im Übrigen - wohl
- außerdem deshalb nicht mehr die begehrte gerichtliche Feststellung verlangen, weil auch ein -
unterstellter - entsprechender Hauptanspruch aus unerlaubter Handlung vor Erhebung der
Feststellungsklage schon verjährt war. Ein solcher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
verjährte ebenfalls gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. mit Ablauf des Jahres 2003. Dieser Fristablauf wurde in
Konsequenz des vorstehend Ausgeführten durch die Zustellung des zu unbestimmt begründeten
Mahnbescheids nicht unterbrochen. Daran änderte das sich anschließende streitige Verfahren nichts.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde die Verjährung eines solchen - unterstellten - deliktischen
Schadensersatzanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten namentlich nicht durch das Versäumnisurteil
vom März 2001 unterbrochen bzw. gehemmt. Denn dieses erging aufgrund einer Schlüssigkeitsüberprüfung
allein der Anspruchsbegründungsschrift (vgl. § 331 Abs. 3 ZPO), in der - wie gesehen - deliktische
Ansprüche überhaupt nicht geltend gemacht worden waren.
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Zwar ist bei der Beurteilung des Vorliegens einheitlicher bzw. verschiedener Streitgegenstände - wie vom
Landgericht zu Recht ausgeführt - nicht auf die materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen abzustellen.
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„Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgebehauptung aufgefasste, eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt
durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge
konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte
Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die
Tatbestandsmerkmale einer Rechtgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu
rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt
seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem
Gericht zu unterbreiten hat.“ (vgl. BGH NJW 2005, 2004; 2007, 2560).
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Gleichwohl liegen, trotz prima facie auf Zahlung in gleicher Höhe gerichteten, mithin scheinbar gleichen
Anträgen, wegen divergierender Klagegründe verschiedene Streitgegenstände vor, wenn eine Klage etwa
einerseits auf Vertragserfüllung bzw. andererseits auf Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verschuldens
bei Vertragsverhandlungen gestützt wird (vgl. BGH NJW 2001, 120; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl.
2008, Einleitung, Rn. 60 ff., 74). Demgemäß lässt sich auch zwischen einer auf Zahlung bestellter Ware
gerichteten Klage und einer solchen gerichtet auf Schadensersatz wegen Eingehungsbetrugs - wie
vorliegend - bei näherer Betrachtung keine Streitgegenstandsidentität annehmen.
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Eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung - unterstellter - Zahlungsansprüche der Klägerin gegen
den Beklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit der Bestellung von Waren
im Sommer 2000 trat mithin durch das Versäumnisurteil vom 30.08.2001 nicht ein.
III.
38
Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
39
Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, liegen nicht vor.