Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2007

OLG Karlsruhe (zpo, anerkennung eines ausländischen urteils, zustellung, türkei, öffentliche urkunde, zulässiges rechtsmittel, bezug, klageschrift, angestellter, anerkennung)

OLG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2007, 14 U 118/06
Anerkennung ausländischer Urteile: Ersatzzustellung in der Türkei; Beweiskraft türkischer
Zustellungsurkunden; fehlerhafte Zustellung verfahrenseinleitender Dokumente
Leitsätze
1. In der Türkei kann in Fällen, in denen der an einem bestimmten Ort seinen Beruf ausübende
Zustellungsadressat nicht anzutreffen ist, die Zustellung an seinen dauerhaften Angestellten oder Dienstboten
erfolgen.
2. Die Beweiskraft türkischer Zustellungsurkunden bezieht sich bezüglich der Übergabeformalitäten darauf, an wen
die Sendung übergeben wurde und für wen diese Person sich als empfangsberechtigt bezeichnet hat. Nicht
bewiesen wird dagegen, daß sich die Empfangsberechtigung auf den Adressaten bezieht.
3. Die im Verfahren nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 722 ZPO erfolgte Kenntniserlangung von das
ausländische Verfahren einleitenden Dokumenten heilt diese betreffende Zustellungsmängel nicht.
4. Zustellungsmängel, welche die Zustellung verfahrenseinleitender Dokumente in der Türkei betreffen, werden
nicht dadurch unbeachtlich, daß gegen die daraufhin in der Türkei ergehende Entscheidung ein zulässiges
Rechtsmittel nicht eingelegt wird.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg
vom 28.04.2006 - 2 O 113/04 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe
leistet.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.272,05 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Auf Antrag der damaligen und jetzigen Klägerin, eines in der Türkei ansässigen Unternehmens, ergingen gegen
den jetzigen Beklagten und die Firma T. - eine Handelsgesellschaft (Ltd.), an der der Beklagte zum
maßgeblichen Zeitpunkt zu 80 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er damals war - durch eine
erstinstanzliche Zivilkammer des Gerichts in K./Türkei zwei Zahlungsurteile: Jeweils als Gesamtschuldner
hatten beide aufgrund Urteils vom 13.10.1999 an die Klägerin 6.150.000.000 TL und aufgrund Urteils vom
20.03.2002 ebenfalls an die Klägerin 6.162.636.000 TL zu bezahlen. In beiden Verfahren hatte sich der jetzige
Beklagte nicht eingelassen.
2
Die Klägerin hat behauptet, dem jetzigen Beklagten seien in beiden Verfahren Klageschrift und Terminsladung
ordnungsgemäß zugestellt worden. Mit der jetzigen Klage, der der Beklagte entgegengetreten ist, erstrebt sie
die Vollstreckbarkeitserklärung beider Urteile.
3
Wegen des von der Klägerin verfolgten Begehrens und des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts
im einzelnen, wegen des Vorbringens der Parteien sowie wegen der gestellten Anträge wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
4
Das Landgericht hat zur Frage der Wirksamkeit der erfolgten Zustellungen Beweis erhoben durch Vernehmung
der Zeuginnen S. A. und I. B. - die Vernehmung dieser beiden Zeugen betraf das zum Urteil vom 20.03.2002
führende spätere Verfahren - und durch Einholung zweier Rechtsgutachten zu Fragen des hier anwendbaren
türkischen Zustellungsrechts des Sachverständigen Prof. Dr. C. R., die dieser unter dem 21.11.2005 und dem
17.02.2006 schriftlich erstattet hat.
5
Mit Urteil vom 28.04.2006 hat das Landgericht die damals lediglich auf Anerkennung der ausländischen Urteile
gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anerkennung der beiden Urteile sei gem.
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu versagen, weil der aufgrund der vom Beklagten erhobenen entsprechenden Rüge
hierfür beweispflichtigen Klägerin nicht der Nachweis dafür gelungen sei, daß die verfahrenseinleitenden
Schriftstücke dem Beklagten ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden sind, daß er sich
verteidigen konnte. Maßgeblich seien das türkische Zustellungsgesetz (ZustellG) und bei erfolgter Zustellung
im internationalen Rechtsverkehr auch das Deutsch-Türkische Abkommen über den Rechtsverkehr in Zivil- und
Handelssachen vom 28.05.1929 (RGBl. 1930 II S. 6). Die Zustellung der Klageschrift und der Terminsladung
im ersten Verfahren sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil die Sendung entgegen Art. 17 ZustellG einer
Person (einem Herrn K.) übergeben worden sei, die zwar Angestellter der T. Ltd., nicht aber auch des
Beklagten persönlich gewesen sei. - Die Klägerin habe auch nicht die Voraussetzungen für eine
ordnungsgemäße Zustellung von Klageschrift und Terminsladung im zweiten Prozeß nachgewiesen. Nach der
maßgeblichen Vorschrift gem. Art. 10 Abs. 1 S. 1 des Deutsch-Türkischen Abkommens vom 28.05.1929 - die
weitgehend Art. 5 des Haager Überkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen entspreche - habe mangels Beantragung besonderer
Zustellung durch das Gericht in Kas die Zustellung auch im Weg der Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO
erfolgen können. Den Gegenbeweis gegen die auch nach türkischem Recht bestehende Beweiskraft der
hierüber ausgestellten Zustellungsurkunde habe der Beklagte dahingehend erbracht, daß mit Frau A., an die die
Sendung übergeben worden sei, keine Person nach § 181 ZPO a.F. gehandelt habe. Eine Heilung der
Zustellungsmängel durch spätere Kenntnisnahme von den verfahrenseinleitenden Schriftstücken sei in beiden
Fällen nicht erfolgt, weil die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfolgt sei, nämlich
erst im jetzigen Anerkennungsverfahren. Der Umstand, daß der Beklagte nicht nach Kenntnisnahme gegen die
Urteile Berufung eingelegt habe, führe nicht zur Unbeachtlichkeit der Zustellungsfehler, weil die Einlegung eines
Rechtsmittels gegen eine ergangene Entscheidung einer Verteidigung vor Erlaß der Entscheidung nicht
gleichwertig sei.
6
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. In der mündlichen Verhandlung
hat sie präzisiert, daß es ihr mit der Klage darum gegangen sei und darum gehe, ein Urteil zu erwirken,
welches die Vollstreckung aus den beiden Urteilen der Asilye Hukuk Mahkemesi (Zivilkammer) in K./Türkei
vom 13.10.1999 und vom 20.03.2002 ermöglicht. Sie beantragt nunmehr,
7
unter Abänderung des angefochtenen Urteils auszusprechen, daß
8
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts K./Türkei vom 13.10.1994 mit dem Aktenzeichen
1997/281, durch das der Beklagte verurteilt worden ist, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von
6.150.000.000,00 Türkische Lira zu zahlen, zulässig ist;
9
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 20.03.2002 mit dem Aktenzeichen 2002/1,
durch das der Beklagte
verurteilt worden ist, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 6.162.636.000,00 Türkische Lira
und Kosten des Verfahrens , namentlich 58.835.000,00 Türkische Lira Gerichtskosten, 3.500.000,00 Türkische
Lira Zustellkosten, 23.750.000,00 Türkische Lira für weitere Zustellkosten mit Anzeige, 1.250.000,00 Türkische
Lira Sachverständigenkosten, 100.000.000,00 Türkische Lira für Postgebühren, 16.928.000,00 Türkische Lira
für Anzeigekosten, 25.000.000,00 Türkische Lira und 75.000.000,00 Türkische Lira für Sachverständigenkosten
und 341.763.000,00 Türkische Lira Anwaltskosten zu zahlen, zulässig ist.
10 Dabei wiederholt sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Wirksamkeit der in der
Türkei erfolgten Zustellung der Klageschrift und der Terminsladung im ersten Verfahren sowie zur
Unbeachtlichkeit etwaiger Zustellungsmängel mangels Berufungseinlegung nach im vorliegenden Verfahren
erfolgter Kenntnisnahme von den ergangenen Urteilen.
11 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt
Anlagen Bezug genommen.
14 Mit Beschluß vom 16.01.2007 hat der Senat mit Zustimmung beider Parteien angeordnet, daß der Rechtsstreit
im schriftlichen Verfahren geführt wird, daß Schriftsätze bis zum 26.02.2007 eingereicht werden können und
daß dieser Zeitpunkt dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht.
II.
15 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der nach der vom Senat als sachdienlich angesehenen
Klageänderung (§ 533 Nr. 1 ZPO) von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verleihung der
Vollstreckbarkeit der beiden in Rede stehenden türkischen Urteile in Deutschland besteht nicht.
16 Ein die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts aussprechendes
Vollstreckungsurteil (§ 722 ZPO) darf nur bei Vorliegen der Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 328 ZPO
ergehen (vgl. etwa Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, S. 1006; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl.
2007, Rdn. 1 zu § 723). Daß diese Voraussetzungen in Bezug auf keines der beiden hier in Rede stehenden
Urteile der Zivilkammer des Gerichts in K./Türkei vorliegen, hat das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil
zutreffend ausgeführt. Was die Berufung dagegen vorbringt, greift nicht durch.
17 1. Gem. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils u.a. dann ausgeschlossen,
wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der sich hierauf beruft, das
verfahrensleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, daß er
sich verteidigen konnte.
18 a) Daß sich der Beklagte auf die beiden zu den Urteilen vom 13.10.1999 bzw. vom 20.03.2002 führenden
Verfahren 1997/281 und 2000/1 des Gerichts in K. nicht eingelassen hat, ist unstreitig. Darauf, daß er sich in
den ausländischen Verfahren nicht eingelassen hat, hat sich der Beklagte auch ausdrücklich berufen
(Klageerwiderung vom 22.03.2004).
19 b) aa) Die hierfür beweispflichtige (vgl. OLG Karlsruhe, IPrax 1996, S. 426 [LS]) Klägerin hat nicht den
Nachweis geführt, daß die Zustellung der Klageschrift mit Terminsladung im Verfahren 2000/1 des Gerichts in
K. ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Das Landgericht hat dies zutreffend unter sorgfältiger Auswertung
des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme dargelegt. Auf seine diesbezüglichen
Ausführungen (Abschnitt II 2 der Entscheidungsgründe, LGU 8 f.), welche von der Berufung auch nicht
angegriffen werden, nimmt der Senat billigend Bezug.
20 bb) Auch in bezug auf das Verfahren 1997/281 des Gerichts in K. sind die verfahrenseinleitenden Schriftstücke
- wie das Landgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat - nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der dies in
Abrede stellenden Auffassung der Berufung vermag der Senat nicht zu folgen.
21 (1) Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 21.11.2005 ergibt, bestimmt Art. 17
des hier maßgeblichen türkischen Zustellungsgesetzes (ZustellG), daß in Fällen, in denen der an einem
bestimmten Ort seinen Beruf ausübende Zustellungsadressat nicht anzutreffen ist, die Zustellung „an seinen
dauerhaften Angestellten oder Dienstboten erfolgen“ darf; hat er seine Büroräume in seinem Haus, „darf auch
einem Familienmitglied oder Dienstboten zugestellt werden“.
22 (2) Der Sachverständige hat auf S. 4 seines Gutachtens vom 21.11.2005 ausgeführt, daß - wie sich aus den
vorgelegten Dokumenten ergebe - in der Sache 1997/281 die den Beklagten persönlich betreffende Klage samt
Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.02.1998 am Geschäftssitz der damals vom Beklagten
geführten Firma T. Ltd. vom „Firmenvertreter N. K.“ entgegengenommen worden ist. Nach dem eindeutigen
Wortlaut von Art. 17 ZustellG wäre das nur dann eine wirksame Zustellung an den Beklagten gewesen, wenn
Herr K. „dauerhafter Angestellter oder Dienstbote“ des Beklagten selbst gewesen wäre. Die vom
Sachverständigen Prof. Dr. R. in auf S. 8 f. seines ergänzenden Gutachtens vom 17.02.2006 (I 443/445)
referierten Entscheidungen türkischer Gerichte zeigen, daß von einer erweiterten Auslegung des Art. 17
ZustellG durch die Rechtsprechung dahin, daß K. als Angestellter der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der
Beklagte war, für diesen in eine Zustellung bewirkender Weise Schriftstücke entgegennehmen konnte, keine
Rede sein kann.
23 (3) Entgegen der Auffassung der Berufung ist für ihre Behauptung, daß aufgrund der Funktion des Herrn K.
durch Übergabe an diesen Zustellungen an den Beklagten persönlich bewirkt werden konnten, nach den
allgemeinen Regeln (vgl. oben zu aa) die Klägerin beweispflichtig. Auch nach türkischem Recht ist zwar die
Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde zu verstehen (Gutachten Prof. Dr. R. vom 17.02.2006, mit
Rechtsprechungsnachweisen), so daß die darin enthaltenen Angaben als wahr anzusehen sind, solange nicht
das Gegenteil bewiesen wird (R., a.a.O., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Türkischen
Kassationshofs). Indessen bezieht sich die Beweiskraft in bezug auf die Übergabeformalitäten nur darauf, daß
die Sendung an Herrn K. übergeben wurde und daß dieser sich als für die Gesellschaft empfangsberechtigt
bezeichnet hat. Nicht dagegen wird bewiesen, daß sich die Empfangsberechtigung auch auf den Beklagten
erstreckt (R.). Den ihr sonach obliegenden Beweis, daß Herr K. Angestellter oder Dienstbote des Beklagten
persönlich war, hat die Klägerin nicht angetreten, geschweige denn geführt.
24 2. Die Zustellungsmängel sind, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, nicht dadurch geheilt worden, daß
der Beklagte von den die beiden Verfahren jeweils einleitenden Schriftstücke im vorliegenden Verfahren
Kenntnis erlangt hat. Die Kenntniserlangung im Verfahren nach § 328 bzw. § 722 ZPO kann deshalb nicht
„rechtzeitig“ i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sein, weil das ausländische Verfahren bereits durch Urteil
abgeschlossen ist, so daß eine Verteidigung im Verfahren nicht mehr möglich ist.
25 4. Die beiden Urteilen anhaftenden Zustellungsfehler sind nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts auch
nicht dadurch unbeachtlich geworden, daß der Beklagte nach Erlangung der Kenntnis von den ausländischen
Entscheidungen keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, einen nach der Verfahrensordnung des
Urteilsstaates zulässigen Rechtsbehelf einzulegen (Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl. 2006, Rdn. 16 zu § 328
m.w.N.). Der Hinweis der Berufung auf Art. 34 Nr. 2 EuGVVO geht aus zwei Gründen fehl: Zum einen betrifft
die genannte EG-VO - nicht anders als das durch sie ersetzte EuGVÜ - nur das Gebiet der Mitgliedstaaten der
EG, zu denen die Türkei nicht gehört; zum anderen findet die in Art. 34 Nr. 2 EuGVVO enthaltene
Einschränkung, wonach sich der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, auf einen
Zustellungsmangel dann nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat,
keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, die
vor dem 01.03.2002 erhoben oder errichtet worden sind (BGH, NJW 2004, S. 3189 f.). Letzteres aber ist bei
den dem vorliegenden Verfahren nach § 722 ZPO zugrundeliegenden ausländischen Verfahren nicht der Fall.
III.
26 Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
27 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor ((§ 543 Abs. 1 ZPO). Weder hat die
vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht.