Urteil des OLG Karlsruhe vom 04.07.2006
OLG Karlsruhe (zpo, gegenstand des verfahrens, schiedsgerichtliches verfahren, ablehnung, schiedsrichter, gutachten, antrag, sachverständiger, partei, beweisverfahren)
OLG Karlsruhe Beschluß vom 4.7.2006, 10 Sch 2/06
Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit: Vorbefassung wegen Tätigkeit als
gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem selbstständigen Beweisverfahren
Tenor
1. Die Ablehnung des Schiedsrichters Prof. Dr.-Ing. Georg-Michael D... ist begründet.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Streitwert des Verfahrens: 206.142,56 Euro.
Gründe
I.
1 Der Antragsgegner hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Günter H... & Co. GmbH (im folgenden:
Schuldnerin) ein schiedsgerichtliches Verfahren gegen die Antragstellerin zur Geltendmachung von Werklohn
eingeleitet und hierfür als Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... benannt (Schreiben vom 27.02.2006, Anlagenheft
Seite 15). Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 08.03.2006 (Anlagenheft Seite 28) der Benennung von Prof.
Dr.-Ing. D... widersprochen, da dieser im selbständigen Beweisverfahren, das die Schuldnerin vor dem
Landgericht Frankfurt/Main gegen die Antragstellerin geführt hatte, gerichtliche Gutachten erstattet hatte
(Anlagenheft Seite 35 ff.). Der Antragsgegner hat an der Benennung von Prof. Dr.-Ing. D... festgehalten
(Schreiben vom 22.03.2006, Anlagenheft Seite 33). Mit Schriftsatz an das Oberlandesgericht vom 27.03.2006,
eingegangen am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beantragt, die Ablehnung des vom Antragsgegner
benannten Schiedsrichters für begründet zu erklären.
II.
2 1. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der A... Rohbau F. W.
und die Schuldnerin haben gemäß §§ 1029 Abs. 2, 1031 Abs. 1 formwirksam am 02.11.1998 eine
Schiedsabrede getroffen (B2, Anlagenheft Seite 14). Diese ist dahingehend auszulegen, dass auch
Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter der A... und der Schuldnerin im Zusammenhang mit dem
Nachunternehmervertrag durch ein Schiedsgericht zu entscheiden sind. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung über die Ablehnung des vom Antragsgegner benannten Schiedsrichters ist gemäß § 1037 Abs. 3
Satz 1 Hs. 2 ZPO fristgerecht eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen
(SGO Bau; Anlagenheft Seite 1 ff.), die als Verfahrensordnung in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom
02.11.1998 vereinbart wurde, ist der Antrag spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Äußerung der
anderen Partei über die Ablehnung bei Gericht zu stellen. Die Frist hat die Antragstellerin eingehalten: Der
Antragsgegner hat sich mit Schreiben vom 22.03.2006 zur Ablehnung von Prof. Dr.-Ing. D... geäußert; am
27.03.2006 hat die Antragstellerin die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung beantragt.
3 Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO für die Entscheidung über die
Begründetheit der Ablehnung des Schiedsrichters (§ 1037 ZPO) zuständig. Die im Schiedsverfahren in Anspruch
genommene (Anlagenheft Seite 15) Antragstellerin und die Schuldnerin haben dessen Zuständigkeit in der
Schiedsabrede vom 02.11.1998 vereinbart.
4 2. Der Antrag ist begründet. Die Antragstellerin hat den vom Antragsgegner als Schiedsrichter benannten Prof.
Dr.-Ing. D... zu Recht abgelehnt. Nach § 10 Abs. 1 der SGO Bau kann ein Schiedsrichter abgelehnt werden,
wenn Gründe vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
geben. Die Vorschrift stellt demnach - ebenso wie der inhaltlich entsprechende § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO -
darauf ab, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger
Betrachtung geeignet sind, bei einer Partei Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu erwecken (vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 42 Rn. 9). Die in § 41 ZPO geregelten Gründe für den Ausschluss eines
Richters im Verfahren vor den staatlichen Gerichten finden nach § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine (unmittelbare)
Anwendung (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 4). Sie sind in § 10 Abs. 1 SGO Bau auch nicht ausdrücklich
als Ablehnungsgründe genannt. Auf § 41 ZPO nimmt nur § 9 SGO Bau ausdrücklich Bezug, die Regelung über
die Verpflichtung des Schiedsrichters, seine Ernennung abzulehnen. Das bedeutet aber nicht, dass bei
Vorliegen der Gründe für den Ausschluss eines staatlichen Richters generell ein Schiedsrichter nicht wegen
Befangenheit abgelehnt werden kann. Vielmehr begründen die Tatbestände des § 41 ZPO in der Regel Zweifel
an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1036 Rn. 10; Schwab/Walter,
Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 14 Rn. 5). Ein solcher Regelfall liegt hier vor. Zu den in § 41 ZPO
aufgeführten Tatbeständen gehört auch die Vorbefassung des Richters mit dem Gegenstand des Verfahrens als
Zeuge oder Sachverständiger (Nr. 5). Der Tatbestand ist erfüllt. "Vernommen" im Sinn von § 41 Nr. 5 ZPO ist
ein Sachverständiger auch, wenn er in der in Betracht kommenden rechtlichen Angelegenheit, wenn auch in
einem anderen Prozess, ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 41 Rn.
15). Mit der gesetzlichen Regelung sollen von vornherein Bedenken ausgeschlossen werden, die entstehen
können, wenn ein Richter Mittel des Beweises ist und selbst gleichzeitig den erhobenen Beweis, das heißt sich,
kritisch würdigen muss. Dieser Rechtsgedanke, dass sich aus einer "Doppelfunktion" Bedenken gegen die
Unvoreingenommenheit des Richters ergeben können, insbesondere bei der Partei, zu dessen Ungunsten die
Beweiserhebung, hier die Gutachtenerstattung, ausgegangen ist, kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen.
Die Erstattung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren durch den vom Antragsgegner benannten
Schiedsrichter Prof. Dr.-Ing. D... ist geeignet, bei der Antragstellerin Befürchtungen zu wecken, dieser stehe der
Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Bei der Erstattung des Gutachtens im selbständigen
Beweisverfahren hatte er die ihm vorgelegten Fragen über eine Mangelhaftigkeit von Arbeiten der Schuldnerin zu
beantworten. Dies hat er, teilweise zulasten der Antragstellerin, getan. Eine mögliche Mangelhaftigkeit ist auch
im Schiedsgerichtsverfahren über die Werklohnforderung, die aus diesen Arbeiten resultiert, von Bedeutung, wie
die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat (AS 27). Deshalb liegt ein objektiver Grund vor, zu
befürchten, dass Prof. Dr.-Ing. D... das Ergebnis seines eigenen Gutachtens übernehmen könnte, ohne dieses
gegebenenfalls aufgrund von Einwendungen der Antragstellerin kritisch zu überdenken. Ob das von ihm
erstattete Gutachten möglicherweise (teilweise) unzutreffend ist und ob er tatsächlich unkritisch an seinem für
das Gutachten gefundenen Ergebnis festhalten würde, ist unerheblich. Die strengen Anforderungen, die an die
Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters damit gestellt werden, sind gerechtfertigt. Die Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit des Richters ist elementare Grundlage auch der Schiedsgerichtsbarkeit (vgl. Zöller/Geimer,
a.a.O., § 1036 Rn. 1).
5 3. Da das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin begründet ist, hat der Antragsgegner gemäß § 91 ZPO die
Kosten des Verfahrens zu tragen.
6 Für die Streitwertfestsetzung wird gemäß § 3 ZPO auf das Interesse der Antragstellerin an der Nichtteilnahme
des abgelehnten Richters am Schiedsgerichtsverfahren abgestellt. Nach der Rechtsprechung des Senats wird
das Interesse nach einem Drittel des Streitwerts der Schiedsklage bemessen. In der Schiedsklage möchte der
Antragsgegner eine Werklohnforderung in Höhe von 618.427,68 Euro geltend machen (vgl. Seite 2 des
Schreibens vom 27.02.2006, Anlagenheft Seite 15/16). Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt somit
206.142,56 Euro.