Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.01.2009

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OLG Karlsruhe Urteil vom 15.1.2009, 12 U 167/08
Private Unfallversicherung: Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Feststellung
invaliditätsbegründender Dauerschäden; Wirksamkeit der Ausschlussfristenregelung
Leitsätze
Die ärztliche Feststellung eines ausschließlich das Bein betreffenden unfallbedingten Dauerschadens wahrt die
Voraussetzungen auf eine Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 in Bezug auf weitergehende
Dauerschäden (hier: Blasenentleerungsstörung und erektile Dysfunktion) auch dann nicht, wenn diese auf die
Beinschädigung zurückgehen (Anschluss an BGH VersR 2007, 1114).
Die Ausschlussfristenregelung Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 ist nicht wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot unwirksam.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 2008 – 8 O 164/06 -
im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.954,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
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Der Kläger beansprucht eine höhere Invaliditätsleistung aus einer bei der Beklagten bestehenden
Unfallversicherung.
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Dem im Jahre 2001 abgeschlossenen Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungs-
Bedingungen der Beklagten (AUB 2000) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel bis 350 % (BB Progression 2000) zugrunde. Die Versicherungsgrundsumme für
die Invaliditätsleistung beträgt 150.000.- DM (76.693,78 EUR), eine weiterhin vereinbarte Bonussumme
30.000.- DM (15.338.76 EUR).
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Der Kläger war in einem Gartenbaubetrieb angestellt. Er fiel am 02.12.2002 bei Baumfällarbeiten mit dem
rechten Oberschenkel auf ein Brückengeländer und anschließend auf einen Stapel Rundhölzer. Hierbei zog er
sich schwere Verletzungen zu und wurde operativ versorgt. Er befand sich bis zum 20.12.2002 in stationärer
Behandlung.
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Der Kläger zeigte der Beklagten den Unfall an. Diese erhielt in der Folgezeit mehrere ärztliche
Bescheinigungen, aus denen jeweils hervorgeht, dass infolge des Unfalls Dauerschäden bleiben werden. Als
„Art der Gesundheitsschäden“ werden bezeichnet in der Bescheinigung des Dipl. med. H vom 11.09.2003
„Oberschenkelschaftmehrfragmentfraktur re [rechts]“ und des Herr Dipl. med. S vom 24.09.2003
„Oberschenkelfraktur rechts; posttraumatische Quadrizepsparese rechts“. Im „Schlussbericht AUB 2000“ des
Dr. C vom 13.05.2004, der Beklagten zugegangen erst am 16.06.2004, heißt es: „Das Bein ist 2 cm länger.
Funktionalität beeinträchtigt (ist noch in Behandlung) Schmerzen bei Belastung“.
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Mit Schreiben vom 03.02.2003 hätte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Invalidität
spätestens vor Ablauf von 18 Monaten vom Unfalltag aus gerechnet geltend gemacht werden müsse.
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Die Beklagte hat, abgesehen von einer „Kulanzzahlung“ in Höhe von 5.000.- EUR ohne Anerkennung einer
Rechtspflicht, Invaliditätsleistungen verweigert, weil eine fristgerechte ärztliche Feststellung schon im Hinblick
auf den zu spät eingereichten Schlussbericht nicht vorliege.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug eine abzugeltende Gesamtinvalidität in Höhe von 80 % geltend gemacht,
was nach der vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel eine Invaliditätsleistung in Höhe von 250 % der
Versicherungssumme, mithin 230.081,35 EUR ergebe. Abzüglich der Zahlung von 5.000,00 EUR verbleibe ein
Restzahlungsanspruch in Höhe von 225.081,35 EUR, dessen Zahlung der Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2004 beansprucht hat.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, soweit sie
den nachfolgenden Feststellungen nicht widersprechen, hat die Klage nach Einholung eines orthopädischen
und eines neurologischen Sachverständigengutachtens in Höhe eines Betrages von 73.227,65 EUR nebst
Zinsen für begründet erachtet. Es hat die Voraussetzungen für die Leistung nach Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 nur
hinsichtlich der am rechten Bein geltend gemachten Beeinträchtigungen als erfüllt angesehen. Nur insoweit sei
die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem
Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht worden.
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Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Bezüglich der geltend gemachten Schädigung des
Nervus ilioninguinalis und Nervus pudendus mit der Folge einer Blasenentleerungsstörung sowie erektiler
Disfunktion, die von der neurologischen Sachverständigen mit einer Invalidität von 20 % bewertet worden sei,
fehle es an der Anspruchsvoraussetzung einer entsprechenden ärztlichen Feststellung innerhalb der 18-
Monatsfrist. Zwar beziehe sich die Feststellungswirkung auch auf solche Gesundheitsschäden, die nicht
ausdrücklich in der Invaliditätsfeststellungsanzeige erwähnt worden seien, jedoch mit solchen
Gesundheitsschäden im Zusammenhang stünden, auf die sich die Invaliditätsfeststellungsanzeige beziehe.
Dies könne jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Die
Funktionsstörungen hinsichtlich der Blase und der Erektionsfähigkeit seien auf eine Schädigung des Nervus
ilioninguinalis und Nervus pudendus zurückzuführen. Aus den Berichten ergebe sich jedoch lediglich eine
postraumatische Quadrizepsparese rechts, die gemäß dem nervenärztlichen Gutachten gerade auf eine
Schädigung des Nervus femoralis und Nervus ulnaris femoris lateralis zurückzuführen seien. Darüber hinaus
sei selbst in dem Schlussbericht lediglich die Beinlängendifferenz angegeben, sowie
Funktionalitätsbeeinträchtigung und Schmerzen, jedoch nur im Hinblick auf das Bein.
10 Damit ergebe sich nach den überzeugenden Sachverständigenausführungen eine Gesamtbeeinträchtigung von
4,5/10 Beinwert ( 2/10 aus orthopädischer Sicht und 2/10 und 1/20 aus nervenärztlicher Sicht ), es liegt daher
eine Invalidität von 45 % vor. Ausgehend von einer Versicherungsgrundsumme für die Invaliditätsleistung
(einschließlich Bonusleistung) von 92.032,54 EUR und einer anzunehmenden Invalidität des Klägers von 45 %
ergebe sich nach der vereinbarten progressiven Invaliditätsstaffel eine Invaliditätsleistung in Höhe von 85 %
der Versicherungsgrundsumme, mithin 78.227,65 EUR. Abzüglich der Akontozahlung in Höhe von 5.000.- EUR
verbleibe ein noch zu zahlender Invaliditätsanspruch des Klägers in Höhe von 73.227,65 EUR.
11 Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung beantragt die Beklagte,
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das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit mehr als 35.954,69 EUR an
Invaliditätsentschädigung zugesprochen wurde.
13 Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe ausgehend von einer Gesamtbeeinträchtigung von 4,5/10
Beinwert den Invaliditätsgrad mit lediglich 31,5 % bzw. nach der Progressionsstaffel 44,5 % bemessen und
daher nur wie nunmehr beantragt entscheiden dürfen.
14 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und begehrt im Wege der Anschlussberufung,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich
zuerkannten Betrag hinaus an den Kläger weitere 46.399,74 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.06.2004.
16 Der Kläger nimmt die Bewertung des rechten Knies mit 1/20 Beinwert, der rechten Hüfte mit 1/20 Beinwert, des
Nervus femoralis rechts mit 2/10 Beinwert und des Nervus ulnaris femoris lateralis rechts mit 1/20 Beinwert
hin. Widersprüchlich sei jedoch die Feststellung von lediglich 1/10 Beinwert für die Beinlängendifferenz von 2,5
cm, für die richtigerweise 2/10 Beinwert hätte angesetzt werden müssen. Für die Beeinträchtigungen einer
Blasenentleerungsstörung sowie einer erektilen Dysfunktion sei ein weiterer Invaliditätsgrad von 20 %
abzugelten. Die ärztlichen Feststellungen seien nicht verfristet. Zutreffend habe das OLG Hamm in der
vergleichbaren Sache VersR 2008, 811 angenommen, die in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 verwendete
Ausschlussfristenregelung sei wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Die
Blasenentleerungsstörung und die erektile Dysfunktion seien auch Folgen der Oberschenkelfraktur und stünden
mit dieser im Zusammenhang.
17 Die Beklagte beantragt,
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die Anschlussberufung zurückzuweisen.
19 Sie meint, die landgerichtliche Bewertung der Beinlängendifferenz mit 1/10 sei richtig und nach den
Ausführungen der Sachverständigen auch nachvollziehbar. Dass die Blasenentleerungsstörung sowie die
erektile Dysfunktion mit dem Unfall in unmittelbarem Zusammenhang stünden, sei nicht erwiesen. Genauso gut
könnten sie nach den Ausführungen der Sachverständigen durch die nach dem Unfall erfolgte Operation
verursacht worden sein.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
21 Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet.
I.
22 Mit Recht wendet die Beklagte sich mit ihrer Berufung gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung durch das
Landgericht. Das Landgericht ist, ausgehend von einer Gesamtbeeinträchtigung von 4,5/10 (oder 45 %)
Beinwert, dadurch zu einer überhöhten Invaliditätsleistung gelangt, dass es den Satz von 45 % als
Gesamtinvaliditätsgrad zugrunde gelegt hat. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass gemäß Ziffer 2.1.2.2.1
AUB 2000 der Beklagten der volle Beinwert lediglich zu einer 70 %igen Invalidität führt. Demgegenüber ist die
Berechnung der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht zu beanstanden. Danach beträgt der
Gesamtinvaliditätsgrad 31,5 % und nach Anwendung der BB Progression 2000 44,5 %. Bei einer (um den
Bonus von 15.338,76 EUR erhöhten) Versicherungssumme von 92.032,54 EUR ergibt dies den Betrag von
40.954,69 EUR, mithin nach Abzug bereits geleisteter 5.000.- EUR eine Restschuld von 35.954,69 EUR. Mehr
durfte das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen dem Kläger als Invaliditätsentschädigung nicht
zusprechen.
II.
23 Die Anschlussberufung, mit der die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 46.399,74 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.06.2004 begehrt wird, hat
keinen Erfolg.
24 1. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht keine Grundlage dafür, die festgestellte Beinlängendifferenz von
2,5 cm mit einem höheren Grad als dem vom Landgericht mit 1/10 angesetzten Beinwert zu berücksichtigen.
Zwar trifft es zu, dass die Argumentation des Landgerichts nach den Ausführungen auf Seite 10 des Urteils
nicht ganz folgerichtig ist, wenn es dort heißt:
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„Für die Beinlängendifferenz von 2,5 cm gewährt der Sachverständige 1/10. Dies ist ebenfalls
überzeugend und nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich der entsprechenden Bewertung an. Der
Sachverständige führt aus, dass die einschlägigen Tabellen bei Längendifferenzen bis zu 2 cm 1/20
und Beinlängendifferenzen von 2 bis 4 cm 2/10 zugrunde legen [seien].“
26 Dem Landgericht ist insoweit jedoch kein Denkfehler unterlaufen. Es hat vielmehr ausweislich des Protokolls
vom 30.04.2008 (Seite 6) lediglich den Sachverständigen unvollständig zitiert. Dort hat der Sachverständige
Prof. Dr. Ca ausgeführt, er habe bezüglich der Beinlängendifferenz im Hinblick auf die Tabellen „eher hoch
gegriffen“. Hierbei seien Längendifferenzen bis 2 cm mit 1/20 und Beinlängendifferenzen von 2 bis 4 cm „mit
bis zu 2/10 bemessen“ [Hervorhebung durch den Senat]. Demnach ist der von dem Sachverständigen und ihm
folgend vom Landgericht angenommene Wert von 1/10 für die aufgetretene Beinlängendifferenz von 2,5 cm
ohne Widerspruch zu den herangezogenen Tabellenvorgaben und keinesfalls zum Nachteil des Klägers
bemessen worden.
27 2. Ohne Erfolg begehrt der Kläger, dass für die als Unfallfolgen behaupteten Beeinträchtigungen einer
Blasenentleerungsstörung sowie einer erektilen Dysfunktion ein weiterer Invaliditätsgrad von bis zu 20 %
festzustellen und abzugelten sei. Insoweit fehlt es nicht nur an entsprechenden ärztlichen Feststellungen,
sondern insbesondere auch an der Geltendmachung durch den Kläger innerhalb der gemäß Ziffer 2.1.1.1 der
vereinbarten AUB 2000 der Beklagten vorgesehenen Frist von 18 Monaten nach dem Unfall.
28 Das Landgericht nimmt zu Recht an, dass die fristgerechte ärztliche Feststellung einer Oberschenkelfraktur
und einer posttraumatischen Quadrizepsparese rechts (vgl. ärztliche Bescheinigung des Dipl.-Med. S vom
24.09.03, Anlage K 6) sowie die Feststellungen im Schlussbericht vom 13.05.2004 („Das Bein ist 2 cm länger.
Funktionalität beeinträchtigt (ist noch in Behandlung) Schmerzen bei Belastung“ - Anlage K 8) nicht
ausreichend waren, die Anspruchsvoraussetzungen auch im Hinblick auf die weiteren Beeinträchtigungen einer
Blasenentleerungsstörung und einer erektilen Dysfunktion zu erfüllen. Selbst wenn diese, wie von dem Kläger
behauptet und unter Beweis gestellt, durch Nervschädigungen hervorgerufen worden sind, die auf eine
unmittelbar unfallbedingte Hämatombildung oder auf die unfallbedingte Beinoperation (vgl. Ziffer 5.2.2 AUB
2000 der Beklagten) zurückgehen, handelt es sich dabei um weitere, in den fristgerecht vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen nicht aufgeführte Dauerschäden, die zusätzlich zu den genannten, ausschließlich das Bein
selbst betreffenden Dauerschädigungen vorliegen (vgl. BGH VersR 2007, 1114 unter II 2 m.w.N.). Die
Blasenentleerungsstörung und die erektile Dysfunktion als Invalidität begründende Dauerschäden waren nicht
ärztlich festgestellt. Die Bescheinigungen haben der Beklagten als Versicherer keinen Anlass gegeben, über
die das Bein betreffenden Unfallfolgen hinaus eine weitergehende Beeinträchtigung abzuklären. Sie sind daher
zur Ausgrenzung von - dem Versicherungsschutz nicht unterfallenden - Spätschäden nicht geeignet. Auch ist
insoweit eine fristgerechte Geltendmachung durch den Kläger nicht erfolgt.
29 3. Die von dem Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Hamm VersR 2008, 811 vertretene Ansicht,
die in Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 der Beklagten verwendete Ausschlussfristenregelung sei wegen Verstoßes
gegen das Transparenzgebot unwirksam, teilt der Senat im Hinblick auf den Streitfall nicht. Insoweit wird an
den Ausführungen des im wesentlichen Sachverhalt gleichgelagerten Senatsurteils vom 03.03.2005 (12 U
290/04 - VersR 2005, 1384; ebenso OLG Düsseldorf VersR 2006, 1487) festgehalten. Dabei hat die Beklagte
auch im Streitfall - insbesondere in ihrem Schreiben vom 03.02.2003 (Anlage B 1 = Bl. 26 d. LG-Akte) -
ausreichend deutlich auf das Erfordernis einer ärztlichen Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
„spätestens vor Ablauf von 18 Monaten vom Unfalltage an gerechnet“ hingewiesen, weshalb ihr die Berufung
auf den Fristablauf auch nicht nach dem im Versicherungsverhältnis besonders zu beachtenden Grundsatz von
Treu und Glauben versagt ist (vgl. Senat aaO).
30 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich
auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind
nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das
OLG Hamm hat in der genannten Entscheidung VersR 2008, 811 lediglich Zweifel angemeldet, dass die
Regelung einer Frist zur ärztlichen Feststellung „möglicherweise“ gegen das Transparenzgebot verstoße, die
Frage nach der Wirksamkeit aber letztlich dahingestellt bleiben lassen (aaO unter II 1 am Ende). Eine
Abweichung zu der vom OLG Hamm erörterten Rechtsprechung des Senats liegt demnach nicht vor. Hiervon
abgesehen erscheint eine Revisionszulassung auch unter Berücksichtigung des zur ähnlichen Fristenregelung
in den AUB 94 ergangenen BGH-Urteils vom 23.02.2005 (IV ZR 273/03 - BGHZ 162, 210) nicht veranlasst.