Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.03.2002

OLG Karlsruhe: eheliche gemeinschaft, depot, nennwert, unentgeltliche zuwendung, gemeinsames konto, unbeschränkte vollmacht, verfügung, widerklage, papiere, kurswert

OLG Karlsruhe Urteil vom 28.3.2002, 2 UF 50/01
Zugewinnausgleich: Zuordnung des auf den Namen nur eines Ehegatten lautenden Bankkontos
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Karlsruhe vom 14.03.1997 (1 F 121/96) teilweise abgeändert
und insgesamt neu gefasst wie folgt:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 958 EUR (1.873,77 DM) zuzüglich 4 % Zinsen seit 16.05.1996 bis 30.06.1998 sowie ab
01.07.1998 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen.
b) Die weitergehende Klage wird, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, abgewiesen.
c) Die in erster Instanz erhobene Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Auf den Antrag des Beklagten vom 02.11.2001 wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 6.860 EUR (13.416,23 DM) zu zahlen.
4. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin 5/8, der Beklagte 3/8. Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin
8/15, der Beklagte 7/15.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 1/2, dem Beklagten zu 1/2 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich.
2
Die am 30.03.1945 geborene Klägerin und der am 23.12.1942 geborene Beklagte haben am 20.03.1964 die Ehe geschlossen, aus der zwei am
14.08.1965 und am 10.11.1968 geborene Söhne hervorgegangen sind. Die Klägerin war bis zur Trennung der Parteien am 10.06.1993 nur zeit
bzw. aushilfsweise berufstätig. Der als Architekt im Angestelltenverhältnis beschäftigte Beklagte war während der Ehezeit und ist auch jetzt noch
zusätzlich freiberuflich als Architekt tätig. Die Ehe der Parteien wurde auf den am 08.02.1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des
Amtsgerichts Karlsruhe vom 24.06.1994 (rechtskräftig seit dem 10.08.1994) geschieden.
3
Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt. Sie hat im Jahr 1985 von ihrem Vater 56.000 DM geerbt. Im Jahr 1987 hat der Beklagte einen zu
seinem freiberuflich betriebenen Architektenbüro gehörenden VW- Bus verkauft und am 16.07.1987 ein Bi- mobil auf Nissan Pick- UP
angeschafft. Dieses Fahrzeug wurde im Jahre 1991 durch ein neu gekauftes Fahrzeug Nissan Pick- UP ersetzt. Auch dieses wurde vom
Beklagten hauptsächlich im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit, aber auch für private Urlaubsreisen der Parteien benutzt. Es wurde vom
Beklagten steuerlich abgeschrieben und am 28.02.1995 für 34.000 DM veräußert.
4
Der Beklagte hat am 13.11.1970 bei der B. Bank in Karlsruhe auf seinen Namen ein laufendes Konto (Nr. ) eröffnet. Er hat der Klägerin am
selben Tag Kontovollmacht erteilt, die er am 17.06.1993 widerrufen hat. Zu einem nicht bekannten späteren Zeitpunkt nach Eröffnung des
laufenden Kontos wurde ein Wertpapierdepot (Nr. ) zu diesem angelegt. Auf letzterem befanden sich bei der Trennung der Parteien Wertpapiere
im Nennwert von ca. 50.000 DM. Im Zuge einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung hat die Klägerin vom Beklagten Wertpapiere im
Nennwert von insgesamt 25.000 DM erhalten. Aufgrund der ihr erteilten Bankvollmacht hat die Klägerin am 21.06.1993 diese Papiere auf ein von
ihr neu eingerichtetes Depot- Konto übertragen. Sie hatte während der Ehezeit kein eigenes Konto. Bei beiden Parteien waren die Wertpapiere
bis zum Stichtag (08.02.1994) nicht mehr vorhanden bzw. wurde das aus ihnen stammende Geld verbraucht.
5
Der Beklagte hatte zum Stichtag ein aus verschiedenen Sparguthaben, einem Anteil des Mieter und Bauvereins und dem Rückkaufswert einer
Lebensversicherung bestehendes Geldvermögen von insgesamt 14.852,07 DM. Weiter ist seinem Endvermögen der Wert der
Geschäftsausstattung mit 7.708,00 DM (AS I, 27) und der streitige Wert des am 28.02.1995 verkauften Fahrzeuges Nissan hinzuzurechnen.
6
Die Klägerin hat vom Beklagten die Bezahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 36.550,00 DM nebst Zinsen verlangt.
7
Sie hat vorgetragen:
8
Da der Beklagte das Wohnmobil ein Jahr nach dem Stichtag für 34.000 DM verkauft habe, sei dessen Wert zum Stichtag wesentlich höher als mit
dem von ihm angegebenen Betrag von 20.000 DM anzusetzen. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte bis zum Verkauf werterhöhende
Investitionen vorgenommen habe. Bei den Wertpapieren in dem Depot der B. Bank handle es sich um gemeinschaftliches Vermögen der
Parteien. Danach dürfte der Wert der dazu geteilten Wertpapiere von 25.000 DM auf ihre Zugewinnausgleichsforderung nicht angerechnet
werden. Anfangsvermögen habe der Beklagte nicht gehabt. Sie bestreite, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahre 1986 6.000 DM erhalten
habe.
9
Die Klägerin hat den Antrag gestellt
10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 36.550 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.05.1996 zu zahlen.
11 Der Wert des Fahrzeugs Nissan könne nur mit 20.000 DM angesetzt werden. Bei der Ermittlung des Werts sei von dessen Nettoverkaufserlös die
von ihm abgeführte Mehrwertsteuer mit 4.434,78 DM und weiter ein Betrag für werterhöhende Reparaturen bzw. Erneuerungsmaßnahmen im
Gesamtbetrag von 9.127,35 DM abzusetzen, die er zwischen Stichtag und Verkauf des Fahrzeugs vorgenommen habe. Die Wertpapiere auf dem
Depot der B. Bank hätten ihm allein gehört. Die Parteien seien am 10.06.1993 übereingekommen, dass die Klägerin hiervon 25.000 DM erhalte,
die Wohnungseinrichtung bekomme und in das günstige Mietverhältnis des bisher gemeinsamen bewohnten Reihenhauses eintreten könne. Da
die Klägerin durch die Übertragung der Wertpapiere im Nennwert von 25.000 DM Vermögen vorab erhalten habe, seien von ihrer
Zugewinnausgleichsforderung einschließlich aufgelaufener Zinsen bis zum Stichtag Beträge von 22.325 DM und weitere 5.850 DM abzusetzen.
Danach habe die Klägerin eine Überzahlung von 10.554 DM erhalten.
12 Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er folgenden Antrag gestellt hat:
13 Die Klägerin wird verurteilt,
14 an den Beklagten 10.554,96 DM nebst 6,5 % Zinsen hieraus seit 15.12.1996 zu zahlen.
15 Die Klägerin hat beantragt,
16 die Widerklage abzuweisen.
17 Sie ist der Berechnung des Beklagten entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie am 08.02.1994 kein Wertpapierdepot mehr
unterhalten habe. Im übrigen hätten die Parteien vereinbart, dass das aufgeteilte Wertpapiervermögen als Endbestand und Endvermögen habe
eingestellt werden sollen.
18 Nach Beweiserhebung hat das Amtsgericht den Beklagten am 24.03.1997 verurteilt, an die Klägerin einen Zugewinnausgleich von 24.588,67
DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 16.05.1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Amtsgericht abgewiesen.
19 Der Beklagte habe zum maßgebenden Stichtag ein Endvermögen von 56.560,07 DM gehabt. Neben den unstreitigen Positionen Sparguthaben,
Anteil an dem Mieter und Bauverein und Rückkaufswert der Lebensversicherung gehöre der Wert des Architekturbüros mit 7.708,00 DM dazu.
Der Wert des Fahrzeugs Nissan sei mit 34.000 DM anzusetzen. Dabei werde angenommen, dass dieses durch das weitere Benutzungsjahr vom
Stichtag bis zum Verkauf zwar an Wert verloren habe, es andererseits aber durch Reparatur und Wartungsarbeiten eine gewisse Wertsteigerung
erfahren habe, die den Wertverlust ausgleiche. Vom Endvermögen des Beklagten sei sein Erbe mit einem für das Jahr 1994 inflationsbereinigten
Betrag von 7.382,74 DM abzusetzen. Die sich hieraus ergebende Zugewinnausgleichsforderung von 24.588,67 DM sei nicht teilweise dadurch
erfüllt worden, dass die Parteien bei ihrer Trennung das Wertpapierdepot bei der B. Bank geteilt hätten. Das Gericht sei davon überzeugt, dass
diese Wertpapiere gemeinsames Vermögen beider Parteien waren, obwohl das Depot allein auf dem Namen des Beklagten gelautet habe und
die Papiere von seinen Einkünften aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gekauft worden seien. Es wäre sonst nicht verständlich, dass der Beklagte
der Klägerin eine unbeschränkte Vollmacht zur Verfügung über das Depot erteilt habe. Der Beklagte habe auch allen Anlass gehabt, das von
ihm erwirtschaftete Guthaben als gemeinsames Vermögen zu behandeln, nachdem die Klägerin ihrerseits ihr Erbe aus dem Jahr 1985 für die
eheliche Gemeinschaft zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte habe auch in einem Schreiben an das Sozialamt vom 04.06.1995 (AS I, 19/21)
erklärt, die Parteien hätten mit der Aufteilung der Wertpapiere ihr Vermögen geteilt. Da die Papiere zum Stichtag bei beiden Parteien nicht mehr
vorhanden gewesen seien, habe der Beklagte mit der Aufteilung an die Klägerin keinen vorgezogenen Zugewinnausgleich vorgenommen. Er
habe daher auch keinen Anspruch auf Rückerstattung gegen sie.
20 Gegen das Urteil hatte der Beklagte Berufung zum Senat (2 UF 101/97) eingelegt.
21 Er wollte eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahin erreichen, dass er lediglich 5.297,18 DM nebst Zinsen als Zugewinnausgleich an
die Klägerin zu zahlen hat. Hinsichtlich dieses, von dem Beklagten bereits an die Klägerin bezahlten Betrages haben die Parteien das
Zugewinnausgleichsverfahren in beiden Instanzen in der Hauptsache für erledigt erklärt (AS II, 253).
22 Der Beklagte hatte vorgetragen:
23 Das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, das Wertpapierdepot habe entgegen seiner formalrechtlichen Alleininhaberschaft
gleichwohl im hälftigen Miteigentum der Parteien gestanden. Es sei nicht richtig, dass das Geld der Klägerin aus ihrer im Jahr 1985 gemachten
Erbschaft in die Anschaffung der Wertpapiere geflossen sei. Ebenso wenig habe sie sonst Geld für die eheliche Gemeinschaft zur Verfügung
gestellt oder für den Kauf des Fahrzeugs Nissan im Jahre 1987 bzw. für die Finanzierung des im Jahre 1991 gekauften Ersatzfahrzeugs
eingesetzt. Vielmehr seien sowohl die Wertpapiere wie auch seine sonstigen Sparguthaben von seinem Geld, insbesondere von seinen
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit erworben worden. Dasselbe gelte für die zu seinem Architekturbüro als Geschäftsbetrieb gehörenden
Fahrzeuge. Die Geldmittel der Klägerin aus ihrer Erbschaft seien vorwiegend in aufwendige Urlaube geflossen, die sie oftmals allein
durchgeführt habe. Sie habe auch mindestens 15.000 DM zinslos an H. B., einen ihrer heimlichen Liebhaber, ausgeliehen. Soweit die Parteien
eine gemeinsame dingliche Berechtigung gewünscht hätten, seien Wertpapiere auch ausdrücklich auf beider Namen angelegt worden. Dass er
der Klägerin Vollmacht für sein Gehaltskonto bei der B. Bank Nr. erteilt habe, spreche nicht gegen, sondern für seine Alleinberechtigung an dem
dazugehörenden Wertpapierdepot (Nr. ). Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung sei letzteres noch gar nicht angelegt gewesen. Dass die
Klägerin Anfang des Jahres 1993 Wertpapiere für das Depot gekauft habe, ändere nichts an seiner Alleinberechtigung. Die Bezahlung der
Papiere sei durch Belastung seines Girokontos erfolgt. Im übrigen könnten Einzahlungen durch jedermann (auch ohne Vollmacht) erfolgen.
Seiner Erklärung gegenüber dem Sozialamt (nicht der Klägerin gegenüber!) : „Das Vermögen wurde hälftig geteilt“ könne keine
rechtsgestaltende Wirkung dahin entfalten, dass er nicht Alleininhaber des Wertpapierdepots gewesen sei. Als er der Klägerin die Depot-
Kaufunterlagen im Original übergeben habe, sei dies im Rahmen der einvernehmlich vorgezogenen Auseinandersetzung des
Zugewinnausgleichs geschehen. Erst später, nämlich am 23.06.1993, habe die Klägerin ihre zusätzliche Forderung auf weiteren
Zugewinnausgleich nachgeschoben.
24 Das Wohnmobil, das er am 28.02.1995 bei einem Kilometerstand von 87.390 für 34.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer verkauft habe, könne
zum Stichtag 08.02.1994 (Kilometerstand ca. 66.700) nur mit einem Wert im Bereich von 21.898,28 DM angesetzt werden.
25 Stelle man den angegebenen Wert des Wohnmobils in die Berechnung seines Endvermögens ein, komme man einschließlich der unstreitigen
Positionen und des nach wie vor richtigen Wertansatzes für sein Architekturbüro mit 7.708,00 DM zu einem Endvermögen von 44.458,35 DM und
zu einem Zugewinn von 37.075,61 DM bzw. unter Berücksichtigung der Beträge des übertragenen Wertpapierdepots nebst Zinsen bis zum
Stichtag, die als Vorempfang zu bewerten seien, auf 63.556,86 DM. Von der hälftigen Ausgleichsforderung der Klägerin sei der Vorempfang
abzuziehen, so dass zu ihren Gunsten eine Ausgleichsforderung von 5.297,18 DM verbleibe.
26 Er hatte den Antrag gestellt,
27 das Urteil des Amtsgerichts K. vom 14.03.1997 wie folgt abzuändern:
28 Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
29 Die Klägerin hatte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Sie hatte sich die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht und ergänzend vorgetragen: Es habe dem übereinstimmenden
Willen der damaligen Ehegatten entsprochen, dass beide an dem gemeinschaftlichen Vermögen teilhaben sollten. Auch der Beklagte sei davon
ausgegangen, dass sie im Juli 1993 gemeinschaftliches Vermögen hälftig geteilt hätten. Sie bleibe dabei, dass sie aus ihrer Erbschaft von
56.000 DM Anschaffungen der ehelichen Lebensgemeinschaft finanziert, insbesondere das Geld in das Fahrzeug Nissan und in das
Nachfolgemodell investiert habe. Das an H. B., der nicht ihr „heimlicher Liebhaber“ gewesen sei, geliehene Geld sei von diesem zurückgezahlt
und für den Nissan eingesetzt worden. Die Parteien hätten die von ihr finanzierten Urlaube meist gemeinsam mit Freunden verbracht. Nach dem
ehelichen Lebenszuschnitt habe sie als Ehefrau mit Vollmacht, die sich auch auf das Wertpapierdepot erstreckt habe, absolut gleichberechtigt
über das Vermögen verfügen können. Die gesondert auf den Namen beider Parteien angelegten Bundesschatzbriefe seien aus einem dem
Sohn zugeflossenen Schmerzensgeld finanziert worden und deshalb gesondert, wegen der Zuordnung zum Sohn, als gemeinsames Vermögen
der Parteien bei der B. Bank geführt worden.
32 Mit Urteil vom 30.07.1998 hat der Senat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin weitere 15.290 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und die
weitergehende Klage abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht von den Parteien (in Höhe eines Betrages von 5.297,18 DM) übereinstimmend
für erledigt erklärt worden war.
33 Dabei wurde ein Endvermögen des Beklagten von rund 48.560 DM errechnet, das sich aus dem Wert seines Wohnmobils mit 26.000 DM, dem
seines Sparguthabens mit 14.852 DM und der Geschäftsausstattung des Architekturbüros mit 7.708 DM zusammensetzte. Nach Abzug des
unstreitigen Anfangsvermögens des Beklagten mit 7.382,74 DM wurde ein Zugewinn des Beklagten von rund 41.178 DM und nach dem die
Klägerin unstreitig keinen Zugewinn erzielt hat somit eine Ausgleichsforderung der Klägerin in Höhe von 20.589 DM und nach Abzug der
Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 5.297,18 DM der Zahlbetrag von rund 15.290 DM ermittelt. Der Wert der im Juni 1993 hälftig geteilten
Wertpapiere hatte der Senat auf die Ausgleichsforderung der Klägerin nicht gemäß § 1380 Abs. 1 BGB angerechnet. In der Übertragung der
Wertpapiere im Nennwert von 25.000 DM hat der Senat selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gesehen, wenn
man das Wertpapierdepot mit einem Nennwert von 50.000 DM dem Beklagten als Alleineigentum zuordnet.
34 Gegen das Urteil hat der Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
35 Er hat gerügt, dass der Senat den Wert des Wohnmobils am Stichtag mit 26.000 DM und nicht mit 21.898,28 DM wie vom Beklagten
errechnet angesetzt und daher zu einem Endvermögen mit 48.560 DM, statt richtig mit 44.458,35 DM gekommen ist. Weiter hat der Beklagte
geltend gemacht, dass der Wert der an die Klägerin übertragenen Wertpapiere (mit 25.000 DM) auf ihre Ausgleichsforderung anzurechnen sei.
36 Der Beklagte hat beantragt,
37 das Senatsurteil vom 30.07.1998 mit Ausnahme der auf § 91 a ZPO beruhenden Kostenentscheidung aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil
erkannt wurde und nach seinen Schlussanträgen im Verfahren 2 UF 101/97 zu erkennen, hilfsweise, die Sache im Umfang der Aufhebung zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
38 Die Klägerin hat beantragt,
39 die Revision zurückzuweisen.
40 Der BGH hat mit Urteil vom 20.12.2000 (XII ZR 237/98) das Senatsurteil vom 30.07.1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, sowie im Umfang der Aufhebung den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
41 Es könne nicht dahinstehen, ob das Wertpapierdepot gemeinsames Vermögen der Parteien gewesen sei, wie die Klägerin geltend mache, oder
ob es dem Beklagten allein gehört habe. Gehörten die der Klägerin übertragenen Wertpapiere dem Beklagten allein, wovon revisionsrechtlich zu
dessen Gunsten auszugehen sei, seien die Wertpapiere mit ihrem Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich der bis zu diesem Tage
aufgelaufenen Stückzinsen beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. In jedem Fall sei der Wert der zugewendeten Wertpapiere nach § 1380
Abs. 1 S. 2 BGB auf eine Ausgleichsforderung der Klägerin anzurechnen, nach dem diese nach Beendigung des Güterstandes Ausgleich des
Zugewinns verlangt habe.
42 Im vorliegenden Berufungsverfahren macht der Beklagte unter Wiederholung seines Vortrags im Verfahren 2 UF 101/97 erneut geltend, die
Wertpapiere seien in seinem Alleineigentum gestanden. Danach errechne sich bei einem Endvermögen ohne die übertragenen Wertpapiere von
48.560,07 DM zuzüglich des Werts derselben einschließlich der Zinsen mit 26.835,42 DM nach Abzug seines unstreitigen Anfangsvermögen mit
7.382,74 DM ein Zugewinn von 68.012,75 DM und damit ein Anteil der Klägerin von 34.006,37 DM. Nach Anrechnung der Wertpapiere mit
26.835,42 DM verbleibe zu Gunsten der Klägerin ein Betrag von 7.170,95 DM, auf den er bereits 5.297,18 DM bezahlt habe.
43 Nachdem er nach Sicherheitsleistung der Klägerin am 12.10.1998 an sie 15.290 DM bzw. einschließlich Zinsen 15.546,53 DM gezahlt habe, sei
eine Überzahlung der Hauptforderung in Höhe von 13.416,23 DM erfolgt. Er verlange von der Klägerin die Rückzahlung dieses Betrages
zuzüglich Zinsen als Vollstreckungsschaden.
44 Er stellt die Anträge:
45
1. Unter Aufhebung im Kostenpunkt wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.03.1997 dahin abgeändert, dass die Klage
abgewiesen wird, soweit die Verurteilung den Betrag von 7.170,95 DM nebst 4 % Zinsen hieraus übersteigt, wobei er auf seine
Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.1998 des vorausgegangenen Berufungsverfahrens Bezug nimmt.
46
2. Soweit das Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.07.1998 aufgehoben oder abgeändert wird, ist die Klägerin zu verurteilen, 13.416,23 DM
nebst 4 % Zinsen hieraus vom 12.10.1998 bis 31.03.2000 sowie 5 % über dem jeweiligen Basissatz hinaus seit 01.05.2000 zu zahlen.
47 Die Klägerin beantragt,
48 den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 15.290 DM nebst 4 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 16.05.1996 bis 30.06.1998 sowie ab
01.07.1998 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen und weiter den Antrag des Beklagten auf Zahlung von 13.416,23 DM
nebst Zinsen zurückzuweisen.
49 Sie wiederholt ihren Vortrag, bei den Wertpapieren habe es sich um gemeinsames Eigentum der Parteien gehandelt. Insoweit hätten die
Parteien lediglich dieses auseinandergesetzt bzw. verteilt.
50 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise auch in der Sache gerechtfertigt. Sie führte zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils
vom 14.03.1997 dahin, dass der Beklagte unter Klageabweisung im übrigen an die Klägerin unter Berücksichtigung der Teilzahlung des
Beklagten in Höhe von 5.297,18 DM, noch einen weiteren Betrag von rund 958 EUR (1.873,77 DM) als Zugewinnausgleich zu zahlen hat. Soweit
die Parteien in Höhe eines Teilbetrages der Klagforderung von 5.297,18 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hatte
der Senat nur noch über die Kosten zu entscheiden.
51 Dem im Berufungsverfahren geltend gemachte Erstattungsanspruch des Beklagten (§ 717 Abs. 3 ZPO) war in Höhe von rund 6.860 EUR
(13.416,23 DM) stattzugeben.
II.
52 Von sämtlichen Positionen im Rahmen der zu Gunsten der Klägerin festzustellenden Ausgleichsforderung ist zwischen den Parteien jetzt
lediglich noch streitig, wie das Wertpapierdepot Nr. 364729380 bei der B. Bank mit einem damaligen Nennwert von 50.000 DM zu behandeln ist,
das die Parteien im Juni 1993, also noch vor dem hier maßgebenden Stichtag des 08.02.1994 (§ 1384 BGB) hälftig geteilt haben.
53 Der Wert der an die Klägerin übertragenen Wertpapiere ist mit seinem Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung (also mit 25.000 DM) zuzüglich der
bis zu diesem Tag aufgelaufenen Stückzinsen dem (jetzt) unstreitigen Endvermögen des Beklagten von 48.560,07 DM gemäß § 1380 Abs. 2
BGB hinzuzurechnen, denn die Wertpapiere gehörten ihm ursprünglich allein.
54 Entscheidend für diese Bewertung, dass das genannte Wertpapierdepot dem Beklagten allein und nicht den Parteien gemeinsam, wie die
Klägerin behauptet, gehörte, ist zunächst, dass das Konto auf den Namen des Beklagten eröffnet und er somit Inhaber dieses Einzelkontos
wurde. Der Inhaber des Einzelkontos, wie auch der eines Einzeldepotkontos (nicht Oder- Depots, wie in dem vom BGH, FamRZ 1997, 607
entschiedenen Fall), für das die gleichen Grundsätze wie die für die Geldkonten gelten, ist nicht nur alleiniger Gläubiger einer
Guthabensforderung gegenüber der Bank (also Berechtigter im Außenverhältnis), vielmehr steht ihm im Regelfall das Guthaben auch im
Innenverhältnis der Ehegatten beim Scheitern der Ehe alleine zu (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des
Güterrechts, 2. Aufl., Rn. 555, 553, 512; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil IX, Rn. 20; Haußleiter/Schulz
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 2. Aufl., Kap. 3 Rn. 134). Zwar können die Ehegatten, gegebenenfalls auch
stillschweigend, eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung jederzeit vereinbaren (Wever
a.a.O.). Dass die Parteien eine solche Vereinbarung ausdrücklich geschlossen hätten, behauptet auch die Klägerin nicht. Eine stillschweigende
Vereinbarung kann jedoch nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, wobei bei der Annahme einer für das Innenverhältnis
stillschweigend vereinbarten Mitberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, Zurückhaltung geboten ist (Wever a.a.O. Rn. 513). Bei
Gegenständen (des täglichen Bedarfs) kann, worauf Borth a.a.O. (Rn. 20) hinweist, durch deren Erwerb unter Ehegatten eine Gemeinschaft,
insbesondere Miteigentum entstehen, auch wenn der Erwerb nur von einem Ehegatten finanziert wurde, weil einem Austausch von Leistungen
innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig die Ansehung zu Grunde liegt, dass die jeweiligen Beiträge der Ehegatten zum
finanziellen Aufwand gleichwertig sind. Selbst wenn es so wäre, dass das Wertpapierdepot nicht wie der Beklagte behauptet durch seine
nebenberuflichen Einkünfte geschaffen wurde, sondern die Klägerin ihrerseits wie von ihr behauptet ebenfalls durch eigene Beiträge das Depot
mitfinanziert hätte, würde dies angesichts der eindeutigen Zuordnung des Depots auf den Beklagten nicht ausreichen, eine dingliche
Mitberechtigung der Klägerin zu fingieren (vgl. hierzu auch Borth, a.a.O.). So liegt hier gerade keiner der Fälle vor, in denen der BGH ein auf den
Namen eines Ehegatten lautendes (Spar) Guthaben anteilig aufgeteilt hat. Nach dem seiner Entscheidung vom 07.04.1966 (FamRZ 1966, 442)
zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihr gesamtes Einkommen auf ein Sparbuch einbezahlt, während der Ehemann mit seinem
Einkommen für den Unterhalt der Familie aufkam. Mit dem ersparten Geld sollte eine Ehewohnung erworben werden. Auch waren sich dort die
Ehegatten nach den Umständen zu schließen darüber einig, dass das Angesparte beiden Ehegatten zustehen sollte. In diesem Fall hat der
BGH zwischen den Ehegatten eine besondere Abrede über die Verwendung des Geldes angenommen und kam zur Mitberechtigung des
Ehemannes. Eine solche Zweckverwendung des hier in Frage stehenden Wertpapierguthabens hat die Klägerin gerade nicht behauptet. Im
übrigen ist bei der Annahme einer für das Innenverhältnis stillschweigend vereinbarten Mitberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber
ist, Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass diesem Ehegatten Vollmacht erteilt ist, reicht nicht aus (so zutreffend Wever, a.a.O. Rn.
514), zumal hier der Beklagte der Klägerin nur für sein laufendes Kontokorrentkonto bei der B Bank, nicht aber gesondert für das
Wertpapierdepot Vollmacht erteilt hat, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 13.11.1970 war
unstreitig noch kein Wertpapierdepot angelegt.
55 Abgesehen davon, dass selbst dann, wenn der bevollmächtigte Ehegatte ständig Zahlungsverkehr über das Konto erledigt, dies für die Annahme
einer Mitberechtigung nicht ausreicht (so zutreffend Wever a.a.O.), kann der von der Klägerin in erster Instanz vorgelegte Wertpapierauftrag vom
08.01.1993 (ihr Schriftsatz vom 20.10.1996, S. 4, I, 173) keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten
handelte es sich bei den Mitteln, die für die von der Klägerin gekauften Wertpapiere verwandt wurden, um Ersparnisse aus seiner Nebentätigkeit.
Gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, die Eheleute hätten das Depotkonto als gemeinsames Konto betrachtet, lassen sich hieraus nicht
entnehmen. Vielmehr liegt es näher anzunehmen, dass die Klägerin den Kauf aufgrund der vom Beklagten erteilten Bankvollmacht tätigte und
dies in Absprache mit ihm als Kontoinhaber geschah, wie er behauptet. Schließlich kann auch aus dem Vorgang der Teilung der Wertpapiere im
Juni 1993 selbst, wie auch aus den in der Folgezeit abgegebenen Erklärungen des Beklagten nicht geschlossen werden, bei dem
Wertpapierdepot habe es sich entgegen der Kontonamensinhaberschaft des Beklagten nicht um sein, sondern um gemeinsames Vermögen der
Parteien gehandelt. Insbesondere kann das vom Amtsgericht herangezogene Schreiben des Beklagten vom 04.05.1995 an das Sozialamt (I, 19,
21) nicht als ausreichendes Indiz in diesem Sinne gewertet werden. In dem dort formulierten Satz des Beklagten „ich trennte mich von meiner
Frau im Juni 1993. Hausstand einschließlich Wohnung habe ich ihr überlassen.
56 Das Vermögen wurde hälftig geteilt“, kann keine Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin des Inhalts gesehen werden, die Parteien
hätten ihr (gemeinsames) Vermögen geteilt. Vielmehr liegt es auch hier näher, dass die Interpretation des Beklagten richtig ist, mit hälftiger
Vermögensteilung sei die aus seiner Sicht vermeintliche gesamte Teilung des Vermögens (einschließlich Hausstand und Überlassung der
Mietwohnung an die Klägerin) gemeint gewesen. Diese Annahme wird letztlich auch durch die eigene Bekundung der Klägerin bei ihrer
informatorischen Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.1998 gestützt (vgl. Protokoll vom 02.07.1998 in der Akte
2 UF 107/97, AS 253). Dort hat die Klägerin erklärt, der Beklagte habe zu ihr gesagt, sie würde 25.000 DM als hälftigen Wert seines
Wertpapierdepots bekommen, andererseits wolle er dann das Sparbuch vom Mieter und Bauverein und die anderen 25.000 DM (des
Wertpapierdepots) behalten. Die Klägerin hat weiter ausgesagt, ihr sei es als Laie genauso unklar gewesen, wie dem Beklagten, dass die
Teilung „eine endgültige Erledigung unserer Vermögenswerte“ sein sollte, „wir haben uns quasi wie blinde Kinder auseinandergesetzt.“ Dadurch
ist der Vortrag der Klägerin, zwischen den Parteien sei anlässlich der Gespräche im Rahmen der Aufteilung der Wertpapiere „geklärt worden,
dass das Wertpapiervermögen jeder Partei als Endvermögen habe zugeordnet werden“ sollen, widerlegt. Selbst wenn man in diesem wenig
substantiierten Vorbringen der Klägerin gleichwohl den Teil einer Zugewinnauseinandersetzung der Parteien sehen wollte, wäre dieses
Rechtsgeschäft vor Entstehen der Forderung ohnehin unwirksam (§ 1378 Abs. 3 BGB). Nach allem hat es bei der Zuordnung des
Wertpapierdepots auf den Beklagten als dessen Inhaber zu bleiben. Liegt wie hier der gesetzliche Güterstand (und nicht etwa Gütertrennung)
vor, und findet überdies ein Zugewinnausgleich statt, ist davon auszugehen, dass der Ausgleichsmechanismus des gesetzlichen Güterstands zu
einem gerechten Ausgleich führt (Schwab/Borth, a.a.O., Teil IX, Rn. 22).
II.
57 1. Bei der hieraus folgenden Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung der Klägerin ist somit dem nunmehr unstreitigen Endvermögen des
Beklagten in Höhe von 48.560,07 DM der Wert der an die Klägerin übertragenen Wertpapiere mit ihrem Kurswert zur Zeit der Übertragung im
Juni 1993 zuzüglich der bis zu diesem Tage aufgelaufenen Stückzinsen hinzuzurechnen (vgl. hierzu Revisionsurteil vom 20.12.2000, S. 5 oben).
Letztere betragen insgesamt (1.162,50 DM + 672,92 DM =) 1.835,42 DM und errechnen sich wie folgt:
58 a) Aus dem Nennwert der „7,75 % Schleswig- Holsteinischen Landschaft“ (fällig jeweils 18.09., somit hier Laufzeit vom 18.09.1992 bis
21.06.1993, also rund 9 Monate) ergibt sich ein Betrag von (20.000 DM x 7,75 % x 9/12 =) 1.162,50 DM. Diesen Betrag hat der Beklagte
zutreffend und von der Klägerin nicht beanstandet ermittelt (vgl. hierzu auch Depot- Information der B. Bank vom 22.06.1993, III, 77).
59 b) Für den weiteren Bestandteil des genannten Wertpapierdepots „8,5 % Badische B Bank“ mit einem Nennwert von 5.000 DM ergibt sich bei
gleicher Berechnung (hier: Laufzeit vom 08.11.1991 bis 21.06.1993, also rund 19 Monate) ein Betrag von (5.000 DM x 8,5 % x 19/12 =) 672,92
DM. Insgesamt ergibt sich ein hinzuzurechnender Betrag von 26.835,42 DM.
60 2. Nach Hinzurechnung dieses Betrages zum Endvermögen mit 48.560,07 DM und nach Abzug des (unstreitigen) Anfangsvermögens von
7.382,74 DM verbleibt ein Zugewinn von 68.012,75 DM und für die Klägerin (zunächst) ein Ausgleichsanspruch von 34.006,37 DM. Auf diesen ist
aus den Gründen des Revisionsurteils des BGH vom 20.12.2000, auf die Bezug genommen wird, der oben ermittelte Betrag von 26.835,42 DM
nach § 1380 Abs. 1 S 1 bzw. S. 2 BGB anzurechnen, so dass zu Gunsten der Klägerin eine Forderung von 7.170,95 DM verbleibt. Nach Abzug
des vom Beklagten an die Klägerin im Laufe des Verfahrens bezahlten Betrags von 5.297,18 DM sind der Klägerin noch 1.873,77 DM bzw. jetzt
rund 958 EUR zuzuerkennen.
61 3. Der vom Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch hat seine Grundlage in § 717 Abs. 3 ZPO und ist in der geltend gemachten Höhe
von 13.416,23 DM bzw. jetzt rund 6.860 EUR begründet. Nach seinem unbestrittenen Vorbringen hat der Beklagte am 12.10.1998 an die
Klägerin als Hauptforderung 15.290 DM bezahlt, so dass nach Abzug der der Klägerin noch restlich zustehende Zugewinnausgleichsforderung
von 1.873,77 DM eine Überzahlung von 13.416,23 DM erfolgt ist.
62 4. Die Zinsansprüche beruhen auf den §§ 1378 Abs. 3 BGB (Klägerin) bzw. auf den §§ 288 ff. BGB.
63 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 97, 92, 91, 91 a ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es bestand kein Anlass, die Revision zuzulassen.