Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.11.2002

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 18.11.2002, 16 WF 136/02
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 16.08.2002 (Az.: 7B F
172/01) wird zurückgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Parteien sind die Eltern des Kindes A., geb. 1998. Sie leben getrennt. A. lebt bei der Antragsgegnerin.
2
In dem Verfahren Amtsgericht - Familiengericht - Mannheim 7B F 194/00 wegen Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem Kind hatten
die Parteien im Termin vom 13.07.2001 eine Vereinbarung geschlossen, die zunächst einen betreuten Umgang beim Kinderschutzbund M. an
insgesamt 6 Tagen im Abstand von maximal 3 Wochen festlegte. Danach sollte sich ab dem übernächsten Sonntag nach dem letzten
Umgangstermin beim Kinderschutzbund ein unbetreuter Umgang anschließen, zunächst an diesem Sonntag, 14 Tage danach in der Zeit von
Samstag bis Sonntag und 14 Tage nach diesem Termin und dann jedes 2. Wochenende in der Zeit von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 19.00
Uhr. Die Vereinbarung wurde richterlich genehmigt.
3
In der Zeit vom 01.09.2001 bis 27.10.2001 fand aufgrund entsprechender Vereinbarung der Kindeseltern - die Initiative hierzu war von der
Antragsgegnerin ausgegangen -, ohne dass zuvor betreuter Umgang stattgefunden hätte, unbetreuter Umgang statt, zunächst am
Samstag/Sonntag, 01./02.09.2001, dann 14 Tage später, danach zwei- bis dreimal wöchentlich in der Zeit von Samstag bis Sonntag, dann
wöchentlich in der Zeit von frei tags bis sonntags. Der Antragsteller konnte außerdem montags und donnerstags jeweils zwischen 17.00 Uhr und
18.00 Uhr mit dem Kind telefonieren. Seit 27.10.2001 fand kein Umgang mehr statt, seit der folgenden Woche auch keine Telefonate mehr.
4
Der Antragsteller beantragte zunächst (AS. 6) die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin. Nachdem das Amtsgericht auf §
33 Abs. 2 FGG hingewiesen hatte, beantragte er nur noch die Androhung von Zwangsgeld für den Fall, dass die Antragsgegnerin der
Vereinbarung zuwider handelt. Es sei zu erwarten, dass sich die Antragsgegnerin, die völlig unberechtigt nunmehr den Umgang verweigere,
auch künftig nicht an die Vereinbarung halten werde.
5
Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags. Sie habe sich an die getroffene Vereinbarung gehalten. Der Antragsteller habe
sie beim letzten Umgangstermin verfolgt und als sie deswegen kurz nach der Abholung das Kind vom Antragsteller habe zurückhaben wollen,
habe er es ihr nicht gegeben.
6
Das Amtsgericht hat im Termin vom 09.08.2002 die Kindeseltern und das Kind A. angehört. Auf das Protokoll wird Bezug genommen.
7
Das Stadt Jugendamt M. war am Verfahren beteiligt. Die zuständige Sachbearbeiterin, Frau N. wurde ebenfalls im Termin vom 09.08.2002
angehört. Auf den schriftlichen Bericht vom 22.02.2002 (AS. 22) und das Anhörungsprotokoll wird Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Androhung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 16.08.2002 (AS. 91) zurückgewiesen,
da künftig ein Verstoß gegen die Umgangsrechtsvereinbarung nicht (mehr) zu befürchten sei. Zwar habe die Antragsgegnerin in der
Vergangenheit schuldhaft gegen die richterlich genehmigte Umgangsrechtsvereinbarung verstoßen. Sie habe dem Antragsteller nach dem
letzten Umgangstermin Ende Oktober 2001 den weiteren Umgang mit dem Kind unberechtigt verweigert. Dass sie sich von ihm verfolgt gefühlt
habe und beide deswegen in Streit geraten seien, rechtfertigt keine künftige Umgangsverweigerung. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die
Antragsgegner zukünftig das Umgangsrecht akzeptieren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug
genommen.
9
Gegen diesen am 02.09.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.09.2002 - eingegangen am gleichen Tage -
Beschwerde eingelegt.
10 Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe klar und Schuldhaft gegen die Umgangsrechtsvereinbarung verstoßen. Es sei davon auszugehen,
dass die Antragsgegnerin auch in Zukunft gegen die Vereinbarung verstoßen werde.
11 II. Die Beschwerde ist nach § 19 FGG zulässig, jedoch nicht begründet.
12 1. Die Antragsgegnerin hat zwar gegen eine vollstreckbare gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes verstoßen. Die gerichtlich genehmigte
Vereinbarung zum Umgangsrecht vom 13.07.2001 legt fest, in welchem Umfang dem Antragsteller ein Umgangsrecht zu gewähren war. Für den
hier entscheidenden Zeitraum ergibt sich dies aus Ziffer 1.B.c) der Vereinbarung. Die Einhaltung der Umgangsvereinbarung kann gemäß § 33
FGG erzwungen werden.
13 2. Der Vollzug einer solchen Umgangsvereinbarung setzt jedoch voraus, dass sie vollzugsfähig ist. Vollzugsfähigkeit bedeutet, dass eine
hinreichende Bestimmtheit der auferlegten Verpflichtung gegeben ist. Bei Entscheidungen nach § 1634 BGB muss die Anordnung daher genaue
und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten (OLG Brandenburg, FamRZ 1995, 484 f.; FamRZ
1997, 899) und die vorzunehmende Handlung genau bezeichnen. Daran fehlt es hier. Aus der Vereinbarung vom 13.07.2001 ergibt sich nicht mit
der notwendigen Klarheit, an welchen Tagen und mit welcher Dauer überhaupt ein Umgang stattzufinden hat, da „die genauen Termine und die
Dauer des Umgangs ... der Kinderbund“ bestimmt. Es genügt nicht, wenn sich aus der gerichtlichen Verfügung entnehmen lässt, dass es zur
praktischen Durchführung einer Umgangsvereinbarung irgendwelcher Mitwirkungshandlungen des sorgeberechtigten Elternteils bedarf. Als
Grundlage für eine Zwangsgeldandrohung ist vielmehr eine Entscheidung nötig, die konkrete Verpflichtungen zu einem bestimmten Tun, Dulden
oder Unterlassen genau festlegt (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 508 f.).
14 Der Beschluss vom 13.07.2001 bietet daher keine ausreichende Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen nach § 33 FGG. Für die an sich ohne
weiteres zulässige Androhung eines Zwangsgeldes, die nicht einmal einen entsprechenden Antrag erfordert, sondern auch von Amts wegen -
gegebenenfalls in einer neuen gerichtlichen konkreten Umgangsregelung - erfolgen kann, fehlt es daher am Rechtschutzbedürfnis.
15 3. Die Entscheidung ist nach § 131 Abs. 3 KostO gerichtskostenfrei.
16 Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat der Antragsteller gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG zu tragen.
17 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 Abs. 2, 30 KostO.
18 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.