Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.01.2002

OLG Karlsruhe: ordre public, bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs, definitive rechtsöffnung, schweizer recht, bedingung, ausbildung, volljährigkeit, vollstreckbarerklärung, genf, abkommen

OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.1.2002, 9 W 51/01
Vollstreckbarerklärung eines schweizer Urteils: Unterhaltstitel mit einer Bedingung
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der klauselerteilende Beschluss des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts
Karlsruhe vom 15.03.2001 - 11 O 54/99 - abgeändert.
2. Der Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel an das Urteil des Gerichts erster Instanz des Kantons Genf vom 23.06.1983 -
Rechtssache Nr. 179 A 878 und Urteil Nr. 5525 - wird zurückgewiesen.
3. Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
4. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
5. Der Gebührenstreitwert beider Instanzen wird auf EUR 40.645,53 festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Gläubiger erstrebt die Anordnung, an das Urteil des Tribunal de Premiere Instance des Kantons Genf vom 23.06.1983 - Verfahrensnummer
..., Urteilsnummer ... - die deutsche Vollstreckungsklausel anzubringen. Das Urteil verurteilt den Vater des Gläubigers im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens, an die Mutter des Gläubigers und frühere Ehefrau des Vaters Unterhalt für den Gläubiger zu bezahlen. Der
streiterhebliche Teil des Tenors lautet: "Condamne le défendeur à payer à la demanderesse ... à titre de contribution à l'entretien de l'enfant ...
SFr. 850,- de 15 ans à la majorité et jusqu'à 25 ans si l'enfant poursuit des études sérieuses et suivies, pensions indixées à l'indice genevois du
cout des prix à la consommation ..." Die Schuldnerin ist Erbin des verstorbenen Vaters des Gläubigers.
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Der Vorsitzende Richter der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe hat ein Gutachten darüber eingeholt, ob der Gläubiger nach Schweizer
Recht die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betreiben könne. Er hat zudem anhand von Urkunden Beweis darüber erhoben, ob der
Gläubiger fortgesetzt einer geregelten Ausbildung nachgegangen ist und nachgeht. Hierauf hat er im Beschluss vom 15.03.2001 die Erteilung
der Vollstreckungsklausel angeordnet und dabei den Titel in der Weise implementiert, dass er die indexierten Unterhaltsbeiträge errechnet und
zu einer festen Summe, nämlich insgesamt DM 79.495,75, verurteilt hat. Gegen diesen Beschluss, welcher der Schuldnerin am 01.06.2001
zugestellt worden ist, hat die Schuldnerin am 02.07.2001 (Montag) Beschwerde eingelegt.
3
Die Schuldnerin trägt unter anderem vor (S. 355 ff. d.A.),
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bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers am 12.05.1992 habe der Vater des Gläubigers Unterhalt bezahlt, nämlich bis Juni 1992.
Hilfsweise rechnet die Schuldnerin mit Kostenerstattungsforderungen aus einem Urteil des Tribunal de Grande Instance Bourg en Bresse vom
24.09.1998 auf. Nach der Volljährigkeit bestehe kein Unterhaltsanspruch, weil der Gläubiger keiner geregelten Ausbildung fortgesetzt
nachgegangen sei, vor allem seien hierfür Nachweise nicht erbracht.
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Die Schuldnerin beantragt,
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die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe abzuändern und den Antrag auf Klauselerteilung zurückzuweisen.
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Der Gläubiger beantragt,
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die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Der Gläubiger trägt vor, der Vater des Gläubigers habe seine Unterhaltsforderungen nicht wie geschuldet erfüllt; die zur Aufrechnung gestellte
Forderung werde bestritten. Im Übrigen habe der Gläubiger durch Vorlage von Bestätigungen und Zeugnissen ausbildender Institutionen
bewiesen, dass er einer geordneten Ausbildung ununterbrochen nachgegangen sei.
II.
10 Die zulässige Beschwerde (§ 11 AVAG 2001) ist begründet. Denn das Landgericht hat die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel nach
Auffassung des Senats im Ergebnis zu Unrecht angeordnet. Der Gläubiger kann aus dem Schweizer Titel in Deutschland keine
Unterhaltszahlungen mehr vollstrecken, die bis zu seiner Volljährigkeit geschuldet waren; denn diese Unterhaltsschulden sind entweder
einverständlich erledigt oder erfüllt. Soweit der Schweizer Unterhaltstitel nach der Volljährigkeit des Schuldners von der Wahrnehmung
geordneter Ausbildung abhängt, kann er ohne weiteres Erkenntnisverfahren nicht Grundlage eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens sein.
11 1. Die Unterhaltsansprüche des Gläubigers bis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit, die unstreitig am 12.05.1992 eingetreten ist (S. 251, 137, 359
d.A.), sind nach Titelerlass entweder einverständlich erledigt oder erfüllt (§§ 12 Abs. 1 AVAG 2001, 767 Abs. 2 ZPO). Nach dem richterlichen
Protokoll des Unterhaltsverfahrens der Mutter des Gläubigers gegen seinen Vater vor dem Bezirksgericht in Genf vom 16.12.1991 haben sich
dort die Parteien auf die Zahlung rückständiger Unterhaltsforderungen i.H.v. SFr. 15.520,- geeinigt, die dann auch im Folgenden beglichen
worden sind (Anlagenheft S. 51 ff., 65). Die monatlichen Unterhaltsforderungen für die Zukunft und damit die Monate Januar bis Mai 1992
betrugen nach dem Vortrag des Gläubigers jeweils SFr. 1.140,60, also insgesamt SFr. 5.703,-. Der Vater des Gläubigers hat nach vorgelegten
Belegen ab 20.12.1991 für Januar bis Juni weitere Beiträge von 3 x SFr. 1.086,-, 2 x SFr. 1.100,- und 1 x SFr. 1.200,- an den Gläubiger bzw. seine
Mutter bezahlt, also insgesamt SFr. 6.658,- (Anlagenheft S. 66, 67). Damit waren seine Unterhaltsschulden nach Auffassung des Senats
beglichen. Mit Verfügung vom 25.09.2001 hat das Gericht den Parteien die Vereinbarungen und Zahlungsvorgänge, wie sie sich aus den Akten
ergeben, im einzelnen dargelegt (S. 371, 373 d.A.) und zur Stellungnahme aufgefordert. Nachdem der Gläubiger zur protokollierten
Vereinbarung und den Zahlungen mit Belegen im einzelnen nicht Stellung genommen, sondern Erfüllung nur weiterhin pauschal bestritten hat
(S. 381 d.A.), sieht der Senat keinen Grund, nicht von der Richtigkeit der vorgelegten Gerichtsprotokolle und Belege auszugehen.
12 2. Der Unterhaltstitel des Gläubigers steht spätestens ab der Volljährigkeit des Gläubigers am 12.05.1992 unter der Bedingung "si l'enfant
poursuit des études sérieuses et suivies". Ein solcher Titel erfüllt die Voraussetzungen der Bestimmtheit nicht in ausreichender Form, seine
Vollstreckung und Vollstreckbarerklärung verstößt gegen den deutschen ordre public (Art. 5 Nr. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973).
13 a) Es entspricht gefestigter deutscher Rechtsprechung, dass die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren einen bestimmten Titel
verlangt, der von den Vollstreckungsorganen sinngerecht ausgeführt werden kann. "Offene" oder unklare ausländische Titel müssen deshalb im
Vollstreckbarerklärungsverfahren implementiert und konkretisiert werden. Wo indessen eine solche Konkretisierung am Verbot der Überprüfung
der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung scheitert (§ 723 Abs. 1 ZPO; Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ; Art. 12 Haager
Unterhaltsübereinkommen 1973), verlangt der deutsche ordre public die Versagung einer Anerkennung (BGHZ 122, 16, 19 m.w.N.).
14 b) Im Streitfalle ist nicht der Titel selbst unbestimmt, sondern seine Bedingung. Die Bedingung enthält praktisch das Tatbestandsmerkmal der
Unterhaltsbedürftigkeit volljähriger Kinder in der Ausbildung und benützt dazuhin mit "études sérieuses et suivies" durchaus wertende Merkmale.
Das Schweizer Gericht hat eine Tatbestandsvoraussetzung des Unterhaltsanspruchs offen gelassen. Eine Implementierung müsste bedeuten,
dass das Gericht des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Wertung und Urteil des erkennenden Gerichts zu ersetzen und nicht nur auszufüllen und
zu ergänzen hätte. Dies wäre aber nach Auffassung des Senats mit Art. 12 Nr. 1 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 nicht zu vereinbaren.
Es entstünde auf diese Weise ein gerichtliches Erkenntnis, in dem sich das Gericht des Urteilsstaates und das Gericht des
Vollstreckbarerklärungsverfahrens die Subsumtion anspruchsbegründender Merkmale aufteilen würden und nicht gewährleistet bliebe, dass
tatsächlich das ausländische Urteil anerkannt und vollstreckt würde.
15 c) § 7 AVAG 2001 enthält nach Auffassung des Senats keine gesetzliche Ermächtigung des Gerichts des Vollstreckbarerklärungsverfahrens,
anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale in Gestalt einer Bedingung zu subsumieren, die das erkennende Gericht des Urteilsstaates völlig
offen gelassen hat. Vielmehr geht es hier darum, den Eintritt hinreichend konkretisierter Bedingungen zu überprüfen, sofern die Vollstreckung
nach dem Recht des Urteilsstaates von solchen Voraussetzungen abhängt.
16 § 7 Abs. 1 S. 1 AVAG 2001 spricht vielmehr für die Ansicht des Senats, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die wertende Überprüfung von
Tatbestandsmerkmalen nicht vorzunehmen. Hängt nämlich "die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels ... vom Eintritt einer ... Tatsache
ab ..., so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Vollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ... ist, nach dem
Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist". Es liegt angesichts des Wortlautes dieser Vorschrift nahe, auch die Frage nach
dem Recht des Urteilsstaates zu beurteilen, ob eine Voraussetzung überhaupt im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgewiesen werden darf
oder ob der Gläubiger insoweit nicht ins Erkenntnisverfahren zu verweisen ist; andernfalls würde man in Deutschland insoweit an die
Vollstreckungsfähigkeit eines Titels geringere Anforderungen stellen als im Urteilsstaat, aus dem der Titel stammt. Das schweizerische Recht
erlaubt aber die "definitive Rechtsöffnung" nach Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit die endgültige Vollstreckung bei bedingten Titeln nicht ohne
weiteres. "Urteile, die die Verpflichtung zu periodischen Leistungen aussprechen, berechtigen zur Rechtsöffnung, sofern nicht die Verpflichtung
an die Erfüllung bestimmter Bedingungen ... geknüpft ist, die nur im ordentlichen Verfahren dargetan werden kann ... Lässt sich die
Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne erfüllter Bedingungen nicht im Rechtsöffnungsbegehren oder in der darüber angesetzten
Verhandlung liquid darlegen, so ist das Begehren abzuweisen" (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, 4. Aufl. 1997, Art. 80 Rn. 9; ähnlich Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl. 1984, § 19
Rz. 5, S. 233: keine definitive Rechtsöffnung bei "umfangreicher Abklärung"). Auch im Schweizer Recht ist sonach vom Willen des Gesetzgebers
auszugehen, das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit komplizierten richterlichen Erkenntnissen zu befrachten, sondern echte Streitfragen
ins Erkenntnisverfahren zu verweisen. Angesichts der Notwendigkeit breiterer Beweisaufnahme über die Art und Abfolge der Ausbildung, für die
der Gläubiger sogar Sachverständigenbeweis angeboten hat, wäre die Chance gering, dass die Bedingung der "études sérieuses et suivies" in
der Schweiz im Rechtsöffnungsverfahren hätte geprüft und bejaht werden können. Der allgemeine Hinweis des Gläubigers auf die Rechtskraft
des Unterhaltsurteils wird diesen Besonderheiten nicht gerecht.
17 d) Die Trennung von Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile und Erkenntnisverfahren wird von der deutschen Rechtsprechung auch dort
durchgehalten, wo spätere Änderungen von Tatsachen zur Änderung von Unterhaltspflichten führen. Solche Umstände sind nicht im
Vollstreckbarerklärungsverfahren zu berücksichtigen, vielmehr müssen sie in ein Erkenntnisverfahren z.B. im Wege der Abänderungsklage (§
323 ZPO) eingebracht werden (BGH NJW 1990, 1419; KG NJW 1991, 644). Es wäre widersprüchlich, das Vollstreckbarerklärungs- bzw.
Klauselerteilungsverfahren für solche Tatsachen zu sperren, es aber für die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen in Bedingungsgestalt voll
zu öffnen.
18 e) Auch das deutsche Klauselerteilungsverfahren für deutsche Urteile hält vom Vollstreckungsverfahren echte Streitigkeiten um den Eintritt einer
Bedingung fern. Ist die Bedingung nicht urkundlich belegbar (§ 726 Abs. 1 ZPO), wird der Gläubiger auf die Klage auf Klauselerteilung
verwiesen, über die das Prozessgericht erster Instanz und damit das Gerichts des Erkenntnisverfahrens entscheidet (§ 731 ZPO).
19 f) War nach alldem eine Konkretisierung oder abschließende Prüfung der "Bedingung" des Unterhaltstitels im Vollstreckbarerklärungsverfahren
nicht möglich, muss es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass der Titel mit seiner allgemeinen Bedingung einer Vollstreckbarerklärung
nicht zugänglich ist, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot und damit den deutschen ordre public verstoßen müsste.
20 3. Der Titel lässt sich nach Auffassung des Senats nicht in der Weise deuten, dass er eine unbedingte Verurteilung ausspricht und die
Schuldnerin bzw. damals den Vater des Klägers auf die Möglichkeit einer späteren Abänderungsklage verweist, falls der Sohn keiner geordneten
Ausbildung nachgeht. Dazu ist sein Wortlaut zu eindeutig.
21 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nach §§ 26 Nr. 10 EGZPO 2002, 546 Abs. 1,
621 d Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F., 15 AVAG 2001 zuzulassen, weil die Frage der Entscheidung über offengelassene Tatbestandsmerkmale
im Anerkennungs- und Vollstreckbar-erklärungsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat und nach Kenntnis des Senats bisher nicht entschieden
worden ist.
22 5. Soweit eine Vollstreckbarerklärung der Entscheidung unter dem Deutsch-schweizerischem Abkommen 1929 in Frage kommt (Art. 54, 55
Luganoübereinkommen 1988; Art. 23 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973), ist über sie noch nicht entschieden. Sachlich und örtlich
zuständig wäre das Amtsgericht Karlsruhe (Art. 1 AusführungsVO 1930/1997). Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom
30.04.1999 (S. 19 d.A.) betrifft ersichtlich nur das Verfahren einer Klauselerteilung unter dem Haager Unterhaltsübereinkommen 1973 und dem
Luganoübereinkommen 1988. Die rechtlichen Gesichtspunkte sind allerdings auch unter diesem Abkommen dieselben (Art. 4 Abs. 1, Art. 5 S. 2
Deutsch-schweizerischer Vertrag 1929; Art. 3 AusführungsVO 1930/1997).