Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.07.2003

OLG Karlsruhe: rechtsverweigerung, fahrplan, eltern, zukunft, verfahrensablauf, erstellung, anhörung, rechtsschutz, befangenheit, anweisung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 24.7.2003, 16 WF 50/03
Umgangsrechtsverfahren: Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Anweisung des Beschwerdegerichts an das Gericht der Vorinstanz
Leitsätze
1. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu rechtfertigender
Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft, oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen
Verhalten beruht und damit den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt, sondern bereits dann, wenn eine Verzögerung behauptet wird, die zu
einem nennenswerten Rechtsverlust führt.
2. Droht ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das Beschwerdegericht auf die Untätigkeitsbeschwerde hin dem erstinstanzlichen Gericht eine
äußerste Beschleunigung des Verfahrens zu empfehlen. Was in dem konkreten Verfahren unter äußerster Beschleunigung zu verstehen ist, kann es
zeitlich für die zukünftige Verfahrensweise definieren.
Tenor
Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters wird das Amtsgericht angewiesen, das Verfahren mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.
Gründe
I.
1
Das Umgangsrecht des Vaters ist in einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des Ehescheidungsrechtsstreits zwischen den Eltern vom 11.
November 1997 folgendermaßen geregelt:
2
Dem Kindesvater steht das Recht zu, mit dem ehegemeinschaftlichen Kind ...geb. am ...1993, unter Betreuung des Deutschen
Kinderschutzbundes, Ortsverband Mannheim, N 3, 7, 68161 Mannheim, in dessen Räumen persönlichen Umgang zu haben, wobei Dauer und
Rhythmus des Umgangsrechts vom Kinderschutzbund - in Absprache mit den Kindeseltern - festgelegt werden.
3
Umgang des Vaters mit dem Kind hat seitdem so gut wie nicht stattgefunden.
4
Ein auf Antrag des Vaters eingeleitetes Vermittlungsverfahren - Amtsgericht Mannheim 7B F 111/98 - scheiterte am 21. Dezember 1998. Nach
Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts vom 11. Mai 1999 über die Kosten des Vermittlungsverfahrens durch den Senat mit Beschluss
vom 22. Oktober 1999 - 16 WF 67/99 - leitete das Amtsgericht am 26. Juni 2000 ein Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts des Vaters
ein. In diesem Verfahren ist eine Sachentscheidung noch nicht ergangen. Nachdem das Amtsgericht den Parteien am 19. Februar 2002 seine
Absicht mitgeteilt hat, ein Sachverständigengutachten zu erheben, hat es dieses Gutachten am 17. März 2003 angeordnet und den Dipl.-Psych.
B., W., mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Auf ein Verhalten des Vaters selbst gehen nennenswerte Verzögerungen des Verfahrens
nicht zurück. Er hat zwar am 04. Juli 2000 gegen den Beschluss, das Verfahren auf Neuregelung des Umgangsrechts einzuleiten, Beschwerde
eingelegt. Die Mutter tat das gleiche. Beide Beschwerden wurden mit den Senatsbeschlüssen vom 02. Oktober 2000 - 16 WF 141/00 und 16 WF
148/00 - verworfen.
5
Das Amtsgericht hat am 23. Juni 2001 eine Verfahrenspflegerin bestellt, am 22. November 2002 das Kind angehört, am selben Tag ergänzenden
Bericht der Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes eingefordert, welche am 10. bzw. 16. Dezember 2002 eingingen. Als nächste
Entscheidung steht diejenige über den Antrag der Mutter vom 13. Mai 2003 an, welche den Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt hat.
II.
6
Die Untätigkeitsbeschwerde des Vaters ist zulässig und begründet.
7
1. In Streitigkeiten über den Umgang eines Elternteiles mit seinem Kind kommt dem Anspruch dieses Elternteils auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes besondere Bedeutung zu. Denn jede Verfahrensverzögerung führt zu einem Rechtsverlust dieses Elternteils - er kann sein
Umgangsrecht, so es, was aber erst mit der Endentscheidung feststeht, nicht auszuschließen ist, nicht ausüben. Zeitverlust führt zu (weiterer)
Entfremdung, welche ihrerseits die Gefahr vergrößert, dass das Umgangsrecht gem. § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB beschränkt oder gar
ausgeschlossen wird. Eine Untätigkeitsbeschwerde in einer Umgangssache ist deshalb nicht erst dann zulässig, wenn ein sachlich nicht mehr zu
rechtfertigender Verfahrensstillstand gegeben ist, der auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 1999, 179)
oder wenn ein Untätigbleiben des Gerichts auf einem willkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung erfüllt (vgl.
BGH, NJW-RR 1995, 887; Senatsbeschluss vom 24. Juli 2001 - 16 WF 78/01 - nicht veröffentlicht -), sondern bereits dann, wenn eine
Verzögerung behauptet wird, die zu einem nennenswerten Rechtsverlust führt (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, 753). Dies ist hier der Fall.
8
2. Droht, wie hier, auch tatsächlich ein nennenswerter Rechtsverlust, hat das mit der Untätigkeitsbeschwerde angegangene Beschwerdegericht
die Maßregeln zu treffen, welche einen effektiven Rechtsschutz des Beschwerdeführers jedenfalls in der Zukunft gewährleisten. Am effektivsten
wäre es, wenn das Beschwerdegericht das Verfahren selbst an sich zöge. Dies ist jedoch aus guten Gründen nicht möglich. Auch die
Möglichkeit, dem Gericht der ersten Instanz einen Verfahrensablauf vorzuschreiben, wie ihn das Beschwerdegericht selbst beobachten würde,
wenn ihm die Sache in der Beschwerde angefallen wäre, scheidet aus. Letztlich würde auch ein solcher Fahrplan unverbindlich bleiben, weil
nicht vorhersehbare und auch nicht beherrschbare Tatsachen eintreten können, die zu einer von dem Fahrplan abweichenden Verzögerung
führen müssen. Darin, dem Gericht der ersten Instanz äußerste Beschleunigung anzuempfehlen, erschöpft sich also die Möglichkeit des
Beschwerdegerichts. Von äußerster Beschleunigung könnte, wenn besondere Umstände nicht hinzutreten, nicht mehr gesprochen werden, wenn
folgende Fristen nicht eingehalten werden würden:
9
über die Befangenheitsablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B., W. zu entscheiden bis 30. August 2003;
10 nach rechtskräftiger Entscheidung über die Ablehnung des Sachverständigen, Dipl.-Psych. B.,
11 diesem eine Frist von 6 Wochen zur Fertigstellung seines Gutachtens zu setzen;
12 alternativ: einem neu zu bestellenden Sachverständigen Frist zur Erstellung eines Gutachtens von 3 Monaten zu setzen;
13 binnen 1 Monats nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Eltern und das Kind persönlich anzuhören, je nach Sachlage auch den
Sachverständigen anzuhören;
14 innerhalb 1 Monats nach Anhörung endgültig über das Umgangsrecht des Vaters zu entscheiden.
15 Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.