Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.09.2005

OLG Karlsruhe: anwartschaft, satzung, eingriff, allgemeine versicherungsbedingungen, allgemeine geschäftsbedingungen, papier, zusatzrente, rechtfertigung, abhängigkeit, öffentliche aufgabe

OLG Karlsruhe Urteil vom 22.9.2005, 12 U 99/04
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog.
rentenferner Pflichtversicherter
Leitsätze
Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS zur Berechnung der Betriebsrentenanwartschaften sog. rentenferner Pflichtversicherter ist unwirksam.
Eine darauf beruhende Startgutschrift legt den Anwartschaftswert nicht verbindlich fest.
Tenor
1. Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2004 - 6 O 197/03 - im Kostenpunkt aufgehoben
und im übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001
erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
1
Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neu gefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift.
2
Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von
einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell.
Danach errechnet sich die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente aus der Summe der erworbenen Versorgungspunkte.
Zu dem genannten Stichtag wurden die Werte der bereits erlangten Rentenanwartschaften festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf
die neuen Versorgungskonten übertragen.
3
Im Altersvorsorgeplan 2001 hatten sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes am 13.11.2001 auf den Systemwechsel geeinigt. Die
Einzelheiten wurden im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag
Altersversorgung - ATV) vom 03.01.2002 vereinbart. Der ATV liegt der neuen Satzung der Beklagten (VBLS) zugrunde, die von ihrem
Verwaltungsrat am 09.09.2002 mit Wirkung ab dem 01.01.2001 beschlossen worden und durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom
03.01.2003 nach vorheriger Genehmigung durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft getreten ist.
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Die Übergangsregelungen der neuen Satzung betreffen neben den bereits Rentenberechtigten (vgl. §§ 75-77 VBLS) vor allem die Inhaber von
Rentenanwartschaften (Rentenanwärter). Bei den Rentenanwärtern wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden.
Rentennah sind diejenigen Versicherten, die nicht dem Tarifgebiet Ost unterliegen und am 01. 01. 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (§
79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Es handelt sich bei der Beklagten um ca. 200.000 Personen. Bei ihnen werden die Anwartschaften zum Stichtag
31.12.2001 weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (vgl. §§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS). Für die größte Gruppe der
rentenfernen Jahrgänge mit ca. 1,7 Millionen Versicherten berechnen sich gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS die Anwartschaften nach § 18 Abs. 2
des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). § 18 Abs. 2 BetrAVG in der hier maßgeblichen, am 01. 01. 2001 in Kraft getretenen
Fassung enthält Regelungen zur Höhe unverfallbar gewordener betrieblicher Versorgungsanwartschaften für Arbeitnehmer, die vor Eintritt des
Versorgungsfalles aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden sind.
5
Der 1948 geborene Kläger gehört zu den rentenfernen Jahrgängen. Bis zum 31.12.2001 hat er 360 Umlagemonate, in denen ein Arbeitgeber
des öffentlichen Dienstes für seine Altersversorgung Zahlungen an die Beklagte geleistet hat, erreicht. Außerdem hat der Kläger 104 Monate als
so genannte Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb es öffentlichen Dienstes zurückgelegt. In der Mitteilung vom
15.10.2002 hat die Beklagte die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf 220,80 EUR beziffert und ihm dementsprechend eine
Startgutschrift von 55,20 Versorgungspunkten erteilt.
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Gemäß § 78 Abs. 3 VBLS sind Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach
Zugang der Mitteilung über die Startgutschrift schriftlich unmittelbar gegenüber der Anstalt zu erheben. Diese Frist hat der Kläger eingehalten.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, insbesondere zur näheren Ausgestaltung des alten und des neuen Versorgungssystems und
der Übergangsvorschriften, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
8
Das Landgericht hat die Feststellungsanträge des Klägers bei Klagabweisung im Übrigen wie folgt verbeschieden:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu
gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden
Zeitpunkten entspricht:
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a) 31.12.2001
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b) Eintritt des Versicherungsfalles.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung
anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen
Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 (4) VBLS n. F. zugrunde zu legen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F.
anzuwenden.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu
erkennen:
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1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 31.12.2001 hinaus eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft nach dem
Versorgungstarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länger vom 04.11.1966 und die ihn ausfüllenden
Satzungsregelungen der Beklagten zusteht.
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2. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger per 31.12.2001 eine von der Beklagten in das ab 01.01.2002 geltende
Betriebsrentenmodell zu überführende Rentenanwartschaft, berechnet nach §§ 40 bis 43 VBLS a.F. ohne Anwendung von § 18 Abs. 2 BetrAVG
und ohne Anwendung des Näherungsverfahrens bzgl. der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Sozialversicherungsrente, zusteht.
17
3. Weiter hilfsweise zum Antrag Ziff. 1.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger per 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende
Rentenanwartschaft in derjenigen Höhe zusteht, die sich ergibt, wenn bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der dem Kläger
erteilten Startgutschrift die Steuerklasse III/0 zugrundegelegt wird.
18
4. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 2.: Es wird festgestellt, das bei der Berechnung der Anwartschaften des Klägers zum 31.12.2001 die auf die
Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente nicht nach dem Näherungsverfahren zu berechnen ist, sondern nach der tatsächlichen
gesetzlichen Rente des Klägers zum 31.01.2001 aufgrund einer Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
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5. Hilfsweise zum Antrag Ziff. 4.: Es wird festgestellt, dass dem Kläger zum 31.12.2001 eine von der Beklagten zu erfüllende Rentenanwartschaft
in entsprechender Anwendung des § 44a VBLS in der letzten von der Neuregelung der Altersversorgung gültigen Fassung (41.
Satzungsänderung) ohne Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zusteht.
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6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls dem Kläger eine Versorgungsrente auf der Grundlage
einer gesamtversorgungsfähigen Zeit zu gewähren, bei der die Vordienstzeiten in vollem Umfang berücksichtigt werden.
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7. Fürsorglich werden folgende Hilfsanträge gestellt:
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a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu
gewähren, die dem geringen Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung zu
folgenden Zeitpunkt entspricht:
aa. 31.12.2001
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bb. Eintritt des Versicherungsfalls.
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b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, beim maßgebenden Zeitraum für den
Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS in der Fassung der 41. Satzungsänderung in vollem Umfang, hilfsweise zur Hälfte, zu
berücksichtigen.
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c. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Voll-Leistung
anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft der gesetzlichen
Rentenversicherung zum 65. Lebensjahr zugrunde zu legen.
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d. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS n. F.
anzuwenden.
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Im zweiten Rechtszug stellt der Kläger außerdem folgende Hilfsanträge:
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8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente in
Höhe einer Versorgungsrente zu gewähren, die nach der VBLS a.F. (in der Fassung der 41. Änderung) bei Eintritt des Versicherungsfalles zum
31.12.2001 zu leisten wäre zuzüglich des bis zum 31.12.2001 erlangten Zeitanteils eines etwaigen bei Fortgeltung der VBLS a.F. im
Versicherungsfall zu leistenden Steigerungsbetrages.
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9. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger
bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
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Die Beklagte hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
32
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Versicherten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG sei unzulässig. Der Systemwechsel mit den genannten Regelungen greife in erdiente, dem Eigentumsschutz gemäß Artikel 14 GG
unterfallende Rentenanwartschaften der Versicherten ein, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen
seien. Die Behauptung der Beklagten, bei Fortführung des bisherigen Gesamtversorgungssystems seien auf Dauer finanziell nicht mehr
tragbare Mehrbelastungen entstanden, sei nicht ausreichend substantiiert und werde bestritten. Die Beklagte habe insgesamt weder zwingende
noch triftige Gründe für Eigentumseingriffe im Zuge des Systemwechsels darlegen können. Die Anwendung des pauschalierten
Näherungsverfahrens nur auf rentenferne Pflichtversicherte benachteiligte diese gegenüber den rentennahen Versicherten ohne
einleuchtenden Sachgrund gleichheitswidrig (Artikel 3 GG). Der von der Beklagten zur Rechtfertigung behauptete zusätzliche
Verwaltungsaufwand bei einer konkreten Ermittlung auf Grundlage einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers sei weder
substantiiert dargelegt noch ausreichend, um die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten bei den
Startgutschriften für rentenferne Versicherte sei gleichheitswidrig. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei zum
Schutz der Pflichtversicherten die Vollanrechnung von Vordienstzeiten erforderlich. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, die sich nach
Maßgabe des § 44 a VBLS a.F. zum Stichtag 31.12.2001 ergebenden Anwartschaften des Klägers vollständig in das neue System zu
überführen. In jedem Fall müsse die Ermittlung der Startgutschrift zum Stichtag auf der Basis der Lohnsteuerklasse III/0 erfolgen.
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Die Beklagte hält ihre Verurteilung durch das Landgericht für rechtsfehlerhaft. Der Systemwechsel und die damit verbundenen Änderungen
seien durch die bei einer Beibehaltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems drohenden finanziellen Mehrbelastungen gerechtfertigt.
Durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG werde ein Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften vermieden. Selbst wenn ein
Eingriff vorläge, sei dieser durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Die von ihr zur Berechnung der Umlagesätze für die
Deckungsabschnitte fortlaufend eingeholten Gutachten des unabhängigen Sachverständigenbüros Dr. Bode und Partner hätten ergeben, dass
das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr ohne Gefährdung des Bestandes der Beklagten hätte fortgeführt werden können. Der
vormalige Umlagesatz im Abrechnungsverband West von 7,7 % hätte ab 2004 auf ca. 10,5 % sowie bis zum Jahr 2008 auf bis zu 15,4 %
angehoben werden müssen, wovon die Versicherten statt derzeit 1,41 % bis zu 5,1 % (entsprechend der Hälfte der über 5,2 % hinausgehenden
Differenz) hätten tragen müssen. Dies hätte Mehraufwendungen bis zu 3,9 Milliarden EUR jährlich bedeutet. Die prognostizierten finanziellen
Folgen beruhten insbesondere auf dem durch mehrere Faktoren bedingten Versichertenrückgang bei gleichzeitig zunehmender Zahl der
Leistungsempfänger, auf gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungsrecht sowie auf Änderungen im Leistungsrecht des
Gesamtversorgungssystems, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor allem zur Halbanrechnung zu Vordienstzeiten
und zu § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erzwungen worden seien. Die Ermittlung der Startgutschriften gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2
BetrAVG sei nicht zu beanstanden. Das gelte sowohl für die Anwendung des Näherungsverfahrens als auch für die Nichtberücksichtigung von
Vordienstzeiten und die Zugrundelegung der jeweiligen Steuerklasse zum Stichtag 31.12.2001. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei
auch ein Anspruch der Versicherten auf Verzinsung der Startgutschriften mit dem Altersfaktor nicht gegeben. Soweit das Landgericht die
Auswirkungen des Systemwechsels auf die Anwartschaften der Versicherten als von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte, unbewusste
Eingriffe angesehen habe, treffe dies nicht zu. Eine Ergänzung oder Lückenschließung der Satzungsregelungen, wie sie das Landgericht
vorgenommen habe, greife unzulässig in die Tarifautonomie und in die Befugnisse der Beklagten als Satzungsgeber ein und komme daher
nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Betracht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
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Beide Berufungen haben teilweise Erfolg und führen zu der tenorierten Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
37
I. Entscheidung des Landgerichts
38
Das Landgericht hat unter anderem ausgeführt:
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Die Tarifvertragsparteien und die Beklagte in ihrer Satzung hätten den Systemwechsel ohne Zustimmung der Versicherten umsetzen und die
bisher erdienten Anwartschaften in das neue System transferieren dürfen. Jedoch werde - auch bei wie hier rentenfernen Versicherten - in
unzulässiger Weise in bestehende Rentenanwartschaften eingegriffen. Inwieweit Eingriffe in Versorgungsanwartschaften zulässig seien,
beurteile sich nach der in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Dreistufentheorie. Bei einem
Gesamtversorgungssystem bereite die Ermittlung der in den einzelnen Stufen erdienten oder erdienbaren Teile der künftigen Betriebsrente
wegen der Abhängigkeit von externen Faktoren (Belastung mit Steuern und Sozialabgaben, gesetzliche Rente) Schwierigkeiten. Zum erdienten
Besitzstand einer Versorgungsrentenanwartschaft gehöre auch eine künftige Wertsteigerung infolge eines ansteigenden Versorgungsbedarfs,
soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfalle. Bei der Frage, ob ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft vorliege, könne nicht
unbeachtet bleiben, welche Leistungen der Versicherte kurz vor dem Wirksamwerden des Systemwechsels bzw. kurz danach zu erwarten
gehabt hätte. Soweit sich ergebe, dass ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach altem Recht
eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte, stelle dies einen Eingriff dar. Durch Auswertung mehrerer Fiktivberechnungen, die die Beklagte
für verschiedene Versicherte mit jeweils verschiedenen Versicherungsbiografien vorgelegt hat, ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt,
dass typischerweise erhebliche Eingriffe in die erdienten Anwartschaften der Versicherten vorlägen. Im Streitfalle sei die Startgutschrift (220,80
EUR) gegenüber dem Zahlbetrag einer Versorgungsrente zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 nach altem Satzungsrecht (414,17 EUR) um
193,37 EUR oder 46,7 % geringer. Teilweise betrügen die Startgutschriften sogar weniger als die Hälfte der fiktiven Versorgungsrente. Damit
sei ein erheblicher Eingriff in die erdiente Anwartschaft des Versicherten festzustellen.
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Es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff beabsichtigt hätten. Die Beklagte sei offensichtlich
ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob der Vortrag zu ihrer finanziellen Situation bzw.
zur Finanzierbarkeit der Leistungen zutreffe. Der ungewollte und unzulässige Eingriff unterbleibe im Ergebnis nur dann, wenn die Versicherten
bei Eintritt des Versicherungsfalles als Betriebsrente mindestens den Betrag erhalten würden, der sich zum 31.12. 2001 als Versorgungsrente
ergeben hätte; allerdings müssten sie eine Minderung dieses Betrages hinnehmen, soweit diese sich bei Fortbestand der Satzung in der alten
Fassung ergebe. Ebenso sei hinzunehmen, dass nach altem Recht nur eine Versicherungsrente gezahlt worden wäre, wenn beispielsweise
wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst bei Eintritt des Versicherungsfalles keine Pflichtversicherung mehr bestanden hätte. In vielen
Fällen lägen die Startgutschriften sogar noch unter der nach altem Recht errechneten Versicherungsrente.
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Weiter gehende unzulässige Eingriffe seien nicht zu erkennen. Soweit den Versicherten als Betriebsrente jedenfalls der geringere Betrag
gezahlt werde, der sich bei Anwendung der alten Satzung zum 31.12.2001 oder zum Eintritt des Versicherungsfalles ergebe, liege - auch wenn
die fiktive Versorgungsrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht steige - ein Eingriff in eine erdiente Dynamik oder in noch nicht
erdiente Steigerungsraten nicht vor.
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Der unbeabsichtigte Eingriff stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Diese könne nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben ausreichend Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergäben oder wenn eine bestimmte Regelung
nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier sei nahe liegend, dass die Vertragsparteien die Lücke mit der aus dem Tenor
ersichtlichen Regelung geschlossen hätten, wenn sie den Eingriff in die Anwartschaft erkannt hätten. Die Regelung sei auch zwingend geboten,
damit der unzulässige Eingriff in die Anwartschaft des Versicherten unterbleibe. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehe der Lückenschließung durch
ergänzende Vertragsauslegung nicht entgegen.
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Bei Berechnung der Startgutschrift sei die Beklagte - abweichend von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG - verpflichtet, die zur Ermittlung
der Vollleistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG) anzurechnende gesetzliche Rente statt nach dem Näherungsverfahren nach einer
Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS zugrunde zu legen. Nur so könne eine sachlich
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu den rentennahen Jahrgängen vermieden werden. Weiterhin sei die Beklagte
verpflichtet, zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere der jüngeren Versicherten unter den rentenfernen
Jahrgängen die Startgutschrift durch Multiplikation mit dem Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS zu dynamisieren.
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Die weiter gehenden Klageanträge hat das Landgericht abgewiesen, weil die Ermittlung der Startgutschrift insoweit - unter der Voraussetzung,
dass der gemäß dem Urteilstenor berechnete Mindestbetrag gewährleistet sei - nicht zu beanstanden sei. Die Beklagte sei nicht gezwungen
gewesen, entsprechend den alten Satzungsbestimmungen Vordienstzeiten zumindest zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit zu
berücksichtigen. Soweit die Beklagte bei der Ermittlung der Startgutschrift das fiktive Nettoarbeitsentgelt nach den Verhältnissen des jeweiligen
Versicherten (Durchschnittseinkommen der drei Jahre zuvor, Steuerklasse) zum Stichtag 31.12.2001 zugrunde gelegt habe, halte sich dies
ebenfalls noch im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung.
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II. Rechtsweg
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Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) auch für Streitigkeiten nach der neuen
Satzung der Beklagten eröffnet ist. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (ZTR 2004, 603 unter II), ist jedoch
im Berufungsverfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich (§ 17a Abs. 5 GVG).
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III. Zulässigkeit der Klagebegehren
48
1.
Unverbindlichkeit der Startgutschrift
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Die Klage ist jedenfalls zulässig, soweit sie auf die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift gerichtet ist.
50
a) Dass der Antrag ausdrücklich erstmals in zweiter Instanz gestellt wurde, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Es kann dahin stehen,
ob das Begehren eine Klagänderung enthält oder bereits in den erstinstanzlich gestellten Anträgen (als Minus) enthalten ist. Als Klagänderung
genügt der Antrag jedenfalls den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 533 ZPO. Er ist sachdienlich und beruht auf der gemäß § 529 ZPO zu
berücksichtigenden Tatsachenlage.
51
b) Der Antrag ist auch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256
Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar ist der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Systemumstellung noch nicht eingetreten. Ein Rechtsverhältnis zwischen
den Parteien wird jedoch nicht erst im Versicherungsfall begründet, sondern bereits mit dem Entstehen einer - rechtlich geschützten -
Rentenanwartschaft (vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BAGE 100, 105 unter I 2 b aa; BGH ZIP 2005, 42 unter II 3). Die Beklagte möchte den
Wert der von einem Versicherten bis zum 31.12.2001 erlangten Rentenanwartschaft durch eine verbindliche Startgutschrift festschreiben. Die
begehrte Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift den Wert seiner bis zum 31.12.2001 erlangten Rentenanwartschaft nicht
verbindlich festlegt, bekämpft damit zwar nicht das Bestehen einer Rentenanwartschaft an sich, wohl aber der Startgutschrift als deren
rechtsverbindliche Konkretisierung durch die Beklagte. Das Begehren ist damit auf die Feststellung des Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses gerichtet.
52
c) Der Kläger hat auch ein Feststellungsinteresse.
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Die Beklagte möchte, wie sich aus § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS sowie den Hinweisen in den darauf beruhenden Mitteilungen an die Versicherten
ergibt, die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften im neuen Punktemodell als Startgutschriften festschreiben und einer
späteren Überprüfungsmöglichkeit entziehen. Die insoweit aus dem Versicherungsverhältnis herrührenden Rechte des Klägers sind daher
durch eine erhebliche tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Vom Inhalt des Anwartschaftsrechts hängt es ab, in welchem Umfang dem
Versicherten möglicherweise Versorgungslücken entstehen. Er muss jedoch im Hinblick auf seine Altersversorgung Vorsorge treffen können
(vgl. BAGE 79, 236 unter A III 2 a; zum Beamtenversorgungsrecht BVerwGE 48, 346). Die Versicherten haben daher ein rechtliches Interesse an
der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift für die Bewertung ihrer Versorgungsrechte.
54
Der Kläger ist auch nicht vorrangig auf eine Leistungsklage zu verweisen. Es kann hier dahin stehen, ob die Erhebung einer Leistungsklage,
gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Überleitung und Gutschrift einer Rentenanwartschaft in bestimmter Höhe, mit Erfolgsaussicht
erhoben werden könnte. Denn es kann erwartet werden, dass die Beklagte als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts auch auf der
Grundlage einer nur feststellenden gerichtlichen Entscheidung eine Neubewertung der Rentenanwartschaft vornehmen wird (vgl. BAG DB
2003, 1525 unter III 3 c).
55
2. Rentendynamisierung
56
Kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse besteht hinsichtlich des für Renten nach dem neuen System geltenden Anpassungsmaßstabes
(§§ 75 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 VBLS). Er betrifft nicht die Rentenanwartschaft des Versicherten als gegenwärtiges Rechtsverhältnis, sondern
mit dem Rentenanspruch im Versicherungsfall ein künftiges Recht, dessen Entstehung in der Hand des Versicherten aus mehreren Gründen
(Erleben des Versicherungsfalls, künftige Rechtsänderungen) noch offen ist. Hierfür gewährt § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich kein Recht auf
richterlichen Schutz (vgl. BGHZ 120, 239 unter A III). Im Übrigen wäre der Antrag jedenfalls derzeit unbegründet. Auch Rentenempfänger
können die Dynamisierung nach §§ 75 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 39 VBLS nicht mit Erfolg beanstanden (vgl. die Senatsurteile OLGR 2004, 493
sowie vom 26.07.2005 - 12 U 67/05).
57
3. Übrige Klaganträge
58
Soweit die Klage im Übrigen unbegründet ist, bedarf es letztlich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse auch insoweit besteht. Das
Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BAGE 104, 324 unter II 1
m.w.N.; BGHZ 12, 308 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 256 Rn. 7). Es wird jedoch drauf hingewiesen, dass auch einzelne
Berechnungselemente der Rentenanwartschaft (Startgutschrift) einer gerichtlichen Klärung zugänglich sind. Zwar kann nach § 256 ZPO nur auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden; bloße Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses werden grundsätzlich nicht als zulässiger Streitgegenstand eines Feststellungsbegehrens angesehen (BGHZ 22, 43, 48;
BGHZ 68, 331 unter II 1 u. 3 m.w.N.; BGH NJW 1995,1097 unter 1). Eine Feststellungsklage muss sich aber nicht notwendig auf das
Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen daraus betreffen, sofern dafür ein
Feststellungsinteresse besteht (BAG ZTR 2004, 377 unter I 1 und 2 m.w.N.).
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IV. Begründetheit
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Die Klage ist begründet, soweit hilfsweise die Feststellung begehrt wird, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem
Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich
festlegt. Denn die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift beruht, sind für das
Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam. Die übrigen Klageanträge sind unbegründet. Dementsprechend ist die Verurteilung der
Beklagten durch das Landgericht auf deren Berufung hin abzuändern. Soweit das Landgericht die Klage im übrigen abgewiesen hat, hat die
Berufung des Klägers keinen Erfolg.
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1. Abänderbarkeit der Satzung
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Die Satzung der Beklagten enthält auch in ihrer Neufassung Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine
Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln (vgl. § 2 Abs. 1 VBLS). Sie finden Anwendung auf
die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten
der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c - st.
Rspr.).
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Grundsätzlich ist der Verwaltungsrat der Beklagten - mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung - zu Änderungen der Satzung befugt. Dies ergibt
sich aus § 14 Abs. 1 VBLS a.F. und n.F.. Nach § 14 Abs. 3 b VBLS a.F. und n.F. haben Satzungsänderungen auch Wirksamkeit für bestehende
Versicherungen. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht
erforderlich; ebenso wenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGH VersR 2004, 319 a.a.O.;
BGHZ 155, 132 unter II 1; BGHZ 103, 370 unter I 2 e).
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2. Kontrollmaßstab
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Die vorbehaltenen Satzungsänderungen sind einer Rechtskontrolle durch die Zivilgerichte nicht entzogen. Es gelten jedoch Einschränkungen.
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a. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen generelle Regelungen, die das gesamte
Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen. Daher ist für die gerichtliche Überprüfung ein generalisierender Maßstab
anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; BAGE 84, 38 unter IV 2 a m.w.N.). Soweit die Satzungsänderungen
danach einer Kontrolle standhalten, kann darüber hinaus - bei entsprechenden Anhaltspunkten - zusätzlich zu prüfen sein, ob die Beklagte
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten ist, sich wegen besonderer Härte im Einzelfall hierauf nicht oder nicht
vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; BAG DB 2002, 1459 unter III; BAGE 84, 38 unter V; BAGE
54, 261 unter III).
67
b. Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den
Vorschriften des AGB-Rechts (jetzt §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, obwohl sie
nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, sondern Dritte sind. Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit
ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).
68
c. Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung (n.F.) auf die neue Satzung der Beklagten folgt
jedenfalls aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Danach gilt seit 01.01.2003 für Dauerschuldverhältnisse anstelle des früheren AGB-Gesetzes das
neu gefasste BGB. Abgesehen davon ist das neue Recht schon deshalb anzuwenden, weil erst nach dem 01.01.2002 die neue Satzung (wenn
auch rückwirkend zum 01.01.2001) in Kraft gesetzt wurde und die in ihr vorgesehenen Veränderungen des Versicherungsverhältnisses
eingetreten sind (vgl. BAG DB 2004, 2108 unter II 2 a cc).
69
d. Es spricht einiges dafür, dass die neuen Satzungsregelungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegen.
70
Sämtliche im Streitfall relevanten Bestimmungen der neuen Satzung zur Systemumstellung und zur Ermittlung und Übertragung der
Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell beruhen - als so genannte Übergangsregelungen - auf wort- oder zumindest sinngleichen
tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind vor allem in den §§ 32 f ATV sowie hierzu von den Tarifpartnern beschlossenen Änderungen,
insbesondere im Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003, niedergelegt. Wie sich aus § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB ergibt, sind nicht nur Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309
BGB entzogen, sondern auch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese mit solchen Vereinbarungen
übereinstimmen. Allerdings folgt aus der Begründung des Regierungsentwurfs, dass die Sonderregelung in erster Linie mit Rücksicht auf die
unmittelbare und zwingende Wirkung für die Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Betriebsangehöriger bzw. tarifgebundener Arbeitnehmer
geschafften wurde (§§ 77 Abs. 4 BetrVG, 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) - vgl. Bundestags-Drucksache 14/6857, S. 54). Einer
Anwendung auf das im Streitfall zu überprüfende neue Satzungsrecht der Beklagten dürften jedoch weder der Wortlaut noch der Zweck des
Gesetzes entgegen stehen, die Tarifautonomie nicht zu untergraben (Bundestags-Drucksache 14/6857 aaO). Zwar handelt es sich um
Versicherungsverträge, an deren Zustandekommen die Arbeitnehmer als Vertragspartner nicht unmittelbar beteiligt sind. Auch unterliegt die
beklagte Zusatzversorgungsanstalt weder der Tarifbindung noch handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im
Sinne von § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (BAG ZTR 2004, 603 unter II 3; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Schaub § 4 TVG Rn. 41).
Faktisch bestimmt die Beklagte jedoch über die gewährten Leistungen nicht autonom, sondern setzt im Wesentlichen Tarifrecht um, welches die
Tarifpartner insbesondere mit Blick auf die bei der Beklagten als größter Zusatzversorgungsanstalt im Bundesgebiet bestehenden
Versicherungsverhältnisse regeln und in deren quasi paritätisch besetztem Verwaltungsrat auch durchsetzen (vgl. § 11 Abs. 1 u. 3 sowie § 12
Abs. 1a VBLS). Auch bei den angegriffenen Satzungsregelungen zur Startgutschrift (§§ 78 ff VBLS) wurde so verfahren.
71
e. Die aufgeworfene Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
72
aa. Soweit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegen stehen, sind die
Satzungsbestimmungen lediglich am Transparenzgebot zu messen (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB; vgl. dazu die
Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 14/6857, S. 54). Eine unangemessene Benachteiligung der
Versicherten mangels hinreichender Klarheit und Verständlichkeit des neuen Satzungsrechts (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist jedoch nicht
ersichtlich. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zur alten Satzung mit Beschluss vom 22.03.2000 festgestellt, diese habe inzwischen
eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe
und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser
Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen (BVerfG VersR 2000, 835 a. E.). Diese auch nach dem Maßstab des § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB beachtlichen Bedenken sind jedoch nicht durchschlagend, soweit in den §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 VBLS zur Errechnung der
Startgutschriften auf Bestimmungen der alten Satzung verwiesen wird. Die Verweisung bringt keine weitere Zunahme der Komplexität des
Satzungsrechts mit sich, sondern bezieht sich lediglich auf den vorhandenen Stand. Bei den §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 VBLS handelt es sich
um Bestimmungen, die der Übertragung der unter Geltung der alten Satzung erworbenen Rentenanwartschaften in das neue System dienen
sollen. Der Rückgriff auf altes Satzungsrecht war daher praktisch unerlässlich. Schließlich ist im Zusammenhang mit der Überleitung
festzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen zum Leistungsmodell der neuen Satzung (§§ 33 ff VBLS) gegenüber dem alten
Satzungsrecht wesentlich verständlicher sind. Sie genügen dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Ausdruck gekommenen Transparenzgebot
weitaus besser.
73
bb. Zu prüfen ist weiterhin, ob die Satzungsregelungen im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Sie dürfen, wie noch näher
auszuführen sein wird, nicht gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht oder die guten Sitten verstoßen, wobei mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Gestaltungsspielraum der Tarifpartner zu respektieren ist, wenn wie
hier die Beklagte in ihrer Satzung Tarifrecht inhaltsgleich übernimmt.
74
cc. Der Streitfall ist letztlich nicht nach anderen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn man annimmt, dass § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB einer
Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB nicht entgegensteht.
75
(1) Die Satzungsbestimmungen für die mit der Startgutschrift konkretisierten Versorgungsanwartschaften der rentenfernen Pflichtversicherten
wären gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn sie als rein deklaratorische Klauseln mit einer gesetzlichen
Regelung übereinstimmten. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar verweist § 79 Abs. 1 VBLS insoweit für die Berechnung vollinhaltlich auf die
gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BetrAVG. § 18 Abs. 2 BetrAVG regelt jedoch die Höhe der Zusatzrente von Arbeitnehmern, die nach
Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaft, aber vor dem Versorgungsfall aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind. Indem § 79 Abs.
1 VBLS die Vorschrift auf die Berechnung der Startgutschriften für die bei ihrem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst bzw. der beklagten
Zusatzversorgungsanstalt verbleibenden, betriebstreuen Versicherten anwendbar erklärt, enthält die Satzungsbestimmung einen
eigenständigen Regelungsgehalt. Eine gesetzliche Regelung für einen derartigen Sachverhalt besteht nicht.
76
(2) § 79 Abs. 1 VBLS gehört auch nicht zu dem nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogenen Kern der
Leistungsbeschreibung. Solche Klauseln wie etwa die Gewährleistung des Anspruchs auf Betriebsrente (§§ 33 Satz 3, 35 Abs. 1 VBLS) legen
Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen
Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken,
verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGH VersR 2004, 453 unter I 2 b m.w.N.). Dazu gehört §
79 Abs. 1 VBLS. Die Klausel konkretisiert den Inhalt der bis zum 31.12.2001 im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen
Versorgungsanwartschaften und damit teilweise auch den späteren Rentenanspruch.
77
(3) Hinsichtlich einer gerichtlichen Überprüfung von Satzungsbestimmungen, die dem zugrunde liegenden Tarifrecht entsprechen, ist zu
beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgebende Grundentscheidungen der beteiligen Sozialpartner
grundsätzlich hinzunehmen sind, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370, II
2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b). Bei den im Zusammenhang mit der Neuordnung der Zusatzversorgung im einzelnen ausgestalteten
Besitzstandsregelungen handelt es sich um solche Grundentscheidungen. Den von der Beklagten im zweiten Rechtszug zum Hergang der
Tarifverhandlungen vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass neben dem neuen Leistungsrecht auch dem Schutz und der Festlegung der
im bisherigen System erworbenen Besitzstände - insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierbarkeit - wesentliche Bedeutung zukam.
Nur so erklärt sich auch, weshalb hierzu - in den §§ 32 ff ATV - eine detaillierte Regelung getroffen und nicht den Trägern der Zusatzversorgung
überlassen wurde.
78
(4) Selbst wenn die angegriffenen Satzungsbestimmungen teilweise Regelungen enthielten, die von den genannten tarifrechtlichen
Bestimmungen abwichen oder diese ergänzten und daher auch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle eröffnet wäre, wäre diese
Kontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erheblichem Maße eingeschränkt. Die Satzung der Beklagten unterscheidet sich
von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Versicherungsunternehmen maßgeblich durch die Mitwirkung der Tarifvertragsparteien,
auch wenn sie deshalb nicht selbst Bestandteil des Tarifvertrages ist (BGHZ 142, 103 unter II b). Diese Eigenart der Zusatzversorgung ist bei der
AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu berücksichtigen. Satzungsbestimmungen, die darauf angemessen eingehen, unterliegen keiner
Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte. Insoweit kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (BGHZ 142, 103 unter III
b; BGH VersR 1986, 142 unter III).
79
(5) Dass Satzungsbestimmungen der Beklagten, die mit tarifrechtlichen Grundentscheidungen übereinstimmen, grundsätzlich hinzunehmen
sind, kann allerdings nur insoweit gelten, als die zugrunde liegenden tarifrechtlichen Regelungen ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar
sind. Haben die Tarifpartner ihren Gestaltungsspielraum in erheblicher Weise zum Nachteil von Pflichtversicherten überschritten, kann auch
eine darauf beruhende Satzungsregelung keinen Bestand haben.
80
Somit entscheidet sich der Streitfall, selbst wenn die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle eingreift, danach, ob die Satzungsregelungen unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie mit höherrangigem Recht, insbesondere den verfassungsrechtlichen
Bestimmungen, vereinbar sind. Insoweit entspricht der Prüfungsmaßstab der letztlich streitentscheidenden Sachfragen demjenigen ohne ein
Eingreifen der §§ 307 ff BGB.
81
3. Bindung der Beklagten an die verfassungsmäßigen Rechte
82
a. Die Beklagte nimmt als Trägerin der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine öffentliche Aufgabe wahr. Sie muss daher, auch
hinsichtlich erworbener Rentenanwartschaften, die verfassungsmäßigen Rechte, insbesondere die Grundrechte der Versicherten beachten
(BGH VersR 2003, 893 unter II 2; BGHZ 103, 370 unter II 1; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 c). Das bindet sie sowohl an die sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit als auch an die
Beachtung der Grundrechte, insbesondere das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).
83
b. Wie bereits erwähnt, unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Satzungsbestimmungen der Beklagten, die dem zugrunde liegenden
Tarifrecht entsprechen, den für Tarifverträgen selbst geltenden Maßstäben.
84
aa. Die Tarifvertragsparteien haben die Aufgabe und die Befugnis, die Arbeitsbedingungen veränderten Verhältnissen anzupassen (BAGE 78,
309 unter II 1 a m.w.N). Sie sind daher gemäß Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich befugt, Vereinbarungen auch in Bezug auf die Ausgestaltung der
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu treffen. Ihnen wird eine besondere Sachnähe und Sachkompetenz zugetraut. Es wird davon
ausgegangen, dass sie - bei hinreichender sozialpolitischer Mächtigkeit (vgl. BAG NZA 2001, 160; BVerfGE 100, 214, 223) - als gleichwertige
Verhandlungspartner in der Lage sind, einen gerechten Interessenausgleich herbeizuführen und dabei die Belange der dieser
Sonderrechtsordnung Unterworfenen zu wahren (vgl. BAGE 78, 309 unter II 2 c cc; ErfK/Dieterich, 4. Aufl., Art. 9 GG Rn. 50 - 52 m.w.N.).
85
Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den status quo in dem Sinne, daß die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere für ihn
ungünstigere ersetzt werden kann (BAGE aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat insoweit folgt, unterliegen
Tarifverträge keiner Billigkeitskontrolle. Die Gerichte haben sie nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes
Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen (BAG, Urteil vom 20. 02. 2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2;
BAGE 92, 218 unter II 4; BAGE 79, 236 unter II 2 a; BAGE 41, 163 unter II 3). Auf Grund der durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich
gestützten Tarifautonomie kommt den Tarifvertragsparteien sowohl eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen
Gegebenheiten und betroffenen Interessen (BAG DB 2004, 2538 unter II 3 c dd m.w.N.) als auch ein verhältnismäßig großer
Gestaltungsspielraum zu (vgl. BAG ZTR 2002, 93 unter I 2 a aa und cc). Eine von den Tarifpartnern ausgehandelte Regelung hat die Vermutung
für sich, dass sie den Interessen beider Seiten gerecht wird (BAGE 69, 257 unter II 2 b cc m.w.N.; BAGE 101, 186 unter A II 1 e bb (2)).
86
Auch der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes gesteht den Tarifpartnern bei der Ausgestaltung der Unverfallbarkeit betrieblicher
Rentenanwartschaften besondere, dem einzelnen Arbeitgeber nicht zugebilligte Handlungsspielräume zu (vgl. BVerfGE 98, 365 unter C II 2 f).
Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist die Regelung des § 2 BetrAVG zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft tarifdispositiv. Die Tarifpartner
sind somit an die gesetzliche Bewertung fehlender Betriebstreue nicht gebunden (BAGE 98, 234 unter II u. III; siehe aber noch unten 6 c bb (2)).
87
Das arbeitsrechtliche Schrifttum geht wohl überwiegend ebenfalls davon aus, dass den Tarifvertragspartnern bei verschlechternden
Abänderungen tarifvertraglicher Versorgungsregelungen ein erweiterter Spielraum zur Verfügung steht (so eindeutig Erfk-Steinmeyer, Vorbem.
BetrAVG Rn. 27; derselbe in Festschrift für Blomeyer (2003), 423 ff; Griebeling ZIP 1993, 1055, 1061; vgl. weiterhin etwa Blomeyer/Otto, Anh. § 1
BetrAVG Rn. 550 ff sowie Rn. 507 ff; Höfer Rn. 460 f u. 491; Ahrend/Förster/Rühmann, Gesetz zu Verbesserung der Betrieblichen
Altersversorgung, § 1 BetrAVG Rn. 121 u. 172, 191; Kemper/Kisters-Kölkes/Kemper, BetrAVG, 1, Aufl., § 1 Rn. 280 ff; wohl a.A. Rengier NZA
2004, 817, 819 und ZTR 2005, 129, 132).
88
bb. Die Tarifvertragsparteien sind jedoch an das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BAGE a.a.O. III 1 c m.w.N.; zur Frage der
unmittelbaren Bindung vgl. BAGE 97, 301 II 4 a; BAG DB 2004, 2538 unter II 1 m.w.N.). Bezüglich vorhandener Besitzstände haben sie die aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE,
Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551 unter II 2 a). Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto
schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Im Hinblick auf die arbeitsplatzbezogene Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sind die betroffenen
Arbeitnehmer durch die von den Gerichten allgemein zu beachtende Schutzfunktion der Grundrechte geschützt (BAGE 97, 301 unter II 2 a
m.w.N.).
89
4. Bindung an Europarecht
90
Auf die grundsätzlich bestehende Bindung der Beklagten an europäisches Recht kommt es im Streitfall nicht an. Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs zum EG-vertraglichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 141 EGV, früher Art. 119 EGV)
kann sich ein versicherter Arbeitnehmer gegenüber der Beklagten auf Art. 119 EGV auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis
selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen (Urteile vom 9. 10. 2001 - "Barmer Ersatzkasse" -
aaO Rdn. 20 betr. Pensionskasse deutschen Rechts und vom 13.01.2005, Rs. C-356/03 - „Mayer“ betr. die Beklagte; weiterhin BGH-Urteil vom
01.06.2005 - IV ZR 100/02 - unter II 5 m.w.N.). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im
Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119/141 EGV - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun,
um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteil vom 9. 10. 2001 - "Barmer
Ersatzkasse" - aaO Rdn. 21 ff. sowie BGH aaO). Die EuGH-Rechtsprechung führt zu einem Anwendungsvorrang lediglich für den besonderen
Regelungsbereich des EG-vertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie ist im nationalen deutschen Recht nicht verallgemeinerungsfähig.
Um Fragen einer geschlechtsbezogenen Entlohnung geht es im Streitfall aber nicht.
91
5. Keine uneingeschränkte Anwendung des Dreistufenmodells
92
a. Das Landgericht hat die Startgutschriften einer Rechtskontrolle anhand des vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Dreistufenmodells
unterworfen. Das Dreistufenmodell definiert die Anforderungen an den Besitzstandsschutz bei der Einschränkung von Anrechten aus der
betrieblichen Altersversorgung. Ausgangspunkt sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Danach
bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen auf die bisher
erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.). Eingriffe in erdiente Altersversorgungsanwartschaften sind nur ganz
ausnahmsweise gestattet bei zwingenden, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommenden Gründen. Eingriffe in eine zeitanteilig
erdiente Dynamik sind nur aus triftigen, der Vermeidung einer langfristigen Substanzgefährdung des Versorgungsträgers dienenden Gründen
möglich. In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293
unter II 2 b und BAGE 100, 76 aaO, jeweils m.w.N.).
93
b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die strengen Eingriffsvoraussetzungen des Dreistufenmodells im Verhältnis zur Beklagten
nicht ohne Einschränkung anwendbar.
94
aa. Es kann dahin stehen, ob sich durchgreifende Bedenken bereits daraus ergeben, dass die Dreistufentheorie für Arbeitsverhältnisse
entwickelt wurde, die Beklagte den nach der Satzung Begünstigten jedoch keine Ruhegeldleistungen als Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis
schuldet, sondern Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis.
95
Allerdings finanziert die Beklagte ihre Leistungen über Beiträge, die sie während der Pflichtversicherungszeiten eines Versicherten von dessen
Arbeitgeber erhält. Die Beiträge fließen ihr als monatliche Umlage in Höhe eines bestimmten, im Abschnittsdeckungsverfahren festgelegten
Satzes des jeweiligen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Arbeitnehmers zu (§ 29 Abs. 1 u. 7, § 76 VBLS a.F). Darin enthalten ist - im
Tarifgebiet West - ein Eigenanteil des versicherten Arbeitnehmers in Höhe von zuletzt 1,41 % (§ 76 Abs. 5 VBLS a.F, vgl. auch § 64 Abs. 3
VBLS). Im Verhältnis des Arbeitgebers zum pflichtversicherten Arbeitnehmer handelt es sich bei den Umlagezahlungen nicht um freiwillige
Leistungen aus sozialen Gründen. Vielmehr sind die Umlagen, ebenso wie Zuwendungen bei anderen Durchführungsformen der betrieblichen
Altersversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BetrAVG), als vertraglich oder tariflich geschuldetes Entgelt - hier nach § 46 des
Bundesangestelltentarifvertrages i.V.m. dem VTV 66 - für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue und seine bisherigen Arbeitsleistungen
anzusehen (BAG, Urteil vom 24.02.2004 - 3 AZR 10/02 - unter B II 1 e aa; BAGE 24, 177 unter A II 2 a; Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., Einl. Rn.
46 ff m.w.N). Bereits erbrachte Leistungen sind dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - bei vorzeitigem
Ausscheiden, aber auch bei Einschnitten ins Versorgungssystem - als Teilleistungen zu vergüten (BAGE 24, 177 unter A II 2 b (2)). Der
Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur Gegenleistung grundsätzlich nicht mehr entziehen. Daher steht dem Arbeitnehmer eine weitgehend
geschützte Rentenanwartschaft zu (vgl. BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.). Entsprechen die Leistungen einer zur Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung eingeschalteten Einrichtung nicht den Versorgungspflichten des Arbeitgebers aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis,
besteht eine Versorgungsverschaffungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAGE 79, 236 unter B; BAG DB 1999, 1123 unter B, jeweils m.w.N.; § 1
Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, der gemäß § 18 Abs. 1 BetrAVG auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gilt). Er muss
erforderlichenfalls sogar die Versorgungsleistungen selbst erbringen (BAGE 79, 236 unter B III 3 b bb; BAGE 93, 105 unter I 1 a bb; BAG NZA
2001, 163 unter II 1).
96
Andererseits unterliegt die Beklagte der Versicherungsaufsicht und eigenständigen versicherungsrechtlichen Grundsätzen. Auch das
Betriebsrentengesetz, das die Beklagte als Trägerin der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst bzw. als Pensionskasse betrifft (vgl. §§ 1 b
Abs. 3, 18 Abs. 1 BetrAVG sowie Blomeyer/Otto aaO § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 10), geht von einer Trennung des arbeitsrechtlichen
Grundverhältnisses vom Versicherungsverhältnis aus. Besonders deutlich wird dies bei der Unterscheidung der unverfallbaren Anwartschaft
gegenüber dem privaten Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG von der nach dem Versicherungsvertrag zu erbringenden Leistung der
Pensionskasse oder einer Direktversicherung, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG (sog. versicherungsförmige Lösung, vgl.
Blomeyer/Otto aaO § 2 BetrAVG Rn. 169 ff).
97
bb. Die Beklagte verweist mit Recht darauf, dass das Bundesarbeitsgericht die Dreistufentheorie bislang nicht auf Versorgungstarifverträge
angewandt hat. Tatsächlich wurde das Prüfungsmodell nur für Einschränkungen individualvertraglich begründeter Versorgungszusagen (vgl.
BAGE 86, 217) - auch soweit die Versorgungsleistungen durch Einschaltung einer Unterstützungskasse nach Maßgabe der jeweiligen Fassung
ihrer Richtlinien erbracht werden (vgl. etwa BAGE 49, 57; BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105) - sowie für abändernde Betriebsvereinbarungen
(vgl. BAGE 54, 261; BAGE 65, 157; BAGE 99, 75) herangezogen. In einer neueren Entscheidung hat der dritte Senat des BAG allerdings
ausdrücklich offen gelassen, ob das Prüfungsschema uneingeschränkt auf Tarifverträge anzuwenden oder ob wegen der verfassungsrechtlich
geschützten Tarifautonomie zumindest Modifizierungen erforderlich seien (NZA 2004, 264 unter B I 3).
98
Gegen die uneingeschränkte Anwendung des Dreistufenmodells auf tarifvertragliche Änderungen spricht, dass die Arbeitnehmer nicht in
gleichem Maße schutzwürdig erscheinen wie gegenüber einem Arbeitgeber, der eine Versorgungszusage einseitig, also ohne Zustimmung der
Arbeitnehmerseite, nachträglich einschränken oder zurücknehmen kann. Das ist insbesondere der Fall bei einem vertraglich unter
ausdrücklichem oder stillschweigendem Änderungsvorbehalt gegebenen Versorgungsversprechen (vgl. BAGE 99, 183 unter I 2 b m.w.N.).
Entsprechendes gilt aber auch bei einer Versorgungsregelung durch Betriebsvereinbarung, die der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit
dreimonatiger Frist kündigen kann, ohne dass diese - abgesehen von dem durch das Dreistufenmodell gewährten Schutz - gemäß § 77 Abs. 6
BetrVG nachwirkt (vgl. BAGE 92, 203 unter B I 4 u. 5; BAGE 91, 310 unter III 1 u. IV 1). Zudem lässt sich eine gewisse Abhängigkeit der
Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber trotz bestehenden Kündigungsschutzes nicht ausschließen (BAGE 22, 252; Ahrend/Förster/Rühmann
aaO § 1 BetrAVG Rn. 122).
99
Von Versorgungszusagen aufgrund Tarifvertrags kann sich der Arbeitgeber hingegen nicht einseitig lösen. Selbst beim Wegfall der
Tarifbindung infolge Kündigung des Tarifvertrags wirkt dieser gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Änderungen einer tariflich vereinbarten
Altersversorgung können daher nur im Einverständnis mit den Gewerkschaften durchgesetzt werden. Dies gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse,
die im Nachwirkungszeitraum bestehen (ErfK/Schaub, aaO, § 4 TVG Rn. 75 m.w.N.).
100 Auch das Leistungsversprechen der Beklagten beruht auf Tarifvertrag, soweit sie in ihrer Satzung Tarifrecht umsetzt. Zwar erfolgt die Umsetzung
nicht aufgrund einer rechtlich unmittelbaren Bindung der Beklagten, sondern nur faktisch aufgrund entsprechender Abreden der Tarifpartner
(vgl. etwa § 4 Abs. 2 VTV 66) über den Verwaltungsrat der Beklagten. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Bewertung. Soweit das
materielle Leistungsrecht der Beklagten wie im Streitfall durch (Grund-) Entscheidungen der Tarifpartner vorgegeben ist, muss bei der
gerichtlichen Überprüfung von Eingriffen der den Tarifpartnern von Verfassungs wegen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG) eingeräumte
Gestaltungsspielraum respektiert werden. Andernfalls würden deren Verhandlungsergebnisse über die Kontrolle des Satzungsrechts der
Beklagten untergraben. Eine Beschränkung des Besitzstandsschutzes auf die strengen Vorgaben des Dreistufenmodells wäre jedoch mit der
Befugnis zur tarifautonomen Gestaltung kaum vereinbar. Dies schließt allerdings einen Rückgriff auf Elemente des Modells namentlich bei der
Bestimmung des im Verhältnis zur Beklagten besitzstandsgeschützten Bereichs nicht aus (siehe unten 6. d dd (2)).
101 Ausgehend von der dargelegten Bindung der Beklagten an die verfassungsgemäßen Rechte der Versicherten ergibt sich, dass die
angegriffenen Satzungsbestimmungen für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam sind. Sie verletzen höherrangiges Recht. Die
rentenfernen Pflichtversicherten haben im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine geschützte Rentenanwartschaft erlangt (unten 6.). In
diese Rechtsposition hat die Beklagte gemäß den Vorgaben der Tarifpartner eingegriffen. Der Eingriff ist zwar noch nicht in dem beschlossenen
Systemwechsel (unten 7.) an sich zu sehen oder in der Festschreibung bestimmter Anwartschaftswerte zum Umstellungsstichtag (8.), wohl aber
in der Ausgestaltung der Besitzstandsregelung (§§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS - unten 9.), die durch die Anwendung im Einzelfall konkretisiert
wird. Hinreichende Rechtfertigungsgründe für den Eingriff bestehen nicht (11.). Damit haben die Beklagte und die Tarifpartner bei der
Ausgestaltung des Besitzstandsschutzes ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
102
6. Geschützte Rentenanwartschaft
103 Der Kläger hat im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine nach höherrangigem Recht geschützte Rechtsposition erlangt, die sowohl die
Tarifvertragsparteien als auch die Beklagte bei der Ausgestaltung der Übergangs- und Besitzstandsregelungen der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS
beachten mussten.
104
a. Rentenanwartschaft
105 Die Pflichtversicherten, bei denen wie beim Kläger im Zeitpunkt der Systemumstellung die 60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS a.F.)
abgelaufen war, haben im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine Rentenanwartschaft erlangt. Zwar haben sie zu diesem Zeitpunkt
keine Leistungsansprüche gegen die Beklagte erworben. Sowohl für einen Anspruch auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrente fehlte
es jedenfalls am Eintritt des Versicherungsfalles (§§ 38 Abs. 1, 39 VBLS a.F.). Gemäß § 4 Abs. 1 des Versorgungstarifvertrages vom 04.11.1966
(VTV) haben die Tarifvertragsparteien jedoch vereinbart, dass die Pflichtversicherten eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente
für sich und ihre Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung nach näher bestimmten Grundsätzen erlangen. Diese Grundsätze hat
die Beklagte in ihrer Satzung (VBLS a.F.) umgesetzt.
106
b. Eigentum
107 Die in dem von der Beklagten getragenen System der betrieblichen Altersversorgung zugesagten Rentenanwartschaften unterliegen als
Eigentum im Sinne von Art. 14 GG dem grundrechtlichen Bestandsschutz.
108 aa. Betriebsrentenansprüche zählen zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Eigentumsschutz reicht, hängt vom
Inhalt der rechtsgeschäftlichen Versorgungszusage oder der normativen Versorgungsregelungen ab. Bloße Chancen und Erwartungen werden
nicht geschützt. Über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung und damit des geschützten Eigentums entscheiden jedoch die
Tarifvertragsparteien (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee). Die Beklagte hat deren Vorgaben
in der VBLS a.F. umgesetzt und ausgestaltet. Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG
nicht. Da sich die Betriebsrentenansprüche nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Recht richten, legen die im
Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen nur den Anspruchsinhalt fest. Der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert
nichts daran, dass die Ausgestaltung der Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht, sondern die spätere Rechtsnorm
die frühere ablöst (BAGE 101, 186 aaO).
109 bb. Dies schließt die Anerkennung betrieblicher Rentenanwartschaften wie die im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erlangten als
Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG nicht aus (offen gelassen von BAGE 101, 186 unter II 1 c). Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass die Rentenanwartschaften als Eigentum grundrechtlich geschützt sind
(vgl. BVerfGE 100, 1 unter C I 1; jeweils offen gelassen von BVerfGE 98, 365 unter C IV und BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 2; BVerfG BB
1991, 2531 unter II 2 b; siehe weiterhin BGHZ 155,132 unter II 2 f; Senatsurteil vom 20.07.04 - 12 U 83/03 -; Maunz/Dürig/Papier, Grundgesetz,
Art. 14 Rn. 141). Denn die Leistungen, die die Beklagte nach ihrer Satzung verspricht, sind in erheblichem Maße durch den personalen Bezug
des Anteils eigener Leistungen der Pflichtversicherten geprägt (grundlegend BVerfGE 53, 257 unter C I 1; BVerfGE 100, 1 unter C I 1 b bb; zum
Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung auch BVerfGE 65, 196 unter C II 1 b). Das gilt nicht nur hinsichtlich ihres Eigenanteils an der
Umlage (§ 76 Abs. 5 VBLS a.F), sondern für die Umlagezahlungen des Arbeitgebers insgesamt. Diese können zwar nicht als
Beitragszahlungen der Versicherten selbst angesehen werden. Sie sind jedoch, wie insbesondere die Orientierung an der Höhe des
Arbeitseinkommens zeigt (vgl. §§ 29, 76 VBLS a.F., § 64 VBLS), durch die persönliche Arbeitsleistung eines Versicherten maßgeblich bestimmt
und damit mittelbar deren Ertrag. Dies genügt für das Eingreifen der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (BVerfGE 100, 1 aaO; Maunz/Papier
a.a.O. Art. 14 Rn. 141 m.w.N.).
110
c. Schutzbereich der Eigentumsgarantie
111 Hinsichtlich des betroffenen Schutzbereichs der Eigentumsgarantie ist festzustellen:
112 aa. Eine die Tarifpartner und die Beklagte bindende Inhaltsbestimmung durch den Gesetzgeber besteht nicht. Sie ist auch dem
Betriebsrentengesetz nicht zu entnehmen. Sowohl die für die Privatwirtschaft geltende Bestimmung des § 2 BetrAVG als auch § 18 Abs. 2
BetrAVG, der die Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst betrifft, enthalten lediglich Regelungen für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens
eines Arbeitnehmers vor dem Versicherungsfall. Die in der Situation des Klägers Betroffenen sind jedoch im Zeitpunkt der Systemumstellung
bei der Beklagten weiterhin pflichtversichert. Sie sind nicht aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, sondern „betriebstreu“, ihre
Arbeitsverhältnisse bei den Beteiligten bestehen fort. Für den Besitzstand betriebstreuer Pflichtversicherter enthält das Betriebsrentengesetz
keine Regelung im Sinne einer vollständigen Eigentumsinhaltsbestimmung.
113 bb. Zweifelhaft ist, ob der konkrete Schutzbereich der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 GG im Wege einer entsprechenden Heranziehung der
Vorschriften des Betriebsrentengesetzes vollständig bestimmt werden kann.
114 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Änderung von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich bestimmt
sich der am stärksten geschützte, im Vertrauen auf den Inhalt der bisherigen Ordnung erdiente Teilbetrag einer Rentenanwartschaft in
entsprechender Anwendung der Regelungen des Betriebsrentengesetzes zur Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem
Ausscheiden, § 2 Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 BetrAVG (vgl. nur BAGE 49, 57 unter B II 3 c; BAGE 100, 76 unter II 1; BAG DB 2003, 1525 unter II 1 u. 2
b). Das gemäß § 2 BetrAVG vorgesehene Quotierungsverfahren knüpft, ausgehend vom Teilleistungsgedanken (Kemper/Kisters-Kölkes,
BetrAVG, § 2 Rn. 1), weitgehend an die bisherige Versorgungsregelung an. Es wird lediglich gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG auf die im
Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Bemessungsgrundlagen (z.B. das Arbeitsentgelt) abgestellt; Veränderungen bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls der Regelaltersrente bleiben also unberücksichtigt. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der der Senat insoweit
folgt, hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG festgelegt, dass dem erdienten Teilbetrag, wie er sich bei
Festschreibung eines dynamischen Berechnungsfaktors auf den Stand bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder bei
Ablösung einer Versorgungsordnung ergebe, gegenüber der in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht garantierten erdienten Dynamik ein
erhöhter Schutz zukomme.
115 Die Rechtsprechung zum erdienten Teilbetrag dient jedoch nicht der abschließenden Bestimmung des eigentumsgeschützten Eingriffsbereichs,
sondern der Differenzierung verschiedener Eingriffsstufen nach ihrer Rechtfertigungsbedürftigkeit im Rahmen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Nach ihr ist nicht nur die Gewährleistung des erdienten Teilbetrags, sondern auch der erdienten Dynamik
und zukünftiger Zuwächse vom Bereich des grundrechtlichen Eigentumsschutzes umfasst (BAGE 49, 57 unter B II 3 c (3); Höfer aaO ART Rn.
466). Dass die Tarifpartner in Fällen vorzeitigen Ausscheidens gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auch andere Berechnungsmodalitäten
vorsehen können, steht nicht entgegen. Es ist bereits fraglich, ob angesichts der nicht dispositiven Bestimmung des § 1b BetrAVG nicht auch in
den Ausscheidensfällen die Anwartschaft als solche, das heißt wertmäßig, erhalten bleiben muss (Blomeyer/Otto aaO § 17 BetrAVG Rn. 176
m.w.N.; vgl. aber BAGE 98, 234 unter II). Jedenfalls aber lässt sich die die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz betreffende Regelung des §
2 BetrAVG nicht auf die Problematik einer verschlechternden Neuregelung der Versorgungsansprüche betriebstreuer Arbeitnehmer übertragen
(BAGE 49, 57 unter B II 3 c (2)).
116 (2) Für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Versicherten gilt § 2 BetrAVG ohnehin nicht. Die Höhe ihrer unverfallbaren
Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG einer eigenständigen Regelung unterworfen. Diese ist
jedoch erst recht nicht geeignet, den Inhalt der nach Art. 14 GG geschützten Rentenanwartschaft der betriebstreuen Pflichtversicherten
abschließend zu bestimmen.
117 Eine entsprechende Heranziehung des § 18 Abs. 2 BetrAVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) scheidet schon deshalb aus,
weil die Vorschrift bei Inkrafttreten der neuen Satzung keine Gültigkeit mehr hatte (vgl. § 30 d Abs. 1 BetrAVG). Nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.
betrug die monatliche Höhe der Zusatzrente für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung grundsätzlich 0,4 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das
nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn beim Ausscheiden der
Versicherungsfall eingetreten wäre. Die Zusatzrente wurde nicht dynamisiert (§§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.). Die Regelung, die der
hieran gebundene Satzungsgeber der Beklagten in § 44a VBLS a.F. übernommen hatte, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
15.07.1998 (BVerfGE 98, 365) für mit Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Benachteiligungen gegenüber in der Privatwirtschaft
tätigen Arbeitnehmern ergäben sich insbesondere daraus, dass die Zusatzrente von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig
gewesen sei. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung eingeräumt bis 31.12.2000.
118 Auch die Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG durch Gesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I 2000,1914) mit Wirkung vom 01.01.2001 erschöpft den
Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts der betriebstreuen Pflichtversicherten nicht. Mit ihr bezweckt der Gesetzgeber für die nach Eintritt der
Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung, aber vor dem Versorgungsfall ausscheidenden Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
zwar erklärtermaßen eine weitgehende Gleichstellung mit den Beschäftigten in der Privatwirtschaft (Bundestags-Drucksache 14/4363, S. 8).
Insbesondere erhalten sie nunmehr eine Anwartschaft auf einen ihrer Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst entsprechenden Anteil der
zugesagten Zusatzversorgung. Die Gleichstellung ist jedoch tatsächlich nicht konsequent erfolgt. Vielmehr führt die Anwendung des § 18 Abs. 2
BetrAVG auf das Satzungsrecht der Beklagten, wie unten 9. näher auszuführen ist, in mehrfacher Hinsicht zu einer erheblichen
Verschlechterung der nach dem alten Satzungsrecht anzuwendenden Berechnungsfaktoren, ohne dass Sachgründe dafür ersichtlich sind oder
nachvollziehbar wäre, wieso die Beschäftigten im öffentlichen Dienst insoweit schlechter stehen müssten als ausgeschiedene Arbeitnehmer mit
privatwirtschaftlicher Altersversorgung (vgl. schon BVerfGE 98, 365 unter C II 3).
119 (3) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 18 Abs. 2 BetrAVG, der dem vorzeitig Ausscheidenden einen Mindestwert erhalten will,
verfassungsgemäß ist. Die Regelung ist jedenfalls zur Bestimmung der im alten System der Beklagten erdienten Rentenanwartschaften der
betriebstreuen Pflichtversicherten nicht geeignet, weil sie von nach der bisherigen Satzung maßgeblichen Berechnungsfaktoren, auf deren
Anwendung ein pflichtversicherter Arbeitnehmer bis zur Ablösung durch eine andere Regelung an sich vertrauen durfte, erheblich abweicht.
Betriebstreue Pflichtversicherte im öffentlichen Dienst können nicht ohne nachvollziehbaren Grund schlechter stehen als ein vorzeitig bei einem
privaten Arbeitgeber ausgeschiedener Arbeitnehmer. Ihre Anwartschaft muss daher - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der
jeweiligen Versorgungsordnung bzw. dem Versorgungstarifvertrag, die im Streitfall nicht existiert - mindestens in dem sich aus § 2 BetrAVG
ergebenden Umfang eigentumsrechtlich geschützt sein. Mit § 2 BetrAVG hat der Gesetzgeber eine praktikable Lösung geschaffen, die die Höhe
der jeweils erdienten Zusatzversorgung angemessen berücksichtigt und für alle Versorgungszusagen einschließlich
Gesamtversorgungszusagen gleichermaßen geeignet ist (BVerfGE aaO unter C I 3 a).
120
d. Eigentums- und Vertrauensschutz
121 Im Streitfall kann offen bleiben, wie weit der Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) reicht. Den Pflichtversicherten in der Situation
des Klägers kommen jedenfalls die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes zugute, die auch die Tarifpartner beachten müssen; jedenfalls dadurch ist ihr Vertrauen in den Fortbestand der
betrieblichen Altersversorgung verfassungsrechtlich geschützt (vgl. BAGE 64, 327 unter III 3). Diese Grundsätze haben in Art. 14 GG für
vermögenswerte Güter eine spezifische Ausprägung erfahren, ohne dass die sachlichen Anforderungen dadurch grundlegend verändert
würden (Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 38 ff und 47 m.w.N.; Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 138).
122
aa. § 2 BetrAVG
123 Der gebotene Vertrauensschutz geht über den durch § 2 BetrAVG im Falle des vorzeitigen Ausscheidens geschützten Bereich hinaus.
124 Gegenstand und Umfang der von den Pflichtversicherten privatrechtlich erlangten und geschützten Rechtspositionen bestimmen sich nach dem
jeweiligen Leistungsversprechen. Maßgeblich ist der nach dem bisherigen Satzungsrecht im Versicherungsfall zugesagte Leistungsinhalt. Für
die Bestimmung der an sich geschützten Rechtsposition unerheblich ist hingegen, auf welchen einzelnen Berechnungselementen die
versprochene Leistung beruht. Die einzelnen Elemente können nicht losgelöst voneinander behandelt werden, als seien sie selbständige
Ansprüche. Auch bei Art. 14 GG ist die Rentenposition insgesamt Schutzobjekt (BVerfGE 58, 81 unter I 1; BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4
RA 24/02 R - unter B II 2.2.1).
125 Ein Arbeitnehmer, dem pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zum Zeitpunkt seines altersbedingten
Ausscheidens zugesagt ist, hat zum Ablösungszeitpunkt den sich bis dahin ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum
Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient. Er hat schon die erwartete Gegenleistung
erbracht (BAGE 100, 76 unter II 1). Sein Vertrauen darauf, auch die unter der bisherigen Versorgungsordnung erdiente Dynamik behalten zu
dürfen, ist grundsätzlich schutzwürdig (vgl. nur Blomeyer, BetrAVG, § 2 Rn. 391 f m.w.N.; BAG DB 2003, 1525 unter II 2 a). In diesem Sinne
gehört die erdiente Dynamik - anders als dienstzeitabhängige spätere Zuwächse nach der neuen Versorgungsordnung (vgl. unten ee) - bereits
zu seinem geschützten Besitzstand. Ohne die Teilhabe an der erdienten Dynamik würde seine Anwartschaft zum Stichtag der
Satzungsumstellung zu niedrig bewertet werden.
126 Entsprechendes gilt für die bei der Beklagten Pflichtversicherten hinsichtlich der von ihrem Arbeitgeber für sie bis zum Stichtag geleisteten
Versicherungsbeiträge. Ihr Anspruch richtet sich nicht gegen den früheren Arbeitgeber, sondern gegen die Zusatzversorgungseinrichtung (
Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Ihnen war nach der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gemäß § 4 Abs. 1 VTV 66 eine Anwartschaft auf eine
dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt und damit der Ausgleich eines steigenden Versorgungsbedarfs
in Aussicht gestellt. Diese Zusage hat die Beklagte durch die Endgehaltsbezogenheit des Rentenanspruchs (§ 43 VBLS a.F.) in ihrer Satzung
umgesetzt. Grundlage und Maßstab der Anwartschaft der betriebstreuen Versicherten, deren Wert im Zuge der Umstellung des
Versorgungssystems zu einem bestimmten Stichtag festgeschrieben werden soll, kann daher nicht lediglich der zeitanteilig erdiente Teilbetrag
sein. Ihre Anwartschaft ist vielmehr grundsätzlich nach dem Teil der vollen Versorgungsleistung zu ermitteln, der dem Verhältnis der Dauer ihrer
Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst zu der Dauer bis zur Vollendung des normalen Ruhestandseintrittsalters (65. Lebensjahr) entspricht.
127
bb. Anwartschaft auf Versorgungsrente
128 Die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers haben für die bis zur Systemumstellung zurückgelegten Versicherungszeiten eine
Anwartschaft auf eine Versorgungsrente erlangt. Nur die Versorgungsrente nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1a, 40 - 43b VBLS a.F. diente dem in
§ 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu
gewähren. Die Versorgungsrente sollte - bei erfüllter Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) und bestehender Pflichtversicherung im Zeitpunkt des
Versicherungsfalls (§ 39 VBLS a.F.) - in Abhängigkeit von der zurückgelegten gesamtversorgungsfähigen Zeit die Differenz zwischen der am
Endgehalt orientierten Gesamtversorgung und der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen (nachfolgend: gesetzliche
Rente - vgl. §§ 37 Abs. 1 a, 40 - 43b VBLS a.F.). Damit sollte zusammen mit der gesetzlichen Rente eine dynamische, an die wirtschaftliche
Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung gesichert werden (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa).
129
cc. Versicherungsrente
130 Entgegen der insbesondere vom Amtsgericht Karlsruhe (z.B. Urteil vom 23.04.2004 - 2 C 281/03 - S. 10 ff) vertretenen Ansicht steht den
rentenfernen Pflichtversicherten nicht nur die Anwartschaft auf eine gemäß §§ 37 Abs. 1 b, 44, 44a VBLS a.F. bei vorzeitigem Ausscheiden vor
dem Versicherungsfall zustehende einfache oder qualifizierte Versicherungsrente zu (vgl. §§ 44 u. 44a VBLS a.F., § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.).
Die Höhe der versicherungsmathematisch ermittelten Versicherungsrente bestimmte sich im Wesentlichen anhand der
zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge und der Erhöhungsbeträge. Sie war nicht am Versorgungsgedanken
orientiert. Ihr Zweck sollte sich darin erschöpfen, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen
versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH VersR 2004, 453 unter II 2 b aa m.w.N.).
131 Zwar lässt sich im Einzelfall nicht sicher sagen, ob die Pflichtversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles fortdauern wird. Das kann
jedoch nicht den Versicherten zum Nachteil gereichen, wenn die Beklagte ihnen vorgeben will, einen in der Vergangenheit erdienten
Besitzstand zu einem bestimmten Stichtag wertmäßig und ungeachtet der künftigen Entwicklung festzuschreiben. Auch in der arbeitsrechtlichen
Betrachtung ist erdiente Anwartschaft nicht gleich unverfallbare Anwartschaft; der an die von den Versicherten bereits erbrachten Vorleistungen
anknüpfende Bestandsschutz bestimmt sich daher an sich unabhängig vom Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG
(Ahrend/Förster/Rühmann, aaO, § 1 BetrAVG Rn. 160; Erfk-Steinmeyer, aaO, Vor BetrAVG Rn. 16).
132
dd. Inhalt der Anwartschaft auf Versorgungsrente
133 Die von einem betriebstreuen Pflichtversicherten bis zur Systemumstellung erlangte Anwartschaft auf eine Versorgungsrente ist wie folgt zu
bestimmen:
134 (1) Denkbar wäre, vom Gedanken der bereits erbrachten Vor- oder Teilleistung auszugehen, ohne auf die Regelungen des
Betriebsrentengesetzes zurückzugreifen. Dann wäre der Wert der Anwartschaft allein nach dem Zeitanteil der Versorgungsrente zu bemessen,
die nach dem bisherigen Satzungsrecht bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten wäre. Dieser Wert lässt sich vor dem Versicherungsfall
weder ganz noch teilweise genau bestimmen, da seine Höhe auch von der zukünftigen Entwicklung abhängt. Am Umstellungsstichtag sind
insbesondere weder das für die Berechnung der Versorgungsrente im späteren Versicherungsfall maßgebliche gesamtversorgungsfähige
Entgelt noch die Höhe der von der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzliche Rente bekannt. Folglich könnte der eigentumsgeschützte
Wert der Anwartschaft zu diesem Zeitpunkt in der Satzung nur abstrakt-generell geregelt werden, durch Festlegung der maßgeblichen
Berechnungsgrößen und des Berechnungsweges.
135 (2) Mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Wertung in § 2 BetrAVG sowie die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum
Dreistufenmodell (dessen strenge Eingriffsvoraussetzungen allerdings auf die Tarifrecht umsetzenden Satzungsbestimmungen der Beklagten
nicht anwendbar sind, vgl. oben 5.), ist es jedoch vorzugswürdig, den bis zum Stichtag erdienten Teilbetrag als „unverfallbaren“ Mindestwert
zugrunde zu legen. Über den erdienten Teilbetrag hinaus geschützt ist gemäß dem Teilleistungsgedanken der Zeitanteil etwaiger
Wertzuwächse, die sich nach der bisherigen Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Regelaltersrente mit Erreichen des 65.
Lebensjahres (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - ergeben. Der nach den Verhältnissen bei
Satzungsumstellung erdiente Teil ist dem Versicherten danach grundsätzlich (das heißt vorbehaltlich einer hinreichenden Rechtfertigung von
Eingriffen) sicher. Er erhält ihn also auch dann, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls, etwa wegen eines überproportionalen Anstiegs der von
der Gesamtversorgung abzuziehenden gesetzlichen Rente, eine geringere Betriebsrente zu leisten wäre als nach den Verhältnissen am
Stichtag der Umstellung. Andererseits müssen - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Dreistufentheorie - etwaige
Zuwächse bei unveränderter Fortgeltung des bisherigen Gesamtversorgungssystems bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mit Zuwächsen
nach der neuen Satzung verrechnet werden. Danach bedeutet Besitzstandswahrung nicht, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf beides hat, den
dynamisch bis zum Ausscheiden fortgeschriebenen Besitzstand im Ablösungszeitpunkt und die Zuwächse nach der neuen
Versorgungsordnung. Der Besitzstand aus einer über den sicheren Teilbetrag hinaus erdienten Dynamik ist vielmehr bereits dann
aufrechterhalten, wenn der begünstigte Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er zu einem
bestimmten Stichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte. Verbleibt dem Arbeitnehmer in
jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen
nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).
136 Wie bereits festgestellt (oben 6. c bb (2)), geht es nicht an, den erdienten Teilbetrag nach dem gesetzlichen Vorbild des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu
bestimmen. Vielmehr ist insoweit auf das sogenannte Quotierungsprinzip gemäß der für die Privatwirtschaft geltenden Regelung des § 2
BetrAVG zurückzugreifen. Dabei kann allerdings, wegen der einheitlichen Geltung des Zusatzversorgungsrechts bei verschiedenen
Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, als Bezugsgröße für den erdienten Zeitanteil nicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei einem
Arbeitgeber abgestellt werden, sondern auf die gesamte Zeit der Pflichtversicherung (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG sowie Btags-Drucks.
14/4363, S. 9). Sieht das Versorgungsversprechen wie im Streitfall (§ 42 Abs. 2 VBLS a.F.) die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vor, sind
diese sowohl bei der Ermittlung des voraussichtlichen Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze als auch bei dem Zeitwertfaktor selbst zu
berücksichtigen (vgl. Ahrend/Förster/Rühmann aaO § 2 BetrAVG Rn. 7; Höfer aaO § 2 Rn. 1656; BAG DB 1984, 2518 unter II 3 b). Denn auch für
deren Einbeziehung hat der Arbeitnehmer seine Gegenleistung erbracht (BAG aaO).
137 Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den erdienten Besitzstand bei betriebstreuen Versicherten im öffentlichen Dienst abweichend zu
bestimmen. Ob sich aufgrund von Besonderheiten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst eine abweichende Regelung durch den
Gesetzgeber entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit diese die Berechtigten schlechter stellt, unter bestimmten Voraussetzungen
verfassungsrechtlich rechtfertigen ließe, bedarf hier keiner Entscheidung (ablehnend Kemper/Kisters-Kölkes, § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 55 ff).
138 (3) Klarstellend ist bereits hier anzumerken, dass diese Konkretisierung des Schutzbereichs des Eigentums bzw. des berechtigten Vertrauens
der betriebstreuen Versicherten, die die Wahrung des erdienten Teilbetrages und einer vor Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht
feststellbaren erdienten Dynamik umfasst, der Festschreibung eines bestimmten Anwartschaftswertes zu einem Stichtag keineswegs entgegen
stehen muss (vgl. unten 8. b).
139
ee. Spätere dienstzeitabhängige Zuwächse
140 Kein Schutz durch höherrangiges Recht besteht nach Auffassung des Senats gegenüber Eingriffen in die nach der BAG-Rechtsprechung auf
der dritten Stufe (wenn auch verhältnismäßig gering) geschützten späteren dienstzeitabhängigen Zuwächse durch Neuregelungen der
Versorgungsordnung. Art. 14 GG gewährleistet nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen; bloße Chancen und
Verdienstmöglichkeiten sind von der Eigentumsgarantie nicht umfasst (BVerfGE 78, 205 unter B II 1; BVerfGE 74, 129 unter B I 1; BAGE 101,
186 unter B II 1 c; Höfer, BetrAVG ART Rn. 588).
141
ff. Fiktive Versorgungsrente zum Stichtag
142 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Landgerichts, wonach sich der Inhalt der von einem Pflichtversicherten zum Stichtag
erlangten Rechtsposition nach dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente zum Stichtag der Satzungsumstellung (31.12.2001)
oder dem Eintritt des Versicherungsfalles richten soll. Diese Ansicht stellt zwar auf den Wert bei Eintritt des Versicherungsfalles ab, wenn dieser
hinter dem Wert zum Stichtag zurückbleibt. Jedoch wird der Stichtagswert nicht nur nach dem Zeitanteil der zurückgelegten Versicherungszeit
zur Gesamtzeit bestimmt, sondern nach dem - meist höheren - Wert einer gedachten Versorgungsrente, wenn der Versicherungsfall bereits zu
diesem Zeitpunkt eingetreten wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass der versicherte Arbeitnehmer bis dahin nur eine Teilleistung erbracht
hat und daher redlicherweise auch nur eine dem erbrachten Zeitanteil entsprechende Versorgungsleistung beanspruchen kann. Ihm ist eine
Rente zu sichern, die dem Verhältnis der erbrachten Betriebstreue zu der rechtlich möglichen Betriebstreue entspricht. Diese Berechnung ist
auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsrecht der Versorgungseinrichtung zum maßgeblichen Stichtag den
Höchstversorgungssatz bereits erlangt hatte. Denn die Betriebsrente wird für die rechtlich mögliche Gesamtdauer der Beschäftigungs- oder
Pflichtversicherungszeit geleistet (vgl. - zu § 2 BetrAVG - etwa BAG DB 1985, 1948 unter II 3 a m.w.N. sowie Höfer, BetrAVG, Rn. 3088). Eine
Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein
schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht
begründet.
143
7. Systemwechsel:
144 Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass der Systemwechsel von der bisherigen Gesamtversorgung zu dem neuen Punktemodell
selbst noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Pflichtversicherten in der Situation des Klägers darstellt.
145 a. Ein Vertrauen der Versicherten auf den unveränderten Fortbestand des Versorgungssystems hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt
begründet. Dies ergibt sich bereits aus dem satzungsgemäßen Änderungsvorbehalt, der nach § 14 Abs. 3 b VBLS a.F. auch für bestehende
Versicherungen gilt (vgl. oben 1.). Der Systemwechsel als solcher verletzt auch nicht das Eigentumsrecht der Versicherten. Die Höhe der
späteren betrieblichen Altersversorgung eines Versicherten ist nicht festgelegt, sondern unterliegt der Ausgestaltung und Änderung des
Satzungsgebers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa). Entscheidend für den Schutz einer erdienten
Rentenanwartschaft ist daher die jeweilige Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.
146 b. Im Übrigen spricht einiges dafür, dass der Systemwechsel im Ergebnis auf hinreichend plausiblen und nachvollziehbaren Überlegungen der
Tarifvertragsparteien beruht und daher jedenfalls gerechtfertigt wäre. Die Tarifpartner verständigten sich hierauf, weil sie auf der Grundlage von
Berechnungen und Sachverständigengutachten, die die Beklagte erstellt oder eingeholt hatte, sowie beraten durch das
versicherungsmathematische Büro Dr. Heubeck davon ausgingen, dass die Finanzierung des bisherigen Systems auf Dauer nicht mehr
gesichert sei. Die als wesentlich angesehenen Ursachen für den erheblichen Kostenanstieg bei Beibehaltung des bisherigen Systems sind
nicht nur von der Beklagten dargelegt, sondern auch in mehreren Veröffentlichungen dargestellt worden. Beispielhaft ist auf den Zweiten
Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19.10.2001 zur Tarifrunde 2000 (Bundestags-Drucks. 14/7220 S. 86 f) sowie die Aufsätze von
Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230 ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes, Rn. 6 ff und in der Kommentierung von Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen
Dienstes, EL 38, Einl. 10 Rn. 51, zu verweisen. Hervorzuheben sind:
147 - Die allgemeine demografische Entwicklung mit einem Anstieg der Lebenserwartung und entsprechend längeren Rentenlaufzeiten
148 - Die zunehmende Verschlechterung des Verhältnisses zwischen aktiven Beschäftigten und Versorgungsempfängern durch fortschreitenden
Personalabbau im öffentlichen Dienst einerseits und steigende Rentnerzahlen infolge der Personalexpansion in den 70er und 80er Jahren.
149 - Veränderungen in externen Bezugssystemen (Beamtenversorgung, Sozialversicherung, Steuerrecht). So hätten wegen der
nettolohnbezogenen Berechnung der Versorgungsrente allein die Steuerentlastungen 1999 bis 2001 und die Absenkung des Beitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten bis Ende 2003 zu Mehrbelastungen von insgesamt rd. 1,4 Mrd. Euro geführt. Weitere
Mehrkosten waren infolge der geplanten Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten.
150 - Durch die Rechtsprechung erzwungene Änderungen. Allein der so genannte Halbanrechnungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 22.03.2000 hätte zu Mehrausgaben in Milliardenhöhe geführt. Diese hätten nach den durchgeführten Berechnungen in der Alternative
einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten bis 700 Mio. Euro jährlich entsprechend einem Ausgabenanstieg von rund 20 % sowie beim
Wegfall der Halbanrechnung sogar bis 2 Mrd. Euro jährlich, also mehr als 50 % betragen (Stephan ZTR 2002, 49, 50; Gilbert/Hesse aaO Rn.
51).
151 Die Tarifpartner gingen davon aus, dass die Ursachen für die Kostensteigerungen, vor allem die Abhängigkeit von äußeren Bezugssystemen
und Faktoren wie insbesondere der demografischen Entwicklung mit einem Rückgang der Versicherten bei gleichzeitiger Zunahme der
Leistungsberechtigten, Änderungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht sowie einer zunehmenden „Rechtsprechungsanfälligkeit“ des
alten Systems ohne einen Systemwechsel für die Zukunft nicht beseitigt werden konnten (vgl. Stephan ZTR 2002, 49 ff; Fieberg ZTR 2002, 230
ff; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Im alten System, das endgehaltsbezogen und am Versorgungsgedanken orientiert war, hatte die Höhe
der für einen Versicherten eingezahlten Umlagen für die im Versicherungsfall zu erwartende Rentenleistung keine unmittelbare Bedeutung.
Demgegenüber ist das neue Betriebsrentensystem im Wesentlichen beitragsbezogen ausgestaltet (vgl. § 36 VBLS).
152 Es bestehen, ohne dass dies hier weiterer Vertiefung bedürfte, erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die von den Tarifpartnern erhobenen
Sachverständigenprognosen (was einige Kläger bestreiten, vgl. unten 11 b cc) jedenfalls die wesentlichen Faktoren für gravierende und
jedenfalls auf längere Sicht nicht zu kompensierende Kostensteigerungen einbezogen haben und daher geeignet waren, die Entscheidung zu
dem beschlossenen Systemwechsel hinreichend zu stützen. Vor diesem Hintergrund wäre die Systemänderung nachvollziehbar und als solche
nicht zu beanstanden. Die Tarifpartner sind grundsätzlich befugt, eine Versorgungsordnung veränderten Gegebenheiten und tarifpolitischen
Vorstellungen anzupassen (BAGE 41, 163 unter II 3 = DB 1983, 944). Die an der Beklagten oder anderen Zusatzversorgungssystemen des
öffentlichen Dienstes beteiligten Arbeitgeber haben zudem die für die öffentlichen Haushalte geltenden Grundsätze der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit zu beachten (vgl. BAGE 68, 248 unter C II 2 c; BAG, Urteil vom 20. 02. 2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a aa). Ein
Systemwechsel, mit dem zum Zwecke der Erhaltung und Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rententrägers das
Versicherungsprinzip und damit die Lohn- und Beitragsbezogenheit der Renten gestärkt werden soll, begegnet insofern keinen grundsätzlichen
Bedenken (vgl. auch BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R - unter B IV 2.1).
153 Ob ein einzelner Arbeitgeber in vergleichbarer Weise befugt wäre, ein betriebliches Versorgungswerk einseitig umzustrukturieren, kann hier
offen bleiben (vgl. BAGE 100, 76 und BAGE 100, 105).
154
8. Festschreibung und Übertragung der Anwartschaftswerte zum Stichtag:
155 Die Tarifpartner und die Beklagte verletzen auch nicht allein dadurch höherrangiges Recht, dass sie im Zuge des Systemwechsels vorsahen,
zum Stichtag 31.12.2001 Anwartschaften betragsmäßig festzuschreiben und in das Punktemodell als Startgutschrift zu übertragen (§ 78 Abs. 1
VBLS, § 32 Abs. 1 ATV).
156 a. Der Zweck der Festschreibungsregelung, die aufrechtzuerhaltende Anwartschaft zeitnah und abschließend zu ermitteln, ist nicht zu
beanstanden. Die Festschreibung bringt einen erheblichen Gewinn an Planungs- und Rechtssicherheit, die nicht nur der beklagten
Versorgungsanstalt und den angeschlossenen Arbeitgebern, sondern nicht zuletzt den Versicherten selbst zugute kommt. Im Hinblick auf die
angestrebte Systemumstellung erscheint das so genannte Transfermodell auch folgerichtig. Nur so wird möglich, das
Gesamtversorgungssystem zeitnah vollständig zu schließen und den Systemwechsel für die große Zahl der bestehenden
Versicherungsverhältnisse zu vollziehen. Der Gefahr, wegen künftiger Entwicklungen außerhalb des bestehenden Systems, also insbesondere
in den vormaligen Bezugssystemen der Beamtenversorgung, der gesetzlichen Rentenversicherung und des Einkommensteuerrechts,
nachsteuern und Versorgungsversprechen anpassen zu müssen, wird wirksam begegnet. Diese Gefahr wollte auch der Gesetzgeber bei der
Bestimmung der unverfallbaren Anwartschaft beim Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den §§ 2,
18 BetrAVG vermeiden (vgl. Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3454; BAGE 69, 19 unter II 3 b). Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001
die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren
Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht. Schließlich erlaubt
das Transfermodell, künftig ausreichende Mittel vorzusehen, um auch neu zu versichernden Arbeitnehmern eine verlässlich kalkulierbare
Zusatzversorgung versprechen zu können. Dies dient in erheblichem Maße der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitnehmergruppen im
bestehenden System.
157 b. Allerdings führt die Festschreibung eines bestimmten Anwartschaftswertes vor Eintritt des Versicherungsfalles - wie festgestellt - zu einem
Eigentumseingriff, wenn sie die Gefahr einer nachteiligen Abweichung von dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbaren wahren Wert der
erlangten Rentenanwartschaft mit sich bringt. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine solche Wertfixierung den Tarifpartnern
grundsätzlich verwehrt ist. Vielmehr ist es denkbar, den Wert so zu bestimmen, dass die Gefahr einer nachteiligen Abweichung -
möglicherweise abgesehen von seltenen oder atypischen Ausnahmefällen - praktisch ausgeschlossen erscheint. Dann läge schon ein
Eigentumseingriff nicht vor. Auch wenn eine Nachteilsgefahr besteht, kann eine Wertfestschreibung jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn
sie, gemessen an der Intensität des möglichen Eingriffs, durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt ist. Die Festschreibung darf jedoch nicht
mit Nachteilen für die Versicherten verbunden sein, die den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zuwider laufen.
158 c. In engem Zusammenhang mit der Anwartschaftsfestschreibung steht die vorgesehene Ausschlussfrist für Beanstandungen gegen die
mitgeteilte Startgutschrift gemäß §§ 78 Abs. 3 VBLS, 32 Abs. 5 ATV (vgl. dazu auch Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung, § 32
ATV Anm. A.1.2). Es bedarf keiner abschließenden Klärung, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausschluss wirksam ist. Die Frist ist im
Streitfall gewahrt.
159
9. Eingriff in die erdiente Rentenanwartschaft:
160 Durch § 79 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 2 VBLS greift die Beklagte ohne ausreichende Rechtfertigung in die Rentenanwartschaften der
Pflichtversicherten ein.
161 Gemäß § 79 Abs. 1 VBLS berechnet sich die Anwartschaft der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten nach § 18
Abs. 2 BetrAVG. Danach sollen als Besitzstandsregelung für die Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten die Bestimmungen für die
Höhe der unverfallbaren Rentenanwartschaft vorzeitig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidender Pflichtversicherter entsprechend gelten.
Gemäß § 78 Abs. 2 VBLS sind dabei für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgeblich. Mithin ist gerade
nicht gewährleistet, dass den Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Wert gutgeschrieben wird, der sich nach den dargelegten
Grundsätzen als für den Zeitraum bis zum 31.12.2001 erdiente Anwartschaft ergibt. Vielmehr führt § 79 Abs. 1 VBLS zwangsläufig zur
Feststellung von abweichenden Werten (vgl. auch Kemper/Pühler, § 18 Abs. 2 BetrAVG Rn. 56).
162 Es besteht zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Abweichung im Streitfall sowie in vielen weiteren Fällen erheblich zum
Nachteil der rentenfernen Pflichtversicherten auswirken wird. Dies genügt zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs.
163
a. Ergebnisbezogene Betrachtung
164 Ob ein Eingriff vorliegt, ist anhand einer ergebnisbezogenen Betrachtung zu ermitteln (vgl. BAGE 100, 105 unter II 2 c).
165
b. Erdienter Teilbetrag
166 In den Fällen, in denen die Startgutschrift schon den nach den Verhältnissen zum 31.12.2001 zu berechnenden erdienten Teilbetrag nicht
erreicht, ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft eines Pflichtversicherten sicher
festzustellen. Hierzu gehören insbesondere auch die Fälle, in denen die Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F) als garantierte
Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher liegt als der in der Startgutschrift fixierte Wert. Nach den
Feststellungen des Landgerichts in jüngeren Verfahren sind dies keineswegs nur wenige Ausnahmen (vgl. etwa die Nachweise im Urteil vom
15.04.2005 - 6 O 533/03 - Umdruck S. 36 f). Betroffen sind vor allem Versicherte mit erheblichen Umlagezeiten, die der Steuerklasse I
unterliegen (LG aaO).
167 Auch im Streitfall liegt bereits danach ein erheblicher Eingriff vor. Der Kläger hat zum Stichtag 359 Umlagemonate erreicht. Hinzu kommen 104
Monate an Vordienstzeiten, die gemäß § 42 Abs. 2 VBLS a.F. zur Hälfte, also mit 52 Monaten zu berücksichtigen sind. Bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze (31.07.2013) sind weitere 139 Monate zu absolvieren (vgl. die dritte Fiktivberechnung, Anlage B 3). Daraus ergibt sich ein
Unverfallbarkeitsquotient von (359 + 52 =) 411 zu (498 + 52 =) 550 Monaten. Zur Berechnung der fiktiven Versorgungsrente, die der Kläger
nach dem bisherigen Leistungsrecht unter Zugrundelegung der individuellen Bemessungsgrundlagen am Umstellungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 5
Satz 1 und Satz 2, Halbsatz 1 BetrAVG) bei Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hätte, kann wiederum auf die von der Beklagten
vorgelegte dritte Fiktivberechnung zurückgegriffen werden. Danach beliefe sich die Versorgungsrente des Klägers - unter Berücksichtigung
einer zugesagten Mindestleistung - auf 494,39 EUR. Der Wert des gemäß dem Unverfallbarkeitsquotienten (411:550) erdienten Teilbetrages
beträgt folglich 369,44 EUR. Bereits dieser Wert liegt erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 220,80 EUR.
168
c. Erdiente Dynamik
169 Hinsichtlich des (vor Eintritt des Versicherungsfalls unbekannten) Wertes des Zeitanteils der Höhe der erdienten Dynamik ist zumindest
wahrscheinlich, dass die Bewertung der Startgutschrift nach §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 VBLS n.F. in vielen Fällen einschließlich des Streitfalles
eine nachteilige Bewertung der bis zum Stichtag erworbenen Versorgungsrentenanwartschaften bedeutet. Das gilt in vielen Fällen selbst dann,
wenn im Einzelfall die Startgutschrift dem erdienten Teilbetrag entspricht oder sogar darüber hinausgeht.
170 Die Gefahr eines Nachteils für die Versicherten folgt schon daraus, dass gemäß § 78 Abs. 1 u. 3 VBLS (§ 32 Abs. 1 u. 5 ATV) die
Startgutschriften verbindlich festgestellt und so einer späteren Überprüfungsmöglichkeit entzogen werden sollen, ohne dass der wie oben
umschriebene eigentumsgeschützte Besitzstand (als Mindestwert) garantiert wird. Damit wird den Versicherten verwehrt, eine erst bei Eintritt
des Versorgungsfalles feststellbare wirtschaftliche Schlechterstellung dann noch geltend zu machen.
171 Die Wahrscheinlichkeit einer erheblich nachteiligen Bewertung ergibt sich aus der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren:
172
aa. Maßgeblichkeit der Arbeitsentgelte zum Umstellungsstichtag
173 Wie bereits festgestellt, garantieren §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht die Teilhabe an der erdienten Dynamik. In
Abweichung von dem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem sieht die Besitzstandsregelung selbst den Ausgleich eines steigenden
Versorgungsbedarfs (hinsichtlich des bereits erdienten Teils) nicht vor. Die Pflichtversicherten können im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles - neben den beitragsorientierten Zuwächsen nach dem neuen Punktemodell - für die Startgutschrift lediglich noch
Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§ 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben.
174 Grundlage für die Berechnung der Zusatzrente ist gemäß §§ 33 Abs. 1 ATV, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst die Ermittlung
der so genannten Voll-Leistung. Diese ist bestimmt als der höchstmögliche Versorgungssatz, der dem Pflichtversicherten zugestanden hätte,
wenn er nahezu 45 Jahre im öffentlichen Dienst geblieben wäre. Die Voll-Leistung wird rechnerisch vergleichbar wie eine Versorgungsrente
nach dem bisherigen Recht ermittelt (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rn. 145). Dabei wird gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS (§ 32 Abs. 4 ATV, vgl.
auch § 18 Abs. 2 Nr. 1b BetrAVG) allein auf die Arbeitsentgelte in den Jahren vor dem Umstellungsstichtag 31.12.2001 abgestellt. Eine
Dynamisierung ist nicht vorgesehen. Auch eine Steigerung der Gesamtversorgung durch Hinzurechnung fiktiver Umlagemonate wie bei den
rentennahen Versicherten (§§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS) findet nicht statt. Dies entspricht dem erklärten Willen der Tarifpartner, wie er im
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 niedergelegt und von der Beklagten mit der dritten Satzungsänderung vom 26.06.2003 durch
Änderung von § 78 Abs. 1 Satz 2 u. 3 VBLS n. F. umgesetzt wurde.
175 Die Regelung birgt die Gefahr der Schlechterstellung. Es besteht in zahlreichen Fällen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die
Versorgungsrenten nach dem alten System bis zum normalen Renteneintrittsalter steigen werden. Selbst wenn künftig bei angenommener
Beibehaltung der alten Satzung die bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu zahlende Versorgungsrente im Vergleich zu der gedachten Leistung
zum Umstellungsstichtag 31.12.2001 aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation keine reale Wertsteigerung erfahren würde, ist in vielen
Fällen zumindest eine Nominalwertsteigerung wahrscheinlich. Diese ergibt sich dann, wenn bei einer allgemein steigenden Wertentwicklung
die Gesamtversorgung (in Abhängigkeit vom Endgehalt) zwischen Stichtag und 65. Lebensjahr stärker steigt als die gesetzliche Rente oder
sonstige gemäß § 40 Abs. 2 VBLS a.F. abzuziehende Bezüge. Damit wird in vielen Fällen schon dann zu rechnen sein, wenn man unterstellt,
dass Gesamtversorgung und gesetzliche Rente sich prozentual in gleichem Maße erhöhen. Denn die Gesamtversorgung übersteigt die
gesetzliche Rente. Nicht auszuschließen ist je nach zukünftiger Entwicklung sogar, dass der Nominalwert vielfach deutlich anwächst. Im
Übrigen sind Steigerungen vor allem in denjenigen Fällen zu erwarten, in denen schon nach den vom Landgericht eingeholten
Fiktivberechnungen die Versorgungsrente zum 65. Lebensjahr höher ist als zum 31.12.2001 (z.B. 6 O 114/03, 6 O 982/03 oder 6 O 96/03,
jeweils erste und dritte Fiktivberechnung).
176 Dieser wahrscheinlichen Wertsteigerung trägt das Satzungsrecht der Beklagten in keiner Weise Rechnung. Danach werden die
Anwartschaftswerte nach den Verhältnissen zum Stichtag unabänderlich festgelegt. Es wird somit nicht gewährleistet, dass die betroffenen
Pflichtversicherten an der erdienten Dynamik teilhaben. Dass die Zuwächse nach dem neuen Punktemodell generell geeignet sind, den
wahrscheinlichen Nachteil zu kompensieren, ist weder von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Ein
Vergleich anhand der von der Beklagten vorgelegten dritten Fiktivberechnung (Versorgungsrente nach der VBLS a.F. zum Zeitpunkt der
Vollendung des 65. Lebensjahres) und der vierten Fiktivberechnung (Betriebsrente nach der neuen Satzung zum Zeitpunkt der Vollendung des
65. Lebensjahres) ist insoweit nicht aussagekräftig, da die dritte Fiktivberechnung sowohl bei der Gesamtversorgung als auch bei der
gesetzlichen Rente von der unrealistischen Annahme gleich bleibender Arbeitsentgelte ausgeht. Jedenfalls gibt die neue Satzung keine
Garantie für eine Kompensation der Nachteile durch künftige Zuwächse. Es ist davon auszugehen, dass das Leistungsniveau nach dem neuen
Punktemodell generell deutlich niedriger liegen wird als bei Fortführung des Gesamtversorgungssystems (vgl. BGH VersR 2005, 210 unter 2 c).
Nur so erklärt sich auch die Erwartung einer mittelfristigen Ausgabenbegrenzung als Folge des Systemwechsels.
177
bb. Verringerung des jährlichen Versorgungssatzes
178 Nach § 41 Abs. 2 sowie Abs. 2b VBLS a.F. wurde der höchstmögliche Versorgungssatz nach 40 Pflichtversicherungsjahren erreicht. Hingegen
bemisst sich der jährliche Anteilssatz der Voll-Leistung von 2,25 % gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG nach einer angenommenen
höchstmöglichen Zeit von 44,44 Jahren, die betriebstreue Arbeitnehmer am Ende „in aller Regel“ aufweisen sollen (vgl. die Begründung des
Regierungsentwurfs zur Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, Btags-Drucks. 14/4363, S. 9). Dies führt in vielen Fällen zu einer Entwertung der
erdienten Anwartschaft. Hat z.B. ein zum Stichtag 45jähriger Versicherter 20 von 40 möglichen Dienstjahren gearbeitet, beträgt sein erdienter
Zeitanteil der mit 65 Jahren versprochenen Versorgungsleistung 50 %. Der nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG für die Berechnung
maßgebende Satz beläuft sich demgegenüber nur auf (2,25 % x 20 Jahre =) 45 %, also ein Zehntel weniger.
179
cc. Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten
180 Abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F. (§ 4 Abs. 1 c VTV 66) sieht § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG eine Berücksichtigung von so genannten
Vordienstzeiten - also von Arbeitszeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes und von gemäß § 58 SGB VI in der gesetzlichen
Rentenversicherung beitragslosen Anrechnungszeiten - nicht mehr vor. Der Faktor von 2,25 % ist nur „für jedes volle Jahr der aufgrund des
Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung“ anzuwenden. Dies kann sich für einen
Versicherten - anders als in dem dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Fall VersR 2000, 835 - gegenüber der Regelung nach der VBLS
a.F. insbesondere dann erheblich nachteilig auswirken, wenn er früher lange Zeit bei einem oder mehreren Arbeitgebern außerhalb des
öffentlichen Dienstes beschäftigt war, in dieser Zeit aber wegen geringer Entgelte nur verhältnismäßig wenige Entgeltpunkte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erwerben konnte. Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass ohne Berücksichtigung von Vordienstzeiten für einen Großteil
der Pflichtversicherten der der Voll-Leistung zugrunde liegende Wert von 44,44 Dienstjahren praktisch nicht erreichbar ist. Dies gilt in
besonderem Maße für Versicherte mit einer Fachhochschulausbildung oder Akademiker.
181
dd. Keine Mindestleistung
182 Gemäß § 79 Abs. 2 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 e BetrAVG finden die Vorschriften der VBLS a.F. über eine Mindestleistung keine Anwendung.
Damit sind nach der Begründung des Gesetzentwurfs ( BtagsDrucks. 14/4363, S. 10) die Bestimmungen zur Versichertenrente, zur
Versichertenrente auf Grund des Betriebsrentengesetzes und zur Mindestgesamtversorgung gemeint. Zu letzteren gehören bei der Beklagten
etwa § 41 Abs. 4 sowie § 98 Abs. 3 - 6 VBLS a.F..
183 Die vorgesehene Nichtanwendung der Vorschriften über eine Mindestleistung stellt zahlreiche rentenferne Pflichtversicherte schlechter.
Betroffen sind insbesondere diejenigen Versicherten, auf die nach bisherigem Satzungsrecht im Versicherungsfall § 98 Abs. 5 VBLS a.F.
anzuwenden gewesen wäre. § 98 Abs. 3 bis 6 VBLS a.F. wurden als Übergangsregelungen zu der mit der 25. Satzungsänderung vom
15.11.1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel geschaffen (Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht
für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, § 98 B Anm. 11). § 98 Abs. 5 VBLS a.F. enthält eine Besitzstandsregelung, um den bereits am
31.12.1991 und danach ununterbrochen Pflichtversicherten den bis dahin geltenden, schon nach 35 Jahren erreichten Versorgungssatz zu
erhalten. In den meisten der dem Senat vorliegenden Fällen bestand das Pflichtversicherungsverhältnis bereits vor Ablauf des 31.12.1991. Hier
wirkt sich die Startgutschriftenregelung dann nachteilig aus, wenn nach ihr im Versicherungsfall der Höchstversorgungssatz nicht erreicht wird,
bei Anwendung von § 98 Abs. 5 VBLS a.F. jedoch erreicht worden wäre. Da gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Voll-Leistung eine
höchstmöglichen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren zugrunde zu legen ist, ist der Nachteil aus der Nichtanwendung der
Mindestversorgungsregelung umso größer.
184
ee. Rentenbewertung ausschließlich nach dem Näherungsverfahren
185 Für viele Pflichtversicherte erheblich nachteilig wirkt sich aus, dass die Höhe der im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnenden
gesetzlichen Rente gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 f BetrAVG nicht - wie grundsätzlich bei den rentennahen
Versicherten, § 79 Abs. 4 VBLS - auf der Grundlage einer individuellen Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers, sondern
pauschaliert nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von gesetzlichen Renten allgemein
zulässigen so genannten Näherungsverfahren (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661) ermittelt wird.
Dabei gilt der gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS festgelegte Korrekturfaktor von 0,9086. Zwar sollen nach dem Vortrag der Beklagten die
Berechtigten in der Mehrzahl der Fälle günstiger stehen als mit der Berechnung aufgrund der tatsächlich erreichten Entgeltpunkte. In
zahlreichen dem Senat vorliegenden Verfahren ist die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente jedoch erheblich
höher als die tatsächliche Rente, die sich aus den von den Versicherten eingeholten Auskünften ihres gesetzlichen
Rentenversicherungsträgers ergibt. Dies ist für die betroffenen Versicherten nachteilig, da bei der Ermittlung der Versorgungsrente gemäß § 40
Abs. 2 VBLS a.F. ein höherer Betrag von der Gesamtversorgung abgezogen wird. In vielen Fällen übersteigt die Näherungsrente die
hochgerechnete tatsächliche Rente um mehr als 25 % (z.B. 12 U 186/04: rd. 1.600 statt 1.254 EUR), 40 % (z.B. 12 U 101/04: 1.415 statt 904
EUR; 12 102/04: 1.588 statt 1.105 EUR; 12 U 129/04: 1.600 statt 1.097; 12 U 258/04: 1.515 statt 1.048 EUR), teilweise sogar deutlich mehr als
50 % (z.B. 12 U 203/04: 1.469 statt 938 EUR; 12 U 257/04: 1.515 statt 957 EUR) bis hin zur etwa doppelten Höhe (z.B. 12 U 261/04: 1.484 statt
750 EUR; 12 U 265/04: 1.206 statt 595 EUR). Dies wirkt sich bereits bei der Feststellung der Startgutschrift im Rahmen von § 79 Abs. 1 VBLS
selbst gravierend aus. So betrüge in einigen beispielhaft genannten Verfahren die Startgutschrift bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rente
791 statt 513 EUR oder 54 % mehr (12 U 102/04), 851 statt 464 EUR oder 83 % mehr (12 U 129/04) oder 454 statt 189 EUR oder 140 % mehr
(12 U 261/04). Entsprechend schwerwiegende Nachteile ergeben sich im Vergleich zu der vertrauens- und eigentumsgeschützten Anwartschaft
nach dem bisherigen System.
186 Betroffen dürften insbesondere ältere Versicherte im Alter von 47 bis 55 Jahren sein, bei denen das Näherungsverfahren ein vergleichsweise
hohes Arbeitsentgelt als repräsentativ unterstellt, aber auch, wie das Landgericht hervorhebt, Personen mit längeren Ausbildungszeiten oder
Fehlzeiten etwa durch Kindererziehung, also Versicherte, die die dem Näherungsverfahren ebenfalls zugrunde liegende Lebensarbeitszeit von
rund 45 Jahren ( BtagsDrucks. 14/4363 S. 10) tatsächlich bei Weitem nicht erreichen können. Beim Kläger liegt der Näherungsbetrag um
807,10 DM = 412,66 EUR höher als der Wert der tatsächlich anzusetzenden Rente. Damit scheidet auch die Möglichkeit einer Kompensation
von Nachteilen aus anderen Berechnungsfaktoren durch eine Geringerbewertung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren aus.
187
ff. Lohnsteuerklasse am Stichtag
188 Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, § 32 Abs. 4 ATV sind für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31.12.2001 maßgebend.
Damit kommt es bei der Berechnung des für die Gesamtversorgung maßgeblichen fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 Abs. 2c VBLS a.F.
auf die Steuerbelastung gemäß der am Umstellungsstichtag maßgeblichen Lohnsteuerklasse (I/0 oder III/0) an. Demnach kann ein
Pflichtversicherter, der etwa an diesem Tag noch ledig, bei späterem Eintritt des Versicherungsfalls jedoch verheiratet ist, dadurch schlechter
stehen, dass sein fiktives Nettoarbeitsentgelt nicht nach der wesentlich günstigeren Lohnsteuerklasse III/0 berechnet wird. Andere
Übergangsregelungen vermeiden diese Gefahr, indem stets die günstigere Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt wird (z.B. §§ 97c Abs. 1 Satz 1 b
VBLS a.F., § 30d Abs. 1 Satz 2 BetrAVG).
189
d. Gegenwärtiger Eingriff
190 Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche
Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa). Insbesondere
können die Versicherten in der Situation des Klägers wegen der von der Beklagten und den Tarifpartnern vorgesehenen Ausschlussfrist (§ 78
Abs. 1 u. 3 VBLS, § 32 Abs. 1 u. 5 ATV) nicht zuwarten, bis der konkrete Wert ihrer eigentumsgeschützten Anwartschaft feststellbar ist. Die
Möglichkeit, diesen Wert später ermitteln zu können und einen entsprechenden Betrag für den bis zum Umstellungsstichtag zurückgelegten
Zeitraum auch als Teil der Betriebsrente ausgezahlt zu bekommen, gehört zum Inhalt der erlangten Rechtsposition. Das durch die Regelung
des § 79 Abs. 1 VBLS nicht kompensierte Nachteilsrisiko belastet die Anwartschaft daher gegenwärtig; es greift in sie ein.
191
e. Generalisierender Maßstab
192 Die Fälle, in denen ein gegenwärtiger Eingriff in die Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge anzunehmen ist, sind keineswegs
vergleichsweise seltene Ausnahmen, denen im Rahmen des für die Satzungskontrolle geltenden generalisierenden Maßstabes keine
ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen ist und allenfalls bei besonderer Härte im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
Rechnung getragen werden könnte. Ausgehend von den dem Senat vorliegenden Daten aus zahlreichen Berufungsverfahren ist vielmehr
darauf zu schließen, dass ein erheblicher Teil der 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten von der Satzungsregelung in erheblichem Maß
nachteilig betroffen ist. Dies zeigt bereits die Zahl der bei der VBL eingegangenen Beanstandungen gegen die Startgutschriften insgesamt, die
auf 223.000 beziffert wird (Stand 01.03.2004 - Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 232). Es folgt darüber hinaus aus den dem Senat vorliegenden
Berechnungen. Sie beziehen sich im Regelfall weder auf atypische Versicherungsbiografien noch sind sie auf bestimmte Jahrgänge
beschränkt. Die Beeinträchtigungen beruhen auf der dargestellten erheblichen Verschlechterung verschiedener Berechnungsfaktoren gemäß §
79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der Senat geht sogar davon aus, dass die Ermittlung der Gesamtversorgung in der Mehrzahl der
Fälle für die Versicherten nachteilig ist und ein ausgleichender Effekt im Einzelfall nur dadurch entstehen kann, dass die abzuziehende Rente
nach dem Näherungsverfahren einen höheren Betrag ergibt als bei konkreter Berechnung (vgl. oben c ee).
193
10. Kein Ausgleich des Anwartschaftseingriffs
194 Die Nachteile durch die Festschreibung der gemäß § 79 Abs. 1 VBLS zu ermittelnden Anwartschaft im Wege der Startgutschrift werden nicht
durch einhergehende Vorteile ausgeglichen.
195 a. Ein Vorteil der Startgutschriftenregelung wird teilweise darin gesehen, dass diese zu einem bis dahin nicht gewährten „unverrückbaren
Anspruch auf eine Versorgungsrente in bestimmter Höhe“ führe (Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 238). Ob dies zutrifft, erscheint schon mit
Rücksicht auf den weiter geltenden satzungsmäßigen Änderungsvorbehalt (§ 14 Abs. 3 b VBLS) nicht zweifelsfrei. Das bedarf jedoch keiner
Vertiefung. Die damit verbundene erhöhte Rechtssicherheit wäre offenkundig nicht geeignet, den Nachteil zu kompensieren, der sich für einen
betriebstreuen Versicherten daraus ergibt, dass die Startgutschrift erheblich hinter dem Wert der an sich erdienten Anwartschaft zurückbleibt.
196 b. Für den Fall des späteren Ausscheidens eines Pflichtversicherten vor Eintritt des Versicherungsfalles kann sich die Startgutschriftenregelung
insoweit vorteilhaft auswirken, als sie auch zugunsten von Versicherten eingreift, die beim Ausscheiden die gesetzlichen Fristen für den Eintritt
der Unverfallbarkeit ihrer Anwartschaft gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG (Ausscheiden nach Vollendung des 30. Lebensjahres, mindestens 5 Jahre
bei einem Arbeitgeber) noch nicht erreicht haben. Sie erhalten die Startgutschrift für die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Zeiten
unabhängig von der Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen (Kiefer/Langenbrinck, aaO, § 33 ATV Anm. A 3.3, S. 9). Diese Besserstellung ist
jedoch nicht geeignet, den erheblichen Eingriff in den erdienten Besitzstand vieler betriebstreuer Pflichtversicherter auszugleichen oder zu
rechtfertigen. Sie wirkt sich letztendlich nur für einen - verhältnismäßig kleinen - Teil der rentenfernen Pflichtversicherten aus, nämlich
zugunsten derjenigen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht die
Unverfallbarkeitsfristen (und die 60monatige Wartezeit, § 38 Abs. 1 VBLS a.F.) erfüllt haben. Dass der Satzungsgeber damit gewissermaßen
fehlende Betriebstreue honoriert, ist weder unter den Gesichtspunkten des Vertrauens- und Eigentumsschutzes noch der Gleichbehandlung
nachvollziehbar. Aus Gründen des Vertrauens- oder Eigentumsschutzes ist die Aufrechterhaltung einer Startgutschrift für frühzeitig
ausscheidende Pflichtversicherte nicht geschuldet. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist nicht verständlich, wieso der Satzungsgeber
diesen Vorteil einigen Versicherten einräumt, zugleich aber vielfach in erdiente Besitzstände betriebstreuer Pflichtversicherter eingreift.
197 c. Gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 VBLS beträgt der Eigenanteil der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit dem 01.01.2002 1,41 %
des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 VBLS erfolgt eine darüber hinausgehende Anhebung dieses Umlage-
Beitrages nicht. Diese Begrenzung ist für alle Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West zwar als solche günstig. Sie kann jedoch
ebenfalls nicht zur Kompensation oder Rechtfertigung von Eingriffen in die erdienten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten
herangezogen werden. Zwar sind die von den Arbeitnehmern zu leistenden Beiträge in eine Gesamtwertberechnung der betrieblichen
Altersversorgung einzubeziehen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 d). Mit der eingeführten Beitragshöhenbegrenzung ist jedoch keine
Absenkung des Eigenbeteiligungssatzes verbunden. Eine Entlastung zum Ausgleich der Eingriffe in erdiente Besitzstände tritt daher nicht ein.
Im Übrigen ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, weshalb die allen Pflichtversicherten zugute kommende
Begrenzung geeignet sein sollte, die Eingriffe gerade in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten zu kompensieren.
198
11. Keine Rechtfertigung des Anwartschaftseingriffs
199 Der Eingriff in die geschützten Rentenanwartschaften der Versicherten in der Situation des Klägers ist nicht gerechtfertigt. Mit den in der
Satzung der Beklagten umgesetzten Besitzstandsregelungen (§§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS) haben die Tarifpartner ihren Gestaltungsspielraum
überschritten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte.
200
a. Verhältnismäßigkeit
201 Wie bereits festgestellt, haben die Tarifpartner bei tarifvertraglichen Änderungen die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAGE, Urteil vom 20.02.2001 unter I 2 a; BAG DB 2004, 551
unter II 2 a). Dies gilt insbesondere auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums; hier sind die schutzwürdigen Interessen
des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfGE 92,
262 unter B I 3 b; BVerfG DÖV 2003, 376 unter II 1 a). Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine
Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit
ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Normgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder
doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Weiterhin darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer
Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und muss den Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I
2; BVerfGE 70, 278 unter B I 2 b m.w.N.). Es kann dahin stehen, ob der Eingriff im Streitfall eine „echte“ oder „unechte“ Rückwirkung im Sinne
der Regelung eines bereits abgewickelten oder noch nicht abgeschlossenen Tatbestandes entfaltet (vgl. BVerfGE 101, 239 unter B II 1 c cc;
BGH VersR 2004, 453 unter II 1 d). Jedenfalls sind an die Rechtfertigung von Eingriffen in Rentenanwartschaften, die aufgrund des
Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für eigene Beiträge in Aussicht gestellt und erwirtschaftet worden sind, trotz eines grundsätzlich weiten
Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums der Tarifpartner (vgl. aber Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 139) keine geringen Anforderungen zu
stellen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Bedeutung der privaten Altersversorgung für die Existenzsicherung und Lebensführung im
Alter. Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein. Dabei sind
die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter
I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Zu beachten ist auch das rechtsstaatliche Gebot einer sachgerechten
Abwägung der wesentlichen Belange (Maunz/Papier, GG, Art. 14 Rn. 314). Demnach ist von wesentlicher Bedeutung, auf welche
Entscheidungsgrundlagen die Tarifpartner ihre Vereinbarungen gestützt haben.
202
b. Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner
203 aa. Nach dem Wortlaut der Präambel des ATV haben die Tarifvertragsparteien „sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 22.03. 2000 - auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um
deren Zukunftsfähigkeit zu sichern“. Näher sind die Gründe für die Neuregelung weder im ATV selbst noch in dem in Bezug genommenen
Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 5 zum ATV) dargelegt. In der Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan findet sich lediglich der Hinweis, es habe seit
dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen
dürfen, dass dieses unverändert bestehen bleiben werde.
204 bb. Der Senat hat die Beklagte im ersten Verhandlungstermin - unter anderem - aufgefordert, die Entscheidungsgrundlagen der Tarifpartner und
ihres Verwaltungsrates für die Regelungen zu den Startgutschriften möglichst vollständig darzulegen. Dies ist nach der Darstellung der
Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2005 geschehen. Ablauf und Gegenstand der Tarifverhandlungen sind insbesondere auf den Seiten 16 ff
unter Bezugnahme auf zahlreiche Anlagen in Form von Untersuchungsberichten, Arbeitspapieren, Pressemitteilungen der Tarifpartner und
Stellungnahmen der eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe dargestellt.
205 (1) Ein Handlungsbedarf zur Sicherung der „Zukunft der Zusatzversorgung“ ist bereits in der gleichnamigen, von der Beklagten vorgelegten
Entschließung der Großen Tarifkommission vom 15.12.1999 dokumentiert. Darin wird die enge Anbindung des Zusatzversorgungsrechts an die
beiden Bezugssysteme Rentenversicherung und Beamtenversorgung als zunehmendes Problem für die tarifvertragliche Ausgestaltung der
betrieblichen Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bezeichnet. Mit an die Verhandlungsführer der
Tarifvertragsparteien gerichtetem Schreiben vom 24.01.2000 wies der Vorstand der Beklagten auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen
der Steuerreform 2000 für das Zusatzversorgungssystem und die Notwendigkeit einer Satzungsänderung zur Vermeidung einer erheblichen
Unterdeckung hin. Nachdem die Tarifvertragsparteien sich in der Lohnrunde 2000 darauf geeinigt hatten, unverzüglich weitere Verhandlungen
mit dem Ziel aufzunehmen, unter Vermeidung von Umlagesatzerhöhungen die dauerhafte Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des
öffentlichen Dienstes sicherzustellen, legte die Beklagte am 14.08.2000 eine Untersuchung zur „Zukunft der Zusatzversorgung“ vor. Dargestellt
wurden zunächst die Ursachen und Hintergründe der aktuellen Situation in der Zusatzversorgung. Danach liegt einer der Hauptgründe für den
deutlichen Anstieg des Umlagesatzes in der Verschlechterung der sogenannten Rentnerquote, also dem Verhältnis von Pflichtversicherten zu
Versorgungsrentenbeziehern. Diese habe im Jahre 1990 noch bei 2,49 : 1 gelegen; zum 31.12.1999 entfielen auf einen Versorgungsrentner
hingegen nur noch 1,88 Pflichtversicherte. Der Trend einer zuvor regelmäßigen jährlichen Zunahme von Pflichtversicherungen sei seit 1994
rückläufig. Insgesamt sei die Zahl der Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West seit 1993 um rund 150.000 oder 8,9 %
zurückgegangen. Im selben Zeitraum habe sich die Anzahl der Versorgungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene um 20,0 % erhöht. Dabei
sei insbesondere der Anteil der Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit überproportional angestiegen. Als Ursachen
für die dargestellte Entwicklung seien zu nennen:
206 - allgemeiner Stellenabbau im öffentlichen Dienst
207 - Versichertenrückgang als Folge von Privatisierungen öffentlicher Einrichtungen
208 - Zunahme der sogenannten Frühverrentung
209 - höhere Lebenserwartung der Rentner, d. h. durchschnittlich längere Rentenbezugsdauer
210 - Altersstruktur des Bestandes der VBL.
211 Als weiterer Schwachpunkt des derzeitigen Gesamtversorgungssystems wird die Abhängigkeit von Änderungen in den Bezugssystemen
genannt, die je nach Entwicklung zu einem plötzlichen Anstieg der Ausgaben führen könne. Es handele sich dabei um
212 - die Abzüge aufgrund veränderter Steuer- und Abgabensätze im Rahmen der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts,
213 - die Anpassung bei den gesetzlichen Renten, welche auf die ermittelte Gesamtversorgung anzurechnen sind und
214 - die jeweiligen Veränderungen der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes
215 Die im Dezember 1999 durchschnittlich gezahlte Versorgungsrente von DM 723,75 entspreche einer Erhöhung um 5,4 % gegenüber dem
Vorjahr. Allein die Auswirkungen der Steuerreform und die Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung hätten zu einer
Erhöhung der Gesamtversorgung um durchschnittlich 3,5 % geführt. Gleichzeitig sei die Anpassung der anzurechnenden gesetzlichen Rente
mit 1,34 % deutlich hinter der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Beamten um 2,9 % zurückgeblieben. Eine weitere wesentliche Änderung
im einem der Bezugssysteme stehe bevor: Die vorgesehene Absenkung des Versorgungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung sei
nach dem Prinzip der Gesamtversorgung grundsätzlich durch eine entsprechend höhere Versorgungsrente auszugleichen. Der Bericht verweist
weiterhin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, wonach die Halbanrechnung der Zeiten außerhalb des
öffentlichen Dienstes nach § 42 Abs. 2 der VBLS a. F. bei gleichzeitiger Vollanrechnung der entsprechenden Leistungen aus der
Grundversorgung aus verfassungsrechtlicher Sicher nur noch bis zum 31.12.2000 hingenommen werden könne. Schließlich wird angeführt,
unter den Versicherten der VBL sei eine deutliche Unsicherheit zu erkennen, inwieweit die ihnen zugesagte Versorgung bis zum Zeitpunkt ihrer
Verrentung noch eine ausreichende Absicherung bieten könne. Die Versicherten erwarteten bereits frühzeitig Informationen über die Höhe und
die künftige Entwicklung ihrer Versorgungsleistungen. Aufgrund der Komplexität des Leistungsrechts und der Abhängigkeit von verschiedenen
Bezugssystemen könne eine solche Auskunft im Rahmen des derzeitigen Leistungsrechts in der Regel aber nicht mit der erforderlichen
Verlässlichkeit erteilt werden.
216 In einem zweiten Teil beschreibt der Bericht Lösungsansätze. Die Konzeption einer Neuordnung solle sich an folgenden Vorgaben orientieren:
217 - Abkehr von der engen Anknüpfung des Versorgungssystems an verschiedene Bezugssysteme (Beamtenrecht, Steuerrecht,
Sozialversicherungsrecht)
218 - Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000
219 - bessere Kalkulierbarkeit der Leistungen
220 - mehr Transparenz durch Vereinfachung der Regelungen
221 Mögliche Einsparungen auf der Leistungsseite könnten sich erst mittel- bis langfristig auf die Finanzierung auswirken. Im Hinblick auf die auch
aus rechtlichen Gründen erforderlichen Übergangsregelungen für Bestandsfälle und rentennahe Jahrgänge sei hier ein kurzfristiges
Einsparpotential nicht erkennbar. Zugleich notwendige Verbesserungen auf der Finanzierungsseite könnten durch eine Erhaltung/Stärkung der
Versichertenbasis, eine gerechtere Verteilung der Belastungen innerhalb der Solidargemeinschaft sowie die Abmilderung von
Umlagesprüngen durch verstärkte Rücklagenbildung/Verlängerung des Deckungsabschnitts erreicht werden.
222 Bei den Überlegungen zur Neuordnung des Leistungsrechts stehe zunächst die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 22.03.2000 im Vordergrund. Der Bericht verweist auf 5 verschiedene Grundmodelle, die gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft
kommunale Altersversorgung ausgearbeitet worden seien:
223 - Modell 1: Bruttogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
224 - Modell 2: Nettogesamtversorgung ohne Halbanrechnung
225 - Modell 3: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an den Gesetzentwurf zu § 18 Abs. 2 BetrAVG
226 - Modell 4: Betriebsrentenmodell in Anlehnung an das 2. Hamburger Ruhegeldgesetz
227 - Modell 5: Punktemodell
228 Für alle vorgestellten Modelle gelte, dass sich ein mögliches Einsparungspotential gegenüber dem bisherigen Leistungsrecht über die
Festlegung der jeweils maßgebenden Vomhundertsätze regeln lasse. Im Hinblick auf Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, die sich
nach Erfahrungen in der Vergangenheit über Jahrzehnte erstreckten, könnten mögliche Einspareffekte jedoch erst nach einem längeren
Übergangszeitraum wirksam werden. Schließlich verweist der Bericht noch zur Verbesserung der Finanzierung der Zusatzversorgung auf
Möglichkeiten einer Verbreiterung der Versichertenbasis oder der Umlage-Bemessungsgrundlage durch Einbeziehung nicht nur der Entgelte
der aktiven Versicherten, sondern auch der Versorgungsleistungen.
229 (2) Bereits im Mai 2000 hatten die Beklagten und die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. eine
gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die unter dem 24.08.2000 ein gemeinsames Papier „Zukunft der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes - Modellüberlegungen“ erarbeitete. In dem Papier werden die im Bericht der Beklagten vom 14.08.2000 aufgeführten 5 Modelle näher
dargelegt und verglichen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Einsparungspotential bei allen Modellen von den Vorgaben der Tarifpartner
abhänge, insbesondere aber von rechtlichen Bindungen bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen. Bei tiefergreifenden
Rechtsänderungen hätten Übergangsregelungen erfahrungsgemäß in der Regel Auswirkungen für Jahrzehnte. Sie müssten deswegen äußerst
sorgsam erwogen werden.
230 (3) Aus dem Auftrag an die gemeinsame Expertengruppe geht hervor, dass den Tarifpartnern zu diesem Zeitpunkt die folgenden, von der
Beklagten dargelegten Informationen über die finanzielle Entwicklung der Beklagten vorlagen. Die Finanzierung des bisherigen
Gesamtversorgungssystems wurde in fünfjährigen Deckungsabschnitten betrachtet (§ 76 Abs. 1 VBLS a.F). Innerhalb eines
Deckungsabschnittes musste der Umlagesatz so bemessen sein, dass die zu entrichtende Umlage zusammen mit den zu erwartenden
Einnahmen voraussichtlich ausreichte, um die Ausgaben des Deckungsabschnittes zuzüglich einer sechsmonatigen Schwankungsreserve zu
bestreiten. Die entsprechenden Berechnungen hat die Beklagte jeweils unter Einschaltung des Sachverständigenbüros Bode, Grabner, Beye
und Partner durchführen lassen. Außerdem überprüfte sie selbst durch ihre Abteilung Rechnungswesen nach jedem Jahresabschluss die
Einhaltung des Finanzierungsziels in Form einer „Übersicht über die Finanzierung“ und veranlasste nötigenfalls weitere
versicherungsmathematische Gutachten.
231 Im Jahr 1994 betrug der von den beteiligten Arbeitgebern zu leistende Umlagesatz 4,5 % der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Nach
plangemäßem Anstieg auf 4,8 % ab 01.01.1995 musste der Satz noch vor Ablauf des Deckungsabschnitts 1994 - 1998 außerplanmäßig ab
01.07.1998 auf 5,2 % angehoben werden. Dennoch bestand zum Abschnittsende eine Unterdeckung von rund 2,3 Milliarden DM. Dies beruhte
hauptsächlich darauf, dass die Versichertenzahl nicht wie angenommen um 1 % jährlich gestiegen, sondern um durchschnittlich 1,6 %
gesunken war (Spalten 2 und 3 der Übersicht, Anlage B 8). Als Gründe nennt die Beklagte einen starken Personalabbau beim Bund und der
Bundeswehr sowie Kündigungen von Beteiligten. Ab 01.01.1999 wurde - aufgrund der neusten Berechnungen des
Versicherungsmathematikerbüros - der Umlagesatz auf 7,7 % angehoben, also um nahezu 50 %. Nachdem aufgrund der gesetzlichen
Maßnahmen zur Steuerentlastung und der Absenkung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Rechtsprechung
zu erhöhten Leistungen bei Teilzeitbeschäftigten ein weiterer außerplanmäßiger Finanzierungsbedarf drohte, wurde noch im selben Jahr ein
weiteres Gutachten in Auftrag gegeben. Das Gutachten vom 14.12.1999 ergab bei mittleren Annahmen ein Defizit bis zum Ende des
Deckungsabschnitts 2003 in Höhe von rund 3,6 Milliarden DM, das mit einem Umlagesatz von über 9,4 % hätte ausgeglichen werden müssen
(S. 10). In einem weiteren Gutachten des Versicherungsmathematikers vom 30.10.2000 wird bei unveränderter Fortführung des
Gesamtversorgungssystems ab 01.01.2004 ein Umlagesatz von 10,5 % prognostiziert. Außerdem werden in dem Gutachten die mutmaßlichen
Auswirkungen der Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 berechnet. Ausgehend von zwei
Möglichkeiten einer Anpassung des geltenden Leistungsrechts ergibt sich eine Steigerung von über 11 % (bei Vollanrechnung der
Vordienstzeiten) bis hin zu mehr als 15 % (bei Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten).
232 (4) Die ersten Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung fanden am 07.03.2001 statt. Gemäß einem gemeinsamen Papier vom
08.03.2001 verständigten sich die Tarifpartner auf die Einsetzung einer gemeinsamen Expertengruppe. Diese hatte „unter Hinzuziehung
versicherungsmathematischen (Büro Heubeck u. a.) und sonstigen Sachverstandes (z. B. AKA, VBL)“ den Auftrag:
233 - die Zahlen einvernehmlich unstreitig zu stellen,
234 - die Auswirkung von Stellschrauben darzustellen,
235 - Alternativen aufzuzeigen,
236 - Vor- und Nachteile bestimmter Modellkomponenten darzustellen
237 - Ursachen für die Finanzierungsdefizite aufzuzeigen.
238 Zur Vorbereitung der nächsten Verhandlungsrunde der Tarifpartner wurde ein Aufgaben- bzw. Fragenkatalog erstellt. Unter anderem wurde
nach Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem, nach denkbaren Bestandsschutzregelungen sowie danach gefragt, in welcher Höhe
insbesondere Rentenansprüche und Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien. In einer Tarifinformation der
Gewerkschaften DAG und ÖTV vom März 2001 ist unter anderem ausgeführt, dass an eine Neu- oder Umgestaltung nur gedacht werden könne,
wenn „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner/- innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Gleiches geht aus der
Mitteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di über den Beschluss der Bundestarifkommission vom 12.06.2001 in Kassel hervor.
239 (5) Die abgestimmte Stellungnahme der von den Tarifvertragsparteien eingesetzten gemeinsamen Expertengruppe lag im Juli 2001 vor. Die
Stellungnahme bestätigt zunächst die wesentlichen Eckdaten der von der Beklagten dargelegten finanziellen Entwicklung. Für die VBL ergebe
sich bei Beibehaltung des Umlagesatzes von 7,7 % bis zum Ende des laufenden Deckungsabschnitts (31.12.2003) ein Defizit von 3,6 Milliarden
DM bei einem gesamten Finanzvolumen von 37,7 Milliarden DM. Im Deckungsabschnitt 2004 bis 2008 sei ein Finanzvolumen von 47,9
Milliarden DM aufzubringen. Der erforderliche Umlagesatz läge dann bei 10,48 %. Über das Jahr 2008 hinausgehende Berechnungen lägen
noch nicht vor. Bei diesen Berechnungen seien Mehrkosten im Falle einer Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
sogenannten Halbanrechnung nicht berücksichtigt. Bei einer Vollanrechnung der Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe sich
ab 2002 ein Umlagesatz von rund 12 %, bei Wegfall der Halbanrechnung unter anteiliger Anrechnung der gesetzlichen Rente sogar ein
Umlagesatz von über 15 %. Als mögliche Finanzierung werden verschiedene Einschnitte in das bestehende Gesamtversorgungssystem nebst
einer Berechnung der mutmaßlichen Einsparvolumina erwogen. Dazu merkt die gemeinsame Expertengruppe jedoch an, dass eine
Realisierung der Maßnahmen zu einem stark gekürzten Versorgungsniveau führe, ohne dass dadurch die dauerhafte Finanzierung der
Zusatzversorgung kurz- und mittelfristig sicher zu stellen sei. Zu prüfende Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem stellten
sowohl der Endgehaltsplan als auch das Punktemodell dar. Konkretisierungen hierzu einschließlich von Vorschlägen zu den
Bestandsschutzregelungen würden vom Büro Dr. Heubeck erwartet. Zur Frage, in welcher Höhe insbesondere Rentenansprüche und
Anwartschaften rentennaher Jahrgänge bestandsgeschützt seien, verweist die Expertengruppe auch auf die höchstrichterliche Rechtsprechung
des BGH, des Bundesverfassungsgerichts und des BAG. Sodann wird ausgeführt: „Nach Hinweis der VBL seien grundsätzlich die zum Stichtag
der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen. Dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG. Für
rentennahe Jahrgänge werde eine besondere Schutzwürdigkeit angenommen. In diesen Fällen könne es gerechtfertigt sein, dass die
vorgesehene Kürzung völlig unterbleibt oder nur in einem geringerem Umfang eingreifen dürfe, als bei einem weniger schutzwürdigen
Arbeitnehmer.“ Außerdem heißt es: „Die Grundsätze der BAG - Rechtsprechung zur Einschränkung von Versorgungszusagen sollen nach VBL
auch für eine Änderung der Satzungsbestimmung gelten. (§ 14 Abs. 3 VBL-S. enthält einen umfassenden Änderungsvorbehalt für bestehende
Beteiligungen, bestehende Versicherungen und bereits bewilligte Leistungen).“
240 (6) Auf dieser Grundlage sowie nach dem Vortrag der Beklagten nach in Ziffer 9 der Stellungnahme der Expertengruppe angesprochenen
weiteren Konkretisierungen des Büros Dr. Heubeck zu möglichen Alternativen zum gegenwärtigen Gesamtversorgungssystem wurde von den
Tarifparteien am 13.11.2001 der sogenannte Altersvorsorgeplan beschlossen und damit die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch
das Punktemodell (Anlage 5 zum ATV). Auf der Grundlage des Altersvorsorgeplans wurde schließlich mit dem ATV vom 01. 03. 2002 das
Versorgungspunktemodell eingeführt, auf dem wiederum die Neufassung der Satzung der Beklagten beruht.
241 cc. Die wesentlichen Darlegungen der Beklagten zum Hergang der Tarifverhandlungen und den tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen der
Tarifvertragsparteien werden weder von dem Kläger dieses Rechtsstreits noch von den anderen Klägern angegriffen. Von ihnen ist daher
auszugehen. Auch ist anzunehmen, dass die Tarifpartner die von der gemeinsamen Expertengruppe ermittelten Eckdaten - gemäß deren
Auftrag vom 08.03.2001 - „einvernehmlich unstreitig gestellt“ haben. Viele Kläger bestreiten allerdings, dass die Tarifpartner das für eine
sachgerechte Ergebnisfindung notwendige Tatsachenmaterial richtig und vollständig erhoben, in den Entscheidungsprozess einbezogen sowie
zutreffend oder zumindest fehlerfrei abgewogen hätten.
242
c. Abwägungsgebot
243 Bei Zugrundelegung des wiedergegebenen und durch zahlreiche Nachweise untermauerten Sachvortrags der Beklagten ergibt sich, dass die
Eingriffe der Beklagten bzw. der Tarifpartner in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten auf einer unzureichenden
Sachverhaltsermittlung beruhen.
244 aa. Die Tarifpartner bewegen sich, auch wenn ihnen durch die Tarifautonomie ein weiter Einschätzungsspielraum eingeräumt ist, wie
festgestellt nicht in einem rechtsfreien Raum. Jedenfalls vor einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen muss ihnen daher
ebenso wie dem Gesetzgeber abverlangt werden, bei der Feststellung eines Sachverhaltes, bei einer Prognose und bei der Abschätzung von
Auswirkungen geplanter Regelungen die ihnen zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BVerfG NZA-RR 1999, 204 unter II 1;
BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b). Der Eingriff muss auf einem annähernd vollständigen und von zutreffenden tatsächlichen Annahmen
getragenen Abwägungsvorgang beruhen. Auf der Grundlage von fehlerhaften Annahmen und unvollständigen Erwägungen kann eine
Abwägung zwischen den verschiedenen Gesichtspunkten einschließlich einer Prüfung schonenderer Maßnahmen nicht sachgemäß erfolgen
(vgl. BVerfGE 36, 47 unter B II; Maunz/Papier aaO Art. 14 GG Rn. 314 m.w.N.). Einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen fehlt
gegebenenfalls das für eine rechtliche Prüfung unerlässliche Mindestmaß an Plausibilität und Nachvollziehbarkeit. Wurden die zur Verfügung
stehenden Erkenntnismittel genutzt, müssen es allerdings hingenommen werden, wenn die tatsächliche Entwicklung anders verläuft als die
vertretbar prognostizierte (BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b; Papier aaO).
245 bb. Die Tarifpartner haben für die Ausgestaltung der Startgutschriftenregelungen wesentliche Belange der rentenfernen Pflichtversicherten nicht
(ausreichend) berücksichtigt.
246
(1) Rechtliche Prüfung
247 In erheblichem Maße unvollständig ist bereits die Feststellung der eigentums- und vertrauensgeschützten Besitzstände der rentenfernen
Pflichtversicherten in rechtlicher Hinsicht. Zwar hatten die Tarifpartner die generelle finanzielle Bedeutung von Übergangsregelungen unter
Einschluss des Besitzstandsschutzes offensichtlich erkannt. So hielt auch die Expertengruppe in ihrem Arbeitspapier fest, dass „nach Hinweis
der VBL grundsätzlich die zum Stichtag der Änderung erdienten Ansprüche und Anwartschaften zu schützen“ seien. Eine eingehendere
Untersuchung, nach welchen Regeln der rechtlich geschützte Bereich zu bestimmen sei, unterblieb jedoch offensichtlich. Aus den von den
Gewerkschaften im Jahre 2001 während der laufenden Tarifverhandlungen erstellten Papieren ist zu entnehmen, dass dem Besitzstandsschutz
rentenferner Pflichtversicherter keine gesteigerte Bedeutung zugemessen wurde. Das Augenmerk lag lediglich darauf, dass „der
Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner/- innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Im Arbeitspapier der gemeinsamen
Expertengruppe wurde im Hinblick auf den Besitzstandsschutz Rentenferner ohne nähere Überprüfung schlicht der „Hinweis“ der Beklagten
zugrunde gelegt, „dies erfolge über eine Wertberechnung entsprechend BetrAVG“, wobei - entsprechend dem von der Beklagten nachdrücklich
vertretenen Rechtsstandpunkt - nicht zweifelhaft ist, dass hiermit die für den öffentlichen Dienst geltende Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG
gemeint war. Lediglich für rentennahe Jahrgänge wurde eine „besondere Schutzwürdigkeit angenommen“.
248 Die Annahme, der rechtliche Schutzbereich bestimme sich entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG, ist, wie festgestellt, unzutreffend. Insoweit sind
die Tarifpartner - infolge einer unzureichenden rechtlichen Klärung - für ihre Entscheidungsfindung zur Ausgestaltung der
Besitzstandsregelungen rentenferner Pflichtversicherter von falschen Voraussetzungen ausgegangen.
249
(2) Prüfung und Abwägung der wirtschaftlichen Auswirkungen
250 Es kann offen bleiben, ob dieser Fehler für sich genommen auch dann beachtlich wäre, wenn die Tarifpartner die möglichen wirtschaftlichen
Auswirkungen eines im Vergleich zu einer entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG errechneten Anwartschaft erhöhten Besitzstandsschutzes
ermittelt und in die Abwägung einbezogen hätten. Die Tarifpartner nahmen offensichtlich weder die ernsthafte Möglichkeit, dass die
Anwartschaften der Rentenfernen rechtlich stärker, nämlich nach dem erdienten Teilwert einschließlich der erdienten Dynamik, gegen
unverhältnismäßige tarifrechtliche Eingriffe geschützt sein könnten, in ihre Überlegungen auf, noch prüften und erwogen sie, welche
finanziellen Auswirkungen es hätte, wenn man im Zuge der Systemumstellung einen solchen erhöhten Besitzstand als Anwartschaft bzw.
Startgutschrift festschreiben oder in anderer Weise garantieren würde. Damit beruhte ihre Entscheidung zur Festlegung der Startgutschriften der
Rentenfernen gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV (§§ 78, 79 Abs. 1 VBLS) auf einem erheblichen Abwägungsdefizit. Es wurde bereits verkannt, dass
mit dieser Neuregelung überhaupt in geschützte Besitzstände eingegriffen wurde und mit welcher Intensität. Auf dieser Grundlage war eine
sachgerechte Abwägung der Eingriffsgründe mit den schutzwürdigen Belangen der rentenfernen Pflichtversicherten unter den Gesichtspunkten
der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes von vornherein nicht möglich. Dementsprechend fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten zu
Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der
Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen.
251
(3) Prüfung und Abwägung durch gemeinsame Expertengruppe
252 Dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht entnommen werden, dass zumindest die gemeinsame Expertengruppe zu Inhalt und
wirtschaftlichen Auswirkungen der geschützten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten nähere Feststellungen getroffen und die so
ermittelten Tatsachen oder Prognosen im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte zuletzt darauf verwiesen hat,
dass gemäß dem Text unter Ziffer 9 der Stellungnahme der gemeinsamen Expertengruppe vom Juli 2001 noch weitere Konkretisierungen vom
Büro Dr. Heubeck erwartet worden seien und sich „für den Fall, dass das Gericht noch nähere Ausführungen für erforderlich halten sollte“, zum
Beweis auf das sachverständige Zeugnis des Versicherungsmathematikers Engbroks berufen hat, war diesem Vorbringen nicht weiter
nachzugehen. Abgesehen davon, dass der Vortrag unsubstantiiert und auf die unzulässige Erhebung eines Ausforschungsbeweises gerichtet
war, kommt es auf die gemäß Ziffer 9 noch erwarteten Konkretisierungen des Sachverständigenbüros hier schon deshalb nicht an, weil diese
lediglich mögliche Alternativen zum gegenwärtigen Leistungssystem betrafen. Mit denkbaren Bestandsschutzregelungen befasste sich lediglich
die Ziffer 10 der Stellungnahme. Hierzu hat das Büro Dr. Heubeck jedoch offenbar keine Vorschläge vorgelegt. Dies alles bedarf jedoch keiner
Vertiefung. Denn etwaige Überlegungen, die von der gemeinsamen Expertengruppe lediglich intern angestellt und den Verhandlungsführern
der Tarifpartner nicht näher gebracht worden sind, wären als solche ohnehin nicht ausreichend gewesen, die festgestellten Abwägungsdefizite
zu beseitigen.
253
(4) Prüfung und Abwägung entlastender Faktoren
254 Von einem Teil der Versicherten wird vorgetragen, die Beklagte und die Tarifpartner hätten auch dadurch gegen das Gebot einer
sachgerechten Abwägung verstoßen, dass sie bei den Prognosen für die finanzielle Entwicklung nur die nachteiligen Auswirkungen, nicht aber
auch entlastende Faktoren wie z.B. Rentenabschläge bei vorzeitiger Verrentung, die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für bestimmte
Gruppen, den Wegfall der Ausbildungszeiten, oder die erhöhte Einkommensanrechnung auf gesetzliche Renten berücksichtigt hätten. Träfe
dieser Vortrag zu, läge auch insoweit ein Abwägungsfehler vor. Dieser könnte allerdings nur dann zur Unwirksamkeit (auch) der
Startgutschriftenregelung führen, wenn die entlastenden Faktoren so stark ins Gewicht fielen, dass von einem wesentlich anderen Verlauf der
zukünftigen finanziellen Entwicklung des Zusatzversorgungssystems insgesamt auszugehen wäre. Das ist dem Klägervorbringen jedoch nicht
nachvollziehbar zu entnehmen. Die Frage bedarf keiner Vertiefung, da die Startgutschriftenregelung schon aus anderen Gründen keinen
Bestand hat.
255
d. Eignung zum Erreichen des Regelungsziels
256 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt voraus, dass mit dem Eingriff ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Regelungsziel verfolgt
wird. Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die
Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa). Die
Startgutschriftenregelung erscheint auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Die Berechnung in Anknüpfung an die Ausscheidensregelung des §
18 Abs. 2 BetrAVG führt mit Wahrscheinlichkeit in zahlreichen Fällen zu einer geringeren Bewertung der erdienten Anwartschaften. Dadurch
werden die Versorgungsaufwendungen der Beklagten im Versicherungsfall begrenzt.
257 Das Landgericht ist der Ansicht, es könne nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien die festgestellten Eingriffe in die erdienten
Anwartschaften beabsichtigt hätten. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 01.03.2002 lasse sich in seiner Präambel und in §§ 32, 33 nur
entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzen und dabei die im
Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in das Punktemodell überführen wollten. Eine anders lautende Absicht gehe auch aus
dem Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. 11. 2001 (Ziffern 3.4 - 3.5) nicht hervor. Die Beklagte sei offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben
des ATV abgewichen.
258 Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Beklagte ungewollt von den Zielvorgaben des ATV abgewichen ist. Gerade die
Übergangsregelungen der §§ 32 ff für die Anwartschaften der Versicherten in Abschnitt III des ATV enthalten keineswegs allgemeine
Zielvorgaben, sondern regeln detailliert den Berechnungsweg für die Höhe der Startgutschriften. Diese Regelungen hat die Beklagte in §§ 78 ff
VBLS - weitgehend wortgetreu - umgesetzt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Tarifpartner sowohl den Regelungsinhalt als auch die
wesentlichen konkreten Auswirkungen für die Berechnung der Startgutschriften sehr wohl gekannt und als solche auch gewollt oder jedenfalls
bewusst in Kauf genommen haben. Das gilt umso mehr, als die Tarifpartner unter Ziff. II. 1. der Gemeinsamen Niederschriftserklärung zum
Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12.03.2003 ausdrücklich festgehalten haben, die betroffenen Fallkonstellationen seien umfassend erörtert
worden und die Tarifvertragsparteien sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf bestehe.
259 Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Regelungszieles selbst. Dieses ging nach dem wiederholten und durch die vorgelegten Dokumente
zum Hergang der Tarifverhandlungen belegten Vortrag der Beklagten dahin, die erdienten Anwartschaften zu wahren. Ist dies dahin zu
verstehen, dass mit den Übergangsregelungen Eingriffe in den an sich geschützten Besitzstand gerade vermieden werden sollten, so sind die
Bestimmungen, insbesondere die Anknüpfung in § 79 Abs. 1 VBLS an die Ausscheidensregelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG, zur Erreichung des
Regelungsziels schlechthin ungeeignet. Sie führen, wie festgestellt, zu erheblichen Eingriffen in die eigentumsrechtlich und
vertrauensgeschützten Rechtspositionen. Dieser Sachverhalt war für die Tarifpartner auch, selbst bei Zubilligung eines erweiterten
Einschätzungsspielraums, erkennbar. Die gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 ATV vorgesehenen Bewertungsfaktoren mussten gegenüber einer
weitgehend an der VBLS a.F. orientierten Regelung - wie insbesondere die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 ff ATV für rentennahe Jahrgänge -
für den Zeitraum bis zum Umstellungsstichtag in erheblichem Umfang zu geringeren Anwartschaftswerten führen (vgl. oben 9.).
260
e. Erforderlichkeit
261 Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass den Tarifpartnern der Eingriffscharakter einer an § 18 Abs. 2 BetrAVG anknüpfenden
Besitzstandsregelung bewusst und dieser Eingriff bezweckt war, halten die nach Maßgabe der §§ 32, 33 Abs. 1 ATV gefassten
Satzungsbestimmungen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht stand.
262 Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Eingriff zur Erreichung des erstrebten Ziels erforderlich war. Seitens der Tarifpartner hätte es
hierzu zunächst der Ermittlung bzw. der Erarbeitung konkreter Prognosen bedurft, welche zusätzlichen Aufwendungen zu erwarten sind, wenn
die erdienten Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten aufrecht erhalten werden. Eine solche Ermittlung ist jedoch offensichtlich
unterblieben, weil man den Besitzstandsschutz entsprechend § 18 Abs. 2 BetrAVG ohne Weiteres für ausreichend hielt (vgl. oben c bb (2)).
Ohne eine solche Entscheidungsgrundlage konnten die Tarifpartner jedoch auch nicht die Erforderlichkeit des Eingriffs bewerten, also nicht die
bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung unabdingbare Abwägung anstellen, ob und gegebenenfalls wie das Ziel einer Erhaltung der finanziellen
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Zusatzversorgungssystems nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der
erdienten Besitzstände würde erreicht werden können (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).
263 Auch die Beklagte hat hierzu nichts dargelegt. Sie trägt zwar umfangreich und insoweit durchaus nachvollziehbar vor zu Umfang und Ursachen
der in den Jahren ab 1994 eingetretenen finanziellen Fehlentwicklung. Ebenso legt sie ausführlich und gestützt auf - im Wesentlichen plausibel
erscheinende - versicherungsmathematische Prognosen dar, mit welchen Mehraufwendungen bzw. Erhöhungen des Umlagesatzes der
beteiligten Arbeitgeber bei Beibehaltung des Gesamtversorgungssystems im kommenden Deckungsabschnitt (von 2004 - 2008) zu rechnen
gewesen sei. Diese Darlegungen bzw. sachkundig erstellten Prognosen auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (vgl.
BAGE 100, 76 unter II 3 b aa) vermögen jedoch nur die Notwendigkeit eines Systemwechsels an sich zu begründen. Sie sind nicht geeignet, die
Erforderlichkeit von Einschnitten in die Besitzstände der rentenfernen Pflichtversicherten bzw. der beschlossenen Fixierung der Startgutschriften
in Anknüpfung an § 18 Abs. 2 BetrAVG zu rechtfertigen (vgl. auch Rengier NZA 2004, 817, 821). Bei der versicherungsmathematischen
Prognoserechnung für den Deckungsabschnitt 2004 - 2008 konnten mögliche Versorgungsleistungen an rentenferne Pflichtversicherte, die zum
Stichtag 31.12.2001 unter 55 Jahre alt waren, nur in vergleichsweise geringem Umfang anfallen und berücksichtigt werden. Abgesehen davon
gab und gibt es jedoch bisher offenbar keine spezifischen Berechnungen, ob überhaupt und wenn ja, mit welchen Mehraufwendungen auf
längere Sicht hätte gerechnet werden müssen, wenn beim Systemwechsel die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften der rentenfernen
Versicherten vollumfänglich erhalten worden wären. Die von der Beklagten zuletzt vorgelegte Übersicht der „Entwicklung der
Anstaltsleistungen“ vom 31.08.2004, die das Büro Bode, Grabner, Beyer für den (inzwischen als Bundestags-Drucksache 15/5821
erschienenen) Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung erstellt hat, enthält solche Berechnungen ebenfalls nicht, da sie auf dem neuen
Satzungsrecht basiert. Die spezifische Prüfung der mutmaßlichen Aufwendungen für eine Sicherung der erdienten Anwartschaften der
rentenfernen Versicherten sowie der Notwendigkeit eines Eingriffs ist bis zum heutigen Tage offenbar deshalb unterblieben, weil man der
Auffassung war und ist, für eine Regelung ohne Weiteres auf das „gesetzliche Vorbild“ der unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem
Ausscheiden zurückgreifen zu können, was jedoch nicht zutrifft.
264
f. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn, Gleichbehandlung
265 Der mit der angegriffenen Startgutschriftenregelung verbundene Eingriff in die erdienten Besitzstände eines rentenfernen Pflichtversicherten
steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen der Beklagten bzw. der Tarifpartner. Die
Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den
Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
266 Grundsätzlich ist den Tarifpartnern auch bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen.
Die Sicherung einer soliden Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung - mit Umlagesätzen, die den beteiligten Arbeitgebern noch
zumutbar erscheinen - ist ein Ziel, dem bei der Interessenabwägung erhebliches Gewicht zukommt und das grundsätzlich geeignet sein kann,
die Einschränkung von Versorgungsanwartschaften zu rechtfertigen (vgl. BAGE 101, 186 unter B II 1 e aa). Wie weit die Gestaltungsfreiheit des
Normgebers reicht, hängt jedoch nicht zuletzt von den Besonderheiten des geregelten Eigentumsobjekts ab (vgl. BAG aaO). Die
Zusatzversorgung stellt mittelbar eine Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue und die in Abhängigkeit vom
Entgelt gezahlten Umlagen dar. Die Gewährleistung einer angemessenen Gegenleistung der Beklagten ist daher auch für rentenferne
Pflichtversicherte von existenzsichernder Bedeutung. Sie genießt einen erhöhten Schutz (BVerfGE 57, 253 unter I 1 b). Zwar ist zu
berücksichtigen, dass rentenferne Pflichtversicherte oder zumindest die jüngeren Jahrgänge unter ihnen in der Regel besser als ältere
Versicherte in der Lage sind, Eingriffe in ihre erdienten Anwartschaften durch anderweitige Altersvorsorge aufzufangen. Ihr Vertrauens- und
Besitzstandsschutz ist daher von Verfassungs wegen vergleichsweise geringer als der eines rentennahen Versicherten (vgl. BAGE 36, 327
unter B III 3 b). Es ist deshalb - unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten - auch nicht zu beanstanden, dass die Startgutschriften Rentennaher
einem erhöhten Schutz unterworfen werden, indem sich die Berechnung weitgehend nach den Grundsätzen des bisherigen
Gesamtversorgungssystems richtet (vgl. §§ 33 Abs. 2 ff ATV, 79 Abs. 2 ff VBLS). Dennoch bedürfen auch Eingriffe in die Anwartschaften
rentenferner Pflichtversicherter einer hinreichenden Rechtfertigung. Es fehlen jedoch ausreichende Gründe, den Anwartschaftswert so
weitgehend einzuschränken, wie er sich aus der Festschreibung nach Maßgabe der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt.
267
aa. Gesamteingriff
268 Wie festgestellt, führt die Regelung aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren (Maßgeblichkeit der letzten Arbeitsentgelte
vor dem Umstellungsstichtag, Verringerung des jährlichen Anteilssatzes, ausschließliche Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten,
keine Anwendung von Mindestleistungsregelungen, ausschließliche Berechnung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren,
Lohnsteuerklasse I/0 zum Stichtag) in ihrer Gesamtwirkung bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers zu einer erheblichen
Schlechterstellung. In vielen Fällen bleibt der Wert der Startgutschrift bereits deutlich hinter dem Wert des erdienten Teilbetrages zurück.
Abschläge von 25 bis 50 % und mehr sowie Verluste von 100 bis 200 EUR und mehr - die auf eine spätere monatliche Rentenleistung zu
beziehen sind - sind keine seltenen Ausnahmen.
269 Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese gravierenden Eingriffe zum Nachteil der betroffenen rentenfernen Jahrgänge in einem angemessenen
Verhältnis zu dem von den Tarifpartnern verfolgten Ziel einer Aufrechterhaltung des Zusatzversorgungssystems stehen sollen. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass die Versicherten insoweit übermäßig und unzumutbar belastet werden. Im Rahmen der Prüfung des Schutzes des
erlangten Besitzstandes ist es dabei von eher untergeordneter Bedeutung, in welche Berechnungsfaktoren die angegriffene Regelung
verkürzend eingreift. Ob die Anwartschaft von der Beklagten etwa deshalb geringer bewertet wird, weil die Vordienstzeiten eines
Pflichtversicherten außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt werden oder die Verschlechterung auf der Nichtberücksichtigung
einer nach der alten Satzung beachtlichen Mindestleistung oder auf der Veränderung beider Berechnungselemente beruht, ist für eine
ergebnisbezogene Gesamtbetrachtung unmaßgeblich, sofern der Eingriff insgesamt als unverhältnismäßig erscheint. Nur dann, wenn sich
ausnahmsweise für die Verschlechterung gerade eines bestimmten Berechnungselements hinreichende Gründe finden lassen, mag dies
anders sein. Solche Gründe sind im Streitfall jedoch nicht zu erkennen.
270 Das gilt auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht gleichzeitig Umlagezeiten bei
der Beklagten sind (soweit ein Versicherter durch die bisherige Halbanrechnung besser gestellt war). Insoweit mögen die Tarifpartner zwar das
neue Punktemodell mit gutem Grund auch unter dem Gesichtspunkt vereinbart haben, dass die Problematik einer Ungleichbehandlung
verschiedener Versichertengruppen durch die bisherige Halbanrechnung der Vordienstzeiten künftig keine Rolle mehr spielt, weil diese Zeiten
keine Berücksichtigung mehr finden. Es ist jedoch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, die Besitzstände der Versicherten, die nach dem
alten Recht auf die Halbanrechnung ihrer Vordienstzeiten (einschließlich Ausbildungs- und Zurechnungszeiten) lange Zeit vertrauen durften,
nunmehr dadurch zu beschneiden, dass diese Anrechnung in Wegfall gerät (vgl. auch BGH VersR 2000, 1530 sowie BAG DB 1984, 2518; a.A.
Rengier NZA 2004, 817, 820). Zumindest durften die betroffenen Versicherten insoweit auf die Wahrung des Besitzstandes vertrauen, den sie
bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000, jedenfalls aber vor Beginn der Tarifrunde 2000, erlangt hatten.
271 Die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens zu Ermittlung der gesetzlichen Rente rechtfertigt den Gesamteingriff ebenfalls nicht.
Sie führt vielmehr schon für sich genommen zur Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelung für die betroffenen Versicherten (siehe sogleich
bb).
272 Letztendlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Startgutschriftenregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS auch dann nicht
gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte darlegen könnte, dass auf deren Grundlage jedenfalls insgesamt keine wesentlich höheren
Aufwendungen zu erwarten gewesen wären als wenn man die erdienten Anwartschaften gewährleistet hätte. Denn dann hätte man offenkundig
zahlreiche Pflichtversicherte auf Kosten von anderen, schlechter gestellten begünstigt, ohne dass für eine solche unterschiedliche Behandlung
ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Auch dies wäre zumindest gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG).
273
bb. Eingriff durch Näherungsverfahren
274 Die §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS wären selbst dann unwirksam und die hierauf beruhenden Startgutschriften für den Wert der erlangten
Anwartschaften unverbindlich, wenn die damit verbundenen Eingriffe in ihrer Gesamtwirkung noch als angemessen angesehen werden
könnten. Dies folgt jedenfalls daraus, dass die ausschließliche Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren - als
wesentliches Berechnungselement der Zusatzrente - in einer großen Zahl von Fällen zu einer unter Berücksichtigung des Regelungsziels der
Tarifpartner, die Finanzierung des Zusatzversorgungssystems für die Zukunft nachhaltig zu sichern, unvertretbaren Beeinträchtigung führt.
275 Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung auf das gesetzliche Vorbild des § 18 Abs. 2 BetrAVG sowie darauf, dass ohne generelle Anwendung
des Näherungsverfahrens bei ihr ein übermäßiger Verwaltungsaufwand angefallenen wäre, der faktisch zur Lähmung des Verwaltungsbetriebs,
dadurch zu einer unzumutbaren Verzögerung des Reformvorhabens und zu Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Versicherten geführt hätte.
Das genügt nicht.
276
(1) Bundesgerichtshof
277 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.09.2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 die Ermittlung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2f BetrAVG nicht beanstandet in einem Fall, in dem es um die Ermittlung der Voll-Leistung
eines bei seinem Arbeitgeber vorzeitig ausgeschiedenen und bei der Beklagten nachversicherten Arbeitnehmers gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1
BetrAVG ging. Die Zusatzversorgungsanstalt sei nicht verpflichtet, die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft
normierte Regelung anzuwenden, nach der der Arbeitnehmer auch eine Berechnung auf der Grundlage einer konkreten Rentenauskunft des
Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung verlangen könne. Die Berechnung der anzurechnenden gesetzlichen Rente dürfe vielmehr ohne
weiteres entsprechend der in § 18 Abs. 2 BetrAVG speziell für den öffentlichen Dienst geschaffenen Sonderregelung durchgeführt werden (BGH
aaO unter II 3). Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie der Begrenzung des Personal- und Sachkostenaufwands bei den
Versorgungseinrichtungen rechtfertigten angesichts der Vielzahl von erneut zu bearbeitenden Altfällen die Anwendung des steuerlichen
Näherungsverfahrens. Die Regelung liege mithin innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bei der Neuregelung der
Altersversorgung von ehemaligen, vor dem 01.01.1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes
(aaO unter 5).
278 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er diesen Ausführungen, die die Berechnung einer unverfallbaren Rentenanwartschaft bei
vorzeitigem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst noch vor der Umstellung des Zusatzversorgungssystems auf das Punktemodell betrafen,
folgen könnte. Um einen solchen Sachverhalt geht es im Streitfall nicht, sondern um die Ermittlung des Wertes der erdienten Anwartschaften
betriebstreuer Pflichtversicherter. Jedenfalls hier ist, wie sogleich ausgeführt wird, die gemäß §§ 79 Abs. 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2f
BetrAVG generell und ausschließlich vorgesehene Anwendung des Näherungsverfahrens rechtswidrig.
279
(2) Bundesarbeitsgericht
280 Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 2 Abs. 5 BetrAVG unter Bezugnahme auf die arbeitsrechtliche Kommentarliteratur (vgl. jetzt
Blomeyer/Otto, aaO, § 2 Rz 437 f; Höfer, aaO, § 2 Rn. 3426 f) darauf hingewiesen, dass die Verweisung des Betriebsrentengesetzes auf eine
pauschalierte steuerliche Berechnungsmethode an sich nicht unbedenklich sei (BAGE 87, 250). Über die Ausgestaltung des steuerlichen
Näherungsverfahrens entscheide eine Verwaltungsbehörde. Fiskalische Überlegungen stünden nicht ohne weiteres im Einklang mit den
arbeitsrechtlichen Zielen des Betriebsrentengesetzes. Diese Bedenken verlören nur deshalb ihre Bedeutung, weil sich weder der Arbeitgeber
noch die ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf diese Berechnungsmethode einlassen müssten (BAG aaO unter III 1 a bb (3)).
281
(3) Ursprünglicher Zweck des Näherungsverfahrens
282 Es ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Nr. 1f BetrAVG das Näherungsverfahren zur Berechnung unverfallbarer
Anwartschaften ausgeschiedener Pflichtversicherter zugelassen hat. Die gesetzliche Regelung, gegen die mehrere Verfassungsbeschwerden
anhängig sind, ist nicht Entscheidungsgegenstand. Gegen ihre entsprechende Anwendung bei Ermittlung der Startgutschriften der
betriebstreuen rentenfernen Versicherten bestehen allerdings erhebliche strukturelle Bedenken.
283 Das Näherungsverfahren ist nicht für die Berechnung von Anwartschaften nach dem Betriebsrentenrecht entwickelt worden, sondern zur
ertragsteuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Für unmittelbare Pensionszusagen müssen gemäß § 249 HGB
Rückstellungen in der Handelsbilanz gebildet werden. Unter den Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG besteht eine
entsprechende Passivierungspflicht in der Steuerbilanz. Maßgeblich ist der Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Bilanzstichtag (vgl. §
6a Abs. 3 EStG). Kommt es nach der Pensionszusage - etwa bei einer versprochenen Gesamtversorgung - auf die Höhe der gesetzlichen Rente
an, muss diese ermittelt werden. Dies bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu
erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen lässt. Hierin liegt der
Grund für die Zulassung des pauschalen Näherungsverfahrens (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.10.2001, BStBl. I S. 661).
Demgegenüber besteht bei der Ermittlung der Höhe der gesetzlichen Rente zu dem nach der Satzung der Beklagten maßgeblichen
Umstellungsstichtag (31.12.2001) nicht die Notwendigkeit einer Barwertbestimmung unter Einbeziehung einer ungewissen künftigen
Entwicklung. Es könnte stattdessen für die konkrete Berechnung einfach auf die Auskunft des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung
zurückgegriffen werden. Schon systematisch erscheint es unstimmig, das den Ungewissheiten einer zukünftigen Entwicklung Rechnung
tragende Näherungsverfahren auf - nach den Grundsätzen der Startgutschriftenregelung - an sich exakt berechnungsfähige Anwartschaften zu
übertragen (vgl. auch Gutachten Pühler zur Neuordnung der Kirchlichen Zusatzversorgung vom 07.01.2002, S. 59, veröffentlicht unter
www.diag.-mav.org/arhilfen/zusatzversorgung/zusatzversorgung.htm ). Tatsächlich ist deshalb auch nur eine modifizierte Anwendung vertretbar
(vgl. näher Höfer, BetrAVG, § 2 Rn. 3433 ff).
284
(4) Darlegungen der Beklagten zum Verwaltungsaufwand
285 Die Beklagte legt dar, die Startgutschriften der rentenfernen Jahrgänge seien ohne weitere Anforderung von Unterlagen aus dem vorhandenen
Datenbestand in einem vollmaschinellen Verfahren festgestellt und den Versicherten mitgeteilt worden. Lediglich die jeweiligen Steuerklassen
seien bei den Arbeitgebern erfragt worden. Bei Einholung und Zugrundelegung einer individuellen Rentenauskunft für 1,7 Millionen
Bearbeitungsfälle Rentenferner hätte sich ein Gesamtkostenaufwand von über 30 Millionen EUR ergeben (näher aufgeschlüsselt in der von der
Beklagten vorgelegten Anlage „OS 10“ vom 07.04.2005). Man hätte für die Dauer eines Jahres 270 zusätzliche Sachbearbeiter, weitere 7
Mitarbeiter in der Poststelle und 48 Mitarbeiter zur Verwaltung der eingehenden Rentenauskünfte benötigt. Für die Berechnung der
Startgutschriften hätte man qualifiziertes Personal benötigt, das in der erforderlichen Zahl auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden
hätte. Die Mitarbeiter hätten umfassend geschult werden müssen, da Sachbearbeiter für die Rentenberechnung grundsätzlich eine
eineinhalbjährige hausinterne Ausbildung und mehrere Prüfungen absolvierten. Die Integration dieses Personalbedarfs sei zudem vor dem
Hintergrund der sonstigen reformbedingten Umstellungsarbeiten - u. a. der Neuberechnung der Bestandsrenten, der Anwartschaften der
freiwillig Versicherten und der Startgutschriften der rd. 208.000 rentennahen Versicherten - zu sehen, der bereits zu einer Personalerhöhung
von 863 Mitarbeitern im Januar 2001 auf bis zu 995 Mitarbeiter im Juni 2003 geführt habe.
286 Es sind Zweifel angebracht, ob diese Darstellung vollumfänglich zutrifft. Aus Seite 9 des von einigen Klägern vorgelegten Geschäftsberichts der
Beklagten für das Jahr 2003 (Lagebericht) geht hervor, dass mit der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter erst - nach
Entwicklung eines „völlig neuen“ Berechnungsprogrammes - im Juli 2003 begonnen werden konnte. Bis zum Jahresende konnten von den
208.000 Startgutschriften jedoch 87.000 Fälle sowie 35.000 weitere Fälle, in denen zwischenzeitlich der Versicherungsfall eingetreten war,
insgesamt also 122.000 Fälle, erledigt werden. Ausweislich Seite 15 des Berichts waren zwar zum Jahresende 2003 im Vergleich zum Vorjahr
42 Personen mehr eingestellt, von den 100 Neueinstellungen (bei 58 ausgeschiedenen Mitarbeitern) jedoch „rund 60 Arbeitnehmer als
Aushilfen mit kurzen Zeitverträgen“. Nimmt man hinzu, dass die Beklagte in ihrem Geschäftsbericht auf weitere außerordentliche
Zusatzaufgaben - wie etwa die praktisch abgeschlossene Berechnung und Mitteilung der Startgutschriften der rentenfernen Pflichtversicherten
sowie den weiteren Auf- und Ausbau des neuen Geschäftszweigs der freiwilligen Versicherung (S. 11 des Berichts) - verweist, ist der
behauptete erhebliche Bedarf an zusätzlichen qualifizierten und längerfristig zu schulenden Mitarbeitern als Voraussetzung für eine individuelle
Rentenberechnung nicht nachvollziehbar. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten relativ
gering sein dürfte.
287
(5) Unverhältnismäßigkeit
288 Einer Erhebung der von der Beklagten angebotenen Beweise zu dem von ihr behaupteten und von vielen Klägern im einzelnen näher
bestrittenen Verwaltungs- und Kostenmehraufwand bei einer individuellen Rentenberechnung bedurfte es nicht. Selbst wenn man die
Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt, ist die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Wie
bereits festgestellt, führt allein die Anwendung des Näherungsverfahrens bei einer Vielzahl von Pflichtversicherten, deren tatsächliche Rente
wesentlich niedriger wäre, zu einer erheblichen Verminderung des als Startgutschrift ausgewiesenen Wertes. Insoweit ist der Auffassung des
Landgerichts zuzustimmen, dass der von den Tarifpartnern und der Beklagten mit dem Näherungsverfahren verfolgte Zweck einer Typisierung
und Verwaltungsvereinfachung diese gravierenden Auswirkungen nicht rechtfertigt. Die damit verbundenen Eingriffe in die erdienten,
vertrauensgeschützten Anwartschaften stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zu diesem Ziel; sie sind unverhältnismäßig.
289 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher und wahrscheinlich überwiegender Teil des Aufwandes zur Ermittlung der individuellen
Rentenhöhe nicht bei der Beklagten anfällt, sondern beim jeweiligen Rentenversicherungsträger. Dieser hat gemäß § 109 Abs. 2 SGB VI auf
Antrag des Versicherten eine konkrete Rentenauskunft zu erteilen, ohne sich demgegenüber auf Gründe eines übermäßigen
Verwaltungsaufwandes berufen zu können.
290 Wie dargelegt, ist das Vertrauen auch der rentenfernen Versicherten darauf, die im alten Gesamtversorgungssystem erdiente
Rentenanwartschaft bis zum Stichtag behalten zu dürfen, in erheblichem Maße schutzwürdig. Hiermit mag zur Vermeidung des von der
Beklagten behaupteten Verwaltungsaufwandes ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung der gesetzlichen Rente noch vereinbar sein, bei
dem gewährleistet ist, dass die ermittelten Rentenwerte den tatsächlichen weitgehend entsprechen und auch in besonderen Fällen
Abweichungen nur in verhältnismäßig geringfügigem Umfang (z.B. bis zu 10 %; wohl enger Höfer, § 2 BetrAVG Rn. 3439) eintreten können. Die
Anwendung des Näherungsverfahrens führt jedoch, wie festgestellt, in vielen Fällen dazu, dass die auf die Gesamtversorgung anzurechnende
gesetzliche Rente in Größenordnungen von mehr als 25 % bis hin zu 100 % höher bewertet wird als bei konkreter Berechnung, mit der Folge
einer ähnlich starken Verringerung des Wertes der erdienten, der späteren monatlichen Rentenleistung zugrunde liegenden Anwartschaft. Das
Näherungsverfahrens dient demnach gerade nicht der Einzelfallgerechtigkeit. Das ist für den ertragsteuerlichen Zweck, für den es an sich
vorgesehen ist, unproblematisch, da es dort um eine unternehmensbezogene Bewertung der Pensionsrückstellungen geht. Der Schutz des
erdienten Besitzstandes in der betrieblichen Altersversorgung ist jedoch auf die Rechte einzelner bezogen. Daher erscheint das
Näherungsverfahren auch unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Typisierung nicht mehr hinnehmbar. Das jedenfalls, wenn wie hier den
derart betroffenen Versicherten keine Möglichkeit eingeräumt ist, eine Bewertung der Anwartschaft aufgrund einer konkreten Rentenauskunft
einzufordern.
291 Das dargelegte Volumen der Mehraufwendungen einer konkreten Berechnung in Höhe von 30 Millionen EUR rechtfertigt die schwerwiegenden
Eingriffe nicht. Bei 1,7 Millionen betroffenen Versicherten ergeben sich Mehrkosten von 17,65 EUR pro Person. Das muss bei einem
Systemwechsel zur Vermeidung von erheblichen Rechtseingriffen in Kauf genommen werden. Es erscheint unverhältnismäßig, diese Kosten zu
Lasten vieler in weit größerem Ausmaß betroffener Pflichtversicherter einzusparen. Soweit die Beklagte einwendet, zur Abwicklung der
Gesamtheit dieser Fälle erheblich mehr Zeit zu benötigen, weil zusätzliche Mitarbeiter eingestellt und geschult werden müssen, handelt es sich
um ein lösbares umsetzungstechnisches Problem, das einer konkreten Berechnung ebenfalls nicht entscheidend entgegen stehen kann.
292
(6) Ungleichbehandlung
293 Die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS verletzt zudem den von
den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der
Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unter steter Orientierung am
Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei
ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen
können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen
hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht
sehr intensiv ist. Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung
verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).
294 § 79 Abs. 1 VBLS verletzt den Gleichheitssatz zum einen im Verhältnis zu den rentennahen Pflichtversicherten. Diesen stand gemäß § 79 Abs. 4
VBLS - ebenso wie einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG - die
(fristgebundene) Möglichkeit offen, beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine individuelle Rentenauskunft einzuholen, diese der
Beklagten vorzulegen und auf dieser Basis eine Berechnung der Rentenanwartschaft durch die Beklagte zu erwirken. Die konkrete Berechnung
wurde sogar als Regelfall vorgesehen. Zwar ist es dem Satzungsgeber mit Rücksicht auf die erhöhte Schutzbedürftigkeit rentennaher
Jahrgänge nicht grundsätzlich verwehrt, deren Anwartschaften höher zu bewerten als diejenigen rentenfernerer Jahrgänge. Ein hinreichender
sachlicher Grund, unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile für eine Vielzahl von Versicherten die - jeweils konkret ermittelbare - gesetzliche
Rente als wesentliches Element der Anwartschaftsbewertung lediglich pauschaliert zu erfassen, ist jedoch nicht ersichtlich. Bei der Beklagten
erscheint bereits der zahlenmäßige Unterschied von einerseits ca. 208.000 und andererseits 1,7 Millionen Pflichtversicherten nicht so
bedeutend, hier - unter Berücksichtigung des Bearbeitungsgegenstandes - eine unterschiedliche Behandlung als vertretbar oder gar geboten
erscheinen zu lassen.
295 Die Beklagte behauptet, das Näherungsverfahren wirke sich in der Mehrzahl der Fälle zugunsten der Versicherten aus, weil ihre gesetzliche
Rente niedriger bewertet werde als bei konkreter Berechnung. Dies sei den Tarifpartnern bei Vereinbarung auch bewusst gewesen. Ein
eindeutiger Nachweis für die Behauptung, dass viele Versicherte durch die Anwendung des Näherungsverfahrens besser stünden als bei
konkreter Rentenberechnung, liegt dem Senat nicht vor. Dies mag jedoch dahin stehen. Trifft die Behauptung zu, so wird damit die
Ungleichbehandlung insoweit sogar noch vertieft, als auch unter den rentenfernen Pflichtversicherten schwerwiegende Unterschiede gemacht
werden, ohne dass ein sachlicher Grund für die Besserstellung oder Benachteiligung der einen oder anderen Gruppe ersichtlich ist (vgl. BVerfG
VersR 2000, 835 unter II 2 c aa). Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht in neueren Entscheidungen darauf hinweist, es habe sich nach
den eingeholten Fiktivberechnungen in vielen Fällen ergeben, dass die zum 65. Lebensjahr errechnete Summe aus gesetzlicher
Rentenversicherung und Betriebsrente die Netto-Gesamtversorgung weit überschreite (z.B. 6 O 96/05 = 12 U 220/05, Urteil vom 29.07.2005,
Umdruck S. 38). Auch insoweit verletzen die Tarifpartner und die Beklagte höherrangiges Recht.
296
12. Unverbindlichkeit der Startgutschrift
297 Da die Besitzstandsregelungen der §§ 79 Abs. 1, 78 Abs. 2 VBLS gegen höherrangiges Recht verstoßen, das (auch) die Interessen der
rentenfernen Pflichtversicherten in der Situation des Klägers schützt, sind sie für sein Versicherungsverhältnis unwirksam. Die darauf
beruhende Startgutschrift ist unverbindlich. Diese Rechtsfolgen würden selbst dann eintreten, wenn die Regelung - entgegen der Auffassung
des erkennenden Senats - allein wegen Unzulässigkeit der Ermittlung der gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren zu beanstanden
wäre.
298
a. Tarifvertragsrecht
299 Mit der beanstandeten Satzungsregelung hat die Beklagte Tarifrecht unverändert umgesetzt. Daher sind hier die für die Unwirksamkeit
tarifrechtlicher Bestimmungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Hiervon ist mit Recht auch das Landgericht ausgegangen.
Indessen ist eine lückenfüllende ergänzende Vertragsauslegung, die das Landgericht durch entsprechende Anwendung der für rentennahe
Versicherte geltenden Regelung des § 79 Abs. 4 VBLS bejaht hat, hier nicht möglich. Damit lässt sich jedoch auch die Regelung des § 79 Abs.
1 Satz 1 VBLS im Übrigen, also soweit sie zur Berechnung der Startgutschrift nicht nur auf § 18 Abs. 2 Nr. 1f (Näherungsverfahren) verweist,
sondern auch auf weitere Berechnungsfaktoren, nicht aufrechterhalten.
300 Allerdings können auch tarifvertragliche Regelungen einer ergänzenden Auslegung zugänglich sein. Die Gerichte dürfen jedoch nicht in den
verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtssetzungsbereich der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine ergänzende Tarifvertragsauslegung
durch die Gerichte scheidet deshalb dort aus, wo die Tarifvertragsparteien bewusst eine Regelung unterlassen haben. Anders verhält es sich
lediglich bei einer unbewussten Regelungslücke, wenn es dem Gebot der Gerechtigkeit widerspräche, einer Partei, die keine Verantwortung für
die Mängel eines Tarifvertrages zu tragen hat, eine Entscheidung entsprechend dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung vorzuenthalten.
Auch hier kann jedoch eine tarifliche Regelungslücke von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung nicht geschlossen werden, wenn
es bei tatsächlicher und rechtlicher Betrachtung mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung gibt. Es bedarf dann wiederum einer
Entscheidung der Tarifvertragsparteien (BAG ZTR 1999, 375 unter I 2 a m.w.N.).
301 Im Streitfall kann eine unbewusste Regelungslücke nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist davon
auszugehen, dass die Tarifpartner mit dem Verweis in § 33 Abs. 1 ATV auf § 18 Abs. 2 BetrAVG die Einzelheiten der Berechnung der
Rentenanwartschaften sehr bewusst und abschließend festlegen wollten (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.05.2003 - 9 U 81/02 - bei
Kiefer/Langenbrinck aaO Vor § 30 ATV Anm. A 1.2, S. 5). Ausgehend von dem - insoweit unstreitigen - Vortrag der Beklagten ist darüber hinaus
festzustellen, dass die Anwendung des Näherungsverfahrens einschließlich der einheitlichen Festsetzung des Korrekturfaktors auf 0,9086
(Anlage 4 zum ATV bzw. § 78 Abs. 2 Satz 2 VBLS) ein maßgebender Gesichtspunkt für die in den Tarifverhandlungen zugrunde gelegte
Kostenbelastung war, die das Verhandlungsergebnis wesentlich mitgeprägt hat (vgl. Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 279; Kiefer/Langenbrinck
aaO § 33 ATV Anm. A 1.2 S. 11). Damit wäre eine Aufrechterhaltung der Startgutschriftenregelung im Übrigen, jedoch mit der Maßgabe, dass
die rentenfernen Pflichtversicherten entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS eine konkrete Berechnung ihrer gesetzlichen Rente (bis zu welchem
Zeitpunkt?) verlangen können, nicht vereinbar. Es muss den Tarifpartnern vielmehr die Gelegenheit gegeben werden, die
Startgutschriftenregelung unter Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Wegfalls der ausschließlichen Berechnung der
gesetzlichen Rente nach dem Näherungsverfahren insgesamt zu überdenken und darüber zu entscheiden, ob an deren Stelle lediglich eine
Feststellung entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS oder in ähnlicher Weise treten oder ob und gegebenenfalls wie der Gesamtkomplex neu geregelt
werden soll. Demnach bestehen bei tatsächlicher und rechtlicher Betrachtung auch mehrere Möglichkeiten der Lückenschließung. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine gerichtliche Entscheidung ebenfalls unzulässig.
302 Es kann dahin stehen, ob die gerichtliche Festlegung des Inhalts von Ansprüchen oder Anwartschaften in der Zusatzversorgung
ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn die Tarifpartner bei der Erfüllung der ihnen überantworteten Aufgabe in unzumutbarer Weise
untätig blieben. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage bestehen derzeit keine Anhaltspunkte.
303
b. AGB-Recht
304 Unter Berücksichtigung des vorgenannten Sachverhalts ist § 79 Abs. 1 VBLS im Übrigen, also soweit die Regelung durch Bezugnahme auf § 18
Abs. 2 BetrAVG auf weitere Berechnungsfaktoren verweist, auch nach den Regeln des AGB-Rechts vollständig unwirksam und kann nicht im
Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aufrecht erhalten werden.
305 Aus dem seit langem anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion folgt, dass eine Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam ist,
wenn ihr Inhalt teilweise gegen die 307 ff BGB verstößt (vgl. nur BGHZ 143, 104 unter II 3 c m.w.N.). Allerdings beschränkt die Rechtsprechung,
wenn eine Klausel neben einem unwirksamen Teil weitere Teile enthält, die unbedenklich sind, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit auf den
angreifbaren Teil, wenn der unbedenkliche Teil sprachlich und inhaltlich teilbar ist (vgl. BGH NJW 2003, 2899 unter II 2 m.w.N.). Bei § 79 Abs. 1
VBLS bestehen bereits hinsichtlich der sprachlichen Teilbarkeit der Klausel Bedenken. Die Verweisung auf § 18 Abs. 2 BetrAVG erfolgt
einheitlich im Sinne einer Gesamtverweisung; eine Aufspaltung in einzelne trennbare Teile enthält § 79 Abs. 1 VBLS selbst nicht. Ob unter
Berücksichtigung der in § 18 Abs. 2 BetrAVG geregelten mehreren Berechnungselemente noch eine sprachliche und inhaltliche Teilbarkeit
anzunehmen ist, kann letztlich dahin stehen. Auch eine teilbare Regelung kann in dem an sich unbedenklichen Teil nur dann aufrechterhalten
werden, wenn das Ergebnis sich noch im Rahmen dessen bewegt, was als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner
Rechnung tragende Lösung anzusehen ist (vgl. BGHZ 143, 104 unter II 4 a). Letzteres kann hier jedoch unter Berücksichtigung der dargelegten
tarifrechtlichen Vertragsgrundlagen gerade nicht festgestellt werden.
306
c. § 139 BGB
307 Auch aus den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts ergibt sich nichts anderes. Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so
führt dies gemäß § 139 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde. Es kann nach den obigen Feststellungen nicht angenommen werden, dass die Tarifpartner bzw. die Beklagte bei
Unwirksamkeit der Regelung zum Näherungsverfahren die übrige Regelung unverändert in Kraft gesetzt hätten.
308
13. Abweisung der Klage im Übrigen
309 Die mit der Berufung des Klägers weiter verfolgten übrigen Klageanträge sind abzuweisen.
310
a. Keine Rechtsgrundlage für gerichtliche Feststellungen
311 Es besteht kein Anspruch auf die Feststellung eines bestimmten (höheren) Wertes der Anwartschaft oder Startgutschrift zum
Umstellungsstichtag oder der Bindung der Beklagten an einen bestimmten Berechnungsmodus. Dahingehende Feststellungen, etwa zur Höhe
des Versorgungssatzes, zur Berücksichtigung von Vorschriften über eine Mindestleistung nach der alten Satzung, zur der dem fiktiven
Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legenden Lohnsteuerklasse oder hinsichtlich einer etwaigen Dynamisierung der Startgutschrift, wären auf
Korrekturen der derzeitigen Regelung gemäß § 79 Abs. 1 VBLS gerichtet. Den Tarifpartnern steht es jedoch, wie dargelegt, im Rahmen ihres
Gestaltungsspielraumes frei, die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten auch auf andere Weise zu sichern. Mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie geht es nicht an, die Beklagte durch eine gerichtliche Entscheidung auf bestimmte
Anwartschaftswerte oder Berechnungswege festzulegen und so die in den Tarifverhandlungen angenommene Kostenbelastung als
maßgebliche Grundlage für die Vereinbarung des Systemwechsels wesentlich zu verändern. Zudem befindet sich das Versicherungsverhältnis
im Anwartschaftsstadium, der Versicherungsfall ist bisher nicht eingetreten. Es bleibt damit allein Sache der Tarifpartner, über die Ausgestaltung
der Zusatzversorgung und damit auch der geschützten Besitzstände unter Beachtung des höherrangigen Rechts erneut zu entscheiden (vgl.
BAGE 101, 186 unter B II 1 c; BAG vom 20.02.2001 - 3 AZR 252/00 - unter I 2 a ee).
312
b. Kein Anspruch auf volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten
313 Der Kläger kann unabhängig von den vorgenannten Gründen auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zur Berücksichtigung
der Vordienstzeiten der Versicherten in vollem Umfang verpflichtet sei. Eine solche Verpflichtung besteht nicht. Unter dem Gesichtspunkt des
Eigentums- und Vertrauensschutzes kann die Vollanrechnung schon deshalb nicht verlangt werden, weil die alte Satzung in der einschlägigen
Bestimmung des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die hälftige Berücksichtigung vorsah. Auch Gründe der Gleichbehandlung gebieten die
Vollanrechnung bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 210), der der Senat folgt, nicht.
Danach können auch Versicherte, die erst nach dem vom Bundesfassungsgericht in der so genannten Halbanrechnungsentscheidung vom
22.03.2000 bestimmten Stichtag 31.12.2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind und damit zu einer Rentnergeneration gehören, für
die die beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, keine volle Berücksichtigung
ihrer außerhalb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten verlangen. Sie kommen durch die neue Satzung (§§ 75 bis 77 VBLS)
bereits in den Genuss einer zeitlich begrenzten Übergangsregelung, die ihnen die Vorteile belässt, die sich für sie aus dem am 31.12.2000
geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit 01.01.2001 geltenden Neuregelung ergaben (BGH aaO unter 2 c). Steht
jedoch selbst diesen Rentenberechtigten keine volle Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten zu, können die Rentenanwärter in der Situation des
Klägers, deren Betriebsrente sich grundsätzlich nach dem neuen Satzungsrecht richtet, nicht beanspruchen, bei Ermittlung der im alten System
erdienten Anwartschaften hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten besser gestellt zu werden. Eine Ungleichbehandlung ist
insoweit nicht festzustellen.
314
14. Nebenentscheidungen
315 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Den wirtschaftlichen Wert des Feststellungsausspruchs bemisst der Senat mit der Hälfte
des Wertes der vorrangig gestellten, auf eine konkrete Bewertung der Rentenanwartschaft gerichteten Anträge. Der Ausspruch über die
Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
316 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Rechtsstreit wirft mehrere
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich bereits jetzt in einer Vielzahl gleichartiger Fälle
stellen und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.