Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.02.2006

OLG Karlsruhe (avb, rente, culpa in contrahendo, allgemeine versicherungsbedingungen, versicherung, allgemeine geschäftsbedingungen, freiwillige versicherung, höhe, versicherungsnehmer, vvg)

OLG Karlsruhe Urteil vom 2.2.2006, 12 U 235/05
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln
Leitsätze
Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn diese das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des
Vertragspartners des Verwenders einer nicht einbezogenen oder unwirksamen Klausel verschiebt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2005 - 6 O 12/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt eine höhere Betriebsrente wegen Erwerbsminderung aus einer bei der Beklagten
genommenen freiwilligen Versicherung „VBLextra“.
2
Die Klägerin war als Angestellte im öffentlichen Dienst im Zeitraum vom ...1980 bis ... 2002 bei der beklagten
Zusatzversorgungsanstalt pflichtversichert. Sie erhält seit 01.12.2002 vom Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie aus der Pflichtversicherung bei der
Beklagten eine Betriebsrente ebenfalls wegen voller Erwerbsminderung.
3
Am 17.11.2002 hatte die Klägerin ein von der Beklagten übermitteltes Antragsformular auf Abschluss der
freiwilligen Versicherung „VBL extra“ unter Eintragung der Tarifvariante „C Alters- und Erwerbsminderungsrente“
ausgefüllt und unterschrieben. Dem Antrag vorausgegangen war ein mit Schreiben der Beklagten vom
15.11.2002 übermitteltes „Unverbindliches Angebot zur freiwilligen Versicherung VBLextra“ nebst einem
Prospekt, mit dem die Beklagte die freiwillige Zusatzversicherung bewarb und darüber informierte. Der der
Klägerin übersandte Versicherungsschein vom 02.12.2002 weist für die Tarifvariante C den
Versicherungsbeginn November 2002 aus und einen monatlichen Beitrag ab 11/2002 in Höhe von 200 EUR.
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Gemäß Mitteilung vom 15.03.2004 erhält die Klägerin von der Beklagten Leistungen aus der freiwilligen
Versicherung ab 01.12.2002 in Höhe von 4,86 EUR brutto.
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Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne wegen der Angaben der Beklagten im Angebotsschreiben vom
15.11.2002 sowie dem beigefügten Prospekt eine wesentlich höhere Rentenleistung aus der freiwilligen
Versicherung beanspruchen. Diese stehe ihr als vertraglicher Erfüllungsanspruch, jedenfalls aber unter dem
Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu. Nach dem Angebotsschreiben habe sie berechtigterweise davon
ausgehen dürfen, das ihr im Versicherungsfall bei einem Monatsbeitrag von 200,00 EUR mindestens der
doppelte Betrag aus 294,96 EUR zustehe. Dieser Betrag vermindere sich wegen der im Vergleich zur
Regelaltersrente vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente. Die Minderung betrage - wie die Klägerin erstmals im
zweiten Rechtszug geltend macht - gemäß Blatt 2 der Anlage 2 der (ersten) Rentenmitteilung der Beklagten
vom 08.10.2003 7,2 %. Jedenfalls seien - wie die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgetragen hat - gemäß den
Angaben auf S. 17 im Prospekt maximal 10,8 %, allerhöchstens gemäß dem Berechnungsbeispiel im
Schreiben vom 15.11.2002 20 % abzuziehen.
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Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die auf
Zahlung von 2 x 294,96 EUR abzüglich 10,8 %, hilfsweise 20 % gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin
stehe keine höhere „Riester-Rente“ in Anlehnung an die Tabelle aus dem Schreiben vom 15.11.2002 zu. Das
Schreiben sei ausdrücklich unverbindlich. Die Rente richte sich allein nach den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB). Im Übrigen dränge sich im konkreten Fall für die Klägerin
geradezu auf, dass für Gesamtbeitragsleistungen in Höhe von 400 EUR keine monatlichen Rentenzahlungen in
Höhe von mehr als 500 EUR erwartet werden könnten: Ausweislich des Rentenbescheides der BfA hätten
bereits seit mehr als sechs Monaten vor Beantragung der Zusatzversicherung die Voraussetzungen für eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgelegen. Der entsprechende Rentenantrag gegenüber der BfA sei
mehr als vier Monate vor Beantragung der Zusatzversicherung erfolgt. Auch von der Rechtsfolgenseite her
entbehre das Verlangen der Klägerin jeglicher Rechtsgrundlage. In der betriebsrentenrechtlichen Literatur und
Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Erteilung falscher Auskünfte nur auf das negative Interesse gehaftet
werde.
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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückwirkend ab dem 01.12.2002 eine monatlich fällige
angemessene Rente über den Betrag von monatlich 4,44 EUR hinausgehend zu bezahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die der Klägerin aus der freiwilligen Zusatzrente VBL
extra Nr. FV-0306616260 ab dem 01.12.2002 zustehende monatliche Rente nach folgender Berechnung zu
ermitteln:
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2 x 294,96 EUR abzüglich 7,2 %,
hilfsweise:
2 x 294,96 EUR abzüglich 10,8 %,
hilfsweise:
2 x 294,96 EUR abzüglich 20 %.
11 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils,
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die Berufung zurückzuweisen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
14 Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
15 Die Klage ist auch insoweit zulässig, als die Klägerin ihren Klagantrag im zweiten Rechtszug erweitert hat. Auf
die Voraussetzungen des § 533 ZPO kommt es nicht an, da es sich insoweit gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht um
eine Klagänderung handelt (vgl. BGH NJW 2004, 2152 unter II 2 b). Im Übrigen bestehen keine Bedenken
gegen die Zulassung des erweiterten Antrages. Die Klage ist jedoch - auch in der erweiterten Form -
unbegründet. Die Beklagte schuldet keine über die gewährte Betriebsrente wegen Erwerbsminderung
hinausgehende Leistung.
16 1. Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Erfüllungsanspruch auf Zahlung einer höheren Rente
besteht nicht. Die gemäß der Mitteilung vom 15.03.2004 gewährte Rente entspricht der vertraglichen
Leistungszusage, deren Inhalt sich nach den der Klägerin übermittelten AVB der Beklagten ergibt.
17 a) Da das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 15.11.2002 ausdrücklich unverbindlich war, kommt es für
das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zunächst auf den Antrag der Klägerin vom 17.11.2002 an.
Diesen konnte die Beklagte als vernünftige Erklärungsempfängerin nur als auf Grundlage der
Versicherungsbedingungen gestellt verstehen. Dass der einschlägige Bezugnahmetext des Inhalts „Die
Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung nach der Satzung der VBL habe ich zur Kenntnis
genommen und erkenne diese als für mich verbindlich an“ - wie auch der überwiegende übrige Text der
Formblattseite - verhältnismäßig klein gedruckt ist, ändert daran nichts. Der Versicherungsnehmer ist gehalten,
vorformulierte Antragstexte vor einer Unterschriftsleistung sorgfältig durchzusehen. Bei einer Sehbehinderung,
auf die die Klägerin sich beruft, muss er sich eines zuverlässigen Gehilfen bedienen. Der Text ist auch nicht an
versteckter, unerwarteter Stelle abgedruckt. Die von der Klägerin angesprochene Frage einer Belehrung in
drucktechnisch deutlicher Form (vgl. §§ 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 VVG) stellt sich insoweit nicht.
18 b) Eine Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag der Klägerin liegt nicht
vor. Beide verweisen auf die AVB der Beklagten, welche der Klägerin - insoweit unstreitig - spätestens mit dem
Versicherungsschein übermittelt worden sind. Auf die Voraussetzungen der so genannten Billigungsklausel des
§ 5 VVG, die Fälle einer Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein regelt, kommt es daher
nicht an. Auch aus § 5a Satz 1 VVG, der unter anderem den Fall der Antragstellung ohne übergebene
Versicherungsbedingungen erfasst, ergibt sich - jedenfalls zugunsten der Klägerin - nichts anderes. Die
Bestimmung findet auf den Streitfall keine Anwendung. Gemäß § 5a Satz 3 VVG ist Satz 1 nicht auf
Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Die
Beklagte ist Pensionskasse (Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl., § 1 Rn. 214 und § 18 Rn. 10;
Ahrend/Förster/Rühmann, BetrAVG, 9. Aufl., § 18 Rn. 8; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im
Öffentlichen Dienst, § 26 ATV Erl. 9). Die Zusatzversicherung „VBLextra“ beruht auch auf arbeitsvertraglichen
Regelungen, vgl. § 26 des Alterstarifvertrages vom 01.03.2002 - ATV.
19 c) Der Einbeziehung der AVB in den streitgegenständlichen Vertrag steht nicht schon, wie die Klägerin meint,
entgegen, dass die neue Satzung der Beklagten, die die einschlägigen Bedingungen enthält, im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses von der Aufsichtsbehörde noch nicht genehmigt war. Die Erteilung oder Nichterteilung einer
solchen Genehmigung ist privatrechtlich unerheblich (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, Vorb. § 307 Rn.
21). Gleiches gilt für die Frage, inwieweit eine solche Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt - wie
vorliegend geschehen - rückwirkend erteilt werden kann.
20 d) Die Höhe der von der Beklagten zugesagten monatlichen Betriebsrente ergibt sich aus den §§ 5 und 6 AVB.
21 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine
Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).
22 Gemäß § 5 Abs. 1 AVB errechnet sich die Höhe der monatlichen Betriebsrente aus der Summe der bis zum
Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4 Euro. § 6 AVB, auf den
§ 5 Abs. 1 verweist, regelt die Anzahl der zu erwerbenden Versorgungspunkte. Der Bestimmung ist zu
entnehmen, dass die Anzahl von der Höhe der jährlichen Beiträge, etwaigen zusätzlichen Bonuspunkten
gemäß § 26 AVB und einer Multiplikation mit dem so genannten Altersfaktor je nach dem jeweiligen Alter des
Versicherten abhängt. Dass von dieser Berechnung auch für die Betriebsrente wegen Erwerbsminderung
auszugehen ist, entnimmt der Versicherungsnehmer § 5 Abs. 2 AVB. Danach bleiben bei der Ermittlung der
Betriebsrente wegen Erwerbsminderung die Rententeile unberücksichtigt, denen Versorgungspunkte zugrunde
liegen, für die eine Mitversicherung der Erwerbsminderung im Rahmen der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen wurde. Hieraus folgt für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen
Versicherungsnehmer mit hinreichender Deutlichkeit jedenfalls, dass das Erwerbsminderungsrisiko nicht durch
eine „Vollrente“ abgedeckt ist, wie sie etwa als Altersrente zu zahlen wäre. Vielmehr kann nur eine Leistung
entsprechend den bis zum Versicherungsfall („kapitalgedeckt“) erworbenen Versorgungspunkten beansprucht
werden.
23 Auch aus § 5 Abs. 3 AVB ergibt sich nichts anderes. Danach mindert sich die Betriebsrente für jeden Monat,
für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v.H., bei einem Versicherungsfall wegen
Erwerbsminderung höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v.H. Die Regelung trägt erkennbar der vorzeitigen
Verrentung Rechnung und sieht daher eine Minderung der nach den voran stehenden Absätzen zu
berechnenden Betriebsrente vor. Sie kann daher nicht - wie die Klägerin meint - im Sinne einer
Höchstabzugsregelung ausgehend von der bei (unterstelltem) Verbleib bis zum Alter 65 zu leistenden Rente
verstanden werden.
24 e) Mit diesem Sinngehalt sind die AVB der Beklagten für sich genommen weder überraschend (§ 305 c Abs. 1
BGB) noch mehrdeutig (§ 305 c Abs. 2 BGB). Zwar ist der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass bei
frühzeitigem Eintritt des Erwerbsminderungsfalles nur eine geringe, den Versicherten kaum „absichernde“
Rente zu leisten ist. Die AVB geben jedoch an keiner Stelle Anlass, von einer weiter gehenden Absicherung
auszugehen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dies auch nicht ohne Weiteres erwarten, wenn
ihm - wie hier - ohne jegliche Gesundheitsprüfung eine grundsätzlich kapitalgedeckte Versicherung auf
freiwilliger Basis angeboten wird. Ein allgemein gültiges, fest umrissenes Verständnis dessen, was als
Erwerbsminderungsrentenleistung erwartet werden kann, gibt es nicht. Es ist daher - wie auch in anderen
Bereichen der Privatversicherung - grundsätzlich Sache des jeweiligen Versicherungsinteressenten, sich über
den Inhalt des Leistungsangebots Klarheit zu verschaffen.
25 f) Allerdings verweist die Klägerin im Streitfall auf möglicherweise im Sinne einer höheren
Erwerbsminderungsleistung zu verstehende Angaben der Beklagten in dem unverbindlichen Angebot vom
15.11.2002 sowie in der ihr als Anlage dazu übermittelten Broschüre „VBLextra“. Dort heißt es etwa auf Seite
17 in einem Abschnitt mit der Überschrift „Sie gehen vorzeitig in Rente? Warum nicht?“ am Ende (ohne den bei
§ 5 Abs. 3 AVB bestehenden Sinnzusammenhang): „Bei der Rente wegen Erwerbsminderung sind die
Abschläge auf maximal 10,8 % begrenzt.“
26 Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die AVB der Beklagten unter Berücksichtigung dieser besonderen
den Vertragsschluss begleitenden und daher bei dem vorliegenden Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 Nr.
3 BGB grundsätzlich zu beachtenden Umstände gegen das Überraschungsverbot des § 305 c Abs. 1 BGB
verstoßen oder einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht
Stand halten. Denn ein vertraglicher Erfüllungsanspruch des von der Klägerin begehrten Inhalts stünde ihr auch
dann nicht zu, wenn die Regelung über die Erwerbsminderungsrente nicht wirksamer Vertragsbestandteil
geworden sein sollte.
27 Die Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit richten sich nach § 306 BGB. Die gegebenenfalls
nicht einbezogene oder unwirksame Regelung zur Höhe des Anspruchs einer Betriebsrente wegen
Erwerbsminderung ist wesentlicher Bestandteil der vertraglichen Leistungsbeschreibung, ohne deren Vorliegen
mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertragsschluss
grundsätzlich nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGHZ 130, 150, 156; 123, 83, 84). Dispositives
Gesetzesrecht, das gemäß § 306 Abs. 2 BGB an ihre Stelle treten könnte, besteht nicht. Auch eine
ergänzende Auslegung im Sinne der Klägerin scheidet aus. Erhielte sie und die zahlreichen anderen
Versicherungsnehmer, die - wie dem Senat bekannt ist - bei der Beklagten eine gleichartige freiwillige
Zusatzversicherung genommen haben, im Erwerbsminderungsfall eine der Altersrente vergleichbare „volle“
Leistung, ohne dafür, entsprechend der Kalkulation des Tarifs als rein kapitalgedeckte Rente, auch nur
annähernd die versicherungsmathematisch zur Risikoabdeckung notwendige Beitragsleistung erbracht zu
haben, würde dies das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten der Versicherungsnehmer verschieben. Bei
dieser Sachlage scheidet jedoch eine ergänzende Auslegung aus (vgl. BGHZ 130, 150, 157; Palandt/Heinrichs
aaO § 306 BGB Rn. 7). Der Vertrag wäre daher gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt, zumindest aber teilweise
hinsichtlich der Einbeziehung des Erwerbsunfähigkeitsrisikos unwirksam, der von der Klägerin behauptete
Anspruch also nicht gegeben.
28 2. Die Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss (Culpa
in Contrahendo) nicht begründet. Allerdings kann derjenige, der infolge irreführender Angaben die
Vertragsnichtigkeit gemäß § 306 Abs. 3 BGB schuldhaft verursacht hat, dem Geschädigten gemäß §§ 280
Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet sein. Der Anspruch geht jedoch nicht auf das
Vertragserfüllungsinteresse, sondern lediglich auf den Ersatz des Vertrauensschadens (vgl. die Nachweise bei
Palandt/Heinrichs aaO § 311 BGB Rn. 57).
29 Danach könnte die Klägerin eine höhere Leistung von der Beklagten nur verlangen, wenn feststünde, dass sie
ohne die irreführenden Hinweise der Beklagten das Erwerbsminderungsrisiko bei einem anderen Versicherer mit
einer höheren Deckung hätte absichern können. Dies hat die Klägerin jedoch weder nachvollziehbar dartun
noch beweisen können. Die Klägerin war, wie sich zweifelsfrei auch aus dem von ihr vorgelegten Ärztlichen
Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. an die BfA vom 23.10.2002 ergibt, im Zeitpunkt der Stellung des
Versicherungsantrags im November 2002 bereits seit mehreren Monaten schwerwiegend psychisch erkrankt
und daher arbeitsunfähig. Sie wäre vor Eingehung eines Vertrages auf weiter gehende Absicherung des Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos bei einem anderen Versicherer gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG gehalten
gewesen, diese gefahrerheblichen Umstände (gefragt oder ungefragt) anzuzeigen. Nach hinreichender
Erfahrung des Senats ist - zumindest ohne hinreichende gegenteilige Anhaltspunkte, die die Klägerin nicht
vorgebracht hat - davon auszugehen, dass nach erfolgter Anzeige bei einem anderen Versicherer der
Vertragsschluss entweder abgelehnt oder zumindest nur ein Vertrag mit einem Ausschluss des Risikos einer
Erwerbsunfähigkeit infolge der bereits bestehenden Erkrankung vereinbart worden wäre. Somit kann nicht
angenommen werden, dass ihr aufgrund etwaiger irreführender Angaben der Beklagten eine bessere
Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos bei einem anderen Versicherer entgangen bzw. ein entsprechender
Vertrauensschaden entstanden ist.
30 3. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge geltend machen oder zumindest von
der Beklagten im laufenden Vertragsverhältnis eine Anpassung der Beitragsleistung unter Ausschluss des
Erwerbsunfähigkeitsrisikos beanspruchen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Derartige Ansprüche sind mit
der Klage nicht geltend gemacht.
31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß §
543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Der Rechtsstreit betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall.