Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006

OLG Karlsruhe (kläger, prospekt, ehefrau, inhalt, beteiligung, aufklärung, anlageberatung, beratung, kenntnis, höhe)

OLG Karlsruhe Urteil vom 28.6.2006, 7 U 225/05
Schadenersatzklage nach Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Darlegungs- und
Beweislast des Anlegers hinsichtlich fehlerhafter Anlageberatung; hinreichende Risikoaufklärung des
Anlegers durch eine übergebenes Anlageprospekt und Beurteilung der Kundenmöglichkeit zur
rechtzeitigen Kenntnisnahme vom Prospektinhalt
Leitsätze
1. Fehler der Anlageberatung darzutun und zu beweisen, ist Sache der Klagepartei. Dem kommt sie grundsätzlich
nicht schon durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei Altersicherung, oder dadurch nach,
dass sie lediglich pauschal behauptet, nicht auf Risiken der Beteiligung hingewiesen worden zu sein. Erforderlich
ist vielmehr konkreter Vortrag zu Wissensstand, Risikobereitschaft und Anlageziel.
2. Ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener Prospekt über die Kapitalanlage
kann als Mittel der Aufklärung genügen, sofern er so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen wurde, dass
sein Inhalt vor der Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen werden konnte.
3. Die einwöchige Frist zum Widerruf des Beteiligungsangebots bleibt für die Beurteilung der Frage, ob der Kunde
die Möglichkeit hatte, rechtzeitige Kenntnis vom Inhalt zu nehmen, außer Betracht, denn diese dient anderen
Zwecken.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.09.2005 - 9 O 580/04 - wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Schadensersatz
wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils an einem
geschlossenen Immobilienfond in Höhe von 12.069,68 EUR zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung
aller Ansprüche aus der erworbenen Beteiligung. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ihm die aus der Ablösung eines Darlehensvertrages mit der Stadtsparkasse F. entstandenen
Schäden zu ersetzen. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten
Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
stattgegeben, da der Zeuge G. seine Pflicht zur sachgerechten Beratung des Klägers und seiner Ehefrau
schuldhaft verletzt habe.
2
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt sie vor, dass
dem Kläger und seiner Ehefrau der zutreffende und vollständige Prospekt über den geschlossenen
Immobilienfond (DLF-94/17) vor der Beitrittserklärung übergeben worden sei und für sie hinreichend Gelegenheit
bestanden habe, sich mit dem Inhalt des Prospektes zu befassen. Bei seiner Entscheidung habe das
Landgericht verkannt, dass ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung übergebener
Prospekt über die Kapitalanlage für sich allein genügen könne, um die Verpflichtung zur sachgerechten
Anlageberatung zu erfüllen.
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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass für ihn und seine Ehefrau keine
ausreichende Gelegenheit bestanden habe, den Prospekt durchzulesen, da er in dem Beratungsgespräch
übergeben worden sei, in welchem auch das Beteiligungsangebot unterschrieben worden sei.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte
wegen schuldhafter Verletzung des Anlageberatungsvertrages durch den Zeugen G. bejaht.
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1. Geht es - wie im Streitfall - um die Vermittlung und Beratung eines Beitritts zu einem geschlossenen
Immobilienfonds, muss nach ständiger Rechtsprechung einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein
zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. er muss über alle Umstände, die für
seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der
angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und
vollständig aufgeklärt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1787; BGH NJW-RR 2003, 1351).
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Insoweit Versäumnisse in Einzelnen vorzutragen, ist Sache der Klagepartei. Der Anlageberater schuldet eine
auf die Anlageziele des Kunden abgestimmte Empfehlung von Produkten. Nur eine nicht anlegergerechte und
nicht objektgerechte Beratung kann den Berater zum Schadensersatz verpflichten (BGH NJW 2005, 1580).
Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind
entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und
dessen Risikobereitschaft, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist, und
andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und Entwicklung des Markts, und die speziellen
Risiken, die sich aus den besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben. Über diese Umstände hat
der Berater richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten, soweit
diese für das konkrete Anlagegeschäft von Bedeutung sind (BGHZ 123, 126 [ 128f.] = NJW 1993, 2433; BGH
NJW-RR 2000, 1497, 1498). Deshalb hat der Berater den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der
vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu erfragen.
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Das danach empfohlene Anlageobjekt hat diesen Kriterien Rechnung zu tragen (objektgerechte Beratung); es
muss sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken beziehen, die für die Anlageentscheidung des Kunden
wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGHZ 123, 126, 129; Senat OLGR Karlsruhe 2002, 177,
178). Die Fehler der Anlageberatung und also auch die Verfehlung des Beratungszieles darzutun und im
Streitfall zu beweisen, ist aber nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klagepartei. Dem kommt sie
grundsätzlich nicht schon etwa durch die nicht näher ausgeführte Behauptung, Anlagezweck sei
Alterssicherung, oder dadurch nach, dass sie wie der Kläger im Streitfall lediglich pauschal behaupten, nicht
auf Risiken der Beteiligung, insbesondere Verlustrisiken, hingewiesen worden zu sein und die Beratung deshalb
beanstandet weil die Beteiligung nicht wie angeben breit gestreut gewesen sei. Weder hat der Kläger zu seiner
und seiner Ehefrau eigenen Erfahrung bei Anlegung von Kapital vorgetragen noch zu den Anlagezielen und zu
ihrer Risikobereitschaft, obwohl dazu aller Anlass bestanden hätte. Denn die Fondsbeteiligung sollte durch ein
langfristiges Darlehen in voller Höhe finanziert werden und dass die Erträgnisse aus der Beteiligung auf diese
Dauer von (gleichbleibenden Zinssatz von 7,5 % und gleichbleibende Annuitäten vorausgesetzt) 20 Jahren die
Belastungen auch unter Berücksichtigung der erstrebten Steuervorteile (Werbungskostenabzug) decken
würden, ist erkennbar eine auf die zukünftigen und deshalb notwendigerweise unsicheren Verhältnisse
gegründete Annahme, wenn nicht Hoffnung.
10 Ob das Landgericht unter diesen Umständen und ohne hinreichenden Vortrag des Klägers gehalten war, den
Zeugen G. zu vernehmen, muss allerdings offen bleiben. Die Beweisaufnahme hat nämlich die vom Kläger
nicht ausreichend vorgetragen Anlageziele und die Einzelheiten der Beratung, die diese verfehlt hat, ergeben,
so dass jedenfalls jetzt und dadurch, dass sich der Kläger die ihm günstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme
zu eigen gemacht hat, von einer schuldhaften ungenügenden Anlageberatung auszugehen ist.
11 a) Danach sollte die Geldanlage des Klägers und seiner Ehefrau der Altersvorsorge dienen und
dementsprechend sicher sein. Der Zeuge G. hat es unterlassen, den Kläger und seine Ehefrau darauf
hinzuweisen, dass es sich bei der Fondsanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der nicht
nur das Risiko schwankender Rendite besteht, sondern auch das Risiko des Totalverlustes des Kapitals.
Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Beteiligung zu einer risikolosen Altersvorsorge nicht
geeignet war und dass die Eheleute keinesfalls das hier nicht ausschließbare Risiko eines Totalverlustes des
einzusetzenden Kapitals haben eingehen wollen.
12 b) Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass ein dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen
Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgespräches übergebener Prospekt über die Kapitalanlage allein
als Mittel der Aufklärung genügen kann (vgl. BGH NJW 2005, 1784, 1787; BGH NJW 2004, 1732, 1734).
Allerdings darf sich - Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus diesen Urteilen des Bundesgerichtshofs - der
Inhalt des Beratungsgespräches, wenn ein solches wie hier stattfindet, nicht in Widerspruch zum
Prospektinhalt setzen und muss den Kunden jedenfalls in groben Zügen von den im Prospekt geschilderten
Risiken in Kenntnis setzen. Die Beklagte hat nicht Recht darin, dass der Prospekt Mängel oder
Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen könne. Insbesondere dann, wenn kein Hinweis darauf
erfolgt, dass die Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien,
ersetzt bei stattgefundener mündlicher Anlageberatung der Prospekt nicht pflichtgemäßes persönliches
Handeln des um Vertrauen werbenden Beraters (vgl. BGH NJW 1983, 1730, 1731; OLG Karlsruhe - 8.
Zivilsenat - Urt. v. 14.06.2005, 8 U 136/04, Umdruck S. 18, von der Beklagten zu Unrecht für sich in Anspruch
genommen). Auf die im Prospekt geschilderten Risiken hingewiesen hat der Zeuge G. allenfalls zum Teil.
13 Im Streitfall wird die Haftung der Beklagten durch den Inhalt des Prospekts allerdings auch aus einem anderen
Grund nicht ausgeschlossen. Der Prospekt muss, soll sein Inhalt als Erfüllung geschuldeter Aufklärung
berücksichtigt werden, dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden
sein, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. BGH WM 2005, 833, 837; BGH NJW
2005, 1784, 1787 f.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach den übereinstimmenden Aussagen der
Zeugen H. und G. gab es Anfang Oktober 1996 ein Beratungsgespräch. Hierbei wurden sowohl die
maßgeblichen Prospekte übergeben als auch das Beteiligungsangebot vom Kläger und seiner Ehefrau
unterzeichnet. Damit bestand aber keine hinreichende Gelegenheit mehr, die Prospekte, die jeweils dreispaltig
gedruckt sind und 92 Seiten (Teil A) bzw. 31 Seiten (Teil B) umfassen, rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beklagten, dass für die rechtzeitige Kenntnisnahmemöglichkeit
vom Inhalt der Prospekte die einwöchige Frist zum Widerruf des Beteiligungsangebots zu berücksichtigen ist.
Das Widerrufsrecht soll vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt und
ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist. Dies setzt aber voraus, dass der
Widerrufsberechtigte vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine
Anlageentscheidung kennt, um sich in Ruhe nochmals die Vor- und Nachteile des Geschäfts durch den Kopf
gehen lassen zu können. Nicht hingegen bezweckt die Widerrufsfrist dem Anlageinteressenten erstmals die
Möglichkeit einzuräumen, sich die für die Anlageentscheidung notwendigen Informationen zu verschaffen.
Deshalb hat die Aufklärung vor dem Vertragsschluss zu erfolgen (BGH WM 2005, 833, 837).
14 2. Der Einwand der Beklagten zur Berücksichtigung von Steuervorteilen bei der Schadenshöhe ist nicht
nachvollziehbar. Das Landgericht hat die Steuervorteile des Klägers und seiner Ehefrau nicht „mit dem Daumen
in der Luft“ geschätzt. Vielmehr hat der Kläger im Schriftsatz vom 14.04.2005 die Steuervergünstigungen mit
7.181,26 EUR beziffert. Hierzu hat sich die Beklagte nicht erklärt. Das Landgericht hat das Vorbringen des
Klägers zu den Steuervorteilen damit zu Recht als unstreitig aufgefasst und seiner Entscheidung zugrunde
gelegt.
III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
16 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.