Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.07.2002

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OLG Karlsruhe Urteil vom 26.7.2002, 14 U 207/00
Bauvertrag: Wirksamkeit der Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers nach Insolvenzantragstellung
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.00 wird zurückgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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Mit der vorliegenden Klage wird, nachdem ein teilweise ausgeführter Bauvertrag von der Auftraggeberin, der Beklagten, gekündigt worden ist,
die (restliche) vereinbarte Vergütung geltend gemacht.
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Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH, F Diese schloss am 10.11.98 unter Vereinbarung der Geltung der VOB/B
mit der Beklagten zwei Bauverträge über die Ausführung der Rohbau-, Erd-, Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie die Vornahme von
Altlastenmaßnahmen (K 1 + 2). Nachdem die U GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und zahlungsunfähig geworden war, stellte ihr
Geschäftsführer am 02.06.99 beim AG Freiburg Insolvenzantrag. Das Gericht bestellte noch am gleichen Tag den Kläger zunächst zum
vorläufigen Insolvenzverwalter. Zu diesem Zeitpunkt waren die der U GmbH obliegenden Bauarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen. Mit
Schreiben vom 08.06.99 (der U GmbH zugegangen am gleichen Tag), also noch vor der schließlich am 22.07.99 erfolgten Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 8 Nr. 2 VOB/B den Bauvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
K 5 verwiesen.
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Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, die Kündigung nach § 8 Nr. 2 VOB/B sei unwirksam, so dass die Beklagte nach §§
8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B; 649 BGB wegen der nicht zur Ausführung gelangten Arbeiten die insoweit vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen schulde, dies mache einen Betrag von insgesamt DM 497.125,48 aus (s. K 6 + 7).
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Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 497.125,48 nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat
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Klageabweisung
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beantragt und die Meinung vertreten, die Vereinbarung der Lösungsklausel des § 8 Nr. 2 VOB/B verstoße nicht gegen Vorschriften der
Insolvenzordnung (hier §§ 103, 119 InsO). Ein Kündigungsrecht lasse sich auch aus § 242 BGB herleiten, da der Kläger seinerzeit mit den ihm
zur Verfügung gestandenen personellen und materiellen Mitteln gar nicht in der Lage gewesen sei, die Bauarbeiten unter Berücksichtigung des
einzuhaltenden Zeitrahmens fertig zustellen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf die Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil
Bezug genommen (§§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.; 540 Abs. 1 ZPO).
10 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kündigung vom 08.06.99 sei gemäß § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B wirksam
gewesen, da die U GmbH die Zahlungen eingestellt hatte, und der Wirksamkeit der Kündigung keine insolvenzrechtlichen Vorschriften
entgegenstünden. Demgemäß werde die geltend gemachte restliche Vergütung nicht geschuldet.
11 Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, die Auffassung des Landgerichts sei unzutreffend. Die
Lösungsklausel des § 8 Nr. 2 VOB/B sei zwar vom Bundesgerichtshof als konkursfest angesehen worden; seit Geltung der Insolvenzordnung
habe sich die Rechtslage indes geändert. Mit § 119 InsO liege nunmehr eine Bestimmung vor, die es untersage, sich im voraus über § 649 BGB
hinausgehende Vorteile zu verschaffen. § 119 InsO diene nämlich dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, das Insolvenzverwalterwahlrecht (§
103 InsO) zu stärken.
12 Der Kläger beantragt,
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auf die Berufung das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.11.00 abzuändern und die Beklagte entsprechend dem in erster Instanz
gestellten Klageantrag zu verurteilen.
14 Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 Sie hält das landgerichtliche Urteil für richtig und ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
17 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den im Senatstermin vorgetragenen Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
18 Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bauvertrag von der
Beklagten mit ihrem Schreiben vom 08.06.99 gemäß § 8 Nr. 2 VOB/B wirksam gekündigt wurde. Dies hat zur Folge, dass die ausgeführten
Leistungen nach § 6 Nr. 5 VOB/B abzurechnen sind und die restliche Vergütung für nicht ausgeführte Arbeiten nicht geschuldet ist. Im einzelnen:
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1) Die in § 8 Nr. 2 VOB/B enthaltene, über die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag vereinbarte Regelung, wonach die Auftraggeberin
u.a. für den (hier unstreitig gegebenen) Fall der Zahlungsunfähigkeit der Auftragnehmerin das Recht der Kündigung mit den in der
genannten Bestimmung enthaltenen Rechtsfolgen hat, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht diesem Ergebnis im Gegensatz zur
Auffassung des Klägers § 119 InsO, der u.a. das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO schützt, nicht entgegen.
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2) Die hier betroffene Vereinbarung ist nämlich jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs von § 112 InsO grundsätzlich wirksam.
Vereinbarungen, die an das wirtschaftliche Unvermögen, den Verzug oder die Verschlechterung der Vermögenslage anknüpfen und damit
ein einseitiges Lösungsrecht auslösen, sind ganz h.M. nach jedenfalls solange zulässig, als das Recht vor Eröffnung des Konkurs- bzw.
Insolvenzverfahrens ausgeübt wird. Es ist dem Auftraggeber nicht zuzumuten, abzuwarten, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird, und ob in einem eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages wählt (s. z.B. Hess/Weis/Wienberg Kommentar
zur InsO, 2. A., Rn 18 zu § 119; Gottwald-Huber Insolvenzrechts-Handbuch, § 35 Rn. 12; MüKo-Huber InsO, Rn. 22 zu § 119;
Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen VOB, B Rn. 42 zu § 8; Henckel Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 26.09.85 – VII ZR 19/85 – in
JZ 86, 297 ff). Das vorstehende Ergebnis folgt – unabhängig vom Streit zur Wirksamkeit einer an die Insolvenzeröffnung geknüpften
Lösungsklausel – bereits daraus, dass die Vorschrift des § 119 InsO ein eröffnetes Verfahren voraussetzt, denn nur dort kommt es,
abgesehen vom Fall des § 112 InsO "zur Anwendung der §§ 103 ff InsO", die § 119 InsO sicherstellen will. Die vereinzelt vertretene
Gegenmeinung zur Geltung des § 119 InsO schon im Eröffnungsverfahren ist abzulehnen. Anderenfalls hätte es § 112 InsO nicht bedurft,
und es bliebe unverständlich, warum der Gesetzgeber in § 119 InsO nicht ebenfalls (in Übereinstimmung mit § 112 InsO) auf die Zeit "nach
dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens" abgestellt haben sollte, wenn er eine solche Reichweite gewollt hätte.
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3) Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass für die Masse nachteilige Vereinbarungen, die der Schuldner und ein Dritter vor dem Konkurs
getroffen haben, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen nicht ohne weiteres unwirksam sind. Scheidet eine Anfechtung aus
und fehlt es an anderen Nichtigkeitsgründen, muss der Verwalter den Bestand der Masse in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich zur
Zeit der Verfahrenseröffnung befindet, hier mithin das nach § 8 Nr. 2 VOB/B wirksam gekündigte Vertragsverhältnis. Der Verwalter findet
keinen Vertrag mehr vor, den er erfüllen oder dessen Erfüllung er verlangen könnte.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
23 Eine Zulassung der Revision hatte nicht zu erfolgen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts
und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes (§ 543 Abs. 2 ZPO), nicht.
24 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
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Euro 254.176,22
26 festgesetzt.