Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.2006

OLG Karlsruhe (werbung, restriktive auslegung, umkehr der beweislast, uwg, wirkung, produkt, irreführende werbung, abgrenzung zu, verbraucher, wirksamkeit)

OLG Karlsruhe Urteil vom 8.3.2006, 6 U 126/05
Wettbewerbswidrige Werbung für eine Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit irreführenden
Wirkungsbehauptungen und Verstoß gegen das Verbot krankheitsbezogener Werbung bei einem
Kollagen-Hydrolysat-Produkt zur Anwendung bei alters- und belastungsbedingtem Gelenkverschleiß
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des LG Heidelberg vom 14.6.2005 -Az.11 O 4/05 - im Kosten
punkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G... “ wie folgt zu werben:
„Die Gelenkschutzformel“,
„… enthält ein speziell entwickeltes Kollagen-Hydrolysat, dessen Knorpel aufbauende und regenerierende Wirkung
bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß mehrfach nachgewiesen wurde.“,
„Wissenschaftliche Studien zeigen: G... (…) reichert sich im Gelenkknorpel an und stimuliert dort die
Gelenkknorpelbildung.“,
„Täglich eine Trinkampulle G... versorgt Ihr Gelenk mit der empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-
Hydrolysat.“ .
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere die Kontrolle der
Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte ist Herstellerin des
Nahrungsergänzungsmittels „G...“ und bewarb dieses in „D...“ am 28.8.2004 mit den im Klageantrag
aufgeführten Angaben. Der Kläger nahm die Beklagte hier wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens auf
Unterlassung in Anspruch. Die Klage wurde durch das LG Heidelberg mit Urteil vom 14.6.2005 abgewiesen.
2
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Der Kläger
beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, es zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „G...“ zu werben:
3
„Die Gelenkschutzformel“,
4
„… enthält ein speziell entwickeltes Kollagen-Hydrolysat, dessen Knorpel aufbauende und regenerierende
Wirkung bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß mehrfach nachgewiesen wurde.“,
5
„Wissenschaftliche Studien zeigen: G... (…) reichert sich im Gelenkknorpel an und stimuliert dort die
Gelenkknorpelbildung.“,
6
„Täglich eine Trinkampulle G... versorgt Ihr Gelenk mit der empfohlenen Tagesdosis von 10 g Kollagen-
Hydrolysat.“
7
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
8
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt,
den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Er hat auch einen Anspruch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf
Unterlassung der in Streit stehenden Werbeaussagen, da sie wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG, 4
Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sind.
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1. a) Die Werbung verstößt zunächst gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB. Bei dem beworbenen
Produkt der Beklagten handelt es sich um ein Lebensmittel, dem durch die Werbeaussagen Wirkungen
beigemessen werden, die nicht wissenschaftlich abgesichert sind.
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aa) Gemäß § 2 Abs. 2 LFGB i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind vom Begriff des
Lebensmittels alle Stoffe oder Erzeugnisse erfasst, die dazu bestimmt sind oder von denen nach
vernünftigen Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder
unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Das ist vorliegend gegeben. Ein
Ausschlussgrund greift nicht ein.
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Im Hinblick auf die gem. Art. 2 S. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderliche Abgrenzung zu
Arzneimitteln ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, WRP 2000, 510 ff. - L-Carnitin )
die an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung maßgeblich, wie sie sich für
einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
darstellt. Die Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den
Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche
Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der
Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder
medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in
Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in
der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt (BGH, GRUR 1995, 419, 420 – Knoblauchkapseln ;
BVerwGE 97, 132, 135 f.; VGH München, NJW 1998, 845). Entscheidend für die Einordnung als
Lebensmittel oder Arzneimittel ist die überwiegende Zweckbestimmung, welche objektiv zu ermitteln ist.
Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als
Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der
empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (BGH, WRP 2000, 510, 513 – L-Carnitin ).
Somit kommt der vorgeschlagenen Dosierung bei der Einnahme eine wesentliche Indizwirkung zu: Wenn
die empfohlene Einnahme nicht zu einer deutlichen Überschreitung der Tagesdosis führt, so spricht dies
dafür, dass es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt (
Rehmann , Arzneimittelgesetz, § 2 Rn. 2). Im vorliegenden Fall enthält eine Ampulle des Stoffes nur die
empfohlene Tagesdosis, so dass die Einnahme einer Ampulle nicht zu einer (bedenklichen) Überdosierung
führen kann. Als weiteres Indiz kann die Gestaltung der Anzeige herangezogen werden, die das Produkt
als „Nahrungsergänzung“ und nicht als Arznei bewirbt. Gegen das Vorliegen eines Arzneimittels spricht
zudem das Fehlen von charakteristischen Begriffen aus dem Bereich der Arzneimittel, wie bspw. „Patient“,
„Therapie“ oder „Nebenwirkungen“. Außerdem wird die Einnahme in der Werbung nicht dem Fall eines
krankhafter Befundes vorbehalten, sondern nur darauf hingewiesen, dass das Produkt eine
knorpelaufbauende und regenerierende Wirkung habe, mithin präventiv wirke. Der Hinweis, dass ein
Produkt spezifische gesundheitsfördernde Wirkungen aufweist, kann nicht zur Qualifizierung als
Arzneimittel genügen, da solche Wirkungen vielen Lebensmitteln zugeschrieben werden können.
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bb) Die Werbeaussage verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB. Durch die mit der Klage angegriffenen
Werbeaussagen wird dem Produkt der Beklagten eine Wirkung beigelegt, die ihm nach Erkenntnis der
Wissenschaft nicht zukommt oder die nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist.
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Die in der Werbung behaupteten Wirkungen von Hydrolysat sind nicht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB
wissenschaftlich hinreichend abgesichert. Dass die entsprechenden Wirkungen nicht in einem
wissenschaftlichen Standardwerk beschrieben werden, führt zwar nicht ohne weiteres zur Verneinung der
wissenschaftlichen Absicherung. Das könnte nur dann anders gesehen werden, wenn aus einem solchen
Standardwerk eine ausdrücklich Zurückweisung der in der Werbung enthaltenen Wirksamkeitsbehauptung
und nicht ein bloßes „Schweigen“, hervorgehen würde.
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Von der Beklagten wurden Studien vorgelegt, die ihre Behauptungen stützen und für deren Richtigkeit eine
gewisse Plausibilität spricht. Nicht erforderlich ist, dass die Wirkungen unumstritten anerkannt sind. Eine
solch strenge Anforderung würde praktisch zu einem Werbeverbot führen und wäre nicht von Sinn und
Zweck des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB gedeckt. Auch aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB
lassen sich so strenge Anforderungen nicht herleiten, da er nur eine „hinreichende“ und keine „absolute“
wissenschaftliche Absicherung verlangt.
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Gleichwohl kann für das Vorliegen einer hinreichenden Absicherung eine, wenn auch bedeutende,
Mindermeinung nicht genügen. Bei einer Mindermeinung ist schon fraglich, ob sprachlich überhaupt von
einer Absicherung gesprochen werden kann, da bereits dadurch, dass es sich um eine Mindermeinung
handelt, erkennbar ist, dass sie in diesem Bereich keine gefestigte Erkenntnis repräsentiert. Da der
Verbraucher gesundheitsbezogenen Angaben in der Regel eine gesteigerte Aufmerksamkeit und derartig
gekennzeichneten Produkten eine erhöhte Wertschätzung entgegenbringt, sind strenge Anforderungen an
die wissenschaftliche Absicherung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Werbende zumindest die
herrschende Meinung hinter sich haben muss, insbesondere dann, wenn der Werbende nicht nur eine
bestimmte Wirkung behauptet, sondern ausdrücklich damit wirbt, diese Wirkung sei nachgewiesen
(vorliegend: „mehrfach nachgewiesen“, „wissenschaftliche Studien zeigen“).
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Von der Beklagten ist jedoch nur eine, wenn auch nicht unbeachtliche, Mindermeinung vorgetragen worden.
Die ganz überwiegende Ansicht geht demgegenüber offensichtlich nicht davon aus, dass die Verwendung
kurzkettigen Hydrolysats zu einer gänzlich verschiedenen Bewertung gegenüber der altbekannten Gelatine
nötigt, zu der eindeutige, die in der Werbung behauptete Wirkung bestreitende Ansichten vorliegen. Anders
ist nicht zu erklären, dass seit Beginn der Vermarktung des kurzkettigen Kollagen-Hydrolysats, der
mehrere Jahre zurückliegt, keine belastbare Studie der tatsächlichen Wirkungen erstellt wurde. Der Ansicht
der Beklagten, zu dem von ihr vertriebenen Wirkstoff habe sich keine, die Wirksamkeit ablehnende,
Meinung gebildet, weil sich alle Untersuchungen, insbesondere des Bundesinstituts für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BGVV) vom 28.4.1999 und der chemischen
Untersuchungsanstalt K. vom 11.12.1997 noch auf die Bewertung von Gelatine bezogen hätten und die
darauf gestützten Äußerungen im Hinblick auf das Hydrolysat unergiebig wären, kann nicht gefolgt werden.
Die Entwicklung des kurzkettigen Hydrolysats stellt keine Veränderung gegenüber der bekannten Gelatine
dar, welche die Fachwelt überrascht haben kann. Auch die von der Beklagten gegebenen Erklärungen sind
aus sich heraus nicht so zwingend, dass die älteren Untersuchungen ohne weiteres entkräftet wären. Es
entspricht nicht dem Zweck des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, durch die Modifikation eines Wirkstoffs eine
eindeutig entgegenstehenden herrschenden Meinung „umschiffen“ und auf der Grundlage nicht
zusammenhängender Einzeluntersuchungen eine Wirksamkeit behaupten zu können. Eine hinreichende
wissenschaftliche Absicherung ist deshalb nicht gegeben. Die Aussagen der Beklagten stellen somit einen
Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB dar.
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b) aa) Daneben verstößt die angegriffene Werbung der Beklagten gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Die
Aussagen der Beklagten beziehen sich ihrem Wortlaut nach zumindest auch auf die Verhütung von
Krankheiten. Denn die streitgegenständliche Zeitungsanzeige benennt zwar den alters- oder
belastungsbedingten Gelenkverschleiß. Unter Umständen kann der Gelenkverschleiß aber durchaus, auch
wenn er altersbedingt und -üblich ist, ein Maß erreichen, welches es gestattet, von einer anerkannten
Krankheit, nämlich einer Arthrose, zu sprechen. Unter einer Krankheit sind Beschwerden zu verstehen, die
von der gesundheitlichen Norm abweichen, ohne Rücksicht darauf, ob die Normabweichungen nur
vorübergehend oder nicht erheblich sind (BVerwGE 37, 209, 214). Sofern also bei einer Person die
Arthrose ein Ausmaß erreicht, welches über die üblichen Beschwerden hinausgeht, die Personen einer
vergleichbaren Altersgruppe erleiden, so kann nicht mehr von üblichen alters- oder belastungsbedingten
Verschleißerscheinungen, sondern von einer Krankheit gesprochen werden. Die Werbung der Beklagten
(„bei Gelenkverschleiß“) schließt die Behauptung der Wirksamkeit bei solchen fortgeschrittenen
Verschleißstadien jedenfalls nicht aus. Dem entspricht, dass auch Arthrosepatienten nicht selten auf
Kollagen-Hydrolysat zurückgreifen (vgl. etwa die Darstellung als „Other Remedy“ auf der Website der US-
amerikanischen Arthritis Foundation http://www.arthritis.org/conditions/supplementguide/herbs_a_c.asp
[site zul. besucht am 17.1.2006)] oder auch die Darstellung auf der deutschen Website
http://www.netdoktor.de/krankheiten/fakta/gelenksabnutzungen.htm , [zuletzt besucht am 18.1.2006], nach
der für die Selbstmedikation der Arthrose knorpelaufbauende Präparate zum Kauf angeboten werden, die
Gelatine oder pflanzliche Stoffe enthalten). Der Senat geht davon aus, dass deutsche Patienten sich
diesbezüglich vergleichbar amerikanischen Patienten verhalten.
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bb) Der erkennende Senat legt die Vorschrift allerdings im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben
restriktiver aus, als ihr Wortlaut nahelegt. In seiner Entscheidung vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache
Douwe Egberts BV (Slg. 2004, I-7007) hat der EuGH festgestellt, dass Art. 18 Abs. 2 der
Etikettierungsrichtlinie (2000/13/EG) nicht die Rechtfertigung pauschaler mitgliedstaatlicher Verbote von
Bezugnahmen auf das Schlankerwerden ermöglicht. „Ein absolutes Verbot, bestimmte Angaben über das
Schlankerwerden oder ärztliche Empfehlungen in die Etikettierung von Lebensmitteln aufzunehmen, ohne
dass in jedem Einzelfall zu prüfen wäre, ob diese Angaben tatsächlich den Käufer irreführen können, hätte
zur Folge, dass in Belgien Lebensmittel mit diesen Angaben auch dann nicht frei vertrieben werden
könnten, wenn diese gar nicht irreführend wären“ (a.a.O. Rdn. 43).
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„41 Zwar verbietet Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13 zum einen alle Angaben, die sich auf die
Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht
geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene Angaben,
doch lässt sich mit dem Gesundheitsschutz, falls in einer bestimmten Situation überhaupt
Gesundheitsrisiken denkbar sind, keine Regelung rechtfertigen, die den freien Warenverkehr in einem
solchen Maße beschränkt, wie das die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften tun (in diesem Sinne
Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 48, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 37).
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42. Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen
vermeiden, insbesondere durch die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden
Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf der Etikettierung
nachzuweisen (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C77/97, Unilever, Slg. 1999, I 431,
Randnr. 35, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 38).“
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Im Bereich der vorliegend allein relevanten Werbung finden die allgemeinen Vorschriften über die
Produktfreiheiten Anwendung. Der EuGH hat in der bereits angesprochenen Entscheidung Douwe Egberts
in dem absoluten Verbot der Bezugnahme auf das Schlankerwerden eine Marktzugangsbehinderung
erkannt, die den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet (a.a.O., Rdn. 51 ff.). Mit der
ebenfalls bereits genannten Begründung hat er die Rechtfertigung durch die Ziele des Gesundheits- und
Verbraucherschutzes abgelehnt (a.a.O., Rdn. 56).
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Diese Gesichtspunkte sind auf das generelle Verbot der Verwendung von Aussagen übertragbar, die sich
auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Auch insoweit würde der Zugang
zum deutschen Markt für Lebensmittel beschränkt, die in anderen Mitgliedstaaten, in denen in Einklang mit
der Richtlinie 2000/13 nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, rechtmäßig
hergestellt und vertrieben werden. Es kann ein Einfuhrhindernis darstellen, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer
ein Werbesystem aufgeben muss, das er für besonders wirksam hält. Überdies ist ein absolutes Verbot der
auf die Merkmale eines Erzeugnisses gestützten Werbung geeignet, den Marktzugang für Erzeugnisse aus
anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher
besser vertraut ist. Ein abstraktes Verbot solcher Aussagen ist zur Gewährleistung eines wirksamen
Gesundheits- und Verbraucherschutzes nicht erforderlich; es genügt vielmehr das allgemeine
Irreführungsverbot in Verbindung mit einer Beweislastumkehr.
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In der Konsequenz müsste das absolute Verbot der Bezugnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB bei
grenzüberschreitenden Sachverhalten dem Anwendungsvorrang des EG-Vertrags weichen (ebenso für § 18
Abs. 1 LMBG entspr. § 12 Abs. 1 Nr. 2 LFGB Knopp/Grieb , Anm. zu EuGH – Douwe Egberts , ZLR 2004,
611, 616). Davon ausgehend erscheint es nicht als sachgerecht, dem europarechtlichen Regelungsregime
allein Sachverhalte zu unterwerfen, bei denen die Einfuhr von durch den EG-Vertrag privilegierten Waren in
Rede steht. Dieselbe – vom EuGH für Etikettierungen vorgeschlagene – Regelung in Gestalt eines
Irreführungserfordernisses mit Beweislastumkehr scheint auch bei rein nationalen Sachverhalten
angemessen zu sein, zumal sie der Lösung im allgemeinen Lauterkeitsrecht (dazu u.) entspricht. An dieser
Stelle kann die streitige Frage offen gelassen werden, ob aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG
eine Pflicht resultiert, die drohende Inländerdiskriminierung zu verhindern. Entscheidend muss sein, dass
die sachangemessene restriktive Auslegung des Tatbestandes durch Hinzufügung eines ungeschriebenen
Irreführungserfordernisses methodisch statthaft ist. In derselben Weise ist die Rechtsprechung zu § 6d
Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F. verfahren und hat dem abstrakten Verbot der mengenmäßigen Beschränkung von
Sonderangeboten ein Erfordernis entnommen, dass gerade durch die Kombination von Sonderangebot und
Abgabenbeschränkung beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Lieferbereitschaft des
werbenden Unternehmens geweckt wird (BGH, GRUR 1990, 378, 380 – Meister-Aktuell ). Auch das
generelle Verbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Mineral- und Tafelwasserverordnung, Tafelwässer in einer
Weise zu bezeichnen, die auf eine geographische Herkunft schließen lässt, ist von der Rechtsprechung als
Konsequenz richtlinienkonformer Auslegung teleologisch in der Weise reduziert worden, dass die konkrete
Gefahr einer Verwechslung eines derart bezeichneten Tafelwassers mit einem natürlichen Mineralwasser
begründet werden muss (OLG Karlsruhe, ZLR 2000, 199, insoweit bestätigt in BGH, GRUR 2002, 1023 –
Bodensee Tafelwasser ).
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cc) Die auf der Packung und in der Werbung gemachten Angaben sind irreführend i.S.d. restriktiv
ausgelegten § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB.
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Zunächst fehlt es an dem behaupteten mehrfachen Nachweis der knorpelaufbauenden und regenerierenden
Wirkung des beworbenen Produkts. Diese Aussage enthält für den normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, an den sich die Werbung wendet, die Angabe,
dass das beworbene Produkt im Menschen bereits geschädigtes Knorpelgewebe wiederaufbaue, und diese
Wirkung mehrfach nachgewiesen sei. Das stimmt so nicht. Es fehlt bis heute an einer geschlossenen
wissenschaftlichen Studie, die diesen Wirkungszusammenhang belegt. Die von der Beklagten benannten
Studien geben entweder nur Meinungen Dritter über den Wirkungszusammenhang wieder oder untersuchen
einzelne Glieder einer Wirkungskette. An der von der Beklagten durch die Formulierung „mehrere Studien“
und die damit verbundene Vorstellung der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse zugleich nahegelegten
Unanfechtbarkeit fehlt es jedenfalls.
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Die in der angegriffenen Werbung behaupteten Wirkungen des beworbenen Produkts als „Gelenkschutz“,
der durch Knorpelaufbau und Regenerierung bei alters- oder belastungsbedingtem Gelenkverschleiß bewirkt
wird, der seinerseits durch die Stimulierung der Gelenkknorpelbildung durch das beworbene Produkt
ausgelöst wird, können vom Senat nicht der rechtlichen Würdigung zugrundegelegt werden, da der
Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht gelungen ist.
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Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast der rechtsbegründenden Tatsachen zwar beim Kläger.
Der Beklagte als Verletzer hat hingegen diejenigen Umstände zu behaupten und zu beweisen, die den
rechtsbegründenden Tatsachen ihre Grundlage entziehen (BGH, GRUR 1997, 229, 230 –
Beratungskompetenz ). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch zu einer Umkehr der Beweislast zulasten
der Beklagten. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier auf Seiten der Beklagten, da sie mit einer fachlich
umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. In derartigen Fällen übernimmt
der Werbende durch eine solche Aussage die Verantwortung für ihre Richtigkeit, die er im Streitfall auch
beweisen muss (BGH, GRUR 1991, 848, 849 – Rheumalind II ).
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Diese von der Rechtsprechung seit langem anerkannte Begründung der Beweislastumkehr bei
Wirksamkeitsbehauptungen wird seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 84/450/EWG über
irreführende Werbung durch deren Art. 6 lit. a, b geboten. Auf eine explizite Umsetzung dieser Norm wurde
in Deutschland stets unter Hinweis auf die etablierte Spruchpraxis der Gerichte verzichtet. Die Übernahme
einer Garantie für eine behauptete Wirksamkeit der beworbenen Produkte stellt einen Fall dar, in dem es im
Sinne der Vorschrift unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer
Verfahrensbeteiligter im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls als angemessen erscheint, vom
Werbenden Beweise für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu
verlangen.
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Weiter gestützt wird die Beweislastumkehr durch die oben vorgenommene restriktive Auslegung des § 12
Abs. 1 Nr. 1 LFGB. Die mit der Regelung verfolgten Ziele des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes
können nur wirksam verfolgt werden, wenn dem Werbenden der Beweis auferlegt wird, dass eine
behauptete krankheitsverhütende Wirkung eines Lebensmittels tatsächlich eintritt. Diese Belastung mit der
Beweislast ist auch unter dem Gesichtspunkt der Etikettierung europarechtskompatibel (vgl. dazu o.).
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Den demnach zu führenden Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Die einzelnen Bestandteile der
Argumentationskette der Beklagten über die Wirksamkeit von Kollagenhydrolysat erscheinen zwar
plausibel. Eine solche Argumentationskette lässt aber außer Betracht, dass bei der Anwendung am
Menschen Faktoren hinzu treten können, welche evtl. theoretisch zu erwartende Wirkungsergebnisse
vereiteln können. Wäre dies anders, so bedürfte es bei Arzneimitteln keiner aufwendiger und mehrfach
gestufter Testverfahren. Eine demnach erforderliche breit abgestützte Feldstudie, die wissenschaftlichen
Anforderungen entspricht, ist bis heute nicht mit im Hinblick auf die behaupteten Wirkungen positivem
Ergebnis durchgeführt worden.
31 c) Die Rechtsverstöße gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB begründen die Unlauterkeit
der Handlung der Beklagten gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Hefer-mehl/ Köhler /Bornkamm, 24. Aufl., 2006, § 4
Rdn. 11.136). Sie wurden im Rahmen der Werbeanzeige, mithin einer Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG begangen. Die lebensmittelrechtlichen Vorschriften sollen zwar in erster Linie die Gesundheit und
die Verbraucher schützen. Eine zumindest sekundär wettbewerbsschützende Funktion muss ihnen schon
deshalb zugesprochen werden, weil durch die Irreführungsgefahren gerade auch die wirtschaftlichen Interessen
der Verbraucher geschützt werden, die durch eine auf fehlerhafter Grundlage getroffene Vermögensdisposition
berührt werden.
32 d) Schließlich ist die Wettbewerbsverletzung von nicht nur unerheblichem Gewicht, da die angegriffene
Zeitungswerbung für das Produkt der Beklagten für das Wettbewerbsgeschehen von gewissem Einfluss ist.
33 2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen die §§ 3, 5 UWG.
34 a) Die Werbung der Beklagten ist irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, da die Beklagte die beworbene
Ware mit bestimmten Wirkungen anpreist, die jedoch von der Beklagten nicht nachgewiesen worden sind. Die
Beklagte ist insoweit, wie zuvor dargelegt, beweispflichtig.
35 b) Bei den Aussagen der Beklagten handelt es sich auch um Angaben im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG, und
nicht um „nichts sagende“ Anpreisungen. Die Werbeaussage könnte nur dann als eine solche Anpreisung
eingeordnet werden, wenn ihr ein zur Irreführung geeigneter Informationsgehalt fehlen würde (BGH, GRUR
1964, 33, 35 – Bodenbelag ). Jedoch sind die Angaben der Beklagten zur Wirkung ihres Produktes, auch wenn
diese umstritten sind, tatsächlicher Natur und weisen somit einen konkreten Informationsgehalt auf.
36 c) Die übrigen Voraussetzungen des § 3 UWG sind, wie oben gezeigt, erfüllt.
37 3. Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach
§ 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
38
Beschluss
39 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.