Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.08.2006

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OLG Karlsruhe Urteil vom 1.8.2006, 17 U 359/05
Bankenverhältnis im Rahmen des "Bankcard ServiceNetzes": Kostenmehrbelastung einer anderen
Teilnehmerbank außerhalb der Sonderkonditionen für das Interbankenverhältnis
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. November 2005 - 11 O 66/05
KfH - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent
des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 110.286,44 EUR.
Gründe
I.
1
Die Parteien, Mitgliedsbanken im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V.
(BVR), streiten um die Abwicklung von Zahlungsverkehrsleistungen der Beklagten für Kunden der Klägerin.
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Der BVR hat mit dem Bundesverband der Deutschen Banken e.V., dem Deutschen Sparkassen- und
Giroverband e.V. sowie dem Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands e.V. das deutsche ec-
Geldautomaten-System im Jahre 1993 begründet. Es gewährleistet, dass ein ec-Karteninhaber durch Eingabe
einer persönlichen Geheimzahl (PIN) in einen Geldautomaten unter Verwendung der Karte Bargeld an allen
Automaten der teilnehmenden Kreditinstitute, also nicht nur an solchen seines Kreditinstituts, bekommen kann.
Die Kundenbank ist gegenüber den Betreibern von ec-Geldautomaten verpflichtet, die verfügten Beträge an die
Betreiber zu vergüten. Darüber hinaus erhalten die Betreiber ein Entgelt für diese Dienstleistung von der
Kundenbank.
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Innerhalb des BVR bestehen für den kartengestützten Zahlungsverkehr seit 1997 besondere
Nutzungsbedingungen für das „BankCard ServiceNetz“ zu Gunsten von Inhabern genossenschaftlicher VR-
BankCards, die zu kostenlosen Barabhebungen nicht nur bei ihrer Bank, sondern bei allen teilnehmenden
Instituten berechtigen. Nach den Sonderkonditionen für das Interbankenverhältnis in Ziffer 3.1 verrechnen die
teilnehmenden Institute gegenüber anderen teilnehmenden Instituten bei institutsübergreifenden
Geldautomatenverfügungen ein Entgelt in Höhe von höchstens 1,02 EUR pro Verfügung (mit Ausnahme der
Sparda-Bank).
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Die Klägerin und die Beklagte sind Teilnehmer am BankCard ServiceNetz. Nachdem die Beklagte festgestellt
hatte, dass das Verhältnis der wechselseitigen Kundenabhebungen nicht ausgewogen verläuft, belastete sie
die Klägerin seit März 2004 mit mindestens 3,50 EUR pro Vorgang. Die Klägerin verlangt die nach ihrer Ansicht
abredewidrig verrechneten Entgelte bis einschließlich Januar 2005, insgesamt ein Betrag von 109.253,92 EUR,
von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück. Ferner begehrt sie
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.032,52 EUR.
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Die Beklagte hält sich nicht mehr an die Sonderkonditionen gegenüber der Klägerin gebunden und zu einer
„Teilkündigung“ der Vereinbarung über die Nutzungsbedingungen der Klägerin gegenüber für berechtigt, weil ihre
Kunden die Geldautomaten der Klägerin kaum in Anspruch nähmen. Außerdem missbrauche die Klägerin die
Nutzungsbedingungen in wettbewerbswidriger Weise, weil sie einerseits mit kostenloser Kontoführung werbe
und andererseits auf Kosten der Betreiber von fremden Geldausgabeautomaten (GAA) den Aufbau eines
eigenen flächendeckenden Filialnetzes zu ersparen versuche.
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Das Landgericht hat der Rückzahlungsklage stattgegeben und auch die verlangten Anwaltskosten
zugesprochen.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält an ihrer Rechtsposition fest und beantragt, die
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie hält an ihrer Rechtsposition fest und beantragt, die
Zahlungsklage abzuweisen. Sie sei berechtigt, die Sonderkonditionen im Verhältnis zu der Klägerin
aufzukündigen, zumindest habe sie aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einen
Anspruch auf Anpassung der Nutzungsbedingungen im Verhältnis zur Klägerin.
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Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und verteidigt das Urteil des Landgerichts.
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Gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf das angefochtene Urteil sowie auf den Vortrag der Parteien
Bezug genommen.
II.
10 Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht
angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr vorgenommenen Belastungsbuchungen im Umfang
des Klagebegehrens nach Bereicherungsrecht zu erstatten (Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
2 [nicht 1 ] BGB).
11 Die Beklagte kann sich für den Einzug der Gebühren in der beanstandeten Höhe auf eine Ermächtigung nicht
berufen; damit fehlt es an einem Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung. Sie kann insbesondere die
Klägerin nicht so behandeln, als sei sie nicht Mitgliedsbank des BVR und stünde außerhalb des BankCard
ServiceNetzes. Vielmehr kann die Klägerin von der Beklagten verlangen, ebenso wie andere Mitglieder des
BVR gestellt zu werden. Der Grund dieses Anspruchs ist vertraglicher Natur.
12 1. Zwischen den Parteien bestehen unmittelbar vertragliche Beziehungen, wonach die Beklagte verpflichtet ist,
die Abhebungen der Kunden der Klägerin an ihren Geldautomaten zu den Sonderkonditionen der
Nutzungsbedingungen für das „BankCard ServiceNetz“ vorzunehmen.
13 Die Nutzungsbedingungen für das BankCard ServiceNetz gelten zwischen den teilnehmenden Banken auf
vertraglicher Grundlage. Ihnen liegt ein mehrseitiger schuldrechtlicher Vertrag zu Grunde, der unmittelbar
Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten zur Folge hat. Anders als bei
Interbankenabkommen der Spitzenverbände des Kreditgewerbes (dazu BGHZ 69, 82, 88; 69, 180/187; 72, 343,
345, BGH WM 1990, 96; BGHZ 108, 386) stellt hier ein einzelner Verband, der BVR, den angeschlossenen
Mitgliedsbanken die Bedingungen für den institutsübergreifenden Zahlungsverkehr an Geldautomaten zur
Verfügung. Der Dachverband vertritt dabei allerdings nicht seine Mitglieder. Die angeschlossenen Banken
können vielmehr über ihre Teilnahme am BankCard ServiceNetz selbst durch eigene Erklärung gegenüber dem
BVR entscheiden (Anl. K 1). Der BVR handelt daher nicht namens seiner Mitglieder, wie das die
Spitzenverbände bei Interbankenabkommen für ihre angehörigen Kreditinstitute tun (Jörg Schäfer, Die
zivilrechtliche Qualifizierung der Interbankenabkommen, 1990, S. 100 ff.). Demgegenüber kommt hier die
institutsübergreifende Vereinbarung über den privilegierten Geldverkehr an Geldautomaten auf Vermittlung des
BVR unmittelbar zwischen den teilnehmenden Banken zustande, denen der BVR die Lizenz zur Benutzung des
eingetragenen Zeichens verleiht. Dem Vorgang liegt eine andere Vertragsabschlusstechnik zu Grunde.
14 Der BVR schlägt die einheitlichen Vertragsbedingungen seinen Mitgliedern vor, die abweichend von der
Regelform eines Vertragsschlusses die vorgeschlagenen Bedingungen durch gleichgerichtete Erklärungen
anerkennen und sich damit zur Teilnahme am Verfahren anmelden. Durch die Teilnahmeerklärung gegenüber
dem BVR, der insoweit als Empfangsvertreter für alle übrigen teilnehmenden Institute fungiert (§§ 133, 157,
164 Abs. 3 BGB), begründet die Beklagte eine unmittelbare schuldrechtliche Verbindung auch gegenüber der
Klägerin. Es verhält sich damit ebenso, wie wenn nach Ausarbeitung von Vertragsentwürfen durch die
Rechtsabteilung von zwei oder mehreren Großunternehmen deren Organe die beiderseitige oder mehrseitige
Zustimmung gegenüber einer bestimmten Stelle erklären. Mit Abgabe dieser Erklärung besteht eine
vertragliche Verbindung zu allen Beigetretenen.
15 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, auch Kunden anderer teilnehmender Banken, etwa die der Klägerin,
ohne weitere Unterscheidung zu den Sonderkonditionen an ihren Geldautomaten auf Rechnung der
kartenausgebenden Stelle verfügen zu lassen. Die Beklagte als betreibende Bank kann von der Klägerin neben
dem verfügten Betrag nur das im Rahmen des Abkommens vereinbarte Entgelt von 1,02 Euro pro
Geldabhebung verlangen. Ein weiter gehender Entgeltanspruch besteht zwischen den vertraglich gebundenen
Teilnehmerbanken nicht.
16 Von dieser vertraglichen Verpflichtung kann sich die Beklagte nur nach Maßgabe der Ziffer 6 (Austrittsklausel)
der Nutzungsbedingungen lösen. Hiernach ist vorgesehen, dass die Beendigung der Teilnahme eine Kündigung
mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende voraussetzt. Die Kündigungserklärung hätte wiederum
gegenüber dem BVR zu erfolgen, § 164 Abs. 3 BGB. Die Vertragsbeziehung kann daher nur gegenüber allen,
nicht aber, wie das die Beklagte unternommen hat, gegenüber einem einzelnen teilnehmenden Institut gelöst
werden. Eine solche Einzel- oder Teilkündigung ist nach dem allein maßgeblichen Vertragsinhalt nicht möglich.
17 Auf Grund des Fortbestehens der Sonderrechtsbeziehung zwischen den Parteien ist der Einzug eines erhöhten
Entgelts per Lastschrift der Beklagten nicht gerechtfertigt und vertragswidrig. Die Beklagte ist verpflichtet, die
ihr gemäß der gültigen Entgeltvereinbarung nicht zustehenden Gebührenanteile an die Klägerin
zurückzugewähren.
18 Die Beklagte schuldet schließlich auch Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, gegenüber deren
Feststellung und Höhe sich die Berufung nicht gesondert zur Wehr setzt.
III.
19 Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht
ersichtlich, da die Entscheidung allein auf der Auslegung der Vertragsbedingungen beruht, weitere
Rechtsstreitigkeiten nach Auskunft der Parteien in dieser Angelegenheit nicht anhängig sind und man sich
außerdem für die Zukunft verbandsintern geeinigt hat. Der Streitwert wurde gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.