Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.01.2009

OLG Karlsruhe (haftung, gesellschafter, treu und glauben, abweisung der klage, vertretungsmacht, kauf, gesellschaft, gesellschaftsvertrag, abtretungsvertrag, abschluss)

OLG Karlsruhe Urteil vom 20.1.2009, 17 U 173/07
BGB-Gesellschaft: Berufung eines Gesellschafters auf die Haftungsbeschränkung in einem vor der
Rechtsprechungsänderung des BGH geschlossenen Gesellschaftsvertrag im Falle einer zur
Weiterveräußerung der Gesellschaftsanteile gegründeten Grundstücksgesellschaft
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten zu 8 gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. August 2007 - 9 O
122/07- wird zurückgewiesen.
2. Ein Viertel der im Berufungsrechtszug angefallenen Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die übrigen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 8.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 121.417,02 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt die erstbeklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts und die Beklagten zu 2
bis 8 als deren Gesellschafter auf Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden: Klägerin)
gewährten Darlehens in Anspruch.
2
Im Herbst 1990 kauften W. T. und der Beklagte zu 8 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Grundstücke in
Z. (S.-A.) und planten deren Bebauung mit einem Wohn- und Gewerbeobjekt. Die rechtlichen Verhältnisse der
zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft, der Beklagten zu 1, regelten sie durch notariellen
Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1990. Nach § 9 Abs. 5 dieses Vertrags dürfen sich Geschäftsführung
und Vertretung nur auf das Gesellschaftsvermögen beziehen und die Geschäftsführer die Gesellschafter ohne
deren schriftliche Einwilligung nur hinsichtlich dieses Vermögens, nicht aber hinsichtlich ihres übrigen
Vermögens verpflichten. In § 9 Abs. 8 ist weiter bestimmt, dass die Geschäftsführer für Kreditaufnahmen und
für Geschäfte über mehr als 10.000 DM die mit einer Mehrheit von 75 % beschlossene schriftliche Einwilligung
der Gesellschafterversammlung benötigen.
3
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 2. Januar 1991 übertrugen die beiden
Gründungsgesellschafter je 12 % der Gesellschaftsanteile zum Preis von 17.000 DM pro Prozent auf die
Beklagten zu 2 bis 7 und zwei weitere, mittlerweile insolvente Erwerber. Sie selbst behielten je 2 % der Anteile,
die - wie jedenfalls in zweiter Instanz unstreitig geworden ist - nach einer nicht beurkundeten Nebenabrede zur
Vermeidung der Grunderwerbssteuer erst nach einiger Zeit übertragen werden sollten. In § 4 Abs. 3 des Kauf-
und Abtretungsvertrags ist bestimmt, dass die zu erwartenden Baukosten in Höhe von 4.788.000 DM sowie die
Kosten für die Finanzierung und deren Absicherung nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses von der
Beklagten zu 1 in ihrem neuen Gesellschafterbestand übernommen werden, wobei die Gesellschafter nur im
Verhältnis ihrer Anteile haften und zur Leistung von Einlagen verpflichtet sind. § 6 Abs. 1 verweist auf den als
Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrag und § 6 Abs. 2 enthält einen Gesellschafterbeschluss, durch den
der Beklagte zu 4 und W. T. zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt wurden.
4
Die Beklagten zu 2 bis 7 und die beiden anderen Neugesellschafter leisteten Einlagen in Höhe der ihrem
jeweiligen Anteil entsprechenden Bau- und Finanzierungskosten, die sie durch persönliche Kredite der Klägerin
finanzierten. W. T. und der Beklagte zu 8 beteiligten sich nicht an diesen Kosten. Zur Finanzierung des auf ihre
Gesellschaftsanteile entfallenden Betrags nahm der Beklagte zu 4 im Namen der Beklagten zu 1 ein Darlehen
über 236.000 EUR bei der Klägerin auf. Bei Abschluss des Darlehensvertrags am 25. März 1992 lagen der
Klägerin der Kauf- und Abtretungsvertrag vom 2. Januar 1991 und notarielle Vollmachten der acht
Neugesellschafter vor. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist in dem Vertrag nicht geregelt. Ende des
Jahres 1999 wurden der Zinssatz ermäßigt, eine annuitätische Tilgung vereinbart und die Laufzeit des
Darlehens bis zum 27. Oktober 2004 verlängert. Diese Vereinbarungen wurden nur von den Neugesellschaftern
unterzeichnet und nicht auch - wie in dem Entwurf der Klägerin vorgesehen - von W. T. und dem Beklagten zu
8. Nachdem die Beklagte zu 1 seit März 2001 keine Zahlungen mehr geleistet hatte, stellte die Klägerin das
Darlehen zum 31. August 2004 fällig. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte zu 8 ist im Jahr 2005 als
Gesellschafter ausgeschieden.
5
Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des fällig gestellten Betrags von
121.417,02 EUR nebst - teilweise ausgerechneter - Zinsen in Anspruch genommen und geltend gemacht, der
von dem Beklagten zu 4 unterzeichnet Darlehensvertrag wirke gegen die Beklagte zu 1 und begründe die
unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2 bis 8. Denn zum einen seien die in dem
Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1990 vereinbarten Beschränkungen der Vertretungsmacht dadurch
aufgehoben worden, dass der Beklagte zu 4 in dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 2. Januar 1991 zum
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden sei. Zum anderen sei sie weder beim Abschluss
des Darlehensvertrags noch bei den Ende 1999 vereinbarten Änderungen auf diese Beschränkungen
hingewiesen worden und von dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags habe sie erst im Jahr 2004 erfahren.
6
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, fraglich sei bereits, ob die in dem Gesellschaftsvertrag
vereinbarten Beschränkungen der Vertretungsmacht nicht durch den Kauf- und Abtretungsvertrag modifiziert
worden seien. Aber selbst wenn dies nicht der Fall sei, müsse die Klägerin diese internen Beschränkungen
nicht gegen sich gelten lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne die persönliche
Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung beschränkt
werden. Die übrigen Beschränkungen hätten aus Gründen des Verkehrsschutzes zumindest deutlich erkennbar
sein müssen. Hierfür hätten die Beklagten keinen tauglichen Beweis angeboten. Die Berufung auf das Fehlen
des für Kreditaufnahmen und Geschäfte über mehr als 10.000 DM erforderlichen Mehrheitsbeschlusses sei
zudem treuwidrig, weil die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter das Handeln des Beklagten zu 4 gebilligt
habe. Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 8 sei schließlich auch nicht deshalb
ausgeschlossen, weil er seinen geringen Gesellschaftsanteil aus rein steuerlichen Gründen und nur für
begrenzte Zeit behalten habe.
7
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 8. Die übrigen Beklagten haben ihr zur Fristwahrung
eingelegtes Rechtsmittel vor dem Eingang einer Begründungsschrift zurückgenommen. Der Beklagte zu 8
erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und macht geltend, der Beklagte zu 4 sei nicht befugt
gewesen, ihn persönlich mitzuverpflichten. Das ergebe sich aus den Beschränkungen der Vertretungsmacht,
die in dem Kauf- und Abtretungsvertrag nicht modifiziert worden seien. Belegt werde dies durch die nach
Maßgabe dieses Vertrags erteilten Vollmachten und die darin enthaltene Klarstellung, dass die
Bevollmächtigten den Vollmachtgeber persönlich nur in Ansehung der ihm als Gesellschafter gehörenden
Vermögenswerte vertreten dürfen. Aufgrund dieser Klausel sei die Beschränkung der Vertretungsmacht
zumindest erkennbar gewesen. Die Klägerin habe auch erkennen können, dass es sich bei dem
Darlehensvertrag um ein außergewöhnliches Geschäft gehandelt habe, das nicht mehr im Rahmen des
Gesellschaftszwecks liege. Sie sei deshalb sowohl nach öffentlichem wie nach Privatrecht verpflichtet
gewesen, den Umfang der Vertretungsmacht zu überprüfen. Die erkennbare Haftungsbeschränkung müsse die
Klägerin nicht nur nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschluss herrschenden Rechtsauffassung gegen sich
gelten lassen. Insoweit genössen die Beklagten als Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds
vielmehr auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vertrauensschutz.
8
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die
Auffassung, die notarielle Vollmacht enthalte keine Haftungsbeschränkung und sei zudem verspätet vorgelegt
worden. Der vom Bundesgerichtshof entwickelte Vertrauensschutz greife nicht ein, weil die Beklagte zu 1 kein
Immobilienfonds und der Beklagte zu 8 kein Anleger sei und weil die Parteien den Darlehensvertrag durch die -
Ende 1999 und damit nach der Rechtsprechungsänderung vereinbarte - Anpassung von Zins, Tilgung und
Laufzeit bestätigt hätten, ohne den Haftungsausschluss vertraglich zu regeln.
9
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
II.
10 Die zulässige Berufung des Beklagten zu 8 ist nicht begründet.
11 1. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beklagte zu 8 persönlich und
unbeschränkt für die mit der Klage geltend gemachte Darlehensverbindlichkeit der Beklagten zu 1 haftet (§§
488 Abs. 1 Satz 2, 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB).
12 a) Der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist wirksam. Insbesondere war der
Beklagte zu 4 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer befugt, die Beklagte zu 1 beim Abschluss
dieses Vertrags zu vertreten.
13 Dass er nicht über die nach § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrags vom 28. Dezember 1990 für
Kreditaufnahmen und Geschäfte über mehr als 10.000 DM erforderliche schriftliche Einwilligung der
Gesellschafterversammlung verfügte, steht dem nicht entgegen. Dieses Erfordernis bestand allerdings noch
beim Abschluss des Darlehensvertrags am 25. März 1992. Denn der Beschluss in § 6 Abs. 2 des Kauf- und
Abtretungsvertrags vom 2. Januar 1991 betrifft nur die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Er enthält
aber keine Änderung der vertraglichen Bestimmungen zur Geschäftsführung und Vertretung. Das ergibt sich
nicht nur aus seinem entsprechend beschränkten Inhalt, sondern auch aus der Form eines bloßen
Gesellschafterbeschlusses und aus der - unmittelbar vorausgehenden - uneingeschränkten Verweisung auf den
Gesellschaftsvertrag. Das für Kreditaufnahmen und andere Geschäfte vorgesehene Zustimmungserfordernis
beschränkt aber nicht die Vertretungsmacht, sondern nur die interne Geschäftsführungsbefugnis. Das folgt
bereits aus dem Wortlaut von § 9 Abs. 8 des notariellen Gesellschaftsvertrags. Denn im Unterschied zu den
meisten anderen Absätze des § 9 handelt diese Bestimmung nur von der Geschäftsführung und nicht auch von
der Vertretung. Der dem Kauf- und Abtretungsvertrag beigefügte Vollmachtsentwurf bestätigt diese Auslegung.
Denn dort wird die Vertretungsmacht gerade nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt und die
uneingeschränkte Berechtigung zum Abschluss von Darlehensverträgen sogar ausdrücklich hervorgehoben.
14 Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Beklagte zu 4 die Grenzen seiner Vertretungsmacht auch nicht
deshalb überschritten, weil die Baukosten nach § 4 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags nicht von der
Gesellschaft finanziert, sondern durch Einlagen der Gesellschafter aufgebracht werden sollten. Denn diese -
durch die unterbliebene Kostenbeteiligung der Gründungsgesellschafter veranlasste - Abweichung ändert nichts
daran, dass die Darlehensaufnahme vom Zweck der Gesellschaft gedeckt war. Ob sie ein außergewöhnliches
Geschäft darstellt, hat für den Umfang der Vertretungsmacht keine Bedeutung.
15 b) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der mit der Klage geltend gemachte Darlehensbetrag zur
Rückzahlung fällig ist. Insoweit erhebt die Berufung auch keine Beanstandungen.
16 c) Der Beklagte zu 8 haftet als ehemaliger Gesellschafter der Beklagten zu 1 für die vor seinem Ausscheiden
begründete Darlehensverbindlichkeit wie ein Gesamtschuldner.
17
aa) Auf die Frage, ob der Beklagte zu 4 zu seiner Vertretung berechtigt war, kommt es dabei nicht an.
Denn nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (NJW 1999,
3483, 3485) und vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056, 1061) haftet der Gesellschafter schon kraft
Gesetzes für die durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Seine
akzessorische Haftung entspricht der Regelung des § 128 HBG und beruht gerade nicht auf einer
besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung, deren Begründung eine entsprechende Vollmacht des
Gesellschafters voraussetzt. Diese - zuvor herrschende - Lehre von der rechtsgeschäftlichen
Doppelverpflichtung hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausdrücklich abgelehnt (NJW 1999, 3483, 3484).
18
bb) Die Haftung des Beklagten zu 8 ist nicht nach §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB erloschen,
weil seit seinem Ausscheiden im Jahr 2005 noch keine fünf Jahre vergangen sind.
19
cc) Entgegen der Auffassung der Berufung beschränkt sich die persönliche Haftung des Beklagten zu 8
auch nicht auf seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen.
20
Nach der erwähnten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (NJW
1999, 3483, 3485) kann die persönliche Haftung des Gesellschafters nur durch eine individualvertragliche
Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung
wurde weder in dem Darlehensvertrag selbst noch bei den Ende 1999 vorgenommenen Vertragsänderungen
geschlossen.
21
In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine zuvor vertretene Auffassung, der
Gläubiger müsse eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Beschränkung der Vertretungsmacht auf das
gesamthänderisch gebundene Gesellschaftsvermögen schon dann gegen sich gelten lassen, wenn sie bei
Abschluss des Vertrags erkennbar war, ausdrücklich aufgegeben. In einem späteren Urteil vom 21. Januar
2002 (NJW 2002, 1642 f.) hat er allerdings eine Ausnahme für geschlossene Immobilienfonds anerkannt,
die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind. Deren Anlagegesellschafter können sich aus
Gründen des Vertrauensschutzes für die vor der Änderung seiner Rechtsprechung abgeschlossenen
Verträge auch weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen,
wenn diese zumindest erkennbar war. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Erwerb einer
Fondsbeteiligung bei typisierter Betrachtung eine reine Kapitalanlage darstellt und die Übernahme der
persönlichen Haftung für das gesamte Investitionsvolumen weder dem einzelnen Anleger zugemutet noch
vernünftigerweise vom Rechtsverkehr erwartet werden kann (BGH NJW 2002, 1642, 1643).
22
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 1 ein
geschlossener Immobilienfonds im Sinne der genannten Entscheidung ist und ob die dort entwickelten
Grundsätze auch für die Initiatoren eines solchen Fonds gelten. Denn dem Beklagten zu 8 kann jedenfalls
aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falls kein Vertrauensschutz gewährt werden.
23
In jedem Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung ist zu prüfen, ob den
Interessen des auf die Fortgeltung der Rechtslage Vertrauenden Vorrang einzuräumen ist gegenüber der
materiellen Gerechtigkeit (BGH NJW 2006, 765, 766). Bei dieser Abwägung ist zu beachten, dass die
materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil
des Rechtsstaatsprinzips verkörpert. In privatrechtlichen Streitigkeiten wird dem schutzwürdigen Vertrauen
einer Partei zudem bereits durch § 242 BGB und etliche zu diesem Zweck entwickelte Rechtsinstitute
(z.B. unzulässige Rechtsausübung, Fehlen und Wegfall der Geschäftsgrundlage, Verwirkung) Rechnung
getragen. Infolgedessen besteht hier grundsätzlich ein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass der
Richter die nach materiellem Recht - unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben -
bestehenden Ansprüche zuerkennt und zu Unrecht erhobene Forderungen abweist. Die Partei, die nach
gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, muss ein ihr ungünstiges Urteil
nur dann hinnehmen, wenn die materiell richtige Entscheidung für den Gegner zu unbilligen, nicht
zumutbaren Härten führen würde (BGH NJW 1996, 1467, 1470 m.w.N.).
24
Nach diesen Maßstäben fällt die Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit zum
Nachteil des Beklagten zu 8 aus. Denn auf der einen Seite wiegen die für den Schutz des
Anlagegesellschafters maßgeblichen Erwägungen in seinem Fall nicht besonders schwer. So ist seine
Beteiligung an der Beklagten zu 1 gerade keine Kapitalanlage, sondern Teil eines noch nicht vollständig
abgewickelten erwerbswirtschaftlichen Immobiliengeschäfts. Seine persönliche Haftung betrifft auch kein
unüberschaubares oder wirtschaftlich unzumutbares Investitionsvolumen. Sie beschränkt sich vielmehr auf
4 % der von ihm selbst prognostizierten Bau- und Finanzierungskosten. Denn die restlichen 96 % wurden -
wie in § 4 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vorgesehen - nicht von der Gesellschaft, sondern von
den anderen Gesellschaftern finanziert. Im Hinblick auf diese - ihr bekannte - Vereinbarung musste auch
die Klägerin den Ausschluss der persönlichen Haftung nicht unbedingt erwarten. Auf der anderen Seite fällt
zu Lasten des Beklagten zu 8 ins Gewicht, dass er das Risiko der persönlichen Haftung durch die
steuerliche Gestaltung des Immobiliengeschäfts selbst geschaffen hat und durch die abredegemäße
Übertragung seines restlichen Gesellschaftsanteils auch wieder hätte beseitigen können. Diese Möglichkeit
bestand, selbst wenn man die fünfjährige Nachhaftung gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 Abs. 1 Satz 1 HGB
berücksichtigt, sogar über den Zeitpunkt der für ihn nachteiligen Rechtsprechungsänderung hinaus.
25
Auf die Frage, ob die Beklagte die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Beschränkung der
Vertretungsmacht aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen - insbesondere der notariellen Vollmachten -
erkennen konnte oder zu entsprechenden Nachfragen verpflichtet war, kommt es danach nicht mehr an.
26 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
III.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Dabei hat der Senat
nach dem Rechtsgedanken des § 100 Abs. 3 ZPO berücksichtigt, dass sich die Gerichtsgebühr nur deshalb
nicht nach Nr. 1221 GKG-KV ermäßigt hat, weil der Beklagte zu 8 seine Berufung durchgeführt hat. Der
Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der nach § 63 Abs. 2 GKG
festzusetzende Streitwert entspricht dem - zutreffend festgesetzten - Streitwert erster Instanz. Die Revision ist
nicht zuzulassen, weil keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die Versagung des Vertrauensschutzes beruht auf den
besonderen Umständen des Einzelfalls.