Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.06.2007

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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.6.2007, 7 U 112/06
Inhaltskontrolle einer Haftungsbeschränkung in AGB eines Bewachungsvertrages; Wirksamkeit einer
zeitlichen Befristung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs
Leitsätze
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bewachungsgewerbes, nach der eine
Schadensersatzforderung innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung der Einstandspflicht gerichtlich geltend zu
machen ist, ist wirksam und hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts - 4. Kammer für Handelssachen - Mannheim vom
27.03.2006 - 24 O 179/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs einschließlich der Kosten der Streithelferin der
Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des zwischen
der Beklagten und ihrem Versicherungsnehmer, der Firma K. GmbH, am 22.06.1989 abgeschlossenen
Wachvertrags mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe ihre sich daraus ergebenden Pflichten zur
Bewachung und Sicherung des Lagerplatzes verletzt. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und
Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage
abgewiesen, da die Klage erst lange nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages vereinbarten
Ausschlussfrist von 3 Monate erhoben worden sei.
2
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem
ersten Rechtszug mit dem Hauptantrag die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim
und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 160.900,00 EUR nebst Zinsen begehrt (wegen
der Einzelheiten der Antragsstellung wird auf den Schriftsatz vom 19.07.2006 Seite 1 und Seite 2, II 23 f.,
verwiesen).
3
Die Beklagte und deren Streithelferin verteidigen die angegriffene Entscheidung.
II.
4
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil weist weder Rechtsfehler auf,
noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513
Abs. 1 ZPO). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf die Klägerin nach § 67 VVG
übergegangener Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 280 Abs. 1, 278 BGB (auf die
Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung
anzuwenden, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) nach § 10 Abs. 2 zweite Alternative des Wachvertrags vom
22.06.1989 erloschen ist. Diese Regelung ist nicht durch Übersendung der ab dem 01.04.2000 gültigen
allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe ersetzt worden. Die
Klausel verstößt auch nicht gegen §§ 307 ff. BGB.
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1. Die Auffassung der Klägerin, durch die im Jahre 2000 erfolgte Übersendung der ab dem 01.04.2000
geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe sei die
Regelung in § 10 des Wachvertrages vom 22.06.1989 aufgehoben und durch die Ziff. 11. dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ersetzt worden, überzeugt nicht. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang
der Urkunden ergibt dies nicht. Sonstige Umstände hat die für die ihr günstige Auslegung der vertraglichen
Vereinbarungen darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht vorgebracht, nähere Umstände zur
Übersendung dieser Geschäftsbedingungen und den dabei abgegebenen Erklärungen teilt sie nicht mit, die
Beklagte hat eine Aufhebung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages durch diese Bedingungen ausdrücklich in
Abrede gestellt (Schriftsatz vom 27.12.2005, Seite 2, I 69 f.).
6
a) Nach Wortlaut und Erklärungsgehalt von § 11 des Wachvertrages vom 22.06.1989 sollten die im einzelnen in
der Vertragsurkunde schriftlich niedergelegten Regelungen vorrangig und die beigefügten „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das deutsche Bewachungsbewerbe“ lediglich nachrangig ergänzend gelten. Davon
geht zu Recht auch die Klägerin aus (Berufungsbegründung Seite 5, I 31). Die Übersendung neuer Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ist daher lediglich auf einen Austausch der Anlagen nach § 11 des Vertrages gerichtet
mit der Konsequenz, dass sich Umfang und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingung für das
deutsche Wach- und Sicherheitsgewerbe, gültig ab 01.04.2000, weiterhin nach dieser Vertragsbestimmung
richten und deshalb weiterhin nur nachrangig und ergänzend die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien
gestalten. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die nach dem Vertragswillen der Parteien
vorrangig vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen in §§ 1 - 10 des Wachvertrages
sollten nunmehr - zugleich in Abänderung von § 11 des Vertrages - durch die Klauseln der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ersetzt werden, ergeben sich aus diesem Vorgang nicht, allein dem Übersenden neuer
Allgemeiner Geschäftsbedingungen kommt dieser Erklärungswert nicht zu. Umstände, die darauf hindeuten
könnten, dass dennoch eine Änderung des § 10 des Vertrages gewollt und diese auch zustande gekommen ist,
sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Unerheblich ist auch, ob - wie lediglich unzureichend pauschal
behauptet wird - der Versicherungsnehmer der Klägerin diesen Vorgang so verstanden hat, denn maßgebend
ist der nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmende Erklärungswert, der dies gerade nicht ergibt.
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b) Weder der Hinweis auf die Streichungen in 10. Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab 01.04.2000
noch der Hinweis auf das Prozessverhalten der Beklagten ergeben Anhaltspunkte für eine Aufhebung der
Klausel in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages, die Argumentation der Klägerin überzeugt letztendlich nicht.
8
(1) Die Regelung über eine summenmäßige Begrenzung der Haftung ist nicht in §§ 1 - 11 des Wachvertrages
vom 22.06.1989 ausdrücklich aufgeführt. Vielmehr verweist § 11 insoweit auf die Anlage „B“ und führt diese
zusammen mit der Anlage „A“ und den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das deutsche
Bewachungsgewerbe als Bestandteile des Vertrags auf. Die schlichte Aufzählung dieser Bestandteile erweckt
den Eindruck der Gleichrangigkeit dieser weiteren (dem ausformulierten Wortlaut nachrangigen) Bestandteile
des Vertrages und begründet daher möglicherweise Zweifel am Rangverhältnis dieser weiteren Bestandteile
untereinander, sodass Anlass bestand, die vorrangige Geltung der Anlage „B“ klarzustellen, nachdem die ab
01.04.2000 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in 10. Abs. 4 eine eigene Regelung über
Haftungshöchstsummen enthalten. Angesichts dieser spezifischen Problematik lassen sich daraus keine,
schon gar nicht sichere Rückschlüsse auf die Fortgeltung von § 10 Abs. 2 des Wachvertrages ziehen, daraus
ergibt sich nicht mit dem für eine Überzeugungsbildung brauchbaren Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO) die
Aufhebung dieser Klausel.
9
(2) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte sei noch im Prozess davon ausgegangen, dass die Regelungen
in den neuen Geschäftsbedingungen anstelle der ausformulierten Regelungen im alten Vertrag gelten sollten
(Berufungsbegründung Seite 6, II 33), lässt sich deren Prozessverhalten nicht entnehmen. Die Beklagte hat zur
Begründung ihres Verweisungsantrags gerade nicht auf die ab 01.04.2000 geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwiesen, sondern allein darauf, die Beklagte habe ihren „juristischen Sitz“ in
Mannheim (Schriftsatz vom 08.09.2005, I 32). Die Beklagte hat damit das ihr unterstellte Vertragsverständnis
nicht zum Ausdruck gebracht. Diese Interpretation stammt vielmehr von der Klägerin selbst (Schriftsatz vom
27.10.2005, Seite 1, I 46; übernommen vom Landgericht Z. in seinem Beschluss vom 02.11.2005, I 55) und
besagt daher nichts über das Vertragsverständnis der Beklagten. Deren Bestreben an ihrem allgemeinen
Gerichtsstand verklagt zu werden, was trotz der Bestimmung in § 11 Abs. 2 des Wachvertrages und trotz der
Regelung in 16. der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist (vgl. § 35 ZPO), ergibt daher keinen
hinreichenden Anhaltspunkt für eine Auffassung der Beklagten, der Vertragsgerichtsstand in § 11 Abs. 2 des
Wachvertrages sei durch die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und ersetzt worden. Davon
abgesehen rechtfertigt das Prozessverhalten einer Partei jahrelang nach Abschluss des Vertrags nicht ohne
weiteres den Schluss auf das beiderseitige Vertragsverständnis zum maßgeblichen Zeitpunkt.
10 2. Offen bleiben kann, ob es sich bei der Regelung in § 10 Abs. 2 des Wachvertrages um eine für eine Vielzahl
von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, wofür allerdings der Wortlaut der Bestimmung und die
Verbreitung einer solchen Regelung (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1999 - III ZR 189/97,
NJW 1999, 1031 und vom 02.12.1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648) spricht. Selbst wenn man mit dem
Landgericht davon ausgeht, dass es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, hält die
Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 BGB in beiden Alternativen Stand (Klauselverbote nach § 308
oder 309 BGB sind nicht einschlägig).
11 a) Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 02.12.1999 (unter III. 2., NJW-RR 2000, 648, 649)
ausdrücklich angenommen. Dies ist auch (soweit die Frage überhaupt behandelt wird) in der Literatur anerkannt
(Drettmann in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bewachungsvertrag Rn. 16;
Friedrich Graf von Westphalen, a.a.O. Vertragsrecht, Stand März 2005, Stichwort Ausschlussfristen Rn. 6;
Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Auflage, § 9 Stichwort Bewachungsverträge Rn. B53; Palandt/Heinrichs,
BGB, 66. Auflage, Rn. 90 zu § 307; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage, Anhang zu § 9-11 Rn.
240). Dem schließt sich der Senat an. Das Interesse eines Bewachungsunternehmens, alsbald Klarheit darüber
zu erlangen, ob ein gegen ihn gerichteter Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend gemacht werden soll, ist
rechtlich anerkennenswert. Dies zeigt auch die Regelung in § 7 S. 2 der Bewachungsverordnung 1995, die
insoweit der vorherigen Regelung in § 3 Abs. 1 S. 2 Bewachungsverordnung 1976 entspricht. Das Interesse
des Vertragspartners, ausreichend Zeit für eine Prüfung eventueller Ansprüche und der Erfolgsaussichten für
deren Durchsetzung zu haben und nicht Gefahr zu laufen, durch eine auch nur leicht fahrlässige Verzögerung
der Prüfung der Ansprüche diese zu verlieren, ist ausreichend berücksichtigt. Da der Beginn der Frist an die
Ablehnung der Eintrittspflicht - hier durch den Versicherer der Beklagten - anknüpft, diese Ablehnung eine
vorherige Anmeldung der Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung voraussetzt
und dieser Anmeldung eine Prüfung der Ansprüche gegen das Bewachungsunternehmen vorausgeht, ist nicht
zu erkennen, dass die Frist von 3 Monaten zu kurz bemessen sein könnte, um eine abschließende Prüfung -
auch unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - vorzunehmen, ob der bereits angemeldete Anspruch auch
gerichtlich durchgesetzt werden kann und soll. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander, dies behauptet
sie auch nicht. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt daher ebenso
wenig vor wie ein Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB), die einer Vereinbarung von Ausschlussfristen nicht entgegenstehen, wie die Klägerin auch nicht geltend
macht.
12 b) Nicht zu entscheiden ist, ob die Regelung in § 10 Abs. 1 des Bewachungsvertrages der Inhaltskontrolle
standhalten würde. § 10 Abs. 2 des Vertrages hat einen eigenständigen von Abs. 2 unabhängigen
Regelungsgehalt, der einer isolierten Inhaltskontrolle zugänglich ist, sodass die Wirksamkeit dieser
Bestimmung von einer eventuellen Unwirksamkeit der Regelung in § 10 Abs. 1 des Vertrages nicht berührt wird
(ebenso BGH NJW-RR 2000, 648 ff., vgl. auch OLG Zweibrücken, NJOZ 2001, 877, 878).
13 c) Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abkürzung von
Verjährungsfristen überzeugt nicht. Da es sich hier nicht um eine Verjährungsfrist handelt, können die für die
Abkürzung von Verjährungsfristen geltenden Maßstäbe nicht übernommen werden. Selbst wenn man diese
Maßstäbe dennoch anwenden wollte, wie es die Klägerin ohne Begründung macht, ergäbe sich nichts anderes.
Denn den von der Klägerin angeführten Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass einem Anspruchsteller
in jedem Fall und unter allen Umständen eine Frist von 6 Monaten zugebilligt werden muss, bevor ihm die
Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt wird. Gerade aus dem Urteil vom 18.05.1988 (I ZR 147/86, BGHZ
104, 292, 295) wird deutlich, dass es auf eine Abwägung der wechselseitigen Interessen im Einzelfall ankommt
und nur auf dieser Grundlage bestimmt werden kann, ob schutzwürdige Interessen des Vertragspartners einer
Verkürzung der Verjährungsfrist entgegenstehen, weil dessen berechtigtes Anliegen, vor einer
verjährungsunterbrechenden Klageerhebung die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen zu können, in
unvertretbarer Weise eingeschränkt wird (a.a.O. Seite 295). Dieser Gesichtspunk kehrt im Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 24.09.1979 (II ZR 38/78, VersR 1980, 40, 41) wieder, denn tragend wird darauf
abgestellt, dass eine Frist von 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt des Schadensereignisses oft nicht
ausreiche, um die Sach- und Rechtslage genügend überschauen und danach die Aussichten eines
Rechtsstreits beurteilen zu können, weshalb das Anliegen des Vertragspartners in unvertretbarer Weise
missachtet werde. Diese konkrete Interessenabwägung der betroffenen Verkehrskreise führt dann im Urteil
vom 17.11.1980 (II ZR 248/79, VersR 1981, 229, 230/231) dazu, dass eine Verjährungsfrist von 6 Monaten ab
dem Tage der Ablieferung zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners als ausreichend angesehen wird.
Daher ist gerade unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu prüfen, ob die Interessen des Auftraggebers
eines Überwachungsunternehmers, vor einer Klageerhebung die Sach- und Rechtslage eingehend und
umfassend prüfen zu können, ausreichend gewahrt sind. Aus den bereits dargelegten Gründen ist dies der Fall.
Die Klägerin, die allein auf die Frist von 3 Monaten abstellt, übersieht, dass dem Vertragspartner tatsächlich
eine längere Frist zur Verfügung steht, denn der Fristbeginn knüpft an die Ablehnung von Ansprüchen an. Der
Anspruchsteller hatte also bereits zuvor das Bestehen eventueller Ansprüchen geprüft, deren Berechtigung
bejaht und sie gegenüber dem Vertragspartner bzw. dessen Versicherung geltend gemacht. Damit ist -
jedenfalls im Normalfall - ein erheblicher Teil der Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits erfolgt, bevor die
Frist überhaupt in Lauf gesetzt wird. Insoweit unterscheidet sich diese Klausel von den Verjährungsregelungen
in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 19.05.1988, 24.09.1979 und 17.11.1980. Diesen wesentlichen
Aspekt übergeht die Klägerin. Innerhalb von 3 Monaten ist lediglich noch zu prüfen, ob der bereits angemeldete
Anspruch auch gerichtlich durchgesetzt werden soll. Umstände, wonach diese Zeitspanne für die verbleibende
Restprüfung nicht ausreichen bemessen sein könnte, sind weder ersichtlich noch werden solche von der
Klägerin aufgezeigt.
14 d) Auch der Hinweis der Klägerin auf die in der Klausel liegende mittelbare Haftungsbeschränkung (Seite 11 f.
der Berufungsbegründung, II 43 f.) verhilft dem Begehren nicht zum Erfolg. Dieser Hinweis ist zutreffend,
vermag aber für sich allein keine unangemessene Benachteiligung zu begründen. Die Klausel verkürzt die
Rechte des Vertragspartners bei einem groben Verschulden des Bewachungsunternehmens (grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nicht in besonderer Weise, sie bezieht lediglich diese Fälle auch in den durch die
Interessenlage gerechtfertigten Ausschluss von Ansprüchen ein. Sie ist nicht darauf ausgerichtet,
insbesondere in solchen Fällen die Durchsetzung von Ansprüchen zu erschweren oder zu verhindern. Es bleibt
daher lediglich zu prüfen, ob wegen dieser mittelbaren Auswirkungen die eingeräumte Frist zur Entscheidung
über eine Klageerhebung ausreichend ist, um die Rechte des Vertragspartners zu wahren. Dies ist aufgrund der
bereits dargelegten Erwägungen zu bejahen. Gerade bei einem „groben Verschulden“ des
Bewachungsunternehmers dürfte in aller Regel die Sach- und Rechtslage so eindeutig auf dessen Haftung
hinweisen, dass eine abschließende Entscheidung über die Klageerhebung innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach Ablehnung von Ansprüchen ausreicht.
15 3. Da somit die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerfrei zum zutreffenden Ergebnis kommt, fehlt es an den
Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 ZPO gemäß dem Hauptantrag der
Klägerin. Die Sache ist zur Endentscheidung reif und das hilfsweise weiterverfolgte Zahlungsbegehren
abzuweisen. Auf den Inhalt der dem Wachvertrag ursprünglich beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für das Deutsche Bewachungsgewerbe, gültig ab 1.10.1984, die die Beklagte im Senatstermin übergeben hat,
kommt es demnach nicht mehr an. Damit kann auch offen bleiben, ob die Klägerin mit der Behauptung, ihr
selbst lägen diese Geschäftsbedingungen nicht vor (Schriftsatz vom 23.04.2007, II 119), ihrer Vortragslast aus
§ 138 ZPO nachgekommen ist, denn sie musste sich die Bedingungen von ihrem Versicherungsnehmer
beschaffen. Anlass, der Klägerin ein Äußerungsrecht einzuräumen, bestand daher nicht.
III.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
17 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat
folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit vom Klauseln über Ausschlussfristen im
Bewachungsgewerbe (BGH NJW-RR 2000, 648) und er befindet sich in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verkürzung von Verjährungsfristen. Der ohne jede
Konkretisierung pauschal behauptete Widerspruch zu „einer Reihe von Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs“ ist nicht erkennbar.