Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.08.2013

OLG Karlsruhe: untersuchungshaft, auslieferungshaft, haftbefehl, freiheitsentziehung, sicherungsverwahrung, form, strafvollstreckung, öffentlich, geldstrafe

OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.8.2013, 3 Ws 318/13
Leitsätze
Mit der Begründung einer funktionalen Verfahrenseinheit werden Verfahren in ihrer Gesamtheit
entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB verbunden, so dass auch vor diesem Zeitpunkt liegende
Haftzeiten ohne weiteres anzurechnen sind. Auf einen funktionalen Zusammenhang zwischen
dem konkret anzurechnenden Vollstreckungszeitraum und dem nunmehr zu vollstreckenden
Verfahren kommt es dabei nicht an.
Gründe
I.
1 Der Verurteilte wurde durch Urteil des LG S. vom 22.1.1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 7 Jahren verurteilt. Die durch Beschluss des LG H. vom 4.2.1998 gewährte
Reststrafenaussetzung wurde durch Beschluss desselben Gerichts vom 16.7.2002, der
dem Verurteilten öffentlich zugestellt wurde, widerrufen. Im Zeitraum vom 31.7.2006 bis
16.2.2007 befand sich der Verurteilte in dieser Sache in italienischer Auslieferungshaft,
wurde jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt. Eine Auslieferung in dieser Sache erfolgte
nicht mehr.
2 Durch Urteil des LG G. vom 7.5.2010 wurde der Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 6 Jahren und 4 Monaten verurteilt. In diesem Verfahren war bereits am 28.7.2005 vom
LG G. ein Haftbefehl erlassen worden. Am 10.10.2008 war der Verurteilte in italienische
Auslieferungshaft genommen und am 29.12.2008 nach Deutschland ausgeliefert worden.
3 Nach der Auslieferung des Verurteilten wurde zunächst bis zum 11.3.2010
Untersuchungshaft vollzogen. Vom 12.3.2010 bis zum 8.12.2011 wurde der Strafrest aus
dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 vollstreckt. Seit dem 9.12.2011 wird die
Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des LG G. vom 7.5.2010
vollstreckt.
4 Durch Beschluss des LG H. vom 19.3.2012 wurde der Widerrufsbeschluss vom 16.7.2002
bezüglich der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 im Verfahren
nach § 33a StPO aufgehoben. Durch weiteren Beschluss vom 25.4.2012 wurde die
Restfreiheitsstrafe erlassen. Die StVK des LG M. bestimmte durch Beschluss vom
3.9.2012, dass die in dieser Sache im Zeitraum vom 12.3.2010 bis 8.12.2011 erlittene
Freiheitsentziehung in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die
durch Urteil des LG G. vom 7.5.2010 verhängte Gesamtheitsstrafe von 6 Jahren und 4
Monaten anzurechnen ist.
5 Der Verurteilte beantragt,
6
dass die im Zeitraum 31.7.2006 bis 16.2.2007 in Italien erlittene Auslieferungshaft
ebenfalls auf die Strafe aus dem Urteil des LG G. angerechnet wird.
7 Das LG M. wies diesen Antrag zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
des Verurteilten.
II.
8 Die nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässige sofortige Beschwerde ist
begründet.
9 1. Nach § 51 Abs. 1 StGB wird Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung,
die aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten
wurde, auf zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angerechnet (Grundsatz der
Verfahrenseinheit). Eine derartige Verfahrenseinheit liegt nicht nur bei förmlich
verbundenen Verfahren vor. Anzurechnen ist auch verfahrensfremde Untersuchungshaft,
wenn eine sog. „funktionale Verfahrenseinheit" besteht (BGHSt 43, 112 = NStZ 1998, 134;
LK-Theune, StGB, 12. Aufl., Rdn. 9 ff. zu § 51; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28.
Aufl., Rdn. 8 ff. zu § 51; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rdn. 6 ff. zu § 51). Insoweit ist
ausreichend, dass zwischen den Strafverfolgungen hinsichtlich der die Untersuchungshaft
auslösenden und der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang oder ein irgendwie gearteter
sachlicher Bezug vorhanden ist oder war. Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das
Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt
wurde (BVerfG, NStZ 1999, 24) oder wenn sich eine vorläufige Freiheitsentziehung auf ein
anderes Verfahren förderlich ausgewirkt hat, insbesondere wenn in dem Verfahren, das
zur Verurteilung führte, ein Haftbefehl zwar bestand, aber nicht vollzogen wurde, sondern
Überhaft notiert war (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 517; KG Berlin, B. v.
14.6.2001 - 1 AR 694/01 - 5 Ws 312/01). Im letzteren Fall ist auch eine frühere
Untersuchungshaftzeit anzurechnen, die zu dem Zeitpunkt, als die funktionale Verbindung
hergestellt worden ist, bereits beendet war - selbst wenn die später abgeurteilte Tat erst
danach begangen wurde -, da durch die funktionale Verfahrenseinheit eine Verknüpfung
beider Verfahren (und - wie hinzuzufügen ist - nicht nur der von der Überhaftnotierung
betroffenen Haftzeiten) entstanden ist (vgl. BVerfG, NStZ 1999, 477).
10 2. Insoweit hat die StVK mit Beschluss vom 3.9.2012 zu Recht die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anrechnung verfahrensfremder
Untersuchungshaft auf die in Deutschland vollstreckte verfahrensfremde Strafhaft vom
12.3.2010 bis zum 8.12.2011 aus dem Urteil des LG S. vom 22.1.1993 übertragen, da
während dieses Zeitraums für den Haftbefehl des LG G. vom 28.7.2005 Überhaft notiert
war und dieser Haftbefehl ohne Vollstreckung der - nachträglich erlassenen -
Restfreiheitsstrafe vollzogen worden wäre. In diesem Fall hat die Strafvollstreckung
zugleich als Maßnahme zur Sicherung des anderen Verfahrens gedient (vgl. OLG Köln, B.
v. 6.5.2013 - III-2 Ws 200/13 - zur Anrechnung verfahrensfremder Sicherungsverwahrung
auf Freiheitsstrafe).
11 3. Entgegen der Auffassung der StVK im angefochtenen Beschluss ist eine entsprechende
Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB aber auch auf die Zeit der italienischen
Auslieferungshaft geboten.
12 Mit der ab der Überhaftnotierung zum 12.3.2010 eingetretenen funktionalen
Verfahrenseinheit wurden die Verfahren in ihrer Gesamtheit verbunden, so dass auch vor
diesem Zeitpunkt liegende Haftzeiten ohne weiteres anzurechnen sind. Auf einen
funktionalen Zusammenhang zwischen dem konkret anzurechnenden
Vollstreckungszeitraum und dem nunmehr zu vollstreckenden Verfahren kommt es dabei
nicht an. Daher spielt es keine Rolle, dass die Auslieferungshaft vom 31.7.2006 bis
16.2.2007, um deren Berücksichtigung es hier geht, am 12.3.2010, als die funktionale
Verbindung in Form der Überhaft begründet wurde, bereits beendet war. Entscheidend ist
vielmehr, dass durch die spätere wechselseitige Sicherungsfunktion eine Verknüpfung
beider Verfahren entstanden ist, die im Hinblick auf das Freiheitsgrundrecht des
Verurteilten eine Nichtanrechnung auch früherer Haftzeiten sachlich nicht rechtfertigen
könnte (BVerfG, NStZ 1999, 477).