Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.04.2006

OLG Karlsruhe (vollstreckung, staatsanwaltschaft, begründung, stpo, stv, freiheitsstrafe, aug, härte, strafvollstreckung, zweifel)

OLG Karlsruhe Beschluß vom 6.4.2006, 2 VAs 37/05
Strafvollstreckung: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen drogenabhängigen Straftäter als
unbillige Härte
Leitsätze
Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt eine unbillige Härte im Sinne von § 459 f StPO dar, wenn die
Zurückstellung der Vollstreckung einer oder mehrerer Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG allein an der mangelnden
Zurückstellungsfähigkeit der gemäß § 43 Abs 2 Nr 2 StVollstrO anschließend zu vollstreckenden
Ersatzfreiheitsstrafe scheitern würde.
In einem solchen Falle muss die Vollstreckungsbehörde auf eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 459 f StPO
hinwirken oder die Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund (§ 43 Abs. 4 StrVollstrO) ändern.
Tenor
1. Die Verfahren 2 VAs 37/05, 38/05, 8/06 und 9/06 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden; das
Verfahren 2 VAs 37/05 führt.
2. Auf die Anträge der Verurteilten L. P. werden die Entschließungen der Staatsanwaltschaft K. - Zweigstelle P. -
vom
13. Oktober 2005, 612 VRs 83 Js 9925/02,
18. Oktober 2005, 641 VRs 93 Js 6424/04,
18. Oktober 2005, 641 VRs 85 Js 2421/05 und vom
24.Oktober 2005, 641 VRs 83 Js 16166/03
und die Beschwerdebescheide der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom
7. November 2005 - Zs 1894/05 und 1895/05 - sowie vom
7. Februar 2006 - ZS 128/06 und 129/06
aufgehoben.
Die Aufhebung umfasst auch die Beschlüsse des Amtsgerichts P. vom 21.06.2005 (641 VRs 83 Js 16166/03) und
vom 06.10.2005 (641 VRs 93 Js 6424/04 und 641 VRs 85 Js 2421/05).
Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
neu zu bescheiden.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Staatskasse die
Hälfte zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Antragstellerin befindet sich zur Verbüßung folgender Strafen aus Urteilen des Amtsgerichts P. in der
JVA S. G.in Strafhaft:
2
1. Urteil vom 06.02.2003, 5 Monate Freiheitsstrafe wegen Hehlerei, 612 VRs 83 Js 9925/02
3
2. Urteil vom 14.04.2004, 4 Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, 641 VRs 83 Js 16166/03
4
3. Urteil vom 06.10.2004, 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, 641 VRs 93 Js 6424/04
5
4. Urteil vom 17.08.2005, 6 Monate Freiheitsstrafe wegen Diebstahls, 641 VRs 85 Js 2421/05.
6
Zwei Drittel der Strafen werden am 02.09.2006 verbüßt sein. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen aus dem -
im Zentralregisterauszug nicht vermerkten - Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 08.04 2003, deren
Vollstreckung nach vollständiger Verbüßung der vorgenannten Strafen vorgesehen war, ist durch eine Ende
des Jahres 2005 erfolgte Zahlung der restlichen Geldstrafe gegenstandslos geworden.
7
Mit Schreiben vom 21.09.2005 beantragte die Verteidigerin der Verurteilten, die Zurückstellung der weiteren
Vollstreckung aller noch offener Freiheitsstrafen gemäß § 35 BtMG zum Zwecke einer stationären
Entwöhnungstherapie. Den Anträgen der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht P., der Zurückstellung nicht
zuzustimmen, wurde bezüglich der oben unter Ziff. 2 bis 4 genannten Verfahren entsprochen, im Verfahren Ziff.
1 wurde eine Erklärung des Gerichts nicht eingeholt. Durch die im Tenor dieses Beschlusses genannten
Bescheide lehnte die Staatsanwaltschaft K. die Anträge mit der Begründung ab, dass gegen die Antragstellerin
noch eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken sei, hinsichtlich derer eine Zurückstellung nicht möglich sei. In
den Fällen Ziff. 2 bis 4 wurde ferner darauf abgehoben, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit mehrfache
erfolglose Therapieversuche unternommen habe.
8
Die Verteidigerin legte zunächst gegen die Bescheide in den Verfahren 641 VRs 93 Js 6424/04 und 641 VRs
85 Js 2421/05 Beschwerden ein. Durch die Bescheide der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.11.2005 wurden
diese mit der Begründung zurückgewiesen, dass die noch unerledigte Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe,
die keine unbillige Härte darstelle, einer Zurückstellung nach § 35 BtMG entgegenstehe. Gegen diese
Bescheide stellte die Verteidigerin unter dem 06.12.2005, eingegangen am 07.12.2005, gemäß § 23 EGGVG
Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ferner legte sie mit Schreiben vom 03.01.2006 auch in den Verfahren
612 VRs 83 Js 9925/02 und 641 VRs 83 Js 16166/03 Beschwerden gegen die Entschließungen der
Staatsanwaltschaft ein. Auch diesen gab die Generalstaatsanwaltschaft durch ihre Bescheide vom 07.02.2006
keine Folge, weil der Umgang der Verurteilten mit früher gegebenen Therapiechancen belege, dass ihr eine
ernsthafte Therapiebereitschaft fehle. Gegen diese Bescheide hat die Verteidigerin mit einem am 08.03.2006
eingegangenem Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
9
II. Die zulässigen Anträge sind begründet.
10 Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur
Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden
Tatbestandsvoraussetzungen, Kausalität der Betäubungsmittelabhängigkeit für die abgeurteilten Taten und
Therapiewilligkeit des Antragstellers (Körner BtMG, 5. Aufl., § 35 Rdnr. 123), ein Beurteilungsspielraum zu.
Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde auf Ermessensfehler
und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der
Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002,
263).
11 Die Begründungen der Bescheide der Vollstreckungsbehörde, die in derjenigen Gestalt der Prüfung des Senats
unterliegen, die sie durch das Vorschaltverfahren gewonnen haben, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dabei erstreckt sich die Überprüfung des Senats nur auf die Gründe, die zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Entscheidungen gegeben waren (Körner, BtMG, 5. Auflage, § 35 Rdnr. 217).
12 1. Hinsichtlich der Bescheide vom 07.11.2005 war es ermessensfehlerhaft, die Ablehnung der Zurückstellung
allein auf darauf zu stützen, der Zurückstellung stehe entgegen, dass noch eine Ersatzfreiheitsstrafe von elf
Tagen zu vollstrecken sei. Der Senat ist der Auffassung, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe für
den Verurteilten jedenfalls dann offensichtlich eine unbillige Härte im Sinne von § 459f StPO darstellt (vgl. auch
OLG Schleswig StV 1998, 673; LG Dortmund StV 1996, 218), wenn, wie im vorliegenden Falle, die
Zurückstellung der Vollstreckung von vier Freiheitsstrafen von insgesamt 21 Monaten und die Therapiechancen
der Antragstellerin - womöglich endgültig - daran scheitern würden, dass anschließend wegen der Regelung des
§ 43 Abs. 2 Nr. 2 StVollstrO noch eine geringe Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Mit einem dem
wichtigen gesetzgeberischen Anliegen des § 35 BtMG so eklatant widerstreitenden Ergebnis durfte sich die
Vollstreckungsbehörde trotz der zahlreichen früheren Verurteilungen der Antragstellerin nicht zufrieden geben,
zumal eine Anordnung nach § 459f StPO widerrufen werden kann, wenn die Therapie nicht durchgeführt wird.
Vorliegend wäre es deshalb für die Vollstreckungsbehörde geboten gewesen, entweder durch eine Änderung
der Vollstreckungsreihenfolge aus wichtigem Grund gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO die Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe vorzuziehen (KG, B. vom 05.07.1999 - 4 VAs 11/99 bei Juris) oder bei dem zuständigen
Gericht eine Entscheidung gemäß § 459f StPO anzuregen und so das Rückstellungshindernis zu beseitigen.
13 2. Der Bescheid vom 07.02.2006 war aufzuheben, weil die Vollstreckungsbehörde die Anforderungen an die in
§ 35 BtMG vorausgesetzte Therapiebereitschaft überspannt hat und ihre Entscheidungsbegründung besorgen
lässt, dass gewichtige tatsächliche Gesichtspunkte bei der Ausfüllung des insoweit bestehenden
Beurteilungsspielraums unbeachtet geblieben sind.
14 Zwar führt die Vollstreckungsbehörde zutreffend aus, dass auch mehrfache Therapieabbrüche noch nicht den
Schluss auf einen fehlenden Therapiewillen zulassen (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 1983, 112;
NStZ 1999, 253), dass sich vielmehr ein Behandlungserfolg häufig erst nach mehreren Therapieversuchen
einstellt, so dass sich der Weg aus der Sucht als ein auch von Rückschlägen begleitetes prozeßhaftes
Geschehen darstellt (Körner, BtMG, 5.Aufl., § 35 Rdnr. 125 mit zahlreichen Beispielen und
Rechtsprechungsnachweisen). Maßgeblich ist, wovon auch der angefochtene Bescheid ausgeht, ob das
Verhalten des Verurteilten über die Tatsache des Scheiterns einzelner Therapieversuche hinaus konkrete
Zweifel an einem ernsten Therapiewillen begründet. Solche durchgreifenden Zweifel können unter Umständen
auch, wie von der Vollstreckungsbehörde hier angenommen, auf einer besonders verantwortungslosen und
leichtfertigen Weise beruhen, mit der ein Verurteilter Therapiechancen vergibt. Im vorliegenden Fall aber hat die
Vollstreckungsbehörde den zutreffend dargestellten Prüfungsmaßstab in der Begründung ihres Bescheides
wieder verlassen, jedenfalls aber solche besonderen, durchgreifende Zweifel am Therapiewillen begründenden
Umstände nicht aufgezeigt. Die Ablehnungsbegründung erschöpft sich insoweit darin darzustellen, dass die
Antragstellerin Therapiechancen vergeben hat, indem sie Ende August 2004 eine begonnene Therapie
abgebrochen und zwei weitere Therapiemöglichkeiten im November 2004 und im Januar 2005 nicht
wahrgenommen hat. Dies allein genügt zur Begründung fehlenden Therapiewillens nicht. Besondere Umstände,
die darüber hinaus geeignet wären, den schwierigen Beweis fehlenden Therapiewillens (Körner aaO, Rdn 126)
zu erbringen, sind nicht dargetan. Auch lässt die angefochtene Entscheidung ein Eingehen darauf vermissen,
dass die Therapiefehlschläge nun schon einige Zeit zurückliegen und dass sich die Verurteilte seit dem
10.07.2005 in Strafhaft befindet, die Therapie also - anders als bisher - aus der Haft heraus unter dem Druck
der Hafterfahrung anzutreten hätte. Keine erkennbare Berücksichtigung hat ferner die von der Verurteilten
vorgelegte Stellungnahme des Badischen Landesverbandes für Suchtgefahren vom 22.11.2005 gefunden, aus
welcher sich ergibt, dass nach Einschätzung des ärztlichen Dienstes dieser Einrichtung bei der Verurteilten
Therapiemotivation und -bedarf bestehen.
15 Die die Zurückstellung der Strafvollstreckung ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft K. und der
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe waren deshalb aufzuheben. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 35
Abs. 2 Satz 3 BtMG auch auf die im Beschlusstenor genannten Entscheidungen des Amtsgerichts P. über die
Zustimmung zur Zurückstellung, die mit der Anfechtung der Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde
ebenfalls der Überprüfung durch den Senat unterliegen. Auch die Beschlüsse des Amtsgerichts enthalten keine
zureichende Begründung für die Annahme mangelnder Therapiebereitschaft.
16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 2 EGGVG; die Entscheidung über die Festsetzung des
Geschäftswerts fußt auf § 30 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.