Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.07.2005

OLG Karlsruhe: unterhalt, initiative, verzicht, miteigentumsanteil, privatautonomie, sittenwidrigkeit, vertragsfreiheit, form, kontrolle, lastenverteilung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 28.7.2005, 16 WF 82/05
Prozesskostenhilfe: Klage auf Nachehelichenunterhalt bei in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbartem wechselseitigen
Unterhaltsverzicht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 13.4.2005 - 1 F 482/04 -
aufgehoben.
Die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird dem Amtsgericht übertragen. Dieses hat dabei von seinen
Bedenken, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete, abzusehen.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage mit dem Antrag, den Antragsgegner, ihren seit 3.5.2002 geschiedenen Ehegatten,
zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 1000 EUR ab November 2004 zu verurteilen.
2
Die Antragstellerin macht geltend, eine von ihr und dem Antragsgegner am 6.7.2000 notariell beurkundete Trennungs- und
Scheidungsfolgenvereinbarung (...), in der die Ehegatten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich
verzichteten, halte einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zwar habe die Antragstellerin im Gegenzug den hälftigen Miteigentumsanteil des
Antragsgegner am - noch belasteten Familienheim erhalten, allerdings sei dieses auch mit Rücksicht auf die Belastungen, zu denen die
Antragstellerin auch die persönliche Haftung übernommen hat, weniger wert als angenommen. Zudem habe die Antragstellerin nicht erkannt, in
welcher Höhe ihr gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen den gut verdienenden Antragsgegner zugestanden hätten. Da der Antragsgegner
auch Lebensversicherungen im Wert von DM 100.000 besitze, habe sie außerdem noch auf einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in
beachtlicher Höhe verzichtet.
3
Die bereits seit den 90er Jahren kranke und behinderte Antragstellerin sei daher durch die vereinbarte Vermögensauseinandersetzung und den
Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden. Diese Benachteiligung sei im Wege eines sittenwidrigen Ausnutzens der
krankheitsbedingten Unterlegenheit der Antragstellerin geschehen, da diese auf die Erhaltung des Familienheims krankhaft fixiert gewesen sei.
4
Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.1.2005 die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender
Erfolgsaussichten der Klage beantragt (...).
5
Die Vereinbarung vom 6.7.2000 sei nicht unwirksam oder die Berufung darauf unbillig, weshalb die Antragstellerin an ihren erklärten Verzicht
gebunden sei. Es fehle schon an einer Benachteiligung, da die Antragstellerin mit dem Miteigentumsanteil am Familienheim eine angemessene
Gegenleistung erhalten habe. Der Verkehrswert des Hauses sei bei der Auseinandersetzung eher zu gering angesetzt worden, und der
vermeintliche Anspruch auf Zugewinnausgleich habe nicht in der behaupteten Höhe bestanden.
6
Außerdem könne von einem Ausnutzen der Situation der Antragstellerin keine Rede sein, da die Vereinbarung auf Initiative der Antragstellerin
abgeschlossen worden sei. Deren damalige Prozessbevollmächtigte habe die Urkunde entworfen, weshalb jedenfalls eine Zwangswirkung auf
die Antragstellerin nicht vorgelegen habe.
7
Die Antragstellerin lässt vortragen, sie habe die Vereinbarung deshalb so vorformulieren lassen, weil sie einen Verkauf des Familienheims habe
verhindern wollen (...). Der Antragsgegner habe zuvor zum Ausdruck gebracht, dass eine Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils nur
gegen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in Betracht käme. Demnach liege trotz der Initiative der Antragstellerin ein Ausnutzen der
unterlegenen Position durch den Antragsgegner vor.
8
Der Antragsgegner bestreitet, die Übertragung des Miteigentumsanteils unter die Bedingung des Unterhaltverzichts gestellt zu haben (...).
Außerdem wird die psychische Belastungssituation der Antragstellerin im Zeitpunkt der Vereinbarung bestritten.
9
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.4.2005 die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert (...). Dabei ging es davon aus, die
Antragstellerin könne allein von den zu erwartenden Vermögenszinsen im Falle eines Verkaufs des Hauses ihren abstrakten Unterhaltsbedarf
decken (...).
10 Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin (...).
11 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss (...).
II.
12 Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
13 Sie ist auch begründet, da die Voraussetzungen für die Versagung der Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO nicht gegeben sind. Denn die
notwendige Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt nicht.
14 Aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit dürfen die Anforderungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO nicht überspannt werden
(Thomas/Putzo, ZPO, § 114, Rn. 3). Es ist daher keine Erfolgsgewissheit erforderlich. Insbesondere bei ungeklärten schwierigen Rechts- und
Tatfragen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, um eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewährleisten.
15 Der Erfolg der Klage auf nachehelichen Unterhalt hängt sowohl von Tat- als auch von Rechtsfragen ab, welche im Hauptsacheverfahren zu
klären sein werden.
16 Da die Voraussetzungen des Unterhaltstatbestands des § 1572 Nr. 1 BGB schlüssig dargelegt und unbestritten sind, steht und fällt die Klage mit
der Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom 6.7.2000.
17 Grundsätzlich können Eheleute den nachehelichen Unterhalt vertraglich regeln und ausschließen. Dies ist Ausdruck der - auch unter Eheleuten
geltenden - Privatautonomie. Allerdings ist die Vertragsfreiheit verfassungsrechtlichen Grenzen unterworfen, welche unter bestimmten
Voraussetzungen eine inhaltliche Kontrolle erlauben und gebieten (BVerfG, NJW 2001, 957).
18 Der BGH hat mit Urteil vom 11.2.2004, XII ZR 265/02 (FamRZ 2004, 601), die Voraussetzungen für eine gerichtliche Inhaltskontrolle und die
verschiedenen Überprüfungsmodalitäten konkretisiert: Zuerst muss eine evident einseitige Lastenverteilung zwischen den Eheleuten vereinbart
worden sein, die nicht durch die ehelichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt ist. Erst dann erfolgt die Wirksamkeitskontrolle anhand § 138 BGB,
welche bei Vorliegen objektiver und subjektiver Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen
kann. In einer letzten Kontrollstufe, der Ausübungskontrolle, muss gegebenenfalls überprüft werden, ob eine Berufung auf die Vereinbarung nicht
wegen veränderter Umstände gegen § 242 BGB verstößt.
19 Diese Prüfungen sind dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Dass sie zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen werden, ist jedenfalls nicht
ausgeschlossen.