Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.07.2010

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OLG Karlsruhe Urteil vom 28.7.2010, 6 U 105/08
Leitsätze
Grenzt ein Gebäude an den öffentlichen Straßenraum an, befindet sich die Hauseingangstür jedoch nicht an dieser
Seite des Gebäudes, sondern an einer anderen, zum Grundstück eines Nachbarn hin weisenden Seite, steht dem
Eigentümer ein Notwegrecht über dessen Grundstück nur zu, wenn die Verlegung der Tür technisch unmöglich
oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dabei nicht durch einen
Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des Nachbarn und den Kosten für den erforderlichen Umbau zu
bestimmen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des
Grundstücks.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 01.07.2008 – 4 O 588/07 – wird
zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Einräumung eines Notwegerechts.
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Die Klägerin ist seit 1992 Eigentümerin des Grundstücks H.-Straße 39 in U. Die Beklagten sind je zur Hälfte
Miteigentümer des benachbarten Grundstücks H.-Straße 37.
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Das Grundstück der Klägerin ist lang und schmal geschnitten. Mit einer der Schmalseiten grenzt es an den
Gehweg der H.-Straße an. Das auf dem Grundstück errichtete Wohnhaus grenzt mit seiner Vorderseite direkt
an den Gehweg. Die dem Grundstück der Beklagten zugewandte, nach Südwesten weisende Seitenwand des
Wohnhauses reicht so dicht an die Grundstücksgrenze heran, dass nur ein Streifen von maximal 20 cm nicht
überbaut ist. Die einzige Eingangstür zum Wohnhaus der Klägerin befindet sich an der dem Grundstück der
Beklagten zugewandten Seite des Wohnhauses. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich auf dieser
Höhe ein gepflasterter Hof. Im weiteren Verlauf des Grundstücks der Klägerin schließen sich an das Wohnhaus
zunächst eine Terrasse bzw. ein Garten an, dann steht dort ein Schuppen, dahinter befindet sich ein weiteres
Stück Garten. Der Zugang sowohl zum Wohnhaus als auch zum Garten der Klägerin erfolgte in der
Vergangenheit über das Grundstück der Beklagten.
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Nachdem es zwischen der Klägerin und den Beklagten zu Meinungsverschiedenheiten kam, untersagten die
Beklagten der Klägerin das Betreten des Hofes. Am 1. Adventswochenende des Jahres 2007 errichteten die
Beklagten entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin einen Bretterverschlag, der einen Zugang der Klägerin
zu ihrem Garten und Schuppen ausschloss. In einem von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen
Verfügungsverfahren einigten sich die Parteien vergleichsweise dahin, dass die Beklagten sich bis zur
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichteten, der Klägerin und ihrem Lebensgefährten
Zugang zur Haus- und zur Gartentür zu gestatten.
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Die Klägerin hat im ersten Rechtszug in erster Linie die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung einer
Grunddienstbarkeit zugunsten der Klägerin beantragt. Sie hat ferner geltend gemacht, die Eingangstür zu dem
auf ihrem Grundstück befindlichen Wohnhaus habe sich von Anfang an an der Südwestseite befunden,
weswegen sie nach § 917 BGB ein Notwegerecht beanspruchen könne, und hilfsweise beantragt:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Zugang und die Zufahrt mit
dem Personenkraftwagen von der H.-Straße über einen 2 Meter breiten und 30 Meter langen, in die
Grundstückstiefe gemessenen (gemessen im rechten Winkel von der H.-Straße, der östlichen Grenze
des Grundstücks H.-Straße 37 entlang der Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 37 und 39) Hofstreifen
des Grundstücks H.-Straße 37 von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, sowie ein
entsprechendes Wege- und Überfahrtsrecht zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer
Notwegerente in Höhe von 120,00 Euro jährlich.
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Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben vorgetragen, die baulichen Gegebenheiten
sprächen dafür, dass der Wohnungseingang früher zur Straßenseite gegangen sei. Dass auch der hintere Teil
des Grundstücks der Klägerin (Garten und Schuppen) nur über das Grundstück der Beklagten zugänglich sei,
habe sich erst 1992 dadurch ergeben, dass eine bis dahin an der dem Garten zugewandten Rückseite des
Wohnhauses der Klägerin befindliche Tür beseitigt worden sei. Auf § 917 BGB könne sich die Beklagte auch
bezüglich des Zugangs zum Wohnhaus nicht berufen, da es ihr ohne weiteres möglich sei, von ihrem
Hausanwesen aus einen Zugang zur öffentlichen Straße zu schaffen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen abgewiesen. Auf mögliche altrechtliche
Dienstbarkeiten könne sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagten das Grundstück nach Ablauf des
Jahres 1977 lastenfrei erworben hätten. Ein Notwegerecht der Klägerin bis zur Hauseingangstür sei zu
verneinen. Nachdem das Wohnhaus nach vorne unmittelbar an die öffentliche Straße angrenze, verfüge das
Grundstück über eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg. Ein Notwegerecht zur Gewährleistung des
Zugangs zum Garten sei nach § 918 BGB ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die
Klägerin eine früher bestehende Verbindung mit dem öffentlichen Weg durch die Beseitigung der zum Garten
führenden Tür an der Rückseite des Wohngebäudes beseitigt.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Den in erster Instanz mit dem Hauptantrag geltend
gemachten Anspruch auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit verfolgt sie nicht weiter. Sie ist jedoch der
Auffassung, ihr stehe ein Notwegrecht zu, da das Haus der Klägerin von jeher keinen Eingang zur Straßenseite
hin aufgewiesen habe. Zudem sei es baulich nicht möglich, jedenfalls aber mit unzumutbarem Aufwand
verbunden, den Hauseingang zu verlegen.
10 Die Klägerin beantragt:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin den Zugang zu Fuß und die Zufahrt
mit dem Personenkraftwagen von der H.-Straße über einen 2 Meter breiten und 30 Meter langen, in die
Grundstückstiefe gemessenen (gemessen im rechten Winkel von der H.-Straße, der östlichen Grenze
des Grundstücks H.-Straße 37 entlang der Grundstücksgrenze der Häuser Nr. 37 und 39) Hofstreifen
des Grundstücks H.-Straße 37 von der östlichen Grenze des Grundstücks der Beklagten, sowie ein
entsprechendes Wege- und Überfahrtsrecht zu gewähren, Zug um Zug gegen Zahlung einer
Notwegerente in Höhe von 120,00 Euro jährlich.
12 Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil. Der Klägerin sei es
ohne weiteres möglich, an der Giebelfront ihres Gebäudes zur Straßenseite hin eine Haustür einzubauen. Einen
solchen Zugang habe es, wie die Beklagten erfahren hätten, ursprünglich auch gegeben. Ein Notwegrecht für
den Zugang zum Garten bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme die an der Rückseite des Hauses befindliche Tür, die ihr einen solchen Zugang ermöglicht
habe, beseitigt habe. Schließlich sei die Notwegrente zu niedrig. Eine angemessene Notwegrente müsse sich
auf 120,- Euro monatlich belaufen.
II.
13 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ein
Notwegrecht der Klägerin zu Recht verneint.
14 1. Soweit die Klägerin ein Notwegrecht für den Zugang zu den von der Straße aus gesehen hinter dem
Wohnhaus liegenden Teilen ihres Grundstücks (Terrasse, Garten, Schuppen) begehrt, steht dem § 918 BGB
entgegen. Danach tritt die Verpflichtung des Nachbarn zur Duldung eines Notwegs nicht ein, wenn die bisherige
Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers
aufgehoben wird. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der hinter dem Haus liegende Teil des
Grundstücks ursprünglich vom Haus aus durch eine Tür aus der ehemaligen Küche zu erreichen war. Die Tür
wurde im Rahmen von Umbaumaßnahmen, die die Klägerin veranlasst hat, verschlossen. Diese Feststellung
hat der Senat seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen. Die Klägerin zeigt keine
konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass die Feststellung unzutreffend wäre, solche sind auch sonst nicht
ersichtlich.
15 2. Ein Notwegrecht ist aber auch insoweit zu verneinen, als es um den Zugang von der Straße aus zu der an
der südwestlichen Seite des Hausanwesens der Klägerin befindlichen Hauseingangstür geht.
16 a) Das Notwegrecht kann hier nicht schon nach § 918 BGB verneint werden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass in der Anordnung der Hauseingangstür an der Südwestseite des Hauses eine willkürliche Handlung im
Sinne dieser Bestimmung zu sehen ist, sind nicht ersichtlich. Willkürlich in diesem Sinne ist nur eine auf freier
Entscheidung beruhende Maßnahme, die der ordnungsgemäßen Grundstücksnutzung widerspricht und die
gebotene Rücksichtnahme auf nachbarliche Interessen außer Acht lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob
die Klägerin selbst oder ein früherer Eigentümer des Grundstücks gehandelt hat. Nach dem Vortrag der
Klägerin befand sich der Hauseingang bereits seit der Errichtung des Wohnhauses an der Südseite, ohne dass
es je zu Problemen mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks gekommen sei. Dem sind die Beklagten
nicht mit Substanz entgegengetreten. Ihr nicht näher konkretisierter Vortrag, sie hätten erfahren, dass es sich
anders verhalte, ist unbeachtlich. Damit liegt nahe, dass sich die damaligen Eigentümer des Grundstücks der
Klägerin bei der Errichtung des Hauses mit den Nachbarn verständigt haben, so dass ein willkürliches
Verhalten nicht festgestellt werden kann.
17 b) Ein Notwegrecht scheidet aber deshalb aus, weil es der Klägerin zuzumuten ist, einen Zugang zu ihrem
Haus von der Straße aus zu schaffen. Das Grundstück der Klägerin grenzt unmittelbar an die öffentliche
Straße an. Es hat damit die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen
Weg. Dass sich an der zur Straße hin zeigenden südöstlichen Seite des Gebäudes keine Haustür befindet,
ändert daran nichts, weil es nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme der Klägerin
zuzumuten ist, ihre Hauseingangstür von der Südseite an die Ostseite zu verlegen.
18 aa) Zwar fehlt einem Grundstück der erforderliche Zugang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks keinen zur ordnungsgemäßen Nutzung hinreichenden Zugang
hat und dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, dem zuwegungslosen Teil seines
Grundstücks über die übrigen, mit dem öffentlichen Weg verbundenen Teile des Grundstücks einen Zugang zu
dem öffentlichen Weg zu verschaffen (BGH NJW 2006, 3426). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall,
dass ein Notwegrecht der Klägerin in Betracht käme, wenn ihr nicht zugemutet werden könnte, die
Hauseingangstür an die Seite des Hauses zu verlegen, die an die öffentliche Straße angrenzt. Mit Rücksicht
auf das Eigentumsrecht des Nachbarn gilt dabei, dass es dem Grundstückseigentümer grundsätzlich
zuzumuten ist, den Zugang auf dem eigenen Grundstück zu schaffen. Dies gilt auch dann, wenn es für ihn
umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist, als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der
Eigentümer muss daher grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines
Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können. Nur wenn dies nicht möglich ist oder wenn die mit
der Schaffung eines solchen Zugangs verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit
der Grundstücksnutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur
Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit ist nicht
durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch
genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die erforderlichen Umbaumaßnahmen
entstehen, maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis dieser Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des
Grundstücks (BGH a.a.O.). Die Beweislast für eine Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit der
Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück liegt bei demjenigen, der ein Notwegrecht begehrt.
19 bb) Die Klägerin hat ihre Behauptung, eine entsprechende bauliche Maßnahme sei technisch nicht möglich,
jedenfalls aber so aufwendig, dass sie ihr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, nicht
bewiesen.
20 (1) Der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. Ing. M. hat festgestellt, dass eine Verlegung der
Hauseingangstür zur Straßenseite hin technisch möglich ist. Er hat dies dahin erläutert, dass eine solche
Maßnahme ohne nennenswerte Eingriffe in die Statik des Gebäudes erfolgen kann. Die Abtragung der Wand-
und Deckenlasten und der horizontalen Windlasten wird nach seinen Angaben nicht oder allenfalls unwesentlich
beeinträchtigt. Diese Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der
Senat folgt ihnen.
21 (2) Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass eine solche Verlegung der Hauseingangstür mit Kosten
von etwa 3.500,- oder 3.750,- Euro verbunden ist. Auch insoweit folgt der Senat dem Sachverständigen. Der
Einwand der Klägerin, in die Ermittlung der Kosten für die Verlegung der Tür seien auch die Kosten für
zusätzliche Stützmaßnahmen des Hauptbalkens unter der Erdgeschoßdecke einzustellen, greift nicht durch.
Schon aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 08.02.2010 ergibt sich nach Auffassung des Senats,
dass der Sachverständige zwar mit Nachdruck rät, den Hauptbalken unter der Erdgeschoßdecke zu sanieren
und gegebenenfalls zu verstärken, dass diese Maßnahme aber nicht durch die Verlegung der Hauseingangstür
erforderlich wird, sondern ganz unabhängig davon wegen des schlechten Zustands dieses Balkens angeraten
erscheint. Der Sachverständige hat dies in einem auf Anregung der Klägerin eingeholten Ergänzungsgutachten
bestätigt (zweiter Absatz des Ergänzungsgutachtens vom 07.05.2010).
22 (3) Die Klägerin selbst hat den Verkehrswert ihres Hausgrundstücks auf rund 90.000,- Euro geschätzt. Der vom
Sachverständigen ermittelte Betrag, der für eine Verlegung der Hauseingangstür aufzuwenden ist, macht
weniger als 5 % dieses Wertes aus. Die Maßnahme kann daher nach Maßgabe der oben darstellten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar angesehen
werden.
23 (4) Der Vortrag der Klägerin, durch eine Verlegung der Hauseingangstür werde in baurechtlich unzulässiger
Weise in den öffentlichen Verkehrsraum eingegriffen, ist, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
vor dem vorbereitenden Einzelrichter hingewiesen wurde, nicht erheblich. Vor dem Haus der Klägerin befindet
sich ein Gehweg. Warum es unzulässig sein sollte, eine Haustür anzubringen, die auf den Gehweg führt, ist
nicht ersichtlich. Sofern der Hinweis der Klägerin auf Behinderungen zielt, die mit den erforderlichen
Baumaßnahmen verbunden sind, ist es ihr ohne weiteres möglich, eine befristete Sondernutzungserlaubnis der
zuständigen Behörde zu erlangen.
24 3. Damit ist die Berufung der Klägerin erfolglos. Die Parteien haben im Senatstermin eine Vereinbarung dahin
getroffen, dass die Beklagten eine Benutzung ihres Grundstücks bis zum 31.01.2011 dulden, soweit es um den
Zugang der Klägerin, ihrer Mitbewohner und Gäste zur Hauseingangstür sowie um die beabsichtigten
Umbauarbeiten geht. Im Hinblick darauf ist eine Entscheidung des Senats darüber, ob der Klägerin nach den
Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis noch für eine kurze, nach der für den Umbau
erforderlichen Zeit bemessene Frist ein Notwegrecht einzuräumen wäre, nicht geboten.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.