Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.05.2003

OLG Karlsruhe: erblasser, aufschiebende wirkung, bundesamt für gesundheit, wirkung ex tunc, testierfähigkeit, vormundschaftliche behörde, dritte welt, verfügung, tod, verwaltung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 2.5.2003, 14 Wx 3/03
Weitere Beschwerde im Verfahren der Anordnung einer Nachlasspflegschaft: Beschwerdeberechtigung eines erstinstanzlich nicht beteiligten
potenziellen Erben; Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft trotz Existenz eines Bevollmächtigten über den Tod hinaus; eigene
Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
Leitsätze
1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Nachlaßgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlaßpflegschaft
angeordnet worden war, so ist ein potentieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen
Verfahren beteiligt hatte.
2. Zur Wirksamkeit eines gegen die Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft gerichteten Rechtsmittels, das für eine als Erbin in Betracht kommende
schweizerische Stiftung gegen den Willen ihrer satzungsmäßigen Vertreter (Stiftungsräte) durch ihren Beistand, eingelegt wurde, dessen Bestellung
ebenso wie die Anordnung der Beistandschaft durch die Stiftungsräte angefochten worden ist.
3. Bestehen ernstzunehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt im Sinne von § 1960 BGB.
Ein die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlaß nach
Art und Umfang eine als ungewöhnlich schwierig und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des
noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet
angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solch
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten Nr. 8 wird der Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2002 62 T 26/02 A aufgehoben.
2. Die Beschwerde der Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 gegen den Beschluß des Notariats II Nachlaßgerichts Konstanz vom 05.02.2002 II GR N
29/2002 wird als unbegründet zurückgewiesen.
3. Das Notariat II Nachlaßgericht Konstanz wird angewiesen, zur Sicherung des Nachlasses des am 03.01.2002 in Gerlingen verstorbenen
Erblassers Dr. Dr. Gustav Paul Ludwig Rau eine Nachlaßpflegschaft anzuordnen.
4. Die Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 haben die der Beteiligten Nr. 8 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
Der Geschäftswert wird sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
1. Der am 03.01.2002 im Alter von 79 Jahren ledig und kinderlos verstorbene Erblasser, der jahrzehntelang als Arzt in Zaïre gewirkt hatte, hatte
im Laufe der Zeit eine der bedeutendsten privaten Kunstsammlungen der Welt mit einem geschätzten Wert von mehreren 100 Mio. EUR
aufgebaut. Als seine gesetzlichen Erben kommen die Beteiligten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in Betracht. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten mehrere
Stiftungen in der Schweiz und in Liechtenstein errichtet, u.a. im Jahr 1971 die Dr. R. Medizinalstiftung („Medizinalstiftung“) mit derzeitigem Sitz in
CH8423 E.E./ZH (Beteiligte Nr. 9) und im Jahr 1986 die Fondation Rau pour le Tiers Monde / Stiftung Rau für die Dritte Welt („Drittweltstiftung“)
mit derzeitigem Sitz in CH8702 Zollikon/ZH (Beteiligte Nr. 8).
2
Nachdem der Erblasser der Beteiligten Nr. 6 seiner langjährigen Vertrauten bereits mit Urkunde vom 20.11.1981 Vollmacht in allen seinen
Angelegenheiten über den Tod hinaus erteilt hatte, hat er ihr mit notarieller Urkunde vom 01.09.2000 Generalvollmacht in allen seinen
persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten erteilt, die durch den Tod oder eine eventuelle Geschäfts oder Handlungsunfähigkeit
des Erblassers nicht erlöschen sollte.
3
2. Bei den Nachlaßakten befinden sich fünf vom Erblasser errichtete Verfügungen von Todes wegen, die am 22.01.2002 durch das
Notariat Verwahrungsgericht Stuttgart bzw. Erbvertrag vom 26.10.1999 am 15.02.2002 durch das Notariat II Nachlaßgericht Konstanz eröffnet
worden sind:
4
a) Mit öffentlichem Testament vom 23.11.1993, beurkundet vom Notar des Kreises R. (Schweiz), hat der Erblasser unter Aufhebung
sämtlicher früheren letztwilligen Verfügungen die Beteiligte Nr. 8 als Alleinerbin eingesetzt.
5
b) Mit ebenfalls vom Notar des Kreises R. beurkundetem Testament vom 04.07.1997 hat der Erblasser unter Aufrechterhaltung
seiner letztwilligen Verfügung vom 23.11.1993 den Beteiligten Nr. 5 zum Testamentsvollstrecker ernannt.
6
c) Mit öffentlichem Testament vom 07.07.1998, beurkundet von Notar S. in Stuttgart, hat der Erblasser unter Widerruf sämtlicher
früheren Verfügungen von Todes wegen insbesondere der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie der Bestellung des
Beteiligten Nr. 5 zum Testamentsvollstrecker die Beteiligte Nr. 9 bzw. den jeweiligen Rechtsträger des Stiftungsvermögens zum
Alleinerben eingesetzt.
7
d) Mit öffentlichem Testament vom 03.12.1998, beurkundet von Notar Dr. v. H. in Stuttgart, hat der Erblasser unter Widerruf
sämtlicher früheren Verfügungen von Todes wegen das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. zum alleinigen und unbeschränkten
Erben eingesetzt.
8
e) Durch von Notar S. in Stuttgart am 26.10.1999 beurkundeten Erbvertrag mit der Beteiligten Nr. 7 hat der Erblasser nach in
derselben Urkunde erklärtem Widerruf sämtlicher früheren Verfügungen von Todes wegen die Beteiligte Nr. 7 zu seiner alleinigen
und unbeschränkten Erbin eingesetzt; als Ersatzerbe wurde das Deutsche Komitee für UNICEF e.V. berufen. In derselben Urkunde
hat der Erblasser vertreten durch die Beteiligte Nr. 6 als seine Generalbevollmächtigte aufschiebend bedingt für den Fall, daß
seine derzeitige Geschäftsunfähigkeit rechtskräftig festgestellt werden sollte und der Erbvertrag deshalb unwirksam wäre, sein
gesamtes Vermögen, insbesondere alle zum Zeitpunkt seines Todes in seinem Eigentum stehenden Kunstwerke, der Beteiligten Nr.
7 geschenkt.
9
3. Mit der Begründung, die erbrechtliche Situation sei ungeklärt und umstritten, hat der Beteiligte Nr. 5 mit Schreiben vom 27.01. und vom
29.01.2002 die Errichtung einer Nachlaßpflegschaft beantragt. Daraufhin hat das Nachlaßgericht durch Beschluß vom 05.02.2002
Nachlaßpflegschaft (Wirkungskreis: Überwachung der Beteiligten Nr. 6 als der Generalbevollmächtigten des Erblassers ab der letzten Kontrolle
durch diesen; Verzeichnis und Sicherung des Nachlasses) angeordnet und den Beteiligten Nr. 1 zum Nachlaßverwalter bestellt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, aufgrund näher dargelegter Umstände sei die Testier und Geschäftsfähigkeit des Erblassers ab Juli 1997 zweifelhaft, so daß
der Erbe unbekannt sei; für die Sicherung des Nachlasses bestehe insbesondere in Hinblick auf dessen Art und Umfang trotz Vorhandenseins
einer mit Vollmacht über den Tod des Erblassers hinaus versehenen Bevollmächtigten ein Bedürfnis.
10 Gegen den Nachlaßpflegschaft anordnenden Beschluß haben die Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 unter dem 14.02.2002 Beschwerde eingelegt,
welcher das Nachlaßgericht unter dem 21.02.2002 nicht abgeholfen hat. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten Nr. 8 und Nr. 9 durch
ihren jeweiligen personengleichen Stiftungsrat jeweils unter dem 18.02.2002 erklärt, ihrer Auffassung nach sei die Einsetzung eines
Nachlaßpflegers u.a. schon deshalb nicht erforderlich, weil zum einen sich die Kunstobjekte in sicherer Verwahrung befänden und zum anderen
die Stiftungsräte in die Tätigkeit der Beteiligten Nr. 6 als der Generalbevollmächtigten des Erblassers uneingeschränktes Vertrauen hätten.
11 Mit Beschluß vom 19.12.2002 hat das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 14.02.2002 aufgehoben und den Antrag des
Beteiligten Nr. 5 auf Anordnung einer Nachlaßpflegschaft zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die mit Anwaltsschriftsatz vom 10.01.2003
namens der wie es heißt durch ihren Beistand Dr. D. H., CH.... (Sc)hweiz) , vertretenen Beteiligten Nr. 8 eingelegte weitere Beschwerde. Dieser
sind die Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 entgegengetreten. Sie halten die Rechtsmitteleinlegung für rechtsmißbräuchlich, da die Bestellung des
Beistandes Dr. H. nichtig gewesen sei und die weitere Beschwerde entgegen der Weisung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde
erfolgt sei; zudem sei die Beteiligte Nr. 8 durch den angefochtenen Beschluß in Hinblick auf ihr Verhalten im Beschwerdeverfahren nicht
beschwert. Die übrigen Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht formell geäußert.
12 Durch Beschluß vom 20.01.2003 i.V.m. Berichtigungsbeschluß vom 21.01.2003 hat der Senat im Wege der einstweiligen Anordnung das
Nachlaßgericht angewiesen, für die Dauer des Verfahrens der weiteren Beschwerde, längstens bis zum 02.05.2003, eine Nachlaßpflegschaft zur
Sicherung des Nachlasses anzuordnen. Dieser Anweisung ist das Nachlaßgericht nachgekommen. Den auf Aufhebung des Beschlusses vom
20./21.01.2002 gerichteten Antrag der Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 vom 29.01.2003 hat der Senat durch Beschluß vom 13.02.2003
zurückgewiesen. Durch Beschluß vom 30.04.2003 hat der Senat ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung das Nachlaßgericht
angewiesen, die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 20./21.01.2003 angeordnete Nachlaßpflegschaft bis zum 09.05.2003 bei Bestand zu
lassen. Der ausführende Beschluß des Nachlaßgerichts ist noch am 30.04.2003 ergangen.
II.
13 Die weitere Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
14 Gegen die Zulässigkeit des gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaften und an keine Frist gebundenen Rechtsmittels bestehen keine Bedenken.
15 Die Befugnis der Beteiligten Nr. 8 zur weiteren Beschwerde folgt aus den §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 63 FGG i.V.m. § 75 FGG und zwar unabhängig
davon, ob und wie sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl. 1970, Rn. 2 zu § 63; auch Engelhardt, in:
Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 2 zu § 63 m.w.N. in Fn. 1). Das danach erforderliche Interesse an einer Änderung der
landgerichtlichen Entscheidung ergibt sich aus der mit einer Nachlaßsicherung verbundenen Verbesserung der Rechtsstellung der Beteiligten
Nr. 8 als potentieller Erbin (hierzu etwa BayObLG, FamRZ 1998, S. 839 f.; Palandt/Edenhofer, BGB, 62. Aufl. 2003, Rn. 14 zu § 1960). Daran
ändert entgegen der Auffassung der Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 nichts der Umstand, daß die Beteiligte Nr. 8 bislang keinen Antrag auf Erteilung
eines Erbscheins gestellt hat, denn dadurch ist die spätere Geltendmachung eines etwaigen Erbrechts nicht ausgeschlossen.
16 Herrn Dr. D. H. als dem ihr zur Seite gestellten Beistand kam die erforderliche Rechtsmacht zu, für die Beteiligte Nr. 8 gegen die landgerichtliche
Entscheidung wirksam Rechtsmittel einzulegen. Die insoweit geäußerten Bedenken der Beteiligten Nr. 6 und Nr. 7 greifen letztlich nicht durch:
17 Als schweizerische Stiftung unterliegt die Beteiligte Nr. 8 schweizerischem Stiftungsrecht, insbesondere den Art. 80 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB).
18 Ausweislich des Handelsregisterauszugs vom 12.03.2003 ist ihr durch die Stiftungsurkunde festgestelltes Vertretungsorgan (vgl. Art. 83 Abs. 1
ZGB) zwar der aus 3 Personen bestehende Stiftungsrat.
19 Indessen ist davon auszugehen, daß Herr Dr. D. H. wie bereits schon früher einmal mehr als 2 Jahre lang zum Zeitpunkt der
Rechtsmitteleinlegung Beistand der Beteiligten Nr. 8 war. Nachdem ein entsprechender Antrag potentieller Destinatäre der Drittweltstiftung mit
Beschluß der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 17.12.2002 zurückgewiesen worden war, hat der Bezirksrat Zürich diesen Beschluß
auf Beschwerde der Antragsteller mit Präsidialverfügung vom 09.01.2003 aufgehoben, für die Beteiligte Nr. 8 eine Beistandschaft nach Art. 392
Nr. 2 i.V.m. Art. 393 Nr. 4 ZGB angeordnet und Herrn Dr. D. H. als Beistand ernannt „mit den Rechten und Pflichten zur generellen,
vollumfänglichen Interessenwahrung der Stiftung in den Streitigkeiten um den Nachlaß von Dr. Gustav Rau, zur Zeit insbesondere mit der
Aufgabe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 19. Dezember 2002“ (AS 2209/2211); zugleich
wurde mit der Entscheidung einer etwaigen hiergegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
20 Diese Anordnung einer Beistandschaft („Verbeiständung“) mag zwar wie vom Obergericht des Kantons Zürich in seinem Beschluß vom
03.03.2003 eingehend dargelegt wegen Fehlens der tatbestandlichen Voraussetzungen (Art. 392 Nr. 2 ZGB) fehlerhaft gewesen sein, sie war
aber was das Obergericht im genannten Beschluß ausdrücklich und überzeugend klargestellt hat nicht mit Wirkung ex tunc nichtig, weil zum
einen der Bezirksrat als vormundschaftliche Behörde nicht generell zur Verbeiständung einer Stiftung inkompetent war, und zum anderen die
Maßnahme angesichts vermeintlicher Dringlichkeit (man war davon ausgegangen, daß gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz nicht
die einfache, sondern die [fristgebundene] sofortige weitere Beschwerde gegeben sei) nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften durch
den Präsidenten getroffen werden konnte. Die aufschiebende Wirkung der am 10.01.2003 durch die Stiftungsräte der Beteiligten Nr. 8 in deren
Namen gegen die Verbeiständung eingelegten Beschwerde hat das Zürcher Obergericht für den das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffenden Bereich erst durch seinen Beschluß vom 03.03.2003 wiederhergestellt, nachdem es mit Verfügungen vom 14.01.2003 und vom
29.01.2003 die in der bezirksrätlichen Verfügung vom 09.01.2003 erfolgte Entziehung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde
für den hier interessierenden Bereich zunächst bestätigt hatte.
21 Der Umstand, daß das Obergericht in Zürich mit dem bereits genannten Beschluß vom 03.03.2003 die durch Verfügung des Präsidenten des
Bezirksrats vom 09.01.2003 erfolgte Verbeiständung der Beteiligten Nr. 8 sowie die Einsetzung des Dr. Hug als Beistand aufgehoben hat, hat auf
das vorliegende Verfahren schon deshalb keinen Einfluß, weil die gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2002 durch Dr. H.
wirksam für die Stiftung eingelegte Beschwerde durch die Stiftungsräte nicht zurückgenommen worden ist. Eine Rücknahme durch diese kommt
im übrigen jetzt auch nicht mehr in Betracht, nachdem die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich nunmehr auf Antrag der Eidgenössischen
Stiftungsaufsicht vom 14.03.2003 mit Beschluß vom 21.03.2003 für die Beteiligte Nr. 8 erneut eine Beistandschaft nach Art. 392 Nr. 2 i.V.m. Art.
393 Nr. 4 ZGB angeordnet und Herrn Dr. D. H. zum Beistand mit den Aufgaben ernannt hat, die Interessen der Stiftung in dem hier anhängigen
Verfahren zu wahren und sie dabei zu vertreten.
22 Die weitere Beschwerde ist auch von der Sache her begründet.
23 Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen einer Nachlaßpflegschaft seien nicht gegeben:
24 An der Testierfähigkeit des Erblassers bei Abschluß des Erbvertrags vom 26.10.1999 bestünden keine Zweifel. Für eine damals vorhandene
Testierfähigkeit sprächen nicht nur ein entsprechender, der Beurkundung vorangestellter Vermerk des Urkundsnotars S. , sondern auch die
Ergebnisse der nervenfachärztlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 04.09.1998 und vom 28.10.1998, des Gutachtens des
Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prof. Dr. L. vom 05.07.2000 und des für das Fürstliche Landgericht in FL 9490 Vaduz erstatteten
Psychiatrischen Aktengutachtens des Sachverständigen P. Univ.Doz. Dr. H., die mündliche Äußerung des Prof. Dr. L. bei der im Rahmen eines
beim Amtsgericht B. anhängig gewesenen Betreuungsverfahrens erfolgten Anhörung des Erblassers am 17.08.2000 sowie der bei dieser
Anhörung durch den zuständigen Richter gewonnene und im Beschluß des Amtsgerichts B. vom 20.09.2000 dokumentierte Eindruck.
Demgegenüber seien das psychiatrische Gutachten des Priv. Doz. Dr. G. vom 13.05.1999 in welchem der Erblasser auf den Sommer 1998
bezogen als „nur in leichtem Grade vermindert urteilsfähig“ angesehen wird , der „Medical- Report“ des Prof. E. M. vom 14.06.1998 sowie die in
der Verfügung des Vorsitzenden einer Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.01.2002 enthaltene Bewertung nicht geeignet, eine
Testierfähigkeit für den 26.10.1999 in Zweifel zu ziehen. Gleiches gelte für das Neuropathologische Fachgutachten vom 24.06.2002 des
Direktors des Instituts für Neuropathologie des Universitätsklinikums B., Prof. Dr. W. Das Gutachten komme zwar zum Ergebnis, daß der Erblasser
zum Todeszeitpunkt am 03.01.2002 nicht mehr geschäftsfähig und damit auch nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die Frage, inwieweit dieser
Befund zeitlich zurückwirken könne, habe der Sachverständige allerdings nicht anzugeben vermocht, er habe hierfür vielmehr auf einzuholende
Fachgutachten verwiesen. Indessen erscheine es angesichts der Gutachten der Sachverständigen T., L., Haller und auch G. als ausgeschlossen,
daß die von W. für den Todeszeitpunkt des Erblassers angenommene Geschäftsfähigkeit bereits zum mehr als 2 Jahre zurückliegenden
Zeitpunkt der Beurkundung des Erbvertrages vorgelegen haben könnte.
25 Unter Hinweis auf das Bestehen einer über den Tod des Erblassers hinaus wirkenden Generalvollmacht für die Beteiligte Nr. 6 hat das
Landgericht auch ein Bedürfnis für die Sicherung des Nachlasses verneint. Daß diese Vollmacht zu mißbräuchlichen Verfügungen benutzt
worden sei, sei nicht erkennbar. Gegen die Beteiligte Nr. 6 erhobene Vorwürfe ungeklärter Verbleib von Nachlaßwerten, Wucher und
Knebelungsgeschäfte zu Lasten des Nachlasses (z.B. die Honorarvereinbarung mit dem Privatsekretär des Erblassers und der
Ausstellungsvertrag mit der französischen Gesellschaft S.) bezögen sich auf Vorgänge, die weitgehend noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt
seien und damit seine volle Billigung gefunden hätten. Hinzu komme, daß die Beteiligte Nr. 6 ganz offensichtlich das Vertrauen der in den
letztwilligen Verfügungen vom 23.11.1993, vom 07.07.1998 und vom 26.10.1999 eingesetzten Alleinerben also der Beteiligten Nr. 8, Nr. 9 und
Nr. 7 habe und an der Seriosität der Beteiligten Nr. 7 keine Zweifel bestünden. Das Bedürfnis einer Nachlaßsicherung lasse sich schließlich
auch nicht mit der ungewöhnlichen Größe des hinterlassenen Vermögens begründen, zumal der Erblasser noch bei seiner Anhörung vor dem
Amtsgericht Baden- Baden am 17.08.2000 ausdrücklich geäußert habe, daß die Beteiligte Nr. 6 sein volles Vertrauen besitze und er die
Bestellung einer Aufsichtsperson für seine Generalbevollmächtigte nicht wolle.
26 Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).
27 aa) Gemäß § 1960 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kann das Nachlaßgericht dem unbekannten Erben einen Nachlaßpfleger bestellen, soweit hierfür ein
Bedürfnis besteht. Dabei ist die Frage, ob der Erbe „unbekannt“ ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlaßgerichts
bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der
Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist (OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 145; BayObLG, FamRZ 1996, S. 308 f.;
Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 4 zu § 1960; Staudinger/Marotzke, BGB, 2000, Rn. 9 und 13 zu § 1960). Dabei ist allgemein anerkannt, daß der
Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon
überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung
besteht (OLG Köln und BayObLG, jeweils a.a.O; Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 7 zu § 1960; Staudinger/Marotzke, a.a.O. Rn. 8 zu § 1960 jeweils
m.w.N.).
28 bb) Das Landgericht ist zwar zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen. Indessen hat es sowohl die Frage, ob die Testierfähigkeit des
Erblassers mit der Folge als zweifelhaft anzusehen ist, daß seine Erben „unbekannt“ sind im Sinne von § 1960 BGB, als auch die Frage, ob ein
besonderes Fürsorgebedürfnis für den Nachlaß besteht, zu Unrecht verneint.
29 Die Entscheidung über beide Fragen unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Tatsacheninstanzen (Palandt/Edenhofer, aaO, Rn. 4 zu §
1960; Tidow, Die Anordnung der Nachlaßpflegschaft gemäß § 1960 BGB, Rpfleger 1991, S. 400 ff., 404; vgl. auch KG, OLGZ 1971, S. 210 ff.; 212;
OLG Köln, OLGZ 1989, S. 144 ff., 148). Sie kann jeweils nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatsachenrichter den maßgeblichen Sachverhalt
ausreichend und ohne Gesetzesverletzung erforscht hat (§ 12 FGG), ob die Ermessensausübung bei der Festsetzung der Rechtsfolge auf
grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob Rechtsvorschriften, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Tatumstände
außer acht gelassen wurden (Jansen, a.a.O., Rn. 24 zu § 27 m.w.N.)
30 Legt man diese Maßstäbe an, erweist sich die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft als
ermessensfehlerhaft:
31 (1) Im Sinne von § 1960 BGB „unbekannt“ ist der Erbe dann, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist (vgl. OLG
Köln, FamRZ 1989, S. 435 f.; Leipold, in: Münchener Kommentar BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 12 zu § 1960). Dies ist bei einer Konstellation wie der
hier vorliegenden dann der Fall, wenn Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen, die nicht von vornherein von der Hand zu weisen
und damit ernstzunehmen sind.
32 Die Verneinung derartiger Zweifel war im vorliegenden Fall schon deshalb fehlerhaft, weil das Landgericht seiner diesbezüglichen Beurteilung
nicht das gesamte ihm zur Verfügung stehende Tatsachenmaterial zugrundegelegt hat. So hat das Landgericht in seine Überlegungen
nicht zumindest nicht erkennbar die beiden gutachterlichen Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Leitenden
Oberarztes am Zentrum für Nervenheilkunde der Universität R., Prof. Dr. R., vom 11.08. und vom 06.09.2000 einbezogen, in denen die Rede ist
von methodischen Mängeln des Gutachtens H. und von durch die ehemalige Abteilungsleiterin im Schweizerischen Bundesamt für Gesundheit,
Frau Dr. med. A. B., der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde gegenüber mit Schreiben vom 22.11.2000 bestätigten schwerwiegenden, die
Beschreibung und Quantifizierung der pathologischen Befunde betreffenden Lücken des Gutachtens L.. Des weiteren durfte das Landgericht die
im Gutachten Prof. Dr. W. angedeutete Möglichkeit einer Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bereits im Jahr 1998 nicht unter bloßem Hinweis
auf die Gutachten T., Linden, H. „und auch G.“
33 ohne Berücksichtigung der in das Gutachten G. inkorporierten weiteren Gutachten (Dr. Wa.: „deutlich im dementiellen Bereich“; Prof. Dr. Re.:
„dementielles Zustandsbild“) und
34 ohne Berücksichtigung ebenfalls im Gutachten G. wiedergegebener angeblicher Äußerungen vpn Dr. S. über angebliche auffällige
Verhaltensweisen des Erblassers bereits im Jahr 1986 als keine Zweifel an einer Testierfähigkeit im Jahr 1999 begründend ansehen, ohne
darzutun, daß seine des Landgerichts Beurteilung von genügender eigener Sachkunde getragen ist (vgl. hierzu etwa BayObLG, MDR 1980, S.
313; OLGR Zweibrücken 2003, S. 69 ff., 71).
35 Ein Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB besteht, wenn ohne Eingreifen des Nachlaßgerichts der Bestand des Nachlasses gefährdet
wäre (OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, S. 895 ff., 896), was sich nach dem Interesse des endgültigen Erben beurteilt (Palandt/Edenhofer, aaO, Rn.
6 zu § 1960). Es kann zwar fehlen, wenn dringliche Nachlaßangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigten handlungsfähigen Person
erledigt werden und mißbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilung ausgeschlossen sind (KG, OLGZ 1971, S. 210 ff., 215; KG, FamRZ
2000, S. 445 f.; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Rn. 6 zu § 1960). Eine solche ein Fürsorgebedürfnis ausschließende Situation hat das Landgericht
indessen auf unrichtiger Tatsachengrundlage angenommen, so daß sich auch die Verneinung dieser tatbestandlichen Voraussetzung für die
Anordnung einer Nachlaßpflegschaft als fehlerhaft erweist:
36 Es trifft zwar zu, daß der Erblasser der Beteiligten Nr. 6 zunächst am 20.11.1981 und dann nochmals am 01.09.2000 Generalvollmacht über den
Tod hinaus in allen seinen Angelegenheiten erteilt hatte. Dies für sich allein läßt angesichts der gesamten Umstände eine ordnungsgemäße und
den Belangen des unbekannten Erben Rechnung tragende Nachlaßverwaltung aber noch nicht als gesichert erscheinen. Die Auffassung des
Landgerichts, in diesem Zusammenhang seien von ihm aufgeführte angeblich nachlaßschädigende Handlungen der Beteiligten Nr. 6 deshalb
ohne Belang, weil diese Handlungen weitgehend noch zu Lebzeiten des Erblassers und damit mit dessen Billigung erfolgt seien, wäre dann
ermessensfehlerfrei, wenn die Richtigkeit der vom Landgericht seiner Entscheidung ausdrücklich zugrundegelegten Prämisse feststünde, daß
der Erblasser damals geschäftsfähig war. Dies ist aber wie oben zu aa) ausgeführt wegen des Erfordernisses weiterer diesbezüglicher
Ermittlungen gerade nicht der Fall, so daß auch nicht von einer rechtlich relevanten Billigung dieser Maßnahmen der Beteiligten Nr. 6 durch den
Erblasser ausgegangen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Stuttgart ein gegen die Beteiligte Nr. 6 und den diese in
ihrer Verwaltungstätigkeit in starkem Maße unterstützenden ehemaligen Privatsekretär des Erblassers gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Untreue zum Nachteil des Erblassers führt. Eine den Interessen des noch nicht feststehenden Erben gerecht werdende
kontrollierende Unterstützung der Beteiligten Nr. 6 kann auch nicht als durch die ihrem und z.T. einstmals auch dem Umfeld des Erblassers
angehörigen, jetzt mit der Verwaltung des Nachlasses befaßten Personen gewährleistet angesehen werden. Dies ergibt sich ohne weiteres
daraus, daß diese aufgrund ihrer Stellung oder sonstiger Umstände Interessen wahren oder zu wahren haben, die mit denen des noch
unbekannten Erben kollidieren können. Auf der Hand liegt dies hinsichtlich des Vorstands der Beteiligten Nr. 7, deren Erbenstellung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt eben nicht feststeht. Nicht weniger gilt dies aber auch für die personenidentischen Mitglieder des jeweiligen
Stiftungsrats der gleichfalls zu den Erbprätendenten gehörenden Beteiligten Nr. 8 und Nr. 9, zumal sie dezidiert die Auffassung vertreten, daß
zwar nicht die eine oder die andere der von ihnen zu vertretenden Stiftungen, wohl aber die Beteiligte Nr. 7 Erbe geworden sei, und zumal einer
der Stiftungsräte einer Zürcher Anwaltskanzlei angehört, die nicht nur im Rahmen der Vertretungsmacht der Stiftungsräte die Beteiligten 8 und 9
vertritt, sondern auch im Verbund mit einer Stuttgarter Anwaltskanzlei steht, die in der vorliegenden Erbschaftssache Verfahrensbevollmächtigte
sowohl der Beteiligten Nr. 6 als auch der Beteiligten Nr. 7 ist.
37 Da die Entscheidung des Landgerichts auf Ermessensfehlern beruht, kann sie nicht bestehen bleiben.
38 Indessen ist die Sache entscheidungsreif. Aufgrund der festgestellten Tatsachen steht fest, daß der Erbe angesichts der bislang ungeklärten
Testierfähigkeit des Erblassers unbekannt ist. Auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlaß besteht und
welche Sicherungsmaßnahmen geboten sind, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme. Der Senat kann daher unter Berücksichtigung des
gesamten Akteninhalts (BayObLG, WuM 1994, S. 565 f., 566) selbst in der Sache entscheiden (vgl. etwa KG, OLGZ 1971, S. 210 ff., 215;
BayObLGZ 1985, S. 244 ff., 247; MeyerHolz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., Rn. 56 zu § 27), was gerade in Hinblick darauf, daß es sich bei der
Nachlaßpflegschaft um eine bei Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort aufzuhebende vorläufige Maßnahme handelt (vgl. OLG Köln, OLGZ 1989,
S.144 ff., 147) auch unter dem Gesichtspunkt der Prozeßökonomie (hierzu Jansen, a.a.O., Rn. 50 zu § 27) als wünschenswert erscheint. Dabei
kann der Senat sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanzen stellen (KG, OLGZ 1971, S. 210 ff. 215; Jansen, a.a.O., Rn.
45 zu § 27; MeyerHolz, a.a.O. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen in Fn. 317).
39 Der Senat hält wie schon erstinstanzlich das Nachlaßgericht eine Nachlaßpflegschaft für notwendig, weil der Nachlaß nach Art und Umfang eine
als ungewöhnlich schwierig und bedeutsam einzustufende Verwaltung erfordert. Da wie sich aus den Ausführungen oben zu b) bb) (2)
ergibt eine den Belangen auch des noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch die Beteiligte Nr. 6 nicht als gewährleistet
angesehen werden kann, sie vielmehr der Kontrolle durch einen neutralen und keinerlei Interessenkonflikten ausgesetzten Dritten bedarf, war
ein Nachlaßpfleger zu bestellen, dessen Wirkungskreis neben der Überwachung der Beteiligten Nr. 6 in Hinblick auf nach dem Erbfall
aufgetretene Unstimmigkeiten über Zugehörigkeit einzelner Kunstwerke zum Nachlaß sowie über den Verbleib einzelner zum Nachlaß
gehörender Objekte auch Verzeichnis und Sicherung des Nachlasses zu umfassen hat.
III.
40 Nach alledem waren die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufzuheben, die Beschwerde gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts
vom 05.02.2002 zurückzuweisen und das Nachlaßgericht anzuweisen, die Nachlaßpflegschaft erneut zu errichten und einen Nachlaßpfleger zu
bestellen:
41 Mit der Aufhebung der erstinstanzlich vom Nachlaßgericht angeordneten Nachlaßpflegschaft hatte diese ihr Ende gefunden. Denn der Beschluß
des Landgerichts ist mit der Bekanntgabe wirksam geworden, weil gegen ihn nicht die sofortige, sondern die einfache Beschwerde gegeben war
(§§ 16, 26 FGG) und insbesondere kein Fall des § 60 FGG vorlag. Dabei kann die Nachlaßpflegschaft nicht etwa mit rückwirkender Kraft
wiederhergestellt werden, vielmehr muß sie neu angeordnet werden und muß ein Nachlaßpfleger neu bestellt werden (vgl. BayObLGZ 1965, S.
348 ff., 349; MeyerHolz, a.a.O. Rn. 57 zu § 27). Diese Ausführungshandlung kann der Senat nicht selbst vornehmen, sie ist vielmehr dem
Nachlaßgericht vorzubehalten (MeyerHolz, a.a.O., m.w.N. in Fn. 318).
42 Bei der Festlegung des Wirkungskreises wird das Nachlaßgericht die Rechtsauffassung des Senats zu beachten haben, ohne indessen bei
allfälliger Änderung der Sachlage an einer entsprechenden Modifizierung gehindert zu sein.
IV.
43 Wer die in Beschwerde und Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen Gerichtskosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine
Kostenerstattung war anzuordnen, soweit die Beteiligten durch Antragstellung unterschiedliche Ziele verfolgt haben (Jansen, a.a.O., Rn. 7 zu §
13 a).
44 Der Geschäftswert war für beide Instanzen im Einklang mit dem Landgericht auf 500.000 EUR festzusetzen.