Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.12.2013

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OLG Karlsruhe Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11
Blendung durch Photovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses
Leitsätze
1. Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohn-hauses sind vom
Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur
unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB sind.
2. Für eine "ortsübliche Benutzung" im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass
Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist
von einer "ortsüblichen Benutzung" bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die
damit verbundene Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem
Wohngebiet üblich sind.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 - 5 O
42/08 R - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Solaranlage auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks
S. Straße … Si. ausgehende unzumutbare Sonnenblendwirkung zu verhindern, soweit die
Wohnung der Klägerin im Hausgrundstück B. Straße … Si. betroffen ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.
Die Streithelferin behält ihre Kosten in beiden Instanzen auf sich. Im Übrigen trägt die Beklagte
die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin
abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft mit ihrem
Bruder Eigentümerin des Grundstücks B. Straße … in Si., die Beklagte ist Eigentümerin
des Grundstücks S. Straße …. in Si.. Die Klägerin wohnt selbst in ihrem Haus.
2 Auf dem Haus der Beklagten befindet sich ein Satteldach. Sowohl auf der nach Westen
geneigten Dachfläche als auch auf der östlichen Dachfläche befinden sich Paneele für
eine Photovoltaikanlage. Das Grundstück der Klägerin befindet sich östlich vom Anwesen
der Beklagten. Unter bestimmten Umständen wird Sonnenlicht von der Solaranlage, die
sich auf dem östlichen Teil des Hausdaches der Beklagten befindet, so reflektiert, dass
Blendwirkungen in der Wohnung der Klägerin im Nachbarhaus auftreten. Über Umfang
und Intensität dieser Blendwirkungen besteht teilweise Streit.
3 Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten verlangt,
Maßnahmen zu ergreifen, welche die Blendwirkungen für die von ihr bewohnte Wohnung
verhindern. Außerdem hat die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in
Höhe von 1.291,03 EUR verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die
Beeinträchtigungen der Klägerin durch die von der Photovoltaikanlage ausgehenden
Blendungen seien geringfügig und daher nur unwesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1
BGB. Die Klägerin müsse eventuelle Beeinträchtigungen auch deshalb hinnehmen, weil
Solaranlagen auf Hausdächern inzwischen allgemein üblich seien, auch in dem von den
Parteien bewohnten Wohngebiet. Auch wenn die Energieausbeute auf einem nach Osten
weisenden Dach geringer sei als bei einer Ausrichtung der Paneele nach Süden oder
nach Westen, sei die Anlage auch auf dem Ostdach für die Beklagte wirtschaftlich sinnvoll
und notwendig. Eine vollständige Verhinderung von Blendwirkungen für die Klägerin
(beispielsweise durch einen Sichtschutz oder durch eine Verkippung der Paneele) sei aus
technischen Gründen nicht möglich und wäre im Übrigen - hilfsweise - wegen der damit
verbundenen Kosten für die Beklagte unzumutbar.
4 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von zwei
Sachverständigengutachten zur Feststellung und lichttechnischen Bewertung der
Blendwirkungen einerseits und zu möglichen baulichen Maßnahmen zur Verhinderung
von Blendwirkungen andererseits. Mit Urteil vom 30.09.2011 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Zwar stehe nach dem Gutachten des Sachverständigen D. B. fest,
dass erhebliche Blendungswirkungen von der Photovoltaikanlage ausgehen, die als
wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB anzusehen seien. Die Klägerin sei jedoch
verpflichtet, diese Beeinträchtigungen zu dulden. Denn Photovoltaikanlagen auf den
Hausdächern seien im Wohngebiet der Parteien ortsüblich. Bauliche Maßnahmen zur
Verhinderung der Blendungen seien der Beklagten nicht zuzumuten, da solche
Maßnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen Feth mit unvertretbaren
Kosten verbunden wären.
5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie greift zum einen die
Feststellung des Sachverhalts durch das Landgericht insoweit an, als die Klägerin noch in
wesentlich größerem zeitlichen Umfang mit Blendungen rechnen müsse, als vom
Landgericht angenommen. Vor allem könne nicht von ortsüblichen Einwirkungen
ausgegangen werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Montage
von Solaranlagen auf einem nach Osten gerichteten Dach - wie bei dem Haus der
Beklagten - wirtschaftlich nicht sinnvoll, und daher im Wohngebiet der Parteien auch nicht
üblich sei. Im Übrigen wäre eine Verhinderung der Blendwirkungen durch bestimmte
bauliche Maßnahmen technisch möglich und entgegen der Auffassung des Landgerichts
der Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar.
6 Die Klägerin beantragt,
7
das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.09.2011 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die von der Solaranlage auf dem Gebäude ihres Hausgrundstücks S. Straße
… Si. ausgehende Sonnenblendwirkung zu verhindern, soweit die Wohnung der Klägerin
im Hausgrundstück B. Straße …. Si. betroffen ist, und die Beklagte zu verurteilen, die
vorprozessualen Kosten in Höhe von 1.291,03 EUR zu tragen.
8 Die Beklagte beantragt,
9
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
10 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft ihr Vorbringen.
11 Die auf Beklagtenseite beigetretene Streithelferin schließt sich dem Antrag der Beklagten
an.
12 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
13 Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass von der Solaranlage auf dem Dach ihres Hauses keine unzumutbaren
Blendwirkungen für die Wohnung der Klägerin ausgehen. Die Beklagte ist hingegen nicht
verpflichtet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin zu erstatten.
14 1. Die Klage ist zulässig. Der Antrag, mit dem die Klägerin erreichen möchte, dass in der
Zukunft für sie bestimmte Beeinträchtigungen durch die Solaranlage der Beklagten
unterbleiben, ist genügend bestimmt. Es reicht aus, dass der Antrag den von der Klägerin
erstrebten Erfolg beschreibt, und der Beklagten die Mittel überlässt, mit denen sie diesen
Erfolg ggfs. herbeiführen will (beispielsweise Anbringung von Folien, Anbringung eines
Sichtschutzes, „Aufkippen“ der Paneele oder auch eine komplette Beseitigung der
Paneele auf der Ostseite des Daches). Im Hinblick auf die Regelung in § 906 Abs. 1 BGB
(Duldungspflicht bei unwesentlichen Beeinträchtigungen) ist es zudem nicht zu
beanstanden, wenn die Klägerin lediglich das Unterbleiben solcher Beeinträchtigungen in
allgemeiner Form verlangt, die „unzumutbar“ („wesentlich“) sind (vgl. zur Antragsfassung
und zur möglicherweise erforderlichen Konkretisierung im Vollstreckungsverfahren in
ähnlichen Fällen BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -, zitiert nach Juris; BGH, NJW
1999, 356).
15 In der Antragsformulierung der Klägerin findet sich zwar das Wort „unzumutbar“ bzw.
„wesentlich“ nicht. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im
Hinblick auf § 906 Abs. 1 BGB eine Verhinderung von Beeinträchtigungen nur insoweit
erstrebt, als sie „unzumutbar“ bzw. „wesentlich“ sind. Soweit der Senat im Tenor des
Urteils das Wort „unzumutbar“ ergänzt hat, handelt es sich mithin gegenüber dem
Begehren der Klägerin nicht um eine Einschränkung, sondern lediglich um eine
Klarstellung (vgl. für einen gleichartigen Fall BGH, Urteil vom 05.02.1993 - V ZR 62/91 -,
zitiert nach Juris).
16 2. Der Anspruch auf Unterbindung von Blendungen durch die Solaranlage am Haus der
Beklagten beruht auf § 1004 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist als Miteigentümerin berechtigt,
von der Beklagten Beeinträchtigungen ihres Eigentums zu verlangen. Zwar steht der
Anspruch an sich der Miterbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft zu. Die
Klägerin kann die Klage jedoch mit Wirkung für die Erbengemeinschaft erheben im
Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft für ihren Bruder (§§ 2038 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 BGB; vgl. VG München, Urteil vom 30.11.2006 - M 10 K 01.2455,
M 10 K 01.3239 -, RdNr. 24, zitiert nach Juris). Die Ermächtigung durch den Miterben
(Bruder) ergibt sich aus der Erklärung vom 10.08.2006 (Anlage K 9, I, 607).
17 Die Beklagte ist für den Anspruch der Klägerin passiv legitimiert. Denn sie ist als
Eigentümerin des Grundstücks, von welchem die Beeinträchtigungen für das klägerische
Grundstück ausgehen, Zustandsstörerin (vgl. zum Begriff des Zustandsstörers
Palandt/Bassenge, BGB, 72. Auflage 2013, § 1004 BGB, RdNr. 19 ff.).
18 3. Die von der Solaranlage verursachten Blendungen sind Beeinträchtigungen des
Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB, die von der Klägerin nicht zu dulden sind.
19 a) Es handelt sich um Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin im Sinne von §
1004 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn Lichtreflexe, die von Menschen in der Wohnung der Klägerin
oder auf dem Balkon als erhebliche Blendung wahrgenommen werden, sind für die
Bewohner unangenehm und beeinträchtigen die Nutzung des Eigentums. Es handelt sich
auch nicht um „Natureinwirkungen“, die keine Haftung des Zustandsstörers begründen
können. Denn ursächlich für die Einwirkungen ist zwar auch das Sonnenlicht, aber nur im
Zusammenhang mit den Reflexionswirkungen, die durch die Solaranlage auf dem
Hausdach der Beklagten verursacht werden. (vgl. zur Haftung für Blendwirkungen, die
vom Grundstück des Zustandsstörers ausgehen, OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10
U 146/08 -, Rdn. 28, zitiert nach Juris; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 72.
Aufl. 2013, § 906 BGB Rdn. 11).
20 b) Für die Beurteilung der Beeinträchtigungen ist von den folgenden Feststellungen
auszugehen, die das Landgericht insbesondere auf der Grundlage des Gutachtens des
Sachverständigen D. B. getroffen hat: Auf dem östlichen Hausdach der Beklagten sind
Solarpaneele montiert (vgl. das Bild Nr. 5 im schriftlichen Gutachten D. B.), die in der Zeit
von Mai bis Juli jeden Jahres nachmittags zu intensiven Blendwirkungen für die Wohnung
der Klägerin führen können, und zwar in diesen drei Monaten jeweils bis zu 2 Stunden in
der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr. Da die Dachflächen der Gebäudeteile
unterschiedlich geneigt sind, weisen auch die Solarpaneele unterschiedliche Winkel zur
Horizontalen auf, mit der Konsequenz, dass je nach dem jeweiligen Sonnenstand die
Blendung zu unterschiedlichen Zeiten (in dem angegebenen Zeitraum) von dem einen
oder von dem anderen Teil der Paneele verursacht wird. Unter Berücksichtigung der
örtlichen Bedingungen, des jeweils zu erwartenden Sonnenstandes und der im Hinblick
auf die Wetterbedingungen zu erwartenden Sonnenscheindauer ergibt sich für die Monate
Mai bis Juli jeden Jahres für die Wohnung der Klägerin eine jährliche mittlere
Blendungswahrscheinlichkeit von 26 Stunden. Blendungswirkungen ergeben sich für die
Wohnung der Klägerin zudem auch außerhalb der Monate Mai bis Juli, insbesondere im
August und September, jedoch für geringere Zeiträume im Hinblick auf den veränderten
Sonnenstand. Im Winter ist nicht mit Blendungen zu rechnen.
21 Nach dem Gutachten des Sachverständigen werden die kritischen Grenzwerte für
Beeinträchtigungen durch Blendungen signifikant überschritten. Die Blendungen treten
unter den gegebenen örtlichen Bedingungen nachmittags bei einem relativ hohen
Sonnenstand bei intensiver Lichteinwirkung auf. Die Solarpaneele auf dem Hausdach der
Beklagten bewirken eine nahezu horizontale Reflexion des Lichts in Richtung der
Wohnung der Klägerin. Solche horizontale Reflexionen sind nicht vergleichbar mit einer
möglichen Blendung durch direktes Licht einer hoch am Himmel stehenden Sonne, weil
der Betrachter einer direkten Blendung durch die am Himmel stehende Sonne durch sein
Verhalten ausweichen kann. Die Intensität der Blendung ist nach dem Gutachten des
Sachverständigen in ihren Auswirkungen für die Bewohner im Haus der Klägerin auch
nicht vergleichbar mit einer möglichen Blendung durch eine tief am Horizont stehende
Sonne.
22 Bei den Beeinträchtigungen für die Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die Blendungen
vom Anwesen der Beklagten auf die Westseite des Hauses der Klägerin treffen. An der
Westfassade befinden sich Terrasse und Balkon, sowie die Fenster des Wohnzimmers
und der Wohnküche.
23 Die dargestellten Feststellungen des Landgerichts sind von der Beklagten im
Berufungsverfahren nicht angegriffen. Einwendungen der Klägerin gegen die
Feststellungen (zeitlich längere Blenddauer) können dahinstehen, weil sich bereits aus
den Feststellungen des Landgerichts ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch der
Klägerin zusteht (siehe im Einzelnen unten).
24 c) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Blendwirkungen zu dulden, da es sich nicht um
„unwesentliche“ Beeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB handelt.
25 aa) Maßgeblich für die „Wesentlichkeit“ ist das Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 17; BGH, NJW
1993, 925; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 31, zitiert nach
Juris). Dabei sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen,
insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Blendungen, die Intensität der Lichtreflexe und
die konkreten Auswirkungen auf die Nutzung des Nachbargrundstücks. Normen oder
Grenzwerte für die „Wesentlichkeit“ von Blendungswirkungen bei Solaranlagen gibt es
nicht. Insbesondere können die „Hinweise zur Messung und Beurteilung von
Lichtimmissionen“ (sogenannte Licht-Richtlinie) nicht herangezogen werden, auch nicht
etwa analog, da diese Richtlinie zum einen keinen normativen oder quasi-normativen
Charakter hat, und da sich die Richtlinie zum anderen nicht auf Blendwirkungen bei der
Reflexion von Sonnenlicht bezieht, sondern nur auf Lichtimmissionen durch künstliche
Beleuchtung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, Rdn. 32, zitiert
nach Juris; VG Neustadt, Urteil vom 17.10.2012 – 4 K 481/12 NW - Rdn. 29, zitiert nach
Juris).
26 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landgericht die Blendwirkungen
durch die Solaranlage im vorliegenden Fall zutreffend als wesentlich eingestuft. Bei dieser
Bewertung spielen die festgestellten erheblichen Zeiten der Einwirkungen und die
Intensität der Reflexionen eine wesentliche Rolle. Die horizontale, direkte Blendung vom
Nachbarhaus ist nicht vergleichbar mit einer ansonsten durchaus üblichen Blendung
durch direktes Sonnenlicht. Der Sachverständige D. B. hat in seinem Gutachten (vgl. S. 9
des Gutachtens) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der Blendung von
der Wahrnehmung einer direkten Besonnung schon deshalb erheblich abweicht, weil eine
direkte Besonnung normalerweise unter weniger kritischen Sonnenhöhenwinkeln erfolgt,
auf die sich ein Bewohner, auch bei nach Westen ausgerichteten Fenstern bzw.
Terrassen, anders einstellen kann. Unter diesen Umständen können auch relativ kurze
Lichtreflexionen schon als „wesentlich“ angesehen werden. Die Beeinträchtigungen
entsprechen nicht dem, womit der Bewohner einer nach Westen ausgerichteten Wohnung
normalerweise rechnet. Angesichts der Intensität der festgestellten Blendwirkungen wäre
es auch nicht ausreichend, wenn die Beklagte lediglich die von einer Teilfläche des
Daches (beispielsweise Hausdach einerseits bzw. Dach des sogenannten
Garagenaufbaus andererseits) ausgehenden Beeinträchtigungen beseitigen würde;
vielmehr wären die Wirkungen für die Klägerin, auch dann, wenn die Beklagte sie auf eine
Teilfläche reduzieren würde, unzumutbar. (Vgl. zur „Wesentlichkeit“ von Blendwirkungen
in ähnlichen Fällen OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U146/08 -, zitiert nach Juris;
LG Heidelberg, Urteil vom 15.05.2009 - 3 S 21/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil
vom 21.07.1995 - 2 11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnliche Bewertungen der Blendung
durch bestimmte Anlagen auf einem Nachbargrundstück finden sich im Urteil des OLG
Schleswig vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris und in VG Augsburg, Urteil vom
05.10.2012 – Au 4 K12.399 -, zitiert nach Juris).
27 cc) Gesichtspunkte der Ökologie führen nicht zu einer anderen Bewertung. Zwar ist die für
die Wesentlichkeit maßgebliche Figur des „verständigen Durchschnittsmenschen“ so zu
verstehen, dass dieser nicht nur sein Privatinteresse im Auge hat, sondern dass er auch
Allgemeininteressen, insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, berücksichtigt
(vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB, Rdn. 17). Das kann jedoch nur bedeuten, dass
ein „verständiger Durchschnittsmensch“ generell die Anbringung von Solarpaneelen auf
Hausdächern akzeptiert, nicht jedoch die damit im Einzelfall verbundenen
Blendwirkungen. Denn Photovoltaikanlagen auf Hausdächern sind keineswegs zwingend
mit Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Blendungen verbunden. Vielmehr werden die
Anlagen erfahrungsgemäß in der Regel so angebracht, dass für Nachbarn keine
Beeinträchtigungen entstehen, insbesondere bei Anlagen auf nach Süden geneigten
Hausdächern, die wegen des Einfallswinkels des Sonnenlichts normalerweise nicht zu
horizontalen Reflexionen führen können. Es sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich,
dass die Beklagte direkt oder indirekt gezwungen war, eine Solaranlage auf dem nach
Osten geneigten Teil des Hausdaches anzubringen, zumal sich entsprechende Paneele
auch auf der Westseite des Daches befinden. Auch unter Berücksichtigung eines
gesteigerten Umweltbewusstseins hat ein „verständiger Durchschnittsmensch“ keinen
Anlass, die Blendwirkungen vom Hausdach der Beklagten als „unwesentlich“ zu
betrachten. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die
Solaranlage der Beklagten auch auf dem Ostdach des Hauses wirtschaftlich sinnvoll und
ertragreich ist.
28 d) Auf die Frage, ob und inwieweit die Klägerin die Möglichkeit hätte, durch eigene
Maßnahmen Blendungen auszuschließen, kommt es nicht an. In Betracht käme für die
Klägerin die Nutzung von Jalousien, Rollläden oder Markisen. Solche Maßnahmen
würden den Ausblick aus der Wohnung, bzw. den freien Blick vom Balkon, für die Klägerin
beeinträchtigen. Da die Voraussetzungen für einen Unterlassungs- bzw.
Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vorliegen, braucht die
Klägerin solche Maßnahmen, die die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Wohnung in
gewissem Umfang einschränken würden, nicht zu ergreifen. Aus Rechtsgründen gibt es
keine Abwägung, ob der Klägerin selbst solche Abwehrmaßnahmen eventuell „zumutbar“
sein könnten.
29 4. Die Beeinträchtigungen wären von der Klägerin allerdings dann - unter bestimmten
weiteren Voraussetzungen - hinzunehmen, wenn die Blendwirkungen durch eine
„ortsübliche Benutzung“ des Grundstücks der Beklagten entstehen würden (§ 906 Abs. 2
ZPO). Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht der Fall. Die von
den Solarpaneelen ausgehenden Blendwirkungen sind nicht „ortsüblich“.
30 a) Es kommt nicht darauf an, ob Photovoltaikanlagen auf Hausdächern im Wohngebiet der
Parteien „ortsüblich“ sind. Nach dem Gesetz (§ 906 Abs. 2 BGB) geht es um „eine
wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen
Grundstücks“. Das heißt: Ortsüblichkeit im Sinne des Gesetzes ist nur dann anzunehmen,
wenn nicht nur die abstrakte Nutzung des anderen Grundstücks (Photovoltaikanlage) als
solche ortsüblich ist, sondern wenn gleichzeitig die durch die konkrete Gestaltung
verursachten Beeinträchtigungen für andere Nachbarn „ortsüblich“ sind. Diese Auslegung
des Gesetzes ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. (Vgl. BGH, NJW 1959, 1632;
BGHZ 38, 61; BGH, NJW 1992, 1389; BGH, NJW 1993, 925; LG Heidelberg, NZM 2010,
919; Palandt/Bassenge, aaO, § 906 BGB Rn. 23; missverständlich hingegen die
Formulierungen von Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB, 3. Auflage 2012, § 906 BGB Rn.
56; unklar OLG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2013 – 3 U 46/13 –, Rn. 24, zitiert nach Juris.)
Die für die Klägerin störende Anlage auf dem Dach des Nachbarhauses wäre mithin nur
dann „ortsüblich“ im Sinne des Gesetzes, wenn von anderen Photovoltaikanlagen im
selben Ort, bzw. im selben Wohngebiet, Blendwirkungen auf Nachbarhäuser in ungefähr
gleicher Art und gleicher Intensität ausgehen würden. Die Darlegungs- und Beweislast für
solche gleichartigen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft obliegt hierbei der
Beklagten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 906 BGB Rdn. 26). Eventuelle Unklarheiten
bei der Frage der „Ortsüblichkeit“ würden im Rechtsstreit mithin zu Lasten der Beklagten
gehen.
31 b) Hiervon ausgehend lässt sich eine „Ortsüblichkeit“ nicht feststellen. Es ist, auch nach
dem Vorbringen der Beklagten, nicht ersichtlich, dass in der näheren oder weiteren
räumlichen Umgebung der Parteien ähnliche nachteilige Blendungen für Nachbarn durch
Photovoltaikanlagen auftreten würden.
32 aa) Von wesentlicher Bedeutung für das Ausmaß und die konkreten Auswirkungen von
Blendungen ist die Himmelsrichtung, nach der das jeweilige Hausdach ausgerichtet ist.
Bei einer Ausrichtung des Daches nach Osten, wie im vorliegenden Fall, können im
Sommer nachmittags horizontale Reflexionen auftreten (siehe oben), während bei der
Ausrichtung eines Daches beispielsweise nach Süden aufgrund der jeweils
maßgeblichen Reflexionswinkel kaum mit einer horizontalen Reflexion zu rechnen ist. Die
Beklagte hat vorliegend in der weiteren Wohnumgebung der Häuser der Parteien lediglich
auf sechs nach Osten ausgerichtete Hausdächer hingewiesen, auf denen ebenfalls
Solarpaneele montiert seien. Es ist zweifelhaft, ob von diesen Dächern – wie die Beklagte
behauptet – gleichartige Blendwirkungen für Nachbarn auftreten wie im vorliegenden Fall;
denn es kommt, wie aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten ersichtlich, für Art und
Ausmaß von Blendwirkungen zum Einen auf die jeweilige Dachneigung an, und zum
anderen auf die exakten räumlichen Beziehungen zu den Nachbarhäusern. Genauer
Feststellungen hierzu waren jedoch nicht erforderlich; denn von „ortsüblichen“
Beeinträchtigungen ist auch dann nicht auszugehen, wenn die sechs von der Beklagten
genannten Solaranlagen auf Ostdächern jeweils gleiche oder ähnliche nachteilige
Wirkungen für Nachbarn hätten, wie die Solaranlage der Beklagten.
33 bb) Von ortsüblichen Beeinträchtigungen (bzw. einer ortsüblichen Benutzung der
Grundstücke) ist auszugehen, wenn „eine Mehrheit von Grundstücken in dem für den
Vergleich zu betrachtenden Bezirk in annähernd gleicher Weise, d. h. mit einer der Art und
dem Maß nach einigermaßen gleichen beeinträchtigenden Einwirkung auf fremde
Grundstücke benutzt werden“ (BGH, NJW 1959, 1867, 1868). Es ist erforderlich, dass die
Einwirkung „öfter vorkommt“ (BGH aaO.). Von Ortsüblichkeit spricht man, wenn bestimmte
Grundstücksnutzungen, die mit Immissionen verbunden sind, einem bestimmten Gebiet
ein „Gepräge“ geben, wenn also die Immissionen für die Mehrheit der
Vergleichsgrundstücke eine Rolle spielen (vgl. Säcker, in Münchener Kommentar, 6.
Auflage 2013, § 906 BGB Rn. 117).
34 Diese Voraussetzungen liegen, auch nach dem Vorbringen der Beklagten, nicht vor. Bei
den von ihr aufgeführten sechs Ostdächern handelt es sich – auch wenn man jeweils eine
gleichartige Blendung für Nachbarn unterstellt – nur um eine geringe Zahl innerhalb eines
größeren Wohngebiets mit mehreren hundert Wohnhäusern. Die von Solardächern
ausgehenden Blendwirkungen unterscheiden sich zudem von Immissionen durch Lärm
oder Gerüchen dadurch, dass von einer einzelnen Immissionsquelle (Solardach) nur
einzelne Nachbarn betroffen werden. Das heißt, auch nach dem Sachvortrag der
Beklagten ist davon auszugehen, dass – wenn überhaupt – im Wohnumfeld der Klägerin
nur einzelne Hauseigentümer bzw. Bewohner von ähnlichen – erheblichen –
Reflexionswirkungen durch Solardächer betroffen sind. Es kann daher nicht davon die
Rede sein, dass Solardächer mit erheblichen Reflexionswirkungen dem fraglichen
Wohngebiet ein bestimmtes „Gepräge“ geben. Anders ausgedrückt: Wer, ohne die
örtlichen Verhältnisse im Detail zu kennen, eine Wohnung in der Nähe der Häuser der
Parteien sucht, muss mit nur einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit mit ähnlichen
Beeinträchtigungen wie die Klägerin rechnen. Dies steht einer „Ortsüblichkeit“ entgegen.
35 c) Eine Duldungspflicht ergibt sich für die Klägerin auch nicht daraus, dass die
Blendwirkungen, wie auch der Sachverständige D. B. ausgeführt hat, vergleichbar sind mit
Blendwirkungen, die durch glasierte Dachziegel oder Blechdächer auf Nachbarhäusern
entstehen können. Denn auch solche ähnlichen Blendwirkungen bräuchte die Klägerin
nur dann hinzunehmen, wenn sie „ortsüblich“ wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn
aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass in der Nachbarschaft
vergleichbare Blendwirkungen durch gläserne Dachziegel oder Blechdächer auftreten. In
der Rechtsprechung werden daher nicht nur bei Photovoltaikanlagen, sondern auch bei
Blendwirkungen durch Glasdächer oder andere Anlagen auf einem Nachbargrundstück,
gegebenenfalls Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche zuerkannt (vgl. OLG
Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009 - 10 U 146/08 -, zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom
21.07.1995 - 2/11 O 93/94 -, zitiert nach Juris; ähnlich im öffentlichen Recht VG Schleswig,
Urteil vom 11.08.2004 - 2 A 21/04 -, zitiert nach Juris).
36 d) Da die Anlage auf dem Hausdach der Beklagten nicht ortsüblich ist, bedarf es keiner
Prüfung, auf welche Weise die Beklagte die Beeinträchtigungen für die Klägerin
verhindern kann. Es kommt - wegen fehlender Ortsüblichkeit - nicht auf die wirtschaftliche
Zumutbarkeit für die Beklagte gemäß § 906 Abs. 2 BGB an. Es ist Sache der Beklagten,
ob sie aus ihrer Sicht mögliche und sinnvolle Maßnahmen zur Verhinderung der nicht
zumutbaren Beeinträchtigungen findet, oder ob sie die Solarpaneele auf der Ostseite des
Hausdaches beseitigt.
37 5. Die Berufung der Klägerin ist hingegen nicht begründet, soweit sie den Ersatz
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.291,03 EUR geltend macht. Für einen
Ersatzanspruch gibt es keine rechtliche Grundlage. Insbesondere scheidet ein Anspruch
gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB (Schadensersatz bei Verzug) aus. Die
Anwaltskosten der Klägerin sind entstanden durch das vorprozessuale Schreiben vom
31.08.2006 (I 13/15, Anlage K 3). Zum Zeitpunkt dieses Schreibens befand sich die
Beklagte mit Beseitigungsmaßnahmen nicht in Verzug. Denn eine verzugsbegründende
Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) vor dem Anwaltsschreiben ist nicht ersichtlich.
38 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
39 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711
ZPO.
40 8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht
vor. Denn die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das gilt insbesondere für die Frage, wie
der Begriff der „Ortsüblichkeit“ in § 906 Abs. 2 ZPO zu verstehen ist.