Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.05.2013

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OLG Karlsruhe Urteil vom 17.5.2013, 7 U 57/12
PKH-Gesuch nicht ausreichend für die Wahrung der Klagefrist
Leitsätze
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter binnen drei Monaten
seit der Beschlussfassung durch Klage angefochten werden können, so genügt die Einreichung
eines PKH-Gesuchs zur Wahrung der Frist nicht.
2. Der Ausschluss des Abfindungsanspruchs eines Gesellschafters ist auch im Falle der
Ausschließung aus wichtigem Grund unwirksam; eine solche Regelung kann auch nicht als
Vertragsstrafeversprechen ausgelegt werden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 29.
Februar 2012, 5 O 14/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der auf den Gesellschafterversammlungen vom 14.12.2010 und
30.12.2010 der S- GmbH jeweils zum Tagesordnungspunkt 1.2 gefasste Beschlussteil: es wird
festgestellt, dass nach § 10 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsentgelt nicht
geschuldet ist. Hilfsweise wird festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines
Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs
liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird, nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung
ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin ficht als GmbH-Gesellschafterin mehrere Beschlüsse an, die in den
Gesellschafterversammlungen vom 24.11., 14.12. und 30.12.2010 gefasst wurden.
2 Am 14. und 30.12 wurden folgende Beschlüsse gefasst:
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TOP 1.1: Es wird festgestellt, dass in der Person der Gesellschafterin M. wichtige Gründe
vorliegen, die dazu berechtigen, die Gesellschafterin aus der S- GmbH auszuschließen.
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TOP 1.2: Die Gesellschafterin M. wird nach § 7 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages aus der
S- GmbH ausgeschlossen; es wird festgestellt, dass nach § 10 Ziff. 1 des
Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet ist. Hilfsweise wird
festgestellt, dass das Abfindungsentgelt nur nach Maßnahme eines Gerichtsurteils
geschuldet ist, mit welchem die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende
Vertragsstrafe herabgesetzt wird.
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TOP 1.3: Die Ausschließung der Gesellschafterin M. nach § 7 Z. 1 des
Gesellschaftsvertrages wird mit sofortiger Wirkung beschlossen, die mit dem Zugang der
förmlichen Mitteilung über den heutigen Beschluss bei der Gesellschafterin M. eintritt,
spätestens aber mit Ablauf des 20.12.2010. Die Geschäftsführung wird ersucht, der
Gesellschafterin M. die Einziehung schriftlich förmlich unter Beifügung eines Auszugs
aus dem Protokoll über die heutige Versammlung mitzuteilen.
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TOP 1.4/1.5: Zum Zwecke des Vollzugs der Ausschließung wird die Einziehung des
Geschäftsanteils der Gesellschafterin M. in Höhe von 12.400,00 EUR, der die Nr. 5 in der
Liste der Gesellschafter trägt, beschlossen. Die Einziehung ist wirksam, ohne dass es auf
das Bestehen eines Abfindungsanspruchs dem Grunde nach oder auf die Höhe eines
solchen Anspruchs ankommt. Für die Zwecke der Durchführung der Einziehung wird
vorsorglich - unbeschadet der Rechtsauffassung der Gesellschaft zur Frage eines
etwaigen Abfindungsanspruchs - die Schaffung einer Rücklage nach 272 II Nr. 4 HGB
beschlossen, welche Zahlungen der Gesellschaft auf einen etwaigen
Abfindungsanspruch ohne Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-
Gesetz ermöglicht. Die Geschäftsführung wird ersucht, zu gegebener Zeit Zusagen zur
Dotierung der Rückstellung einzuholen.
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TOP 1.6 a):„Die Einziehung des Geschäftsanteils der Gesellschafterin M. in Höhe von
12.400,00 EUR‚ der die Nr. 51 in der Liste der Gesellschafter trägt (statt einer Abtretung -
vgl. § 9 Ziff. 3 des GmbH-Gesellschaftsvertrags), wie sie bereits zum Zwecke des
Vollzugs der Ausschließung beschlossen wurde, soll auch zum Zwecke des Vollzugs
des Austritts dienen, falls dieser rechtlich maßgeblich für das Gesellschafterausscheiden
sein sollte. Sie soll mithin von der Fassung der Beschlüsse zur
Gesellschafterausschließung (1., 1. bis 1., 3.) unabhängig sein. Maßgeblicher Stichtag ist
in diesem Fall der 31.12.2010, 14.00 Uhr. Auch in diesem Fall wird der
Gesellschaftsanteil der ausgeschlossenen Gesellschafterin eingezogen, ohne dass die
Einziehung von der Entrichtung eines Abfindungsentgelts (nach § 9 Ziff. 4 des GmbH-
Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 10) abhängt.“
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TOP 1.6 b): Zum Zwecke der Durchführung der Einziehung soll - unbeschadet der
Rechtsauffassung der Gesellschaft zu 1, 3 bis /‚ 5 - die nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB
geschaffene Rücklage such für Zwecke des Vollzugs des Austritts dienen falls die
erklärte Austrittskündigung rechtlich maßgebend für das Gesellschafterausscheiden sein
sollte. Auch die Bildung der Rücklage soll mithin von der Fassung der Beschlusse der
Gesellschafterausschließung unabhängig sein Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen
ergreifen, die geeignet und erforderlich sind um die Rücklage betragsmäßig anzupassen
und die der Rücklage im Sinne der zwingenden Kapitalerhaltungsvorschriften des
GmbH-Rechts rechtlichen Bestand geben.“
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Der Gesellschaftsvertrag (K 6) sieht unter § 12 Nr. 9 vor, dass Beschlüsse der
Gesellschafter nur binnen drei Monaten seit der Beschlussfassung durch Klage
angefochten werden können.
10 Unter § 7 Nr. 1 erlaubt der Gesellschaftsvertrag (künftig GV), dass der Gesellschaftsanteil
eines Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit
eingezogen werden kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters u.a., wenn in
der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seine Ausschließung aus
der Gesellschaft rechtfertigen würde (§ 140 HGB). Unter § 7 Nr. 2 GV bestimmt er, dass die
Einziehung ohne Entgelt erfolgt, wenn der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft
grob verletzt hat.
11 Am 23.02.2011 ist ein Schriftsatz bei Gericht eingegangen, in dem das Gericht gebeten
wurde, „die Klageschrift unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverzüglich
zuzustellen, so dass die Wirkung des § 167 ZPO eintritt“ (I 5). Dieser Schriftsatz enthielt
beigefügt einen handgeschriebenen Zettel, auf dem vermerkt war „PKH-Antrag (Anl. 5) ->
Zustellung nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe“. Mit Verfügung vom selben Tag ist
dieser Schriftsatz als „Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie ein
Klageentwurf“ an die Beklagte übersandt und die Klägerin hiervon benachrichtigt worden.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss vom 04.05.2011 mangels
Bedürftigkeit zurückgewiesen worden, die sofortige Beschwerde ist am 27.06.2011 und
die Anhörungsrüge am 01.07.2011 zurückgewiesen worden. Nach Mitteilung des
vorläufigen Streitwerts, der am 14.07.2011 (I 107) auf EUR 12.400 festgesetzt worden ist,
hat die Klägerin die Gerichtgebühren eingezahlt und am 22.07.2011 die Klageschrift
eingereicht, die am 25.07.2011 der Beklagten zugestellt worden ist.
12 Die Klägerin hat die Anfechtungsklage bezüglich der Beschlüsse vom 24.11.2010
zurückgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse vom 14.12.2010, die am 30.12.2010
wiederholt wurden, hat sie geltend gemacht, ihre Ausschließung aus der Gesellschaft sei
unwirksam.
13 Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass das Prozesskostenhilfegesuch die
gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anfechtungsfrist wahrte und auch anschließend die
Zustellung nicht verzögert wurde. Die Beschlüsse seien unwirksam, wichtige Gründe im
Sinne des § 140 HGB hätten nicht vorgelegen. Die der Klägerin vorgeworfenen Umstände
knüpften an ihre Geschäftsführertätigkeit, nicht an ihr Verhalten als Gesellschafterin an.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und
der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
15 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr
Klageabweisungsinteresse weiter verfolgt. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen die
Kostenentscheidung, mit der ihr ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden
war, zurückgenommen.
16 Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten
Schriftsätze verwiesen, für die Berufungsanträge auf die Sitzungsniederschrift vom
17.04.2013 (II 209).
II.
17 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, da die zulässige Klage
entgegen dem erstinstanzlichen Urteilsspruch nur im tenorierten Umfang begründet war.
18 1. Anfechtungsklage
19 Die Klägerin hat die Beschlüsse vom 14.12.2013 und 30.12.2010 nicht innerhalb der
durch § 12 Abs. 9 GV gesetzten 3-Monatsfrist mit einer Klage angefochten. Infolge der
Versäumung dieser materiell-rechtlichen Ausschlussfrist (BGH, Urteil vom 15.06.1998, II
ZR 40/97, NJW 1998, 3344, 3345) ist sie mit Anfechtungsgründen präkludiert und ihre
Klage insoweit unbegründet. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, dass § 12 Nr. 9 GV
den Beginn der Klagefrist nicht regelt. Sie beginnt dann mit der Beschlussfassung und lief
am 14.03.2011, beziehungsweise 30.03.2011 ab. Die Anfechtungsfrist ist nicht durch das
innerhalb der Dreimonatsfrist zugegangene erfolglose Prozesskostenhilfegesuch und die
am 25.07.2011 zugestellte Klage gewahrt worden.
20 a) Entgegen dem Vortrag der Klägerin (II 151) kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin unbedingt Klage erheben wollte, das erstinstanzliche Gericht dies
verkannte und deshalb nur von einem Klageentwurf ausging. Der handgeschriebene
beigefügte Zettel lässt an der Intention der Klägerin ebenso wenig Zweifel wie die
Ausführung ihres Bevollmächtigten, wonach der „Unterzeichnende einen Entwurf einer
Klage gefertigt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt“ habe (SS v.
6.6.2011 S. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 31. 8.2005, XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140,
141)
21 b) Der Wortlaut des § 12 Abs. 9 GV bestimmt, dass die Frist durch Klage zu wahren ist.
Dieser von den Parteien gewählte Wortlaut ist in seiner prozessualen Bedeutung
eindeutig und nicht auf Anträge wie das Prozesskostenhilfegesuch, das in der Sache ein
auf die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Sonderbedarfs gerichtetes
Verwaltungsbegehren ist, erweiterbar. Für den vergleichbaren Wortlaut des § 246 Abs. 1
AktG gilt nichts anderes (MünchKomm-AktG/Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 246 Rn 42; OLG Celle,
Beschluss vom 25.03.2010, 9 W 19/10, ZIP 2010, 1198). Zwar sind auch
gesellschaftvertragliche Bestimmungen einer objektivierten Auslegung zugänglich. Diese
muss sich aber gleichfalls am Wortlaut ausrichten, da der Sinnzusammenhang des § 12
Nr. 9 GV mit den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nichts anderes ergibt.
22 c) Ein über den Wortlaut hinausgehendes erweiterndes Verständnis des
Gesellschaftsvertrages erscheint nicht geboten.
23 aa) Das GmbHG enthält zur Geltendmachung der Mangelhaftigkeit von Beschlüssen keine
Regelungen.
24 (1) Nach nicht unbestrittener (vgl. Hüffer/Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn 3)
herrschender Ansicht sind auf fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
einer GmbH die aktienrechtlichen Vorschriften mit der Folge entsprechend anzuwenden,
dass von dem Versammlungsleiter festgestellte Beschlüsse, soweit sie zwar fehlerhaft,
aber nicht nichtig sind, vorläufig verbindlich sind und angefochten werden müssen, wenn
sie nicht endgültig wirksam werden sollen (st. Rspr. Nachweise bei BGH, Urteil vom
03.05.1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116; BGH, Urteil vom 11.02.2008, II ZR
187/06, NJW-RR 2008, 706). Dieser Rechtslage trägt § 12 Nr. 9 GV Rechnung, indem er
für die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit eine Klage verlangt.
25 (2) Für die zur klageweise Anfechtung einzuhaltende Frist wird der in § 246 AktG
bestimmten Monatsfrist allerdings nur eine Leitbildfunktion eingeräumt, weil die
Breitenwirkung von Gesellschafterbeschlüssen bei der GmbH regelmäßig geringer und
das Gewicht individueller Interessen entsprechend größer sei als bei der AG. Zudem seien
die Auswirkungen einer Anfechtungsklage auf das Verhältnis der Gesellschafter
untereinander häufig sehr erheblich und zögen die Vertrauensgrundlage zwischen den
Gesellschaftern, die für die AG typischerweise keine Rolle spiele, auf der die GmbH aber
in der Regel beruhe, nachhaltig in Mitleidenschaft (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR
308/87, NJW 1988, 1844). Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht erwächst aber die
Notwendigkeit, dass der Gesellschafter die Klage mit aller zumutbaren Beschleunigung
erhebt. Wird die Monatsfrist wesentlich überschritten, so ist zu prüfen, ob der
Gesellschafter an einer früheren Klageerhebung durch zwingende Umstände gehindert
war (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, NJW 1987, 2514). Ohne solche
besonderen Umstände ist diese Monatsfrist zu wahren (BGH, Beschluss vom 13.07.2009,
II ZR 272/08, DB GmbHR 2009, 1101 mwN).
26 Eine Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung ist daher zulässig, soweit nicht eine bei
wertender Betrachtung unter allen Umständen als unangemessen anzusehende Frist
festgesetzt wird. Eine solche Fristbestimmung wäre als unzulässiger Eingriff in ein nicht
einschränkbares unverzichtbares Gesellschafterrecht von der Satzungsautonomie nicht
mehr gedeckt (BGH, Urteil vom 21.03.1988, II ZR 308/87, NJW 1988, 1844). Die
Monatsfrist des § 246 AktG wird daher als Untergrenze für die satzungsrechtliche
Gestaltungsfreiheit angesehen, eine gesellschaftsvertragliche Verlängerung aber
zugelassen.
27 Die in § 12 Nr. 9 GV festgesetzte 3-Monatsfrist wahrt diese Vorgaben und bestimmt eine
dreimal längere Frist, als für gewöhnlich einzuhalten ist.
28 bb) Ein Prozesskostenhilfegesuch wahrte diese Frist nicht.
29 (1) So wird auch für die gesetzliche Frist des § 246 Abs. 1 AktG geurteilt, dass ein
innerhalb der Monatsfrist eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch nicht genügt (OLG
Celle Beschluss vom 25.03.2010, 9 W 19/10, ZIP 2010, 1198 mwN). Hierfür spricht neben
dem klaren Wortlauts der Vorschrift, dass § 246 Abs. 1 AktG trotz der bekannten
Problematik und trotz Neuregelungen zur Anfechtung aktienrechtlicher Beschlüsse in §
246 und § 246a AktG nicht verändert worden ist, obwohl dies durch eine Erwähnung des
Prozesskostenhilfeverfahrens oder, wie in dem auch in jüngerer Vergangenheit
geschaffenen § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG geschehen, durch Verweis auf eine entsprechende
Anwendung der §§ 233 - 238 ZPO möglich war (zur PKH und § 46 WEG: Dötsch NZM
2008, 309).
30 (2) Dem PKH-Gesuch mit Klageentwurf kann auch nicht über § 167 ZPO fristwahrende
Wirkung beigemessen werden, weil diese Bestimmung nur für eine anhängig gemachte
Klage gilt. Auch mit § 204 Nr. 14 BGB kann eine solche Wirkung nicht erreicht werden,
denn diese Bestimmung betrifft nur die Verjährung von Ansprüchen, nicht aber materiell-
rechtliche Ausschlussfristen.
31 (3) Dies wird als unbefriedigend empfunden und über eine Rechtsfortbildung entweder in
Anlehnung an § 167 ZPO (MünchKomm-AktG/Hüffer, 3. Aufl. § 245 Rn 43), § 204 Nr. 14
BGB (OLG Frankfurt NJW 1966, 838), §§ 233 - 238 ZPO (Hüffer aaO) oder im GmbH-
Recht über eine Verlängerung der angemessenen Frist (K. Schmidt in Scholz, GmbHG,
10.Aufl. § 45 Rn 145) dem Prozesskostenhilfegesuch eine fristwahrende Bedeutung
beigemessen.
32 Hierdurch soll einer auch verfassungsrechtlich als bedenklich angesehenen
Rechtsschutzlücke begegnet werden, die bestehe, weil es eine bedingte Klageerhebung
nicht gebe, eine Entscheidung über den PKH-Antrag nicht rechtzeitig zu erlangen sei und
der Aktionär dann unter Vorlage der vollen Kosten die Klage erheben müsse (Hüffer aaO
Rn 42).
33 Die Ausfüllung einer Regelungslücke praeter legem setzt bereits im Ansatz voraus, dass
es sich um ein unbeabsichtigte Lücke handelt, daran bestehen aber wie unter (1)
dargestellt erhebliche Zweifel.
34 Zudem zeigt die zitierte Begründung Hüffers, dass eine Regelungslücke genauerer
Betrachtung bedarf. § 247 Abs. 2 und 3 AktG, die auch im GmbH-Recht entsprechend
heranzuziehen sind (Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG,
5.Aufl., § 247 Rn 144), ermöglichen es der über begrenzte Mittel verfügenden Partei, den
Streitwert herabsetzen zu lassen. § 14 Nr. 3 GKG eröffnet zudem die Möglichkeit, eine
Zustellung vor Zahlung eines Gerichtskostenzuschusses zu erlangen, wenn durch die
verzögerte Zustellung ein Rechtsverlust, etwa durch Verstreichen einer Klagefrist (Binz,
GKG, 2. Aufl., § 14 Rn 7) - wie hier - droht. Eine Rechtsschutzlücke besteht demnach nur,
wenn diese beiden Möglichkeiten auch in ihrer Kombination nicht genügen. Dies mag der
Fall sein, wenn der Anfechtende keinerlei Zahlungen erbringen kann. Dann wird ihm aber
auch durch die Prozesskostenhilfe nicht jedes finanzielle Risiko abgenommen, da er im
Unterliegensfall die Kosten des Gegners zu tragen hat. Überdies geht es um eine
zwischen Privatpersonen in einem Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung. In diesem
Verhältnis entspricht es der Privatautonomie, dass die Parteien Vereinbarungen treffen
können, wonach bestimmte Rechte von finanziellen Leistungen abhängig sind, etwa
bestimmten Zahlungen oder Gestellungen von Sicherheiten, ohne dass es
verfassungswidrig wäre oder der Bedürftige ein solches Risiko auf die Allgemeinheit
verlagern könnte, wenn er diese Rechte nicht ausüben kann, weil er nicht über die Mittel
verfügt, um diese Auflagen zu erfüllen.
35 Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke läge auch nur vor, wenn kein anderes
Vorgehen zumutbar ist, wie es hier mit der Verbindung von (unbedingter)
Klageeinreichung und Prozesskostenhilfegesuch zur Verfügung steht. Wird in diesem Fall
Prozesskostenhilfe bewilligt, steht sich die Partei nicht anders, als wenn sie ein
Prozesskostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf verbunden und nach Bewilligung der
Prozesskostenhilfe die Klageschrift eingereicht hätte. Wird die Prozesskostenhilfe
mangels Bedürftigkeit versagt, treffen bei unbedingter Klageerhebung die Prozesskosten
einen Leistungsfähigen. Möchte er die Klage zwar erheben, wenn er sie nicht bezahlen
muss, nicht aber, wenn er dazu verpflichtet ist, führt die Ansicht, dass eine
Prozesskostenhilfegesuch fristwahrend wirkt, zu einer Besserstellung des - wenn auch
entschuldbar vermeintlich (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 234 Rn 8) - Bedürftigen
gegenüber demjenigen, der seine finanzielle Leistungsfähigkeit richtig einschätzt. Eine
solche Besserstellung ist mit der Prozesskostenhilfe nicht intendiert. Der Bedürftige,
dessen Prozesskostenhilfegesuch wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen wird, ist ohnehin
nicht schutzwürdig. Nur wenn die Prozesskostenhilfe versagt wird, weil die
Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hat, trägt die bedürftige Partei, wenn die Klage
unbedingt eingereicht ist, ein Prozesskostenrisiko, dass ihr mit einem Nacheinander von
Prozesskostenhilfegesuch und Klage nicht zugemutet werden soll.
36 Bei einem solchen Nacheinander begegnet die Anwendung des § 234 ZPO oder seiner
Wertung aber gleichfalls Bedenken. Es ist einhellige Meinung, dass auf die materiell-
rechtliche Ausschlussfrist zur Beschlussanfechtung der auf prozessuale Fristen
beschränkte § 234 ZPO auch seinem Grundgedanken nach keine (analoge) Anwendung
findet (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 233 Rn 8; Teilmann, WM 2007, 1686, 1691). Der
Rückgriff für den erfolglos um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden wäre demnach, wenig
überzeugend, singulär. Warum es aber verfassungsrechtlich bedenklich sein soll, wenn
der mangels Erfolgsaussichten voraussichtlich erfolglos Klagende keine Gelegenheit
erhält, eine nicht erfolgversprechende Klage mit Mitteln zu führen, über die er nicht verfügt,
oder der vermeintlich Bedürftige nicht noch mal eine Überlegungsfrist bekommt, während
derjenige, der etwa infolge eines Unfalls auf dem Weg zum Gerichtsbriefkasten die Klage
nicht rechtzeitig einreichen kann, mit Anfechtungsgründen ausgeschlossen sein soll,
erschließt sich nicht. Die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), die es gebieten, den Zugang zu den Gerichten und
den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227),
sind für den Verunfallten in (mindestens) gleicher Weise tangiert. Im Rahmen der
Anfechtungsfrist erlangt dies aber eben nur mittelbare Bedeutung, weil es um ein Element
einer die Anfechtung materiell-rechtlich ausschließenden Regelung geht und in diesem
Verhältnis die Interessen des Gesellschafters mit denen der Gesellschaft und der
Mitgesellschafter unter Berücksichtigung des im Kapitalgesellschaftrecht besonders
ausgeprägten Bedürfnisses nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in ein
Gleichgewicht gebracht werden müssen.
37 Der vorliegende Fall zeigt auch, dass der weitere Ausgangspunkt, eine Entscheidung im
Prozesskostenhilfeverfahren könne nicht erreicht werden, nicht ohne weiteres richtig ist.
Da der Streitstoff keine besonderen Umstände bietet, die - ohne gesellschaftsvertragliche
Regelung - ein Überschreiten der grundsätzlich einzuhaltenden Monatsfrist rechtfertigen
würden, konnte von der Klägerin erwartet werden, dass sie ihr Prozesskostenhilfegesuch
binnen Monatsfrist erstellt und unter Hinweis auf eine drohende Klagefristverstreichung bei
Gericht einreicht. Da die Anhörung des Gegners (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nur zu den
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung und deren Mutwilligkeit erfolgt, im Übrigen ihre
Länge aber auch von der Eilbedürftigkeit der Entscheidung abhängt, konnte umgehend ein
die Bedürftigkeit verneinender Beschluss ergehen. Über die Erfolgsaussichten durfte
jedenfalls nach der üblichen zweiwöchigen - hier betrug sie nach Verlängerung sechs
Wochen - Anhörungsfrist eine Entscheidung erwartet werden. Die
gesellschaftsvertragliche 3-Monatsfrist genügte demnach durchaus, um das
Prozesskostenhilfeverfahren durchzuführen oder zumindest eine erste richtungsweisende
Entscheidung zu erhalten.
38 Für den hier vorliegenden Regelfall ist daher schon nicht von einer unangemessen kurzen
gesellschaftsvertraglichen Frist auszugehen, selbst wenn der Klägerin ein
Prozesskostenhilfeverfahren vor Klageerhebung anstrebte.
39 d) Letztlich kann die Frage aber dahinstehen. Das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin
wirkte nämlich selbst bei Anwendung der Wertungen des § 234 ZPO nicht fristwahrend.
Denn es war aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht notwendig, mit aller
zumutbaren Beschleunigung vorzugehen. Daran fehlt es.
40 aa) Für den Maßstab der zumutbaren Beschleunigung kann auf §§ 233ff. ZPO
zurückgegriffen werden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es erforderlich,
dass innerhalb der wiedereinsetzungsfähigen Frist ein vollständiges
Prozesskostenhilfegesuch eingebracht ist und der Antragsteller vernünftigerweise nicht
damit rechnen muss, dass der Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (BGH,
NJW-RR 2006, 140, 141). Dabei obliegt es dem Antragsteller gemäß § 117 Absatz 4 ZPO,
zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den durch die
Verordnung vom 17. 10. 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten Vordruck rechtzeitig (vor Ablauf
der Frist) ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten zu reichen (BGH, Beschluss vom
19.05.2004, XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548). Daran fehlt es, wenn - wie hier - die
Erklärung unvollständig ist.
41 Die Angaben der Klägerin zu ihrer Bedürftigkeit waren auch für sie erkennbar
unzureichend, widersprüchlich und unvollständig. So erklärte sie, Kindergeld zu erhalten,
hatte aber ihre Tochter nicht im Gesuch genannt. Weiter gab sie einerseits an, nicht über
Einkünfte zu verfügen, andererseits aber ein 440 m² großes Mehrfamilienhaus allein zu
bewohnen, für ihre angeblich ertragslose gewerbliche Tätigkeit zu nutzen und hierfür
monatlich EUR 3.658,75 aufzuwenden. Der Wert des Hauses war nicht glaubhaft
gemacht, Darlehensunterlagen nur bruchstückhaft beigefügt. Eine Erklärung, wieso keine
Mieteinkünfte erzielt wurden, obwohl sich der Streit mit dem Mitgesellschafter und der
Beklagten bereits seit 1 ½ Jahren hinzog, war nicht gegeben. Die von der Klägerin
gehaltene sechs Markenrechte waren nicht als Vermögenswerte genannt. Die Klägerin
hatte als Gehalt, Gewinnbeteiligung und über ihre „A.- Vertriebsgesellschaft“ in den Jahren
2006 bis 2009 jeweils Einkünfte im sechsstelligen Eurobereich, so dass
erklärungsbedürftig war, wieso keine Vermögenswerte vorhanden sein sollten, aus denen
die Prozesskosten finanziert werden konnten. Ausgehend von einem solchen Gesuch
konnte mit einer (baldigen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechnet werden.
42 bb) Das Prozesskostenhilfegesuch war aber auch im Hinblick auf die Erfolgsaussichten
der geplanten Klage nicht erfolgversprechend. In Anlehnung an die Wiedereinsetzung ist
alle zumutbare Beschleunigung nur gewahrt, wenn die Klägerin auf ihre Darstellung des
Sach- und Streitgegenstandes hin im fristgerecht eingereichten Prozesskostenhilfegesuch
mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen durfte (Zöller/Greger, aaO § 234 Rn
8).
43 (1) Ihre Anfechtung bezog sich auf die Beschlüsse 14.12.2010
44 TOP 1: Feststellung des Vorliegens von Ausschließungsgründen
TOP 1.2: Ausschluss der Klägerin ohne Abfindungsentgelt
TOP 1.3: Ausschluss mit sofortiger Wirkung
TOP 1.4/1.5/1.6: Beschluss über die Ausübung des Wahlrechts der Gesellschaft sowie
Klarstellung
und die gleichlautenden Beschlüsse vom 30.12.2010
45 Sämtliche dieser Beschlussanfechtungen waren formelhaft mit folgenden Sätzen
begründet:
46 Der Beschluss wird nicht von gesellschaftsrechtlich zulässigen Erwägungen getragen. Er
dient vielmehr lediglich dazu, einem Gesellschafter die Kontrolle über die Gesellschaft
zuzuspielen und ist daher als missbräuchlich zu bewerten. Irgendwie relevante Gründe
gegen die Geschäftsführerin, die eine Verweigerung der Entlastung rechtfertigen würden,
wurden nicht vorgebracht. Erkennbar wird verzweifelt versucht, einen Vorwand zu finden,
weshalb der Mitgesellschafterin das ihr zustehende Auseinandersetzungsguthaben nicht
ausgezahlt wird.
47 In dem Vorspann zu diesen „Einzelausführungen“ wird dargelegt, die Klägerin habe
Ansprüche auf anteiligen Gewinn und Lizenzgebühren, den Gesellschaftsvertrag habe sie
gekündigt und habe daher Anspruch auf den Verkehrswert ihres Gesellschaftsanteils.
Diese Ansprüche versuchte der Mitgesellschafter arglistig durch gesellschaftsrechtliche
Manipulationen zu unterlaufen. Im Rahmen der Ausführungen zum
Prozesskostenhilfeantrag wird die Beiziehung der Akten LG Baden-Baden, 4 O 36/09 KfH,
angeregt. Weitere Ausführungen zur Sache erfolgen nicht.
48 Der Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 14.12.2010 war
das Schreiben vom 05.12.2010 (Anlage BK 1) beigefügt, in dem auf die Vorgeschichte
hingewiesen und mitgeteilt wurde, die Ausschließungsgründe ergäben sich maßgeblich
auch aus dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens 4 O 64/10 vor dem LG
Baden-Baden sei. In diesem Verfahren (später: 5 O 74/11 (7 U 170/11) ging es um eine
Geschäftsführerhaftung der Beklagten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot
für einen freien Mitarbeiter, der eine Konkurrenzfirma gegründet hatte und um ein
unterlassenes gerichtliches Vorgehen gegen diese Konkurrentin. In dem im Vorfeld durch
Vergleich beendeten einstweiligen Verfügungsverfahren 4 O 36/09 sollte der Klägerin bis
zu ihrer Abberufung als Geschäftsführerin in einer Gesellschafterversammlung auferlegt
werden, die Geschäfte nur gemeinsam mit dem gleichfalls hälftigen Mitgesellschafter und
Verfügungskläger zu führen. Zur Begründung war vorgetragen, dass die Klägerin keine
Inventur zum 1.1.2007 und 31.12.2007 durchgeführt hatte, nachträglich in sich unstimmige
Listen erstellt und diese als Inventurergebnis ausgegeben hatte, ihre Angaben zu
verkauften Flaschen nicht plausibel zum Umsatz passten, sie über gefasste
Gesellschaftsbeschlüsse hinaus einer Vertriebsgesellschaft, die ihr gehörte, Entgelt
zukommen ließ, sinnlos überhöhte Warenbestände angeschafft hatte, unerklärliche
Rechnungen vorlagen und Geschäftsführeraufgaben weitgehend auf externe Berater
verlagert waren, obwohl diese Leistungen von der Klägerin zu erbringen gewesen wären.
49 (2) Es entspricht st. Rspr. des BGH, dass der Kläger einer Anfechtungsklage zur
Vermeidung eines materiell-rechtlichen Ausschlusses innerhalb der einmonatigen
Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest der wesentliche tatsächliche Kern der Gründe
vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.1992 - II ZR
230/91. BGHZ 120, 141, 156f. mwN); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf
der Frist ist ausgeschlossen (BGH, BGH, Urteil vom 12. 12. 2005 - II ZR 253/03, NZG
2006, 191). Diese Vortragslast muss auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines
Prozesskostenhilfegesuchs gelten. Dass heißt, aus ihm müssen die wesentlichen
Kerntatsachen ersichtlich sein, aufgrund derer die Beschlüsse angefochten werden sollen.
Die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs erschöpft sich dagegen in inhaltsleeren
Postulaten und Rechtsansichten. Sie betreffen zum Teil eine Entlastung als
Geschäftsführerin, die mit den streitgegenständlichen Beschlüssen nicht in
Zusammenhang steht. Im Übrigen bleibt die Begründung eine Darstellung des
tatsächlichen Hintergrundes der Auseinandersetzung und der Beschlüsse, sowie der der
Klägerin gemachten Vorwürfe und ihrer Haltung dazu schuldig. Ausführungen sind auch
nicht deshalb entbehrlich, weil in anderem Zusammenhang auf ein beim gleichen Gericht
früher rechtshängiges Verfahren zwischen anderen Parteien verwiesen wird oder sonst an
dem Gericht noch Verfahren zwischen den Parteien anhängig sind. Es ist Aufgabe der
klagenden Partei, den Streitgegenstand eines jeden Verfahrens zu beschreiben. Die
Prüfung der Schlüssigkeit des klägerischen Anfechtungsvorbringens war mangels
vorgetragener Tatsachen nicht möglich.
50 Im Ergebnis ist die Klägerin daher mit Anfechtungsgründen ausgeschlossen.
51 2. Nichtigkeitsgründe
52 Die materiell-rechtliche Ausschlusswirkung der Klagefristversäumnis auf die
Anfechtungsgründe hindert aber nicht, dass die Beschlüsse TOP 1.2 vom 14.12. und
30.12. unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit für nichtig zu erklären sind. Dem Erlass
eines solchen Nichtigkeitsurteil steht auch nicht entgegen, dass die Klage als
Anfechtungsklage bezeichnet war (K. Schmidt in Scholz, aaO § 45 Rn 48), denn beide
Klagen verfolgen ein einheitliches Rechtsschutzziel (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR
41/96, BGHZ 134, 364).
53 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH sind mangels einer eigenen
Regelung im GmbHG nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der für
Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft maßgebenden §§ 241f., 249
AktG nichtig (BGH, Urteil vom 17.02.1997, II ZR 41/96, BGHZ 134, 364).
54 Als ein solcherNichtigkeitsgrund des auf § 7 Nr. 2 GV gestützten Ausschlusses kommt
vorliegend ein Verstoß gegen die guten Sitten in Betracht. Nach allgemeiner Meinung sind
sittenwidrige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH allerdings nicht
nach § 138 BGB, sondern analog § 241 Nr. 4 AktG nur dann nichtig, wenn sie durch ihren
Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Der Beschluss muss also "für sich allein
betrachtet" gegen die guten Sitten verstoßen. Beschlüsse, bei denen nicht der eigentliche
Beschlussinhalt, sondern nur Beweggrund oder Zweck unsittlich sind, oder bei denen die
Sittenwidrigkeit in der Art des Zustandekommens liegt, sind lediglich anfechtbar.
Insbesondere ist allgemein anerkannt, dass ein sittenwidriger Machtmissbrauch im
Abstimmungsverfahren keine Nichtigkeit begründet. Eine Ausnahme wird nur dann
gemacht, wenn der Beschluss in unverzichtbare Rechte des Gesellschafters eingreift oder
Gläubiger schädigt, weil diese im Gegensatz zum Gesellschafter kein Anfechtungsrecht
haben (BGH, Urteil vom 01.06.1987, II ZR 128/86, BGHZ 101, 113)
55 a) Im vorliegenden Fall ist der Beschlussinhalt, soweit er die Einziehung des Anteils nach
§ 7 GV ausspricht, nicht sittenwidrig. Gläubigerinteressen werden dadurch nicht berührt.
Die Stellung als Gesellschafter ist kein unverzichtbares Recht, die Klägerin hatte durch
ihre Kündigung bereits selbst zu erkennen gegeben, dass ihr an der
Gesellschafterstellung nichts mehr lag. Im Übrigen wird die Ausschließbarkeit eines
GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grunde auch ohne satzungsmäßige Grundlage aus
dem das bürgerliche Recht und das Handelsrecht beherrschenden Grundsatz abgeleitet,
dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der
Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige Interessenverflechtung mit sich
bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein
ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, vorzeitig gelöst werden
können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.Hierbei können die Wertungsgesichtspunkte
herangezogen werden, die aus den §§ 140, 142 HGB folgen (BGH, Urteil vom 23.02.1981,
II ZR 229/79, BGHZ 80, 364), wie dies § 7 GV vorsieht. Der Streit über das Vorliegen eines
solchen wichtigen Grundes kann daher dem Bereich der Anfechtung zugeordnet werden,
die vorliegend infolge der Fristversäumnis nicht mehr zu prüfen ist.
56 b) Anders verhält es sich jedoch mit dem Abfindungsausschluss, der nach § 7 Nr. 2 GV bei
einer groben Verletzung der Interessen der Gesellschaft eintritt. Die Frage seiner
Zulässigkeit ist von der Frage der Ausschließung zu trennen und separat zu würdigen
(Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 131 Rn 128). Ein solcher völliger
Abfindungsausschluss ist grundsätzlich unwirksam, auch bei Ausschließung des
Gesellschafters aus wichtigem Grund (K. Schmidt in MünchKomm-HGB, 3. Aufl., § 131 Rn
166, Ulmer/Schäfer in MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 738 Rn 60, Hopt in Baumbach/Hopt,
HGB, 35. Aufl., § 131 Rn 63). Der vollständige Abfindungsausschluss ist wegen Verstoßes
gegen § 138 BGB, beziehungsweise § 241 Nr. 4 AktG unter dem Gesichtspunkt der
sittenwidrigen Knebelung von Anfang an nichtig. Der Klägerin werden ungerechtfertigter
weise erworbene Vermögenspositionen entzogen, ihre persönliche und wirtschaftliche
Freiheit erheblich beeinträchtigt (Behnke NZG 1999, 111, 113), weil die Beschränkung,
hier der Ausschluss der Abfindung, vollkommen außer Verhältnis zu den Beschränkungen
steht, die erforderlich sind, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den
Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern (BGH,
Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91, BGHZ 116, 359). Eine solche Unverhältnismäßigkeit
wird schon angenommen, wenn die Abfindung die Hälfte des Buchwerts betragen soll,
und liegt erst recht bei einem vollständigen Ausschluss vor (Lorz in
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn 124f.). Es kann auch dahingestellt
bleiben, ob Klauseln, die den Abfindungsanspruch einschränken, anderen Maßstäben
unterliegen als solche, die einen vollständigen Ausschluss vorsehen. Denn jedenfalls der
hier in streitstehende vollständige Ausschluss einer Abfindung verstößt gegen die guten
Sitten.
57 § 7 Nr. 2 GV kann auch nicht in ein Vertragsstrafeversprechen in Form einer Verfallklausel
(Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Bd. I, 1. Teil, 1977, S. 180) umgedeutet
werden. Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Vertragsstrafe dient
als Druckmittel zur Erzwingung vertragsgerechten Verhaltens und setzt ein Verschulden
des Vertragsstrafeschuldners voraus, die Einziehung ist unabhängig von einem
Verschulden des Gesellschafters möglich und dient dazu, die Gesellschaft davor zu
schützen, dass ihr Vermögen zur Unzeit durch Abfindungsansprüche ausgehöhlt wird. Im
Übrigen würde auch bei dieser Umdeutung die sittenwidrige Knebelung durch einen
ungerechtfertigten Entzug miterarbeiteter Vermögenswerte erhalten bleiben (Behnke NZG
1999, 111, 113). Die Umdeutung für schuldhafte Verstöße hätte außerdem die Wirkung
einer geltungserhaltenden Reduktion, die § 241 Nr. 4 AktG beziehungsweise § 138 BGB
zuwiderläuft, der eben nicht lautet: „Soweit ein Rechtgeschäft gegen die guten Sitten
verstößt, ist es nichtig“, sondern die Nichtigkeit des (ganzen) Rechtsgeschäfts anordnet.
Dass § 139 BGB anwendbar sein mag, steht dem nicht entgegen.
58 Auch im konkreten Fall ergibt sich nichts anderes. Der § 7 Abs. 2 GV knüpft daran an, dass
der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft grob verletzt. Hierin das Erfordernis
eines schuldhaften Verhaltens des Gesellschafters zu sehen und damit einen Hinweis auf
den Willen der Gesellschafter, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, überzeugt nicht. Die
Interessen der Gesellschaft sind auch dann grob verletzt, wenn ihr ein besonders hoher
Schaden entsteht oder die Pflichtverletzung ihrer Art nach besonders schwer wiegt,
unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit (vergleichbar dem groben
Behandlungsfehler im Arzthaftungsrecht). Dies gilt für die Formulierung „grobe
Pflichtverletzung“, die im folgenden Absatz und § 10 GV benutzt wird, entsprechend. Auch
dass ein gesetzlich geschuldetes Entgelt „so niedrig wie möglich zu bemessen“ sein soll,
gebietet keine andere Betrachtung. So wäre dem Bestandsinteresse der Gesellschaft
bestmöglich Rechnung getragen. Dies macht auch Sinn, wenn ein besonders hoher
Schaden schuldlos herbeigeführt wurde.
59 Der vollständige Ausschluss der Abfindung in § 7 Nr. 2 GV verstößt somit gegen die guten
Sitten. Der Beschluss, der diese Folge feststellt, leidet an demselben Mangel, verstößt
schon für sich allein betrachtet seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten und ist daher
nichtig. Dies gilt auch für den Zusatz: Hilfsweise wird festgestellt, dass das
Abfindungsentgelt nur nach Maßgabe eines Gerichtsurteils geschuldet ist, mit welchem
die im Ausschluss des Abfindungsanspruchs liegende Vertragsstrafe herabgesetzt wird.
Er ist auf die Herabsetzung einer Vertragsstrafe nach § 343 BGB zugeschnitten, von der
vorliegend nicht, auch nicht im Wege der Umdeutung, ausgegangen werden kann.
60 Soweit der Gesellschaftsvertrag in § 7 Nr. 2 weiter vorsieht, dass für den Fall, dass ein
Entgelt rechtlich geschuldet sein sollte, dieses so niedrig wie möglich zu bemessen sein
soll, kann hiermit der gefasste Beschluss, dass ein Abfindungsentgelt nicht geschuldet sei,
auch nicht gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung ist zu unbestimmt, um
Rechtswirkungen zu zeitigen; es ist völlig unklar, was „so niedrig wie möglich“ meint,
jedenfalls ist dies nicht Null.
61 Da es sich bei Tagesordnungspunkt 1.2 um einen zusammengesetzten Beschluss aus der
Ausschließung gemäß § 7 Nr. 1 a) GV und dem Abfindungsausschluss nach § 7 Nr. 2 GV
handelt und eine Teilanfechtung einzelner Regelungsgegenstände, die eigene
Streitgegenstände bilden, möglich ist (BGH, Urteil vom 11.06.2007, II ZR 152/06, NZG
2007, 907, 908), kann insoweit auch eine Teilnichtigkeit ausgesprochen werden. Aus dem
Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1.4 Die Einziehung ist wirksam, ohne dass es auf das
Bestehen eines Abfindungsanspruchs … ankommt, wird nämlich deutlich, dass die
Ausschließung auch ohne den Ausschluss der Abfindung beschlossen worden wäre (§
139 BGB). Die übrigen Tagesordnungspunkte betreffen den Ausschluss der Abfindung
nicht. Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Ausschließung, gegen die die Klage
unbegründet ist, so dass diese Beschlüsse nicht für nichtig zu erklären sind.
III.
62 Für die der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Streitwertvorstellungen verweist das
Gericht auf den Hinweis vom 08.04.2013 (II 197). Der erstinstanzliche Streitwert beträgt
danach EUR 844.728, wobei Klagerücknahme in Höhe eines Streitwerts von EUR 54.000
erklärt ist. Der zweitinstanzliche Streitwert beträgt EUR 790.128. Zu berücksichtigen ist ein
Teilunterliegen der Klägerin, soweit der Ausschluss aus der Gesellschaft betroffen ist. Das
Gericht sieht daher im Ergebnis, für beide Instanzen, eine Kostenaufhebung als
gerechtfertigt an (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen. Die fristwahrende
Wirkung eines (Nachfragen bedingenden) Prozesskostenhilfegesuchs und die Deutung
eines vollständigen Abfindungsausschlusses als Vertragsstrafeversprechen haben
grundsätzliche Bedeutung und bedürfen höchstrichterlicher Klärung (§ 543 ZPO).