Urteil des OLG Karlsruhe vom 02.09.2004

OLG Karlsruhe: sachliche zuständigkeit, anfechtbarkeit, eng, anfechtung, bedürfnis, bindungswirkung, anhörung, rechtsberatung, zustellung, verfügung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 2.9.2004, 16 WF 106/04
Verweisung: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Zurückverweisung
Leitsätze
Lehnt das aufnehmende Gericht den Antrag einer Partei ab, den Rechtsstreit an das ver-weisende Gericht zurückzuverweisen, ist diese
Entscheidung unanfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 02. Juli 2004 wird
verworfen.
Gründe
1 Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 13. November 2003 - 2B F 304/03 - den Ehescheidungsantrag des Antragstellers nach dessen
Zustellung an die Antragsgegnerin und Anhörung der Parteien auf Antrag des Antragstellers an das Amtsgericht Heidelberg verwiesen. Mit dem
angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Heidelberg es abgelehnt, die Sache an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen, förmlich
beschlossen: „Das Amtsgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich zuständig“.
2 Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
3 § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt, dass ein Beschluss, mit dem ein Gericht seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit ausspricht und den
Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar ist. In der Vergangenheit wurde indessen verbreitet die Anfechtbarkeit unter den
eng beschriebenen Voraussetzungen bejaht, unter denen die Verweisung für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist; vertreten wurde jedoch
auch, Anfechtbarkeit durch eine Partei und Bindung für das aufnehmende Gericht getrennt zu sehen und unter eng beschriebenen
Voraussetzungen lediglich die Bindungswirkung zu verneinen und das Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO zu eröffnen (vgl. Nachweise bei
Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rn. 14). Das Bedürfnis für eine Anfechtung unanfechtbarer Entscheidungen ist jedoch mit der Einführung des
Abhilfeverfahrens nach § 321 a ZPO entfallen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; Beschluss vom 02. Oktober 2002 - XII ZB 19/02 -; OLG Celle, NJW
2002, 3715; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 - 16 WF 85/03 -). Ob damit eine Gegenvorstellung gegen einen Verweisungsbeschluss eröffnet
werden muss oder ob die Korrektur nur im Verfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO erfolgen kann, die Partei also darauf angewiesen wäre, bei dem
aufnehmenden Gericht zu beantragen, dass dieses sich ebenfalls für unzuständig erklärt, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall hat das
aufnehmende Gericht, das Amtsgericht Heidelberg, es abgelehnt, sich rechtskräftig für unzuständig zu erklären. Damit sind die Möglichkeiten der
Antragsgegnerin, eine Verweisung nach Heidelberg zu verhindern, erschöpft. Dies wirkt sich auch auf die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen
den hier angegriffenen Beschluss aus, welche folgerichtig zu verneinen ist.