Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.04.2004

OLG Karlsruhe: tumor, behandlungsfehler, kausalität, wahrscheinlichkeit, befund, beweiserleichterung, mitarbeit, schüler, eltern, kontrolle

OLG Karlsruhe Urteil vom 23.4.2004, 7 U 1/03
Arzthaftung: Grober Befunderhebungsfehler eines Augenarztes bei der Untersuchung eines Kleinkindes auf ein Retinoblastom; tatrichterliche
Überzeugungsbildung aufgrund klinischer Erfahrungen eines Sachverständigen; Verneinung der Kausalität ärztlichen Fehlverhaltens für den
Verlust eines Auges
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. November 2002 – 10 O 44/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrags leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I. Die Klägerin, der nach dem Auftreten eines Retinoblastoms das rechte Auge entfernt werden musste, nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter
ärztlicher Behandlung auf Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.
November 2002, auf das wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Mit der Berufung
verfolgt die Klägerin ihre Anträge wie in erster Instanz weiter. Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 21. Januar 2004 den Sachverständigen
zur mündlichen Erläuterung seiner Gutachten angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat vom 10. März 2004 verwiesen.
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II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder die Beklagte zu 2 noch der Beklagte zu 1 sind der
Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.
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Haftung der Beklagten zu 2:
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1. Das Vorgehen der Beklagten zu 2 bei der augenärztlichen Untersuchung der Klägerin am 24. März 1997 begründet keine Haftung.
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a) Der Beklagten zu 2 ist allerdings ein grob fehlerhaftes Verhalten zur Last zu legen.
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aa) Die Mutter der Klägerin hat bei dem Untersuchungstermin gegenüber der Beklagten zu 2 angegeben, dass sie bei der Klägerin ein
weißliches Aufleuchten der Pupille bemerkt hatte. Im Krankenblatt der Beklagten zu 2 ist hierzu vermerkt, ein Aufleuchten der Pupille links sei
aufgefallen. Die Beklagte zu 2 hat diese Angabe nach ihrem eigenen Vorbringen zum Anlass genommen, die Klägerin an beiden Augen
gleichermaßen auf das Vorliegen eines Retinoblastoms zu untersuchen. Mit Rücksicht darauf kann offen bleiben, ob die Mutter der Klägerin das
betroffene Auge falsch bezeichnet oder ob die Beklagte zu 2 ihre Angabe missverstanden hat, da eine eventuelle Fehlbezeichnung seitens der
Mutter der Klägerin jedenfalls nicht dazu führte, dass nur das linke Auge untersucht wurde, während das Retinoblastom rechts aufgetreten ist.
Der Sachverständige hat bestätigt, dass das von der Mutter der Klägerin beobachtete Phänomen, das als Leukokorie oder Katzenauge
bezeichnet wird, den Verdacht auf ein Retinoblastom begründet. Nach den vom Sachverständigen erläuterten Angaben im Krankenblatt hat die
Beklagte eine Untersuchung des Augenhintergrundes bei weit gestellter Pupille durchgeführt, doch ergab sich kein Befund. Weitere Maßnahmen
hat die Beklagte zu 2 nicht ergriffen. Im Krankenblatt ist eine reduzierte Mitarbeit der damals 2 Jahre und 7 Monate alten Klägerin vermerkt.
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bb) Die Beklagte zu 2 ist damit ihrer Pflicht zur Befunderhebung nicht hinreichend nachgekommen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung
erläutert, dass bei einem Kind in diesem Alter die von der Beklagten zu 2 ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen eines
Retinoblastoms auszuschließen. Es wäre vielmehr erforderlich gewesen, weiterführende Diagnostik zu betreiben. Zunächst wäre eine
Ultraschalluntersuchung des Auges geboten gewesen. Sofern auch diese ohne Befund, also ohne Feststellung eines Tumors geblieben wäre,
hätte eine Untersuchung der Netzhaut der Klägerin in Narkose erfolgen müssen. Eine vollständige Untersuchung der Netzhaut ohne Narkose ist,
wie der Sachverständige erläutert hat, bei einem Kind dieses Alters kaum möglich, weil es regelmäßig nicht in der Lage ist, die Anweisungen der
Untersuchungsperson zu befolgen, in verschiedene Richtungen zu schauen und dadurch einen Blick auf alle Bereiche der Netzhaut zu
ermöglichen. Das gilt zumal dann, wenn, wie es hier der Fall war, die Mitarbeit des Kindes reduziert ist.
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cc) Die Unterlassung weiterführender Diagnostik durch die Beklagte zu 2 ist als grober ärztlicher Fehler zu beurteilen. Der Sachverständige hat
ausgeführt, dass die dargestellte weiterführende Diagnostik im konkreten Fall angesichts der reduzierten Mitarbeit der Klägerin und der von der
Beklagten zu 2 als glaubhaft angesehenen Mitteilung einer Leukokorie unbedingt erforderlich war. Nach Erläuterung des Begriffs des groben
Behandlungsfehlers, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstanden wird, hat der Sachverständige ausdrücklich und ohne
Zögern bestätigt, dass die unterlassene Befunderhebung hier als grob fehlerhaft zu bezeichnen ist. Dieser Wertung ist auch aus rechtlicher Sicht
beizutreten.
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b) Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist gleichwohl nicht begründet, weil der Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 für den bei der Klägerin
eingetretenen Schaden, den Verlust des Auges, nicht kausal war.
10 aa) Ist bereits die Unterlassung einer ärztlich gebotenen Befunderhebung als grober Fehler zu bezeichnen, greifen für die Frage der Kausalität
des darin liegenden Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden grundsätzlich die Regeln über Beweiserleichterungen zugunsten des
Patienten ein, die generell im Fall grob behandlungsfehlerhaften Verhaltens anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 27.1.1998 – VI ZR 339/96, VersR
1998, 1780, 1781). Danach reicht es für die Begründung einer Haftung wegen groben Behandlungsfehlers aus, dass der Pflichtverstoß des
Arztes geeignet ist, den konkret eingetretenen Gesundheitsschaden hervorzurufen.
11 bb) Das Gewicht der Schadensneigung des ärztlichen Fehlverhaltens für die Frage der Beweislastumkehr kann jedoch nicht gänzlich außer
Betracht bleiben, denn die Beweiserleichterung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden wird gerade
deshalb gewährt, weil das Spektrum der für den Misserfolg in Betracht kommenden Ursachen wegen der besonderen Schadensneigung des
Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen Beweiserleichterungen zugunsten
des Patienten daher dann nicht ein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden in hohem Maße (BGH,
Urt. v. 28.6.1988 – VI ZR 217/87, VersR 1989, 80, 81; Urt. v. 4.10.1994 – VI ZR 205/93, VersR 1995, 46, 47), sehr (BGH, Urt. v. 26.10.1993 – VI ZR
155/92, VersR 1994, 52, 53), gänzlich (BGH, Urt. v. 14.2.1995 – VI ZR 272/93, VersR 1995, 706, 708, Urt. v. 24.9.1996 – VI ZR 303/95, VersR
1996, 1535, 1536), grundsätzlich (BGH, Urt. v. 13.1.1998 – VI ZR 242/96, NJW 1998, 1780, 1782) bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (BGH, Urt. v.
1.10.1996 – VI ZR 10/96, VersR 1997, 362, 364; Urt. v. 27.1.1998 – VI ZR 339/96, NJW 1998, 1782, 1784). So liegt es im Streitfall.
12 cc) Die Klägerin hat im Senatstermin (wie schon im 1. Rechtszug) die Angaben des Sachverständigen über die Wachstumsgeschwindigkeit des
Tumors wegen des Fehlens wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse in Zweifel gezogen. Aber selbst wenn mit ihr davon ausgegangen würde,
der Tumor sei am 24.3.1997 noch kleiner gewesen als am 23.7.1997 (dort Basis 25 x 17, Prominenz 14 mm), kann die Berufung keinen Erfolg
haben, weil ihr auch dann keine Beweiserleichterungen dahin zugute kämen, dass das Auge erhalten worden wäre. Allerdings ist wegen der
Grobheit des Behandlungsfehlers davon auszugehen, dass es nicht Sache der Klägerin ist, die vom Sachverständigen angenommene und also
von der Beklagten zu 2 als ihr günstig behauptete Größe des Tumors zu widerlegen. Dies würde dem Zweck einer an das Vorliegen eines
groben Behandlungsfehlers ggf. anknüpfenden Beweiserleichterung widersprechen, die - wie ausgeführt - zum Ausgleich für die von der
Beklagten zu 2 in die Aufklärung des Kausalverlaufs hineingetragenen Erschwernisse gewährt wird. Vielmehr ist es Sache der Beklagten zu 2,
eine Größe des Tumors nachzuweisen, bei der augenerhaltende Behandlungsmaßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr in Betracht
kamen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Tumor bereits im März 1997 eine
Größe erreicht hatte, bei der ein Erfolg einer bulbuserhaltenden Therapie äußerst unwahrscheinlich war.
13 Der Sachverständige hatte bereits in seinen schriftlichen Stellungnahmen erklärt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der
Tumor bereits im März ähnlich (nicht genau so) groß war wie im Juli 1997 (Gutachten v. 2.4.2001, zu Ziff. 2; Ergänzung vom 7.5.2002, S. 7). Die
mündliche Erläuterung des Gutachtens wurde insbesondere angeordnet, um zu klären, ob diese dezidierten Angaben in Widerspruch stehen zu
seiner Aussage (Ergänzung v. 7.5.2002, S. 2), die Frage nach dem Ausmaß des Tumors am 24.3.1997 könne er anhand der Unterlagen nicht
sicher beantworten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Aussage bekräftigt, dass der Tumor im
rechten Auge der Klägerin bereits am 24. März 1997 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in etwa die gleiche Größe hatte wie sie bei
den Untersuchungen im Juli 1997 festgestellt wurde.
14 Dem folgt der Senat, auch wenn davon auszugehen sein mag, dass bis zur Untersuchung am 17. Juli 1997 der Tumor noch in einem gewissen
Umfang gewachsen ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Visus rechts gegenüber dem Befund im März verschlechtert, was - ordnungsgemäße
Bestimmung der Sehschärfe durch die Beklagte zu 2 trotz der eingeschränkten Mitarbeit der Klägerin vorausgesetzt - darauf schließen lässt, dass
der Tumor inzwischen die Netzhaut im Bereich des schärfsten Sehens beeinträchtigt hatte. Das nämlich besagt nichts für eine wesentliche
Vergrößerung, weil bei dem festgestellten nicht kooperativen Verhalten der Klägerin bei der Untersuchung möglicherweise ein großer Teil der
Netzhaut nicht angesehen worden ist, das Retinoblastom also auch dann übersehen worden sein kann, wenn es sich nicht nur im peripheren
Bereich befunden hat, wovon der Sachverständige ausgeht (Protokoll S. 3, II 115).
15 Die Überzeugung des Senats wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Sachverständige schriftlich ausgeführt hat, er könne die Frage
nach dem Ausmaß des Tumors nicht sicher beantworten. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass wissenschaftlich gesicherte
Erkenntnisse über das Wachstum von Retinoblastomen nicht vorliegen, weil es angesichts der besonderen Gefährlichkeit dieses Tumors nicht
verantwortet werden kann, zur Gewinnung entsprechender Kenntnisse betroffene Kinder zu beobachten, statt sofort therapeutisch tätig zu
werden (Gutachten v. 07.05.2002, S. 4, Protokoll der mündlichen Verhandlung, II 113). Klinische Erfahrungen gibt es aber aus Fällen, in denen
Patienten mit einem Retinoblastom zu mehreren Zeitpunkten untersucht wurden, etwa weil sich der Therapiebeginn verzögert hat. Der
Sachverständige hat seine im Senatstermin präzisierten Angaben auf entsprechende klinische Erfahrungen gestützt. Nachdem wissenschaftliche
Untersuchungen aus den bereits erwähnten Gründen nicht vorliegen, können solche klinischen Erfahrungen zur Überzeugungsbildung
herangezogen werden (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1994 – VI ZR 205/93, VersR 1995, 46, 47 unter 2 a). Der Sachverständige hat ergänzend darauf
verwiesen, dass bei der Klägerin nach dem in erster Instanz unstreitig gewordenen Sachverhalt schon Ende Februar 1997 - nach Angaben der
Klägerin sogar schon vor Weihnachten 1996 - eine Leukokorie beobachtet wurde. Eine solche Leukokorie wird erst dann bemerkt, wenn der
Tumor schon deutlich fortgeschritten ist. Der Annahme des Sachverständigen, der Tumor sei schon zur Zeit der ersten Untersuchung durch die
Beklagte zu 2 am 24. März 1997 in etwa so groß gewesen wie bei der zweiten Untersuchung am 17. Juli 1997 steht auch nicht entgegen, dass
die Beklagte zu 2 den Tumor im März bei der Untersuchung des Augenhintergrundes nicht entdeckte, ihn dagegen im Juli 1997 bei einer
zufälligen Begegnung mit der Klägerin und ihrer Mutter außerhalb der Praxis sofort sah. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar dahin
erläutert, dass die Entdeckung des Tumors von den Untersuchungsbedingungen, insbesondere vom Lichteinfall und - insoweit im Protokoll nicht
festgehalten - vom Ausmaß der Weitung der Pupille abhängig ist. Aufgrund der im März 1997 von der Beklagten zu 2 getroffenen Feststellungen
zum Visus steht fest, dass der Tumor sich bei der Klägerin nicht im Bereich des schärfsten Sehens sondern eher in der Peripherie der Netzhaut
entwickelte, weil sonst der Visus schlechter gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2, wie ausgeführt, die Klägerin nur unzureichend untersuchte, ist
davon auszugehen, dass sie große Bereiche der Netzhaut nicht gesehen hat und den dort befindlichen Tumor nicht bemerkte.
16 Ist daher anzunehmen, dass das Retinoblastom im rechten Auge der Klägerin bereits am 24. März 1997 in etwa die gleiche Größe hatte wie am
17. Juli 1997, als es von der Beklagten zu 2 bemerkt wurde, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Schaden – die Entfernung des rechten
Augapfels – nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte zu 2 keinen Behandlungsfehler begangen hätte. Das rechte Auge der Klägerin hätte also
auch dann, wenn die Beklagte zu 2 den Tumor bereits am 24. März 1997 entdeckt hätte, nicht erhalten werden können. Der Senat stützt sich
hierfür ergänzend auf den als Anlage zum Gutachten vorgelegten Aufsatz von Schüler und Bornfeld über „Aktuelle Therapieaspekte intraokularer
Tumoren“ sowie die Darstellung des Sachverständigen, wonach 1997 keine anderen erfolgversprechenden Behandlungsmethoden zur
Verfügung standen und eine bulbuserhaltende Therapie erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen möglich war (Der Ophthalmologe 2000, S.
221). Auch nach dem Lehrbuch von Kanski (AM I 213) ist in den meisten Fällen eines unilateralen Retinoblastoms die Enukleation die Therapie
der Wahl. Dass es, wie Kanski etwas weiter unten ausführt, aufgrund verbesserter Diagnosemöglichkeiten und verfeinerter konservativer
Behandlungsmethoden eine Tendenz gibt, die Erhaltung des Augapfels zu versuchen, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Im konkreten Fall
der Klägerin hätten solche Versuche, wegen der bereits erreichten Größe des Tumors auch bei dessen Entdeckung im März 1997 keinen Erfolg
gehabt. Die damals einzige Alternative, für die klinische Erfahrungen größeren Umfangs vorlagen, war die Behandlung durch perkutane
Bestrahlung. Sie wäre jedoch bei der Klägerin wegen der mit ihr verbundenen hohen Risiken – in 30 % der Fälle kommt es zu Zweittumoren im
Bestrahlungsbereich, zudem besteht während der Dauer der Behandlung das Risiko einer Metastasierung - nicht in Betracht gekommen.
Alternative, bulbuserhaltende Behandlungsmethoden wie Chemotherapie, Kryotherapie oder Wärmetherapie waren zum damaligen Zeitpunkt
noch in den Anfängen, ihre Ergebnisse noch nicht gesichert. Noch heute werden solche Behandlungen nur bei Tumoren in der Größenordnung
von 1 bis 2 mm erwogen; sie wären also bei einem Tumor der Größe, wie er bei der Klägerin vorlag, von vornherein aus ärztlicher Sicht nicht in
Betracht gekommen, hätten aber selbst dann, wenn sie auf Drängen der Eltern durchgeführt worden wären, nach Überzeugung des Senats nur
mit äußerst geringer Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Augapfel gerettet worden wäre. Bestätigt werden die Angaben des
Sachverständigen im übrigen dadurch, dass die von den Eltern der Klägerin später befragten Spezialisten sämtlich zu einer sofortigen
Entfernung des Augapfels rieten.
17 Auf den von der Klägerin betonten Gesichtspunkt, ob und in welchem Umfang bereits 1997 Erfahrungen mit alternativen (i.e. bulbuserhaltenden)
Therapieformen bestanden, kommt es nicht entscheidend an. Der Senat legt zugrunde, dass die Eltern auch bei einer Entdeckung des Tumors
bereits im März 1997 eine bulbuserhaltende Therapie gewünscht hätten und diese auch versucht worden wäre. Nach der Überzeugung des
Senats ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass ein früherer Behandlungsbeginn den eingetretenen Schaden - den Verlust des rechten
Augapfels - hätte abwenden können.
18 c) Unter diesen Umständen kommen der Klägerin trotz der Bejahung eines groben Behandlungsfehlers der Beklagten zu 2 keine
Beweiserleichterungen zugute. Der für eine Haftung der Beklagten erforderliche Nachweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den
bei der Klägerin eingetretenen Schaden ist nicht geführt.
19 Die Schriftsätze der Klägerin vom 23. März und vom 20. April 2004 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die mit
letzterem vorgelegte Anlage G 1 steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. . Ihr ist ebenfalls zu entnehmen, dass
der Tumor bereits fortgeschritten ist, wenn eine Leukokorie bemerkt wird. Im Streitfall war die Leukokorie jedoch mindestens vier Wochen, nach
dem Vortrag der Klägerin sogar schon etwa drei Monate vor dem Tag aufgetreten, an welchem die Beklagte zu 2 die Klägerin untersuchte. Nach
den Ausführungen von Schüler/Bornfeld, auf die der Sachverständige hingewiesen hat, ist bei einem fortgeschrittenen Retinoblastom eine
bulbuserhaltende Therapie nur in seltenen Fällen möglich (Der Ophthalmologe 2000, S. 221). Die vorgelegten Anlagen 3a und 3b sind nicht
geeignet, die Angaben des Sachverständigen zum Wachstum des Retinoblastoms in Frage zu stellen, wonach wissenschaftlich gesicherte
Erfahrungen über das Wachstum eines solchen Tumors nicht vorliegen. Beide Anlagen schildern jeweils einen Einzelfall. In Anlage 3a wird
ausdrücklich gesagt, dass die dort für einen Fall frühgeborener Zwillinge ermittelte Wachstumsgeschwindigkeit (Verdoppelung binnen 15 Tagen)
nicht den Schluss rechtfertige, diese Geschwindigkeit gelte für alle Retinoblastome beim Menschen. Die als Anlagen G 5 und G 7 vorgelegten
Aufsätze sind ausweislich des Literaturverzeichnisses in dem vom Sachverständigen vorgelegten Aufsatz von Schüler/Bornfeld berücksichtigt
worden (Literaturverzeichnis Nr.24 und 40). Nachdem diese gleichwohl zu dem Schluss kommen, eine bulbuserhaltende Therapie unilateraler
Retinoblastome sei erfahrungsgemäß nur in seltenen Fällen möglich (a.a.O., S. 221), ist der Hinweis auf diese Darstellungen nicht geeignet,
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen zu begründen.
20 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Klägerin, die nach §156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung gebieten würde, liegt nicht vor. Die von der Klägerin nunmehr unter Vorlage der Anlagen G 1 bis G 7 vorgetragenen Gesichtspunkte
wurden nicht erst bei der Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
angesprochen. Bereits im Gutachten vom 7.5.2002 ist erläutert, dass eine Leukokorie bei einem entsprechend großem Tumor auftritt (S. 3) bzw.
für einen sehr ausgedehnten Befund spricht (S. 7). Auch das Fehlen wissenschaftlich fundierter Studien zur Geschwindigkeit ist dort bereits
erläutert (S. 4). Schließlich wurden auch die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten bereits im Gutachten vom 2.4.2001 unter Hinweis auf den
Aufsatz von Schüler/Bornfeld behandelt. Der Klägerin wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, den Sachverständigen bereits im ersten
Rechtszug oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesen Themen zu befragen.
21 e) Eine Haftung der Beklagten zu 2 ist auch nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Beweiserleichterung bei
unterlassener Befunderhebung nicht begründet.
22 aa) Die Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung führt zu Beweiserleichterungen für den Patienten in der Weise, dass vermutet
wird, der Befund, wäre er erhoben worden, hätte ein positives Ergebnis im behaupteten Sinn gehabt, sofern ein solches Ergebnis hinreichend
wahrscheinlich ist. Weitergehend greift eine Beweiserleichterung auch hinsichtlich der Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Schaden,
wenn der Befund so deutlich und gravierend gewesen wäre, dass sich die Verkennung oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft
darstellten müsste (BGH, Urt. v. 13.1.1998 – VI ZR 242/96, NJW 1998, 17801781; Urt. v. 3.11.1998 – VI ZR 253/97, VersR 1999, 231; Urt. v.
29.6.1999 – VI ZR 24/98, VersR 1999, 1241, 1243f.; Urt. v. 8.7.2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256). Nach den Grundsätzen dieser
Rechtsprechung könnte sich eine Haftung der Beklagten zu 2 ergeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass bei
ordnungsgemäßer Befunderhebung das Retinoblastom festgestellt worden, aber noch so klein gewesen wäre, dass eine unverzüglich
eingeleitete bulbuserhaltende Therapie Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
23 bb) Wie sich aus den Ausführungen unter II 1 b) ergibt, kommen jedoch der Klägerin auch unter diesem Aspekt keine Beweiserleichterungen
zugute. Denn nach den Angaben des Sachverständigen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, sondern mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Tumor am 24. März 1997 noch eine Größe hatte, bei der eine den Augapfel erhaltende Behandlung
mit einiger Aussicht auf Erfolg möglich gewesen wäre.
24 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sie es nach dem Anruf des Beklagten zu 1 am 13. Mai 1997,
der ihr über eine Leukokorie bei der Klägerin berichtete, unterließ, diese unverzüglich zur Kontrolle einzubestellen. Dabei kann offen bleiben, ob
dieses Verhalten als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren ist. Denn aus den oben unter II 1 b) dargestellten Gründen fehlt es auch insoweit
jedenfalls an der Kausalität für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden. Wenn der rechte Augapfel der Klägerin selbst dann nicht zu erhalten
gewesen wäre, wenn die Beklagte zu 2 das Retinoblastom bereits am 24. März 1997 bemerkt hätte, gilt dies ebenso für diesen späteren
Zeitpunkt.
25 Haftung des Beklagten zu 1:
26 Eine Haftung des Beklagten zu 1 wegen ärztlichen Fehlverhaltens ergibt sich weder für die Behandlung am 28. Februar 1997 noch aus seiner
Vorgehensweise im April/Mai 1997.
27 1. Nach dem Vortrag der Klägerin, der im Verlauf des ersten Rechtszugs unstreitig wurde, wurde der Beklagte zu 1 von den Großeltern der
Klägerin am 28. Februar 1997 bei einem Hausbesuch auf das Auge der Klägerin angesprochen. Der Beklagte zu 1 untersuchte die Augen der
Klägerin mit einem Ophthalmoskop, fand jedoch keine Auffälligkeiten. Bei ihrer Vernehmung als Partei hat die Mutter der Klägerin im ersten
Rechtszug eingeräumt, dass ihr der Beklagte zu 1, wohl bei dieser Gelegenheit, die Adresse der Beklagten zu 2 gab und zu einer
augenärztlichen Kontrolle riet.
28 Die Annahme des Landgerichts, damit habe der Beklagte zu 1 die ihm obliegenden Pflichten als Kinderarzt erfüllt, hat die Klägerin im
Berufungsrechtszug nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Im übrigen fehlte es selbst dann, wenn man ein
Fehlverhalten des Beklagten zu 1 annähme, jedenfalls an der Kausalität für den eingetretenen Schaden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass eine frühere Untersuchung der Klägerin durch die Beklagte zu 2 zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die dann am 24.
März 1997 durchgeführte. Für einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 hat der Beklagte zu 1 nicht einzustehen.
29 2. Eine Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aber auch nicht aus seinem Verhalten im April bzw. Mai 1997.
30 a) Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, teilte die Mutter der
Klägerin dem Beklagten zu 1 am 23. April 1997 mit, dass sie ein „Blinken“ im rechten Auge der Klägerin bemerkt habe. Der Beklagte zu 1 rief, wie
sich aus dem Krankenblatt der Beklagten zu 2 ergibt, am 13. Mai 1997 bei dieser an und vergewisserte sich über die Bedeutung dieses
sogenannten Katzenauges. Spätestens am 20. Mai 1997 sprach er hierüber mit der Mutter der Klägerin. Nach den verfahrensfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts hat er die Mutter der Klägerin über die hohe Gefährlichkeit eines Retinoblastoms informiert und eine
neuerliche augenärztliche Kontrolle angeraten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind, hat
die Klägerin nicht dargetan. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist möglich.
31 b) Selbst wenn man in der Verzögerung in der Durchführung der Erkundigungen und der Mitteilung des Ergebnissen vom 23.04. bis 13. oder 20.
05 1997 einen Fehler des Beklagten zu 1 sehen wollte, würde es doch auch hier an der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden fehlen.
Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 1 es, wie die Klägerin weiterhin vorträgt, pflichtwidrig unterlassen hätte, die Mutter der Klägerin über
das Risiko eines Retinoblastoms zu informieren oder sie sogar durch die Versicherung, „es ist nichts, Sie können ruhig schlafen“, in Sicherheit
gewiegt hätte und wenn man darüber hinaus dieses Verhalten als grob fehlerhaft ansehen würde. Denn es fehlte dann wiederum an der
Kausalität dieses – unterstellten – Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schadens. Wie oben unter II 1 b) ausgeführt, ist es äußerst
unwahrscheinlich, dass das rechte Auge der Klägerin, selbst wenn das Retinoblastom im Mai 1997 entdeckt worden wäre, hätte gerettet werden
können, so dass Beweiserleichterungen, wie sie bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers oder bei unzureichender Befunderhebung in
Betracht kommen, hier nicht greifen.
32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
33 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.