Urteil des OLG Karlsruhe vom 22.03.2004

OLG Karlsruhe: verfügung, fahrtkosten, vermietung, einkünfte, freibetrag, verpachtung, mieter, behandlung, nettoeinkommen, unterhalt

OLG Karlsruhe Beschluß vom 22.3.2004, 18 WF 3/04
Prozesskostenhilfe: Feststellung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 13.11.2003 dahingehend
abgeändert, dass die Antragsgegnerin ab Aufforderung durch die Landesoberkasse monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten
zu zahlen hat.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
I. Mit Beschluss vom 13.11.2003, dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugegangen am 28.11.2003, wurde der Antragsgegnerin
Prozesskostenhilfe für ein Ehescheidungsverfahren unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75 EUR
bewilligt. Mit ihrer am 29.12.2003 beim Amtsgericht Emmendingen eingegangenen Beschwerde will die Antragsgegnerin einen Wegfall der
Ratenzahlungsverpflichtung erreichen, indem sie die vom Amtsgericht vorgenommene Errechnung des ihr verbleibenden Resteinkommens unter
mehreren Gesichtspunkten angreift. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 2.1.2004 nicht abgeholfen.
2
II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
3
1. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass von ihrem Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen sind.
Insoweit begegnet es keinen Bedenken, die Fahrtkosten - wie es die Antragsgegnerin getan hat - zumindest mit den im Unterhaltsrecht
üblicherweise in Ansatz gebrachten Kilometersätzen zu berücksichtigen. Da die Antragsgegnerin monatlich lediglich rund 18 EUR Lohnsteuer
zahlt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen durch Steuerrückerstattungen im Ergebnis neutralisiert werden.
4
2. Die Beschwerde hat auch Erfolg, soweit die Antragsgegnerin für sich den erhöhten Erwerbstätigenbonus nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. §
76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG reklamiert, der bei Personen zu berücksichtigen ist, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
nachgehen. Zu solchen Personen zählen u. a. Erwerbstätige, die als Alleinerziehende Klein -oder Grundschulkinder betreuen (OLG Köln FamRZ
2003, 773 f.; Zöller/ Philippi, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 115 Rdnr. 30; Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2.
Aufl. 1999, Rdnr. 265). Nachdem die Antragsgegnerin vorliegend ein 9-jähriges Kind allein betreut und einer Halbtagstätigkeit nachgeht, die mit
einem nicht unerheblichen Fahraufwand verbunden ist, ist sie diesem Personenkreis zuzurechnen.
5
Was die Berechnung des erhöhten Freibetrags angeht, erscheint es sachgerecht, sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge zu orientieren (OLG Köln a. a. O.; Zöller/Philippi a. a. O.; Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs a. a. O.). Da die
Antragsgegnerin über mehr als 524 EUR Erwerbseinkommen verfügt, ist von ihrem Einkommen daher 198 EUR (statt des einfachen
Erwerbstätigenfreibetrages von 149 EUR) in Abzug zu bringen.
6
3. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Kindergeld indes in vollem Umfang bei der Berechnung des einzusetzenden
Einkommens zu berücksichtigen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Freiburger Familiensenate, an der auch unter
Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angeführten Rechtsprechung festgehalten wird (so auch OLG München FamRZ 2004, 382). Der
Ansatz des staatlichen Kindergeldes als Einkommen entspricht dem Sozialhilferecht; §§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO und 76 Abs. 1 BSHG definieren
das Einkommen in gleicher Weise. Dabei stellt § 115 ZPO auf den tatsächlichen Zufluss von Leistungen ab, sodass eine Aufteilung - quasi im
Innenverhältnis der Eltern - nicht in Betracht kommt (Zöller/Philippi a. a. O. § 115 Rdnr. 19; Kalthoener/ Büttner/ Wrobel-Sachs a. a. O. Rdnr. 231
Johannsen/ Henrich/ Thalmann, 4. Aufl. 2003, § 115 ZPO Rdnr. 15 - jeweils mit weiteren Nachweise auch zu der gegenteiligen Auffassung). Da
das Kindergeld an die Antragsgegnerin ausbezahlt wird, ist es bei ihr - und zwar in vollem Umfang - als Einkommen zu berücksichtigen.
7
4. Nicht durchzudringen vermag die Antragsgegnerin auch mit ihrer Meinung, dass die von ihr monatlich zu zahlenden Stromkosten von ihrem
Einkommen in Abzug zu bringen sind. Auch insoweit wird an der ständigen Rechtsprechung der Freiburger Familiensenate festgehalten,
derzufolge die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht diejenigen für Strom und Gas umfassen. Da der sog. Parteifreibetrag nach § 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 ZPO an den sozialhilferechtlichen Regelsatz anknüpft und dieser die Kosten für Haushaltsenergie mitumfasst, ist davon auszugehen,
dass die Stromkosten in dem monatlichen Freibetrag enthalten sind und nicht gesondert vom Einkommen abgezogen werden können
(Zöller/Philippi a. a. O. § 115 Rdnr. 37; Johannsen/Henrich/Thalmann a. a. O. § 115 ZPO Rdnr. 40 - jeweils m. w. N. auch zur Gegenmeinung).
8
5. Negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind lediglich in Höhe von 15 EUR als besondere Belastung zu berücksichtigen, da
davon auszugehen ist, dass Grundsteuern, Allgemeinstrom, Gebäudeversicherung u. ä. auf den Mieter umgelegt werden.
9
Nach alledem errechnet sich das einzusetzende Resteinkommen wie folgt:
10 Summe aller Nettoeinkünfte der Partei:
1.255,00 EUR
davon aus Erwerb
982 EUR
Kindergeld
154 EUR
Unterhalt
119 EUR
Abzüge nach § 76 Abs.2 BSHG
(Fahrtkosten):
232,20 EUR
Nettoeinkommen: . .
1.022,80 EUR
Das Leistungsvermögen ist beschränkt.
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs.2a BSHG
198,00 EUR
Einkommensfreibetrag der Partei .
364,00 EUR
1. Unterhaltsber.: Einkommen 231 EUR
Unterhaltsfreibetrag: . .
25,00 EUR
Abzug der Unterkunfts- und Heizkosten:
360,00 EUR
Abzug der besonderen Belastungen
(negative Eink. VuV): . .
15,00 EUR
Verbleibendes einzusetzendes Eink.:. .
60,80 EUR
Monatsraten lt. Tabelle in § 115 ZPO . .
30,00 EUR
11 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO)
12 Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 Abs.1 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die obergerichtlich kontrovers beurteilten Fragen der Behandlung des
Kindergelds und der Abzugsfähigkeit von Stromkosten zuzulassen (vgl. die Nachweise bei Zöller/ Philippi a.a.O. Rdnrn. 19 und 37).